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Firmengründung Zypern: Wettbewerbsrecht
- Index Firmengründung Zypern
- Gebühren Firmengründung Zypern – Holdinggesellschaft auf Zypern
- Firmengründung Zypern: Exposee
- Firmengründung Zypern, Immobilien-Mietrecht
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
Firmengründung Zypern und Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht von 1989 verbietet jegliche, den freien Wettbewerb schädigende Abrede, die darauf abzielt, den Wettbewerb zu verzerren oder eine marktbeherrschende Position auszunutzen. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 findet auch das Wettbewerbsrecht der EU zur Gänze in Zypern Anwendung. Europäisches Wettbewerbsrecht ist parallel mit nationalem Wettbewerbsrecht anzuwenden.
Der 1. Mai 2004 bringt des Weiteren folgende Änderungen: Die zypriotische Wettbewerbsbehörde gibt keine rechtlich verbindlichen Auskünfte im Vorhinein mehr ab. Damit wird die Verantwortung, im Vorhinein abzuschätzen, wann eine beabsichtigte Aktivität eines oder mehrerer Unternehmen gegen Wettbewerbsrecht verstößt, von der Wettbewerbsbehörde zu den Unternehmen und ihren Anwälten verlagert. Verstößt folglich eines oder mehrere Unternehmen gegen Wettbewerbsrecht, kann die Wettbewerbsbehörde ein Verfahren einleiten und Strafen von bis zu 10% des Bruttojahresumsatzes verhängen. Diese Entscheidung der Wettbewerbsbehörde kann vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden. Des Weiteren kann die Behörde Strafen von bis zu 1% des Umsatzes für Behinderungen der Ermittlungen (beinhaltet auch die Verweigerung des Zutritts zu Büroräumen und Privatwohnungen) verhängen.
1. Förderung des Wettbewerbs
Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen
Verboten sind nach zypriotischem Recht Absprachen und Praktiken, die den Wettbewerb behindern. Dazu zählen Absprachen bzgl.:
- der Festlegung von Kauf- oder Verkaufspreisen,
- der Einigung auf Produktions- oder Liefermengen, der technologischen Entwicklung oder von Investitionen,
- der Aufteilung des Marktes (geographisch oder anderweitig),
- der Vereinbarung zur Anwendung unterschiedlicher Vertragsbedingungen bei vergleichbaren Geschäftsvorfällen, sodass Konkurrenten im Wettbewerb behindert werden,
- der Vereinbarung zur Anhängung von zusätzlichen Vertragsklauseln, die mit dem eigentlichen Vertragsgegenstand nicht in Beziehung stehen.
Von diesen Verboten kann es Ausnahmen geben, die vom Ministerrat erlassen werden, wenn sie zur Förderung der Produktion und des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen oder zur Förderung von technologischer oder finanzieller Entwicklung führen, und einen gewissen Wettbewerb noch zulassen.
2. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Nach Europarecht liegt eine marktbeherrschende Stellung vor, wenn eines oder mehrere Unternehmen 45-75% des Marktes beherrschen (In Ausnahmefällen können bereits 25-45% ausreichen). Eine marktbeherrschende Stellung ist jedenfalls bei weniger als 25% Marktanteile ausgeschlossen.
Die Kommission zum Schutz des Wettbewerbs entscheidet, ob ein Unternehmen oder mehrere Unternehmen in einem Gesamt- oder Teilmarkt eine marktbeherrschende Stellung innehaben und ob diese marktbeherrschende Stellung auch missbraucht wird. Untersagt wird:
- die direkte oder indirekte Festlegung von unfairen Kauf- oder Verkaufspreisen oder andere unfaire Geschäftsbedingungen,
- die Beschränkung von Produktion, Lieferung oder technologischer Entwicklung zulasten der Verbraucher,
- die Anwendung unterschiedlicher Vertragsbedingungen bei vergleichbaren Geschäftsvorfällen, sodass Konkurrenten im Wettbewerb behindert werden,
- die Anhängung von zusätzlichen Vertragsklauseln, die mit dem eigentlichen Vertragsgegenstand nicht in Beziehung stehen.
