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Firmengründung Zypern: Ausgestaltung der Shareholder
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- Firmengründung Zypern, Immobilien-Mietrecht
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
Firmengründung Zypern: Ausgestaltung der Shareholder der zyprischen Ltd
Es bestehen vom Grundsatz her folgende Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Shareholder einer zyprischen Limited:
-Der Mandant als natürliche Person ist Shareholder der zyprischen Ltd: Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen auf Zypern keiner Quellensteuer. Beim Dividendenempfänger Besteuerung nach inländischem Steuerrecht (Ansässigkeitsstaat des Mandanten/Shareholders), in Deutschland also mit 25%tiger Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. In vielen Ländern kennt man das Halbeinkünfteverfahren oder eine feste Abgeltungssteuer wie in Deutschland.
-Eine juristische Person in der EU ist Shareholder der zyprischen Ltd: Steuerfreie Vereinnahmung der zyprischen Dividenden unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. In Deutschland unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt. Eine Besteuerung findet erst statt, sofern an den Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird, wenn natürliche Person.
-Eine Schweizer Kapitalgesellschaft ist Shareholder der zyprischen Ltd: Steuerfreie Vereinnahmung der zyprischen Dividenden. Eine Besteuerung findet erst statt, sofern an den Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird, wenn natürliche Person.
-Eine juristische Person außerhalb der EU ist Shareholder der zyprischen Ltd: Es greifen die innerstaatlichen Regelungen für Dividendeneinnahmen. Zu beachten ist ferner das einige Staaten (z.B. die USA) analoge Regelungen wie das Deutsche AStG kennen (Hinzurechnungsbesteuerung). Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist im Kontext Zypern nicht anwendbar, da EU-Rechtswidrig.
-Eine Offshore-Gesellschaft (z.B. Belize) wird als Shareholder „zwischengeschaltet“: Eine solche Verfahrensweise ist in wenigen Ländern möglich. Zypern gestattet eine solche Verfahrensweise, da z.B. Banken zur Kontoeröffnung nicht die Anwesenheit des Direktors der Offshore-Gesellschaft verlangen und/oder die Offenbarung der Shareholder-Verhältnisse. Daher ist eine solche Verfahrensweise eine gute Möglichkeit, die wahren Eignerverhältnisse zu verschleiern. Dabei behält der Mandant die Geschicke der zyprischen Ltd in der Hand, weil über diesen Umweg Mehrheitseigner. Offshore-Staaten wie z.B. Belize haben kein öffentliches Register und/oder Inhaberaktien sind erlaubt. Geeignet z.B. als „Spardosen-Effekt“: Belize IBC wird Shareholder. Wenn der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland verlagert, werden die Shareholder ausgewechselt und es wird an den Mandanten ausgeschüttet.
-Unsere englische Steuerkanzlei hält die Shares (x-100%) treuhänderisch: Wieder Verschleierung“ der eigentlichen Shareholder-Verhältnisse. Geeignet z.B. als „Spardosen-Effekt“. Ausschüttungen an unsere englische Steuerkanzlei finden nicht statt. GGF. Vorteil gegenüber Belize-Lösung: Keine Annahme des Gestaltungsmissbrauchs. Gute Möglichkeit der Kombinierung mit Non-Domc.Status in England.
-Unsere zyprische Kanzlei hält die Shares (X-100%) treuhänderisch: Wieder Verschleierung“ der eigentlichen Shareholder-Verhältnisse. Nach derzeitigem zyprischen Steuerrecht müsste nach zwei Jahren Haltezeit eine andere Lösung realisiert werden, zur Verhinderung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung.
-Eine Kombination der oben genannten Lösungen: Z.B. Der Deutsche Mandant hält 50% der Shares offiziell, die anderen 50% über Treuhand-Lösung oder Belize“. Grundgedanke: Für maßgebliche Beschlüsse werden 50+1 der Stimmen benötigt. Wenn also 50% Treuhand-Shareholder, behält der Mandant die Geschicke der Gesellschaft in der Hand. Außerdem können- müssen nicht- 50% der Dividenden immer offiziell und legal direkt ausgeschüttet werden.
-Zyprische Organschaft – steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne seitens in Österreich wohnhafter stiller Gesellschafter (unter Progressionsvorbehalt).
Firmengründung Zypern: Steuerlicher Anreiz für die Beschäftigung nicht in Zypern steueransässiger Angestellter zyprischer Gesellschaften mit hohem Einkommen
Das Einkommen von natürlichen, bei zyprischen Gesellschaften angestellten Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz jedoch nicht in Zypern haben und somit in Zypern nicht steuerpflichtig sind, konnte bisher und kann nach wie vor auf freiwilliger Basis in Zypern einkommensversteuert werden. Aufgrund vieler Doppelbesteuerungsabkommen hat dies den Vorteil, dass in Zypern bereits versteuertes Einkommen aus angestellter Tätigkeit im Sitzstaat des Steuerpflichtigen nicht noch einmal versteuert werden muss und die steuerliche Belastung in Zypern unter Umständen geringer ausfällt. Für nicht in Zypern ansässige Angestellte besteht in Zypern keine Sozialversicherungspflicht. Der neue steuerliche Anreiz besteht darin, dass 50 % eines jährlich EURO 100.000 übersteigenden Bruttoeinkommens (Bruttogehalt) aus angestellter Tätigkeit bei einer zyprischen Gesellschaft für die Dauer von 5 Jahren von jeglicher Steuer befreit ist. Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier..
Steuern | EU | DBA-Sachverhalt | Niedrigsteuerland nach § 8 Deutsches AStG | EU-Mutter-Tochter-RL |
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12,5% Ertragssteuer, Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei | Ja. Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs. EU Fusionsrichtlinie anwendbar. | Ja, unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungs-abkommen. Mithin Abschirmwirkung eines DBAs, Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA. | Ja. Allerdings ist die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung EU-rechtswidrig. Im Zweifel muss ein qualifizierter Geschäftsbetrieb nachgewiesen werden. | Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen EU-Unternehmen |