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Firmengründung Zypern: Damit eine Firmengründung auf Zypern nicht zur Steuerfalle wird!

Firmengründung Zypern: Damit eine Firmengründung auf Zypern nicht zur Steuerfalle wird

Zu vermeiden ist die Annahme der „rechtswidrigen Zwischengesellschaft“, damit das heimische Finanzamt (z.B. das Deutsche Finanzamt bei Deutschen Mandanten) die zyprische Gesellschaft im Rahmen des Durchgriffs nicht ignoriert. Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei reinen Briefkastengesellschaften ohne Substanz-Escape vor und/oder wenn der Verdacht besteht, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird. Anzuwenden sind die entsprechenden Fremdvergleichsgrundsätze.

Firmengründung Zypern: Verhinderung der Annahme der Fernsteuerung vom Ausland aus

Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich zentral über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Entweder der Mandant -oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Zypern und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf oder es wird ein lokal ansässiger eingeschaltet, der die geschäftliche Oberleitung übernimmt (Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor auf Zypern).

Von obiger Definition kann abgewichen werden, sofern auf Zypern eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA), ein Land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine feste Geschäftseinrichtung installiert wird, von der die Tätigkeit des Unternehmens überwiegend ausgeht (gemeint ist z.B. ein Hotel auf Zypern, ein Ladenlokal). In diesen Fällen immer Betriebsstätte auf Zypern, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Von obiger Definition kann auch abgewichen werden, sofern keine Tagesentscheidungen auf Zypern erforderlich sind (ORT der geschäftlichen Oberleitung…)

Einsatz eines lokal Ansässigen als Direktor

Abzusehen ist von inaktiven Treuhand-Direktoren oder von Gestaltungen, bei denen eine juristische Person als Direktor eingesetzt wird. Entscheidet sich der Mandant für den Einsatz eines Treuhand-Direktors, so sollte es sich um eine lokal ansässige natürliche Person handeln, die geschäftlich aktiv ist und Verträge zeichnet. Besser ist der Einsatz eines angestellten Direktors auf Zypern, mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft und vergleichbarem Gehalt.

Firmengründung Zypern und Substanz Escape

Ein reines Registered-Office begründet keine Betriebsstätte (Verdacht der Briefkastengesellschaft). Der erforderliche Substanz Escape muss dem Fremdvergleich standhalten. Minimalanforderung wäre die Anbindung an ein Business Center auf Zypern (Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme auf den Namen der Gesellschaft, Faxdienst, Postweiterleitung, 10 Stunden/Monat Nutzung der voll eingerichteten Büro-oder Konferenzräume), besser ein angemietetes Büro (Mietvertrag zwischen Zypern Ltd und Vermieter). Die Business Center auf Zypern bieten übrigens die Möglichkeit des virtuell Office + dauerhaft angemietetes voll eingerichtetes Büro.

Firmengründung Zypern und Vermeidung der Funktionsverlagerung

Beschreibung auf der Grundlage des Deutschen AStGs:

Im Grundsatz droht bei jeder Reduzierung eines inländischen Geschäfts bei synchroner oder zeitnaher Vergrößerung eines gleichartigen ausländischen Geschäfts die Anwendung der deutschen steuerlichen Regelungen über die Funktionsverlagerung. Entscheidend ist dabei eine mehrjährige Betrachtung. Immer dann, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die inländische Reduzierung und die ausländische Ausweitung kombiniert werden, droht eine zusammenfassende Betrachtung durch die Finanzverwaltung, so dass eine Funktionsverlagerung angenommen wird.  