Auch hier sind Ausnahmen für bestimmte Unternehmen (z.B. deren Aktivitäten durch spezielle Gesetze geregelt sind) möglich.
Die Anwendung europarechtlicher Bestimmungen könnte für ein kleines Land wie Zypern mit nur 700 000 Einwohnern mit Problemen verbunden sein. Denn in solch einem kleinen Markt ist eine marktbeherrschende Stellung sehr rasch gegeben.
3. Kontrolle von Marktkonzentrationen
Der Zusammenschluss von Unternehmen ist der Kommission zum Schutz des Wettbewerbs zu melden und zustimmungspflichtig, wenn alle der folgenden Bedingungen eintreffen:
- der kumulierte Jahresumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen überstieg 2 Mio. C£,
- wenigstens eins der beteiligten Unternehmen übt Geschäfte in Zypern aus,
- mindestens 2 Mio. C£ des gesamten Umsatzes der beteiligten Unternehmen wurden auf dem zypriotischen Markt erwirtschaftet.
Gewerblicher Rechtschutz
4. Patente
Vor der Anpassung an EU-Recht waren nationale Patentanmeldungen in Zypern nicht möglich. Nun kann eine Person oder Organisation beim Handelsregister neue Patente anmelden. Außerdem werden Patente registriert, die bereits vom Europäischen Patentamt angenommen wurden. Der Schutz von Patenten beträgt normalerweise 20 Jahre. Um den Schutz aufrechtzuerhalten, ist eine jährliche Gebühr zu zahlen. Diese steigert sich von Jahr zu Jahr.
5. Marken
Sollen Marken geschützt werden, so erfolgt zuerst der Antrag beim Handelsregister. Dieses veröffentlicht die Anmeldung in der offiziellen Zeitung. Wenn kein Widerspruch innerhalb von zwei Monaten eintrifft, tritt der Schutz in Kraft. Der Schutz beträgt erstmalig sieben Jahre und kann für jeweils weitere 14 Jahre wieder erneuert werden.
6. Gebrauchsmuster
Gewerbliche Muster sind zwei- oder dreidimensionale Produktdesigns. Voraussetzung ist, dass das Design für die Herstellung von Produkten anwendbar ist. Der gebührenpflichtige Schutz beträgt fünf Jahre und ist viermal um weitere fünf Jahre verlängerbar.
7. Urheberrecht
Anwendbar ist das Urheberrecht auf literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke zypriotischer Bürger oder ausländischer Bürger, die durch internationale Bestimmungen urheberrechtlich zu schützen sind. Das Recht entsteht mit der Herstellung des Werkes und bedarf keiner weiteren Registrierung.
Firmengründung Zypern: Handels- und Vertragsrecht
1. Grundlagen der Rechnungslegung und des Jahresabschlusses
2. Buchführungspflicht
Nach Gesellschaftsrecht, Einkommenssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht sind alle in Zypern registrierten Public und Private Companys zur Buchführung und zur Erstellung eines Jahresberichts nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), ehemals IAS, verpflichtet. Die einkommen- und umsatzsteuerliche Buchführungsverpflichtung und Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresberichtes umfasst auch die General und Limited Partnership.
Einzelunternehmen mit einem jährlichen Bruttoumsatz von weniger als C£ 9 000 sind von der Verpflichtung, sich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen, und damit für umsatzsteuerliche Zwecke Bücher zu führen, befreit, können aber freiwillig Bücher führen, wenn sie z.B. eine Umsatzsteuerregistrierung beantragen.
Einkommenssteuerlich gelten für kleine Einzelunternehmen ebenfalls Erleichterungen, wonach sie nur zur Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verpflichtet sind.
Für die Companys gelten weitere Bestimmungen. Neben der Buchführung, die zur Vorbereitung von finanziellen Erklärungen dient, und die einen Blick auf die wahren Verhältnisse im Unternehmen sowie auf dessen Tranksaktionen zu jedem Zeitpunkt gewähren soll, müssen die Public und die Private Company jährlich einen Bericht abfassen. Dieser ist der Hauptversammlung vorzulegen und soll nach den Grundsätzen der International Financial Reporting Standards abgefasst sein. Zusätzlich muss der Hauptversammlung der Vorstandsbericht sowie der Bericht der Abschlussprüfer vorgelegt werden. Zusammen mit der Jahresrendite ist der Jahresbericht im Handelsregister zu hinterlegen. Unternehmen, die zum ersten Mal einen Jahresbericht abfassen, haben damit bis zu 18 Monate nach der Gründung Zeit.
