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Firmengründung Ausland: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung
- Deutsche Lohnstückkosten
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Ausflaggen: Warum immer mehr Deutsche Unternehmer und Privatpersonen Deutschland den Rücken kehren
Hochsteuerland Deutschland
Deutschland ist ein Hochsteuerland, für Unternehmen und Privatpersonen. Diese Aussage trifft auch nach der sogenannten Unternehmenssteuerreform zu. Körperschaften werden in Deutschland mit durchschnittlich 30% besteuert (15% Körperschaftssteuer,plus Gewerbesteuer), Personengesellschaften mit progressiven Einkommenssteuersatz bis 42%. Im Rahmen der Einkommenssteuer greift der Spitzensteuersatz bereits ab 52.152 Euro zu versteuernden Einkommen. Reichensteuer: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € (500.000 € bei Zusammenveranlagung) beträgt der Spitzensteuersatz 45,0% (ausgenommen sind hier Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb und selbstständige Arbeit). In anderen Ländern mit ähnlichem Spitzensteuersatz wie Deutschland greift der Spitzensteuersatz erst ab einem zu versteuernden Einkommen zwischen 150.000 bis ca. 750.000 Euro.
Die Gewerbesteuer ist bei Kapitalgesellschaften nicht mehr abzugsfähig, ergänzend sind viele Abschreibungsmöglichkeiten entfallen. Aus diesem Grunde zahlen viele Körperschaften in Deutschland Heute mehr Steuern als vor der Unternehmenssteuerreform. Dividendenausschüttungen an den Deutschen Anteilseigner werden seit 01.01.2009 mit 25%tiger Abgeltungssteuer belegt oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. Das „angemessene Gehalt“ an den Geschäftsführer einer Deutschen Kapitalgesellschaft unterliegt i.d.R. der progressiven Einkommenssteuer, plus Sozialversicherungsleistungen und Solidaritätszuschlag. „Selbstverständlich“ werden Deutsche Unternehmen darüber hinaus mit Zwangsabgaben wie Berufsgenossenschaft und Beiträge zur Industrie-und Handelskammer belastet. „
Das Thema „verdeckte Gewinnausschüttung oder Privatentnahme“ ist jedem Unternehmer hinreichend bekannt. So setzt das Finanzamt z.B. indirekt Gehälter für Geschäftsführer und angemessene Fahrzeuge fest. Und das Aufwendungen für Lohnbuchhaltung,Finanzbuchhaltung,Jahresabschluss und Bilanz wesentliche Kosten des Deutschen Unternehmers darstellen, ist auch kein Geheimnis mehr.
Deutsche Lohnstückkosten: Deutschland bleibt im Hintertreffen
Für Ausführungen zum Thema Lohnstückkosten klicken Sie bitte hier.
Deutsche Erbschaftssteuer
„Mehr Schein als Sein“: Mit der Erbschaftssteuerreform für Unternehmen wird der „Deutsche Weg“ weiter verfolgt: Entscheidende Nachteile bei der Erbschaftssteuerreform sind die langen Fortführungspflichten von 7-15 Jahren und das eine bestimmte Lohnsumme eingehalten werden muss. Erst unter diesen Voraussetzungen reduziert sich die steuerliche Belastung auf 15% oder es entfällt die Erbschaftssteuer ganz. Länder wie Österreich,Zypern und die Schweiz, kennen überhaupt keine Erbschaftssteuer.
GO Europa: Steuervergleich in der EU
Innerhalb der EU greift die Niederlassungsfreiheit und die Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.
Es greift als übergeordnetes Rechtsgut die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit. Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom 23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).
Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten.
Niedrigsteuerländer in der EU

Die Abbildung zeigt das Steuergefälle in der EU. Die EU Sonderzonen Madeira und Kanaren locken Unternehmer mit extrem niedrigen Steuern, auf Zypern und Bulgarien werden Körperschaften mit nur 10% besteuert. Dabei profitieren Deutsche Unternehmer von der Rechtsprechung des EuGHs, z.B. keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung innerhalb der EU, sofern es sich bei der Gesellschaft im EU-Ausland nicht um eine reine Briefkastenfirma handelt.
Die „EU-Fusionsrichtlinie“ findet sich im Deutschen Steuerrecht unter §23 UmwStG wieder: Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
- Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.
- in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
- Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastungen am höchsten ist
GO Global: Niedrigsteuerländer mit Doppelbesteuerungsabkommen zu Deutschland
Doppelbesteuerungsabkommen haben eine Abschirmwirkung gegen die doppelte Besteuerung und/oder reduzieren die Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden. Das Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland definiert sich über §5 DBA und nicht über §§12/13 AO. Deutschland unterhält mit vielen steuerlich attraktiven Ländern ein DBA, z.B. mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Schweiz, Singapur oder Mauritius.
Übersicht: Unternehmenssteuern wichtiger Standorte

Deutsche Unternehmer sollten legale Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Viele Deutsche Unternehmer nutzen legale Gestaltungsmöglichkeiten nicht oder unzureichend. Es muss nicht die Verlagerung der Betriebsstätte ins Ausland sein, auch Teilverlagerungen oder die Nutzung attraktiver Holdingsstandorte in der EU können die Steuerlast erheblich senken. So haben Zypern, die Niederlande und zB Spanien ein Holdingprivileg: Reine Beteiligungserlöse unterliegen keiner Besteuerung. Zudem erlaubt die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie die steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen Unternehmen in der EU, sofern die Voraussetzungen der EU Mutter Tochter-Richtlinie erfüllt sind, Deutschland kennt allerdings einen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