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Firmengründung Zypern: Stiftung – Trust auf Zypern

Firmengründung Zypern: Stiftung/Trust auf Zypern 

1. Eine Stiftung wird gegründet mittels einer Stiftungsurkunde („Trust Agreement“ oder „Trust Deed“), in welcher der Stifter die Einzelheiten wie das Stiftungsvermögen, den Stiftungszweck, die Begünstigten der Stiftung sowie den Handlungsrahmen des Verwalters geregelt werden. Darüberhinausgehend besteht die Möglichkeit, dass der Stifter einen sogenannten „Letter of Wishes“ ausstellt, in welchem er weitere Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten des Verwalters, festlegen kann. Dieser Letter of Wishes ist nicht Bestandteil der Stiftungsurkunde. Wir empfehlen, eine „Stiftung nach Ermessen“ (Discretionary Trust) zu gründen, bei welcher der Stifter späterhin mehr Entscheidungsmöglichkeiten hat, wie mit dem Stiftungsvermögen zu verfahren ist..

2. Es besteht die Möglichkeit, dass der Stifter im Letter of Wishes einen sogenannten Protektor einsetzt. Die Person des Stifters sowie des Protektors können identisch sein. Der Protektor hat die rechtliche Möglichkeit, den Verwalter oder die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft abzusetzen, kann ihr aber keine direkt das Tagesgeschäft betreffenden Vorschriften machen.

3. Stiftungen und deren Vermögen und Erträge unterliegen in Zypern keiner Steuer.

4. Um die Stiftungsurkunde und gegebenenfalls den Letter of Wishes den Wünschen des Mandanten entsprechend zu gestalten, wären entsprechende ausführliche Gespräche sinnvoll.

5. Es ist üblich, dass die Verwaltungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Einrichtung der Stiftung bereits besteht. Wir empfehlen deshalb, die Gesellschaftsgründung zuerst durchzuführen, und dann die Stiftung zu gründen. Ansonsten würden zusätzliche Kosten entstehen.

6. Nach außen hin tritt die Verwaltungsgesellschaft auf, im Innenverhältnis handelt sie jedoch im Namen der Stiftung. In der Stiftungsurkunde ist der Stifter namentlich erwähnt. Die Stiftungsurkunde muss bei dem Stiftungsregister registriert werden. Das Stiftungsregister ist nicht auskunftspflichtig, außer auf richterliche Anordnung im Falle eines Prozesses.
Bei Bankkontoeröffnung muss die Stiftungsurkunde vorgelegt werden, damit die Bank jeweils prüfen kann, ob z.b. Überweisungsaufträge des Verwalters dem Stiftungszeck entsprechen.
Nach außen hin ist also absolute Anonymität gewährleistet, lediglich wir, das Stiftungsregister und die kontoführende Bank kennen den Namen des Stifters, wie auch in anderen Ländern üblich.

7. Stempelsteuer =i.H.v. 0,3 % des Stiftungsvermögens bei Registrierung der Stiftungsurkunde beim Stiftungsregister.

Firmengründung Zypern: Gründung einer Investment-/Fondsgesellschaft auf Zypern

Zypern bietet aus steuerlicher Sicht hervorragende Bedingungen für Investmentfonds („International Collective Investment Scheme“, nach zyprischen Sprachgebrauch) an, ohne den „Makel“ eines Offshore-Landes zu haben. Zwar unterliegen Investmentfonds der üblichen Körperschaftssteuer i.H.v. 10 %, die meisten Einkunftsarten der Gesellschaft sind jedoch nicht steuerpflichtig. Im Prinzip sind lediglich die in eigenem Namen erwirtschafteten Zinserträge der Fondgesellschaft steuerpflichtig.

Zur Auflage eines Investmentfonds bedarf es einer Internationalen Gesellschaft mit variablem Kapital. Hierbei handelt es sich im Prinzip um eine übliche Gesellschaft, mit dem Unterschied, dass ihr Kapital variabel ist. Das Gründungskapital muss in der Regel mindestens € 100.000 betragen, abweichende Regelungen können in Absprache mit der Zentralbank in Anwendung kommen. Die Gesellschaft muss mindestens zwei Direktoren haben. Der Gesellschaftsvertrag muss Investitionsvorschriften für die Gesellschaft enthalten (ähnlich den gesetzlichen Prospekten von aufgelegten Fonds in Deutschland, nur einfacher) und muss von der Zentralbank genehmigt sein.

Um die Geschäfte als Fondgesellschaft aufnehmen zu können, bedarf es einer Zulassung der Zentralbank, die mittels eines den Kapitalmärkten entsprechenden Antragsprozederes erlangt wird, zu dem umfangreiche, kapitalmarktübliche Fragebögen bezüglich der Gesellschafter und der Direktoren, sowie Referenzen gehören.

Um eine Lizenz zu erhalten muss u.a. nachgewiesen sein, dass es sich bei den Direktoren, Fondmanagern und gegebenenfalls Treuhändern um kompetente, erfahrene und vertrauenswürdige Personen handelt.

Die Fondgesellschaft ernennt einen Fondverwalter, in der Regel eine Bank, der die Barvermögen der Gesellschaft entsprechend der Anweisungen des Fondmanagers und entsprechend der Vorgaben der Anlagerichtlinien verwaltet. Es ist somit nicht möglich, eingesammelte Investitionsgelder nach Gutdünken zu verwenden.

Die Gesellschaft kann der Öffentlichkeit gegenüber durch Treuhänder auftreten. Die eigentlich wirtschaftlich Berechtigten müssen jedoch dem Handelsregister, der Zentralbank und der verwaltenden Bank gegenüber dokumentiert sein.

Die Fondgesellschaft muss, aus zyprischer Sicht, in Zypern nicht über einen voll eingerichteten Geschäftssitz verfügen. Allerdings bietet es sich unserer Erfahrung nach an, über einen ordentlich eingerichteten Geschäftssitz zu verfügen, ob in Zypern oder anderswo, da interessierte Investoren zu ihrer Information etc. häufig anrufen werden.

Online Banking und Debit-Cards werden selbstverständlich zur Verfügung stehen.

Zypern bietet sehr gute Rahmenbedingungen für Investmentfonds, legt jedoch Wert auf eine professionelle Aufstellung der Fondgesellschaften und der von ihnen aufgelegten Fonds. Das Einsammeln von Investorengeldern und Investieren „aus der Schatulle heraus“, also mehr oder weniger ohne die Beachtung von Auflagen, wie es in einigen Offshore-Ländern möglich sein kann, ist in Zypern nicht möglich.

Gerade wegen der jüngsten Misere von Investmentfonds in Deutschland, besonders Immobilieninvestmentfonds, können wir die Etablierung einer Fondgesellschaft in Offshore-Ländern nicht empfehlen. Hier wäre Zypern ein idealer Standort für einen Investmentfond.