Der testierte Jahresbericht bildet auch die Basis für die Steuererklärung, die den Steuerbehörden bis zum Ende des Jahres vorzulegen ist, das dem Berichtsjahr folgt.
Es könne i.d.R. nur solche Abschlussprüfer beauftragt werden, die zu den zugelassenen Prüfern von Zypern gehören. In Ausnahmefällen ist es aber erlaubt, den Jahresbericht von ausländischen Prüfern durchsehen zu lassen.
1. Immobilienerwerb auf Zypern
Zypern war bis 1878 Teil des Osmanischen Reiches, bevor es in das Britische Empire eingegliedert wurde. Das osmanische Landrecht galt offiziell in Zypern bis zur Einführung des modernen zyprischen Immobiliareigentumsgesetzes von 1946. Das zyprische oberste Gericht (Supreme Court) hat danach mehrfach entschieden, dass das Gesetz von 1946 keine Rückwirkung für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entfaltet. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verlust von Rechten an Immobiliareigentum kann es gelegentlich noch zur Anwendung des alten osmanischen Landrechtes kommen, sobald die Beantwortung dieser Fragen Tatsachen betrifft, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes (d.h. vor dem 01.09.1946) betreffen. Auf eine nähere Erläuterung des osmanischen Landrechts soll hier jedoch aus Platzgründen verzichtet werden. Die folgenden Darstellungen beschränken sich auf die Erläuterung der wesentlichen Bestandteile des modernen zyprischen Immobilienrechts.
2. Immobiliareigentum
Der Begriff „Immobiliareigentum“ umfasst nach zyprischem Recht
- Land,
- Gebäude und andere Errichtungen oder Strukturen sowie Befestigungen, die dauerhaft an einem Land, Gebäude oder einer anderen Errichtung oder Struktur befestigt sind,
- Bäume, Weinreben oder jede andere Sache, die gepflanzt wurde oder auf einem Grundstück wächst sowie jedes davon stammende Produkt vor der Abtrennung,
- Quellen, Brunnen, Wasser und Wasserrechte, gleich, ob sie zusammen mit oder unabhängig von einem Grundstück gehalten werden,
- Vorrechte, Freiheiten, Grunddienstbarkeiten und jegliche weiteren Rechte und Vorteile, die zu einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Errichtung oder Struktur gehören oder als zugehörig gelten, und
- ungeteilte Anteile an einem vorstehend definierten Eigentum.
Als Mobiliareigentum gilt alles, was nicht von dem Begriff des Immobiliareigentums erfasst wird. Ob eine bewegliche Sache so an einem Grundstück oder Gebäude befestigt ist, dass sie als Immobiliareigentum gelten kann, wird in Zypern gleichermaßen als Rechts- und als Tatsachenfragen angesehen und nach den Umständen des Einzelfalls entschieden.
3. Recht auf Privateigentum an unbeweglichen Sachen
Nach zyprischem Recht sollen kein Vermögen, Interesse, Recht und keine Freiheit, Bevorzugung, Grunddienstbarkeit oder irgendein anderer Vorteil in, an oder über Immobiliareigentum bestehen oder geschaffen, erworben oder übertragen werden, außer gemäß den dafür vorgesehenen Vorschriften des Immobiliareigentumsgesetzes.
Hinweis
Eine Berufung auf Common-Law-Grundsätze oder Equity-Regeln zur Begründung von Rechten an Immobiliareigentum in Zypern ist, im Gegensatz zur sonst möglichen Rechtspraxis, ausgeschlossen.
Der Begriff „Vermögen an Land (estate in land)“, der nach deutschem Rechtsdenken als dinglicher Anspruch zu qualifizieren wäre, bezeichnet dabei jedes Recht, das direkt mit dem Eigentum an und der „Reichweite des Immobiliareigentums“ verbunden und in das Landregister eintragbar ist.
Eine Hypothek, die Immobiliareigentum zur Sicherung einer Schuld belastet, gilt nicht als sachenrechtliches „Vermögen an Land“, sondern lediglich als vertraglicher Anspruch des Hypothekenbegünstigten und als Last auf dem Eigentum.
Die Rechte des Mieters an einer gemieteten Immobilie gelten nicht als „Vermögen an Land“ zugunsten des Mieters, sondern lediglich als vertragliches Recht, es sei denn, der Mieter ist ausnahmsweise zur Eintragung des Mietrechts in das Landregister berechtigt.
Auch die Hinterlegung des Kaufvertrages über Immobiliareigentum beim Landregisteramt, die eines der besonderen Formerfordernisse beim Immobilienkauf darstellt, schafft kein „Vermögen an Land“, sondern lediglich eine Last auf dem Immobiliareigentum zugunsten des den Vertrag hinterlegenden Käufers.
Hinweis
Keine Übertragung oder Belastung von Immobiliareigentum ist wirksam, bevor sie bei der Bezirkslandbehörde registriert oder aufgenommen wird, und niemand außer dem registrierten Eigentümer soll eine Übertragung oder freiwillige Belastung einer Immobilie bei der Behörde anmelden.
4. Reichweite von Rechten an Immobiliareigentum
Der Begriff der „Reichweite von Immobiliareigentum“ beinhaltet alle Regelungen, welche die Natur und die Ausweitung der sich auf Eigentum und Besitz an Immobilien beziehenden Rechte, Pflichten und Beschränkungen definieren.
Hinweis
Als Eigentümer von Immobiliareigentum gilt jeder, der zur Registrierung als Eigentümer berechtigt ist, gleichgültig, ob er tatsächlich registriert ist oder nicht.
Privates Immobiliareigentum an Grundstücken erstreckt sich
- auf die Oberfläche und die Substanz des Bodens;
- unterhalb der Erdoberfläche bis zu einer Tiefe, die vernünftigerweise erforderlich ist, um den Boden nutzen und kultivieren zu können; Rechte an Mineralien sind hierbei allerdings vom Eigentumsrecht grundsätzlich ausgenommen;
- auf den Luftraum über die Erdoberfläche, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks vernünftigerweise notwendig ist.
Praktisch häufig von großer Wichtigkeit ist die Bestimmung der aktuellen Lage des Grundstücks und des umfassten Gebietes. In den Fällen, in denen ein Grundstück durch einen registrierten Immobiliareigentumstitel erfasst ist, gilt als vom Grundstück umfasstes Gebiet das Gebiet, dem die verbriefte Registrierung auf einem Landüberwachungsplan der Regierung oder einem anderen Landerfassungsplan des Direktors der Landregisterbehörde entspricht. Die genaue Lage des Grundstücks ergibt sich daher aus dem erwähnten offiziellen Plan und nicht aus den Grenzbeschreibungen auf der Titelurkunde.
Soweit zur Registrierung kein entsprechender offizieller Plan vorhanden ist (was bei älteren Registrierungen der Fall sein kann), entscheidet sich der Umfang des Grundeigentums nach der tatsächlichen Besitzausübung durch den registrierten Titelinhaber.
5. Einschränkungen des Eigentumsrechts
Das uneingeschränkte Eigentumsrecht an Immobiliareigentum umfasst folgende Bestandteile:
- das Recht, Eigentum an der Immobilie zu behaupten oder zu fordern,
- das Besitzrecht,
- das Nutzungsrecht,
- das Recht zum Einbehalt, zur Verwendung und zum Sammeln von Früchten des Eigentums sowie
- das Recht, über das Eigentum zu verfügen, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Entfremdung des Eigentums bzw. Belastung, Veränderung oder Zerstörung des Eigentumsgegenstandes.
Soweit eines der vorgenannten Elemente fehlt, gilt das Eigentumsrecht als eingeschränkt. Im Hinblick auf Immobiliareigentum gibt es drei Gruppen von Eigentumsrechtbeschränkungen.
Die erste Gruppe von Beschränkungen besteht in der Einschränkung der Ausübung von Eigentumsrechten bis hin zur Enteignung im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Moral, von Gemeindeplanungsvorhaben, der öffentlichen Versorgung oder des Schutzes von Dritten. Soweit die Beschränkungen oder der Rechtsentzug in einer wesentlichen Verringerung des Eigentumswertes münden, steht dem Eigentümer eine schnellstmögliche angemessene Entschädigung zu. Über die vorgenannten Fälle hinaus steht der Republik Zypern oder einzelnen Gemeinden ein Zwangsankaufsrecht bzw. ein Inbesitznahmerecht für erzieherische, religiöse, soziale oder sportliche Einrichtungen der Gemeinde zu, in der sich das Grundstück befindet.
Die zweite Gruppe von Beschränkungsmöglichkeiten besteht aufgrund der dem Direktor des Landregisters zugestandenen Befugnisse im Hinblick auf
- die Teilung von Immobiliareigentum,
- den Verkauf in bestimmten Fällen von Eigentum, das in ungeteilten Anteilen gehalten wird,
- die Teilung von Eigentum gehalten in ungeteilten Anteilen bei zwei oder mehreren Eigentümern und
- die Anpassung von Eigentumsrechten, wenn der Eigentümer von Bäumen und der Eigentümer des dazugehörigen Grundstücks nicht identisch sind.
Die dritte Gruppe von Beschränkungen des Eigentumsrechts bilden die sachenrechtlichen Beschränkungen („estate in land“), soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften wirksam zugunsten Dritter begründet werden.
6. Registrierung von Mietverträgen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mietverhältnisse beim Landregister registriert werden. Die folgenden Voraussetzungen müssen dabei vorliegen:
- Abschluss eines wirksamen Mietvertrages,
- der Mietvertrag verbietet nicht ausdrücklich die Registrierung,
- der Vermieter ist der registrierte Eigentümer des vermieteten Immobi-liareigentums,
- der Mietzeitraum übersteigt eine Dauer von 15 Jahren,
- der Vertrag wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Vertragsschlusses zur Registrierung vorgelegt und
- die Zustimmung des Hypotheken- oder sonstigen Gläubigers liegt vor, soweit die Immobilie entsprechend belastet ist.
Das dingliche Recht („estate in land“), das durch die Registrierung des Mietvertrages geschaffen wird, unterliegt den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages. Der Mieter kann die sich aus dem Vertrag ergebenen Rechte übertragen oder untervermieten, soweit dies nach den Bestimmungen des Vertrages gestattet ist.
7. Registrierung von Trusts
Für die Registrierung von Trusts gelten folgenden Voraussetzungen und Besonderheiten:
- Der auf Immobiliareigentum ausgerichtete Trust wird durch letztwillige Verfügung oder durch eine Trusturkunde („trust deed“) errichtet, die von der zu diesem Zwecke berechtigten Person unterschrieben ist,
- Die Trusturkunde oder die letztwillige Verfügung ist in dem Register der zuständigen Bezirkslandbehörde aufgenommen und
- Nur der eingetragene Eigentümer kann beim Landregister eine entsprechende Eintragung eines solchen Immobiliareigentum betreffenden Trusts beantragen.
8. Registrierung von restriktiven Verträgen
Im Zusammenhang mit der Registrierung von restriktiven Verträgen gelten als „restriktive Verträge“ solche, bei denen zwei Eigentümer von verschiedenen Immobiliareigentumsgegenständen vereinbaren, dass die Nutzung oder Entwicklung eines Immobiliareigentumsgegenstand zum Nutzen des anderen Eigentumsgegenstandes beschränkt sein soll. Ein restriktiver Vertrag kann von jedem der beteiligten Eigentümer zur Registrierung beim Landregister angemeldet werden. Ein registrierter restriktiver Vertrag begründet ein dingliches Recht („estate in land“) über das belastete Immobiliareigentum und bindet dessen Eigentümer sowie dessen Rechtsnachfolger zugunsten des Eigentümers nebst Rechtsnachfolger des anderen Grundstücks.
9. Gemeinschaftliches Gebäudeeigentum
Aufgrund häufig zutage tretender Unzulänglichkeiten der vormalig existierenden Rechts- und Gesetzeslage wurde 1993 ein neues Gesetz (Nr. 6 (1) aus 1993) zur Regelung von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäuden (hiernach „GGEG“) erlassen.
Danach gilt:
- „Gebäude im Gemeinschaftseigentum“ sind solche, die wenigstens aus fünf Einheiten bestehen, selbst wenn das Gebäude überwiegend einem Eigentümer gehört; es wird als ein solches „Gebäude im Gemeinschaftseigentum“ registriert;
- „Einheit“ bedeutet dabei ein Stockwerk oder Teile davon, wie etwa einzelne Zimmer, Büroräume, Wohnungen, Geschäfte oder sonstige Teile oder Räume eines Gebäudes im Gemeinschaftseigentum, die unabhängig und voll nutzbar als vollständige, abgetrennte und selbständige Einheiten, für welchen Zweck auch immer, verwendet werden können;
- „Eigentümer einer Einheit“ sind auch Mieter einer Einheit aufgrund eines Mietvertrages, soweit dieser beim Landregister registrierbar und entsprechend registriert ist.
Das im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäude wird durch Regularien geregelt, die gemäß dem GGEG erstellt werden und die Kontrolle, Betrieb, Verwaltung, Management, Gebrauch und Nutzung der Einheiten des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes sowie die Rechte und Pflichten im Hinblick auf das gemeinschaftliche Gebäude- und Grundstückseigentum regeln. Diese Regularien werden beim Landregister registriert und gelten für und wider jeden Eigentümer sowie dessen Rechtsnachfolger. Soweit eine solche Registrierung der Regularien nicht erfolgt, gelten die dem GGEG als Musterregularien angehängten Regeln für das betroffene Gebäude im Gemeinschaftseigentum.
Sämtliche Ausgaben für Versicherungen, Unterhalt und Reparatur des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes werden anteilmäßig von den Eigentümern der Einheiten entsprechend ihres Anteils am gemeinschaftlichen Gebäudeeigentum getragen.
10. Besonderheiten des Immobilienkaufvertrages
Über die allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen hinaus, die für alle vertraglichen Vereinbarungen gelten, gibt es für Immobilienkaufverträge noch besondere formale Erfordernisse. Diese sind
- das Vorliegen eines Vertrages in Schriftform,
- das Deponieren einer Kopie des Vertrages durch den Käufer beim Landregister innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages und
- die Voreintragung des Verkäufers als Eigentümer der Immobilie.
Soweit der Käufer den Vollzug des Vertrages, d. h. die Übertragung und die Registrierung des Immobiliareigentums, per Gerichtsbeschluss erwirken will, müssen weitere Voraussetzungen, wie etwa die Aufforderung an den Verkäufer, die Zustimmung zur Eigentumsübertragung vor dem Landregister zu erklären, sowie die Beachtung der hierfür und für die Antragstellung bei Gericht zu beachtenden Fristen, erfüllt sein.
11. Immobilienerwerb durch EU-Ausländer
Bis zum EU-Beitritt Zyperns galten im Hinblick auf den Immobilienerwerb durch EU-Ausländer Beschränkungen. Seit 1. Mai 2004 gelten EU-Staatsbürger nicht mehr als Ausländer im Sinne des Ausländerimmobilienerwerbsgesetzes („Acquisition of Immovable Property (Alien) Law“) im Hinblick auf Immobilienerwerb jeglicher Art mit Ausnahme des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, wobei auch diese Beschränkung nicht auf EU-Staatsbürger angewendet wird, die dauerhaft in Zypern leben. Für Ausländer aus Drittstaaten gelten wie vor Beschränkungen; insbesondere bedürfen diese auch weiterhin der Genehmigung des Ministerrates vor dem Erwerb von Immobiliareigentum.
12. Mietverträge
Im zyprischen Recht wird grundsätzlich nicht nach Gewerbe- und Wohnraummiete unterschieden; beide Mietarten werden im Wesentlichen gleich behandelt.