Folge einer Funktionsverlagerung ist, dass im Verlagerungszeitpunkt die Verlagerung als solche eine Besteuerung auslöst. Die Besteuerung erfasst einen Teil des Barwerts sämtlicher künftiger im Ausland erzielten Gewinne. Wie hoch dieser Teil ist, bestimmt sich nach einer hypothetischen Einigung zwischen dem abgebenden Inlandsunternehmen und dem aufnehmenden Auslandsunternehmen über das Entgelt für die Abgabe der Funktion. Die Untergrenze des Einigungsbereichs wird prinzipiell durch die Summe aller künftigen abgezinsten Gewinne, die das Inlandsunternehmen ohne die Verlagerung erzielen würde, markiert. Die Obergrenze des Einigungsbereichs markiert die Summe aller künftigen abgezinsten Gewinne, die das Auslandsunternehmen erzielen wird. Wo konkret innerhalb des Einigungsbereichs der steuerlich zu beachtende fremdübliche Einigungspunkt liegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Funktions- und Risikoprofil der beiden Unternehmen.

Im Sinne einer Faustformel ist in normalen Fällen eine Einigung bei der Hälfte des Einigungsbereichs üblich.  

Die Regelungen über die Funktionsverlagerung sind zwar europarechtlicher Kritik ausgesetzt. Rechtssicherheit gibt es jedoch diesbezüglich nicht, eine Gestaltung lässt sich darauf nicht aufbauen. Relevant ist diese europarechtliche Kritik also nur für den Fall, dass bereits eine steuerpflichtige Funktionsverlagerung unausweichlich gegeben ist und man Rechtsbehelfe dagegen einlegen möchte, um die europarechtliche Frage zu klären und somit im Erfolgsfall die Unanwendbarkeit der Regelung zu erreichen.

Die für die Praxis relevantesten Gestaltungsansätze zur Abwendung einer Funktionsverlagerung sind die folgenden:

  • Keine Verlagerung operativen Geschäfts, nur Verlagerung finanzieller Ergebnisse: Es wird nicht das deutsche operative Geschäft im Inland reduziert, sondern es verbleibt im Inland und über Holding- und Finanzierungsgestaltungen wird eine Verlagerung der in Deutschland steuerpflichtigen Gewinne in Niedrigsteuerländer in Form von Darlehenszinsen bewirkt. Diese Gestaltung ist insbesondere ratsam, wenn gar keine nichtsteuerliche Zielsetzung der Verlagerung des Geschäfts vorliegt, sondern vielmehr die steuerliche Optimierung angestrebt wird.  
  • Ausnutzung der von der Finanzverwaltung gesetzten Freigrenze:          

Sofern die Inlandsumsätze innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums sich in keinem Jahr um mehr als 1 Mio. € gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Auslandsgeschäfts reduzieren, wird unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit keine Funktionsverlagerung angenommen. Im Detail ist aber hohe Sorgfalt geboten, um andere Fremdvergleichsvorschriften einzuhalten, z.B. durch Lizensierungen.    

  • Aufbau des ausländischen Geschäfts im Wege einer Funktionsverdoppelung und nicht im Wege einer Funktionsverlagerung:

Im Ausland wird also zunächst ein neues Geschäft neben einem sich nicht wesentlich reduzierenden deutschen Geschäft aufgebaut. Anders als bei einer Funktionsverlagerung ist dabei nicht sofort ein Entgelt für die komplette Funktion nach Deutschland zu zahlen, sondern nur ein laufendes Entgelt für die jährliche Nutzung bestimmter Teile der Funktion, insbesondere für die Nutzung immateriellen Wirtschaftsgüter. Dementsprechend sind die Lizenzzahlungen relativ gering im Vergleich zu einem „Gesamt-Funktionsverlagerungs-Entgelt“.  

Diese Gestaltungsansätze können wahlweise alternativ oder kumulativ verfolgt werden.

Firmengründung Zypern und steuerneutraler Übertrag der Assets

Bei der Gestaltung mittels Zypern Holding müsste die zyprische Holding die Assets der Tochtergesellschaft eigentlich erwerben. Bei der Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung werden folgende Effekte am Beispiel Deutsche GmbH und Zyprische Holding erreicht:

  • Die Deutsche Betriebsstätte bleibt bestehen
  • Steuerneutraler Übertrag der Assets (Vermögenswerte) auf die zyprische Holding
  • Gewinnabsaugung durch Darlehnsbedienung auf Seiten der Deutschen Tochter

Firmengründung Zypern: Übersicht unserer Dienstleistungen

Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei realisieren wir nur Firmengründungen, die einer Nachprüfung der Finanzbehörden in jedem Falle standhalten.

