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Firmengründung Zypern: Zyprische Organschaft – steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne seitens in Österreich wohnhafter stiller Gesellschafter (unter Progressionsvorbehalt)

Firmengründung Zypern: Zyprische Organschaft – steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne seitens in Österreich wohnhafter stiller Gesellschafter (unter Progressionsvorbehalt)

Die folgend dargestellte Struktur wurde bereits rund fünfzigmal für österreichische Klienten erstellt. Zehn Klienten, die sich für diese Struktur entschieden, haben nach Erstellung der Struktur bereits jeweils dreimal ihre jährliche Einkommenssteuererklärung abgegeben (= drei Jahre), und zwar in Wien, Krems a.d. Donau, Graz und Linz. In keinem Fall kam es zu Beanstandungen oder gar zur Nichtanerkennung der in Österreich steuerfreien Vereinnahmung der Gewinne der zyprischen Personengesellschaft.

Die folgend dargestellte Struktur beruht unter anderem auf den Absätzen 1 und 8 des  Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Zypern, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich am 20.11.1990.

Dort heißt es:

Artikel 7

  • (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. (…)
  • (8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft, einschließlich der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft.

Demnach handelt es sich bei einer Gewinnentnahme aus einer zyprischen Personengesellschaft (= Limited Partnership) um die Entnahme eines Gewinns, und nicht um die Ausschüttung von Dividenden nach Art. 10 des Doppelbesteuerungseinkommens. Gewinnentnahmen eines in Österreich Steuerpflichtigen sind jedoch nach Art. 7 Abs. 8 lediglich in Zypern zu besteuern. In Zypern sind die Gewinne einer Personengesellschaft (= Limited Partnership) jedoch nicht steuerpflichtig, wenn der betroffene Gesellschafter der Personengesellschaft nicht in Zypern wohnhaft ist.

Der Abs. 8 des Art. wertet die Gewinne einer Personengesellschaft ausdrücklich als Unternehmensgewinne im Sinne des DBA, welche nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die Gesellschaft befindet. Somit entfällt eine Besteuerung der auf der Ebene der zyprischen Personengesellschaft anfallenden Gewinne sowohl in Zypern als auch in Österreich. Bei der steuerlichen Veranlagung des in Österreich Steuerpflichtigen werden die aus der zyprischen Limited Partnership stammenden Gewinne zur Ermittlung des korrekten Steuersatzes dem Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet (= Progressionsvorbehalt), nicht jedoch besteuert.

Wichtig ist aus österreichischer Sicht, dass der in Österreich wohnhafte Gesellschafter der zyprischen Personengesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung der zyprischen Personengesellschaft hat.

Eine zyprische Limited Partnership muss mindestens zwei Partner aufweisen, von denen mindestens ein Partner unbeschränkt haftbar sein muss. In diesem Punkt ähnelt die zyprische Limited Partnership der Kommanditgesellschaft, bei der der Komplementär unbeschränkt haftbar ist, während die Kommanditisten maximal in Höhe ihrer Kapitaleinlage haften.

Der unbeschränkt haftende Komplementär wird von uns in Form einer zyprischen Limited-Gesellschaft zur Verfügung gestellt, welche nicht am Gewinn der Limited Partnership beteiligt ist und auch keine Kapitaleinlage leistet. Die von uns zur Verfügung gestellte Limited-Gesellschaft tritt auch (im Innenverhältnis treuhänderisch) als Geschäftsführer der Limited Partnership auf. Der in Österreich Steuerpflichtige tritt als „Kommanditist“ auf. Hiermit ist sichergestellt, dass der in Österreich Steuerpflichtige keinen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Limited Partnership hat.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die in der zyprischen Personengesellschaft quasi als Komplementär auftretende zyprische Limited-Gesellschaft über eine ordentliche Betriebsstätte verfügt. Dies ist bei der von uns zur Verfügung gestellten Gesellschaft der Fall.

Die zyprische Limited Partnership hält 100 % der operativen zyprischen Limited-Gesellschaft, welche das operative Geschäft durchführt. Die Gewinne der operativen Limited-Gesellschaft unterliegen in Zypern einer Körperschaftssteuer in Höhe von 10 %. Die operative Limited-Gesellschaft schüttet ihre Dividenden dann komplett an ihren Gesellschafter aus, nämlich die zyprische Personengesellschaft (= Limited Partnership). Auf der Ebene der operativen Gesellschaft sind die Dividenden mit keinerlei Steuer belegt. Auf der Ebene der Personengesellschaft werden die vereinnahmten Dividenden nicht besteuert, da 1. die Gewinne einer Personengesellschaft (= Limited Partnership) in Zypern nicht auf der Ebene der Personengesellschaft, sondern auf der Ebene der Gesellschafter besteuert werden (wie bei einer KG in Österreich oder Deutschland). Da der uneingeschränkt haftende Gesellschafter (= quasi-Komplementär) nicht an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt ist, fallen hier keine Steuern an. Auf der Ebene des oder der beschränkt haftenden Gesellschafter(s) (= quasi-Kommanditist) entsteht in Zypern keine Steuerpflicht auf das Einkommen aus der Personengesellschaft, da der oder die beschränkt haftende(n) Gesellschafter nicht in Zypern wohnhaft ist (sind). In Österreich wiederum wird das besagte Einkommen aus der zyprischen personengesellschaft nach Abs. 1 und 2 Art. 7 des DBA auch nicht besteuert.