Steuerrechtlich muss die Annahme der „rechtswidrigen Zwischengesellschaft“ verhindert werden. 

Diese liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft ohne Substanz Escape vor und/oder wenn der Eindruck entsteht, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“  wird. Folgende Faktoren sind dabei entscheidend:  

-Bei Einsatz eines Treuhand-Direktors (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte): Kein Nominee-oder „Frühstücks-Direktor“ oder gar eine juristische Person als Direktor, sondern lokal ansässige natürliche Person (Anwalt) auf Zypern, der aktiv tätig ist und Verträge zeichnet. Diese Kriterien erfüllen wir, außerdem sprechen die eingesetzten Treuhand-Direktoren fließend deutsch, englisch und griechisch.

-Substanz-Escape: Ein reines Registered Office ist keine Betriebsstätte (Briefkastengesellschaft). Die Mindestanforderung wäre ein Headoffice auf Zypern mit eigener Telefonnummer, persönlicher Gesprächsannahme auf den Namen der Gesellschaft, Faxdienst. Wir bieten darüber hinaus die zeitweise –oder dauerhafte- Anmietung eines voll eingerichteten Büros auf Zypern an, sofern notwendig oder gewünscht  

-Substanz-Escape im Kontext §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung): Zwar ist die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung  EU-rechtswidrig und das Deutsche AStG wurde entsprechend ergänzt, allerdings greifen die Negativwirkungen nur dann nicht, wenn ausreichend Substanz-Escape auf Zypern.  Andere Länder (z.B. Spanien) kennen analoge Regelungen einer Hinzurechnungsbesteuerung, Österreich kennt keine entsprechende CFC-Regelung.  

-Unser Zwei-Konten-System: 

Es muss eine Lösung gefunden werden, bei der unsere Mandanten alleinigen Zugriff auf das Vermögen/Konto der zyprischen Limited haben. Auf der anderen Seite muss bei Einsatz eines Treuhand- oder angestellten Direktors dieser einen eingeschränkten Zugriff auf das Konto haben, um laufende Verbindlichkeiten (staatliche Gebühren, Headoffice usw..) bedienen zu können. Wir bieten hier als ideale Lösung unser Zwei-Konten-System an: 1. Haupt-Gesellschaftskonto: Hier gehen alle Einnahmen ein. Kontovollmacht hat gemäß Gesellschafterbeschluss allein der Mandant.

2. Konto: Direktor-Konto: Hier hat der Direktor und der Mandant Kontovollmacht. Der Mandant sorgt dafür, dass durch Überweisung vom Haupt-Gesellschafter- an das Direktor-Konto ausreichend Guthaben auf dem Direktor-Konto verbleibt, um laufende Ausgaben vom Direktor tilgen zu können.  

-Das zyprisches Finanzamt sollte eine  Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen.

Genau diese Ansässigkeitsbescheinigung fordern ausländische Finanzämter im Rahmen einer Prüfung an  

-Bei der Installation einer Repräsentanz (5.3 DBA) außerhalbs Zyperns oder die Eröffnung eines gebietsfremden Kontos usw.: Der Direktor auf Zypern muss „anmelden“/“zeichnen“ und nicht der Mandant/Gründer/Treugeber  

-Laufende Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahresabschluss:

Wir binden an eine zyprische Steuerkanzlei an, die deutschsprachig ist  

Es versteht sich von selbst, dass die Realisierung einer solchen wasserdichten Gründung mit entsprechend höheren Gebühren verbunden ist. Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei distanzieren wir uns von Billiglösungen, bei denen erkennbar reine „Scheinfirmen“ installiert werden. Bedenken Sie bitte auch, dass die meisten laufenden Kosten (z.B. Treuhand-Direktor Fee, staatliche Gebühren, Gebühren Headoffice, Kosten für laufende Buchhaltung und Jahresabschluss) voll absetzbare Betriebskosten auf Zypern sind, den steuerbaren Ertrag also entsprechend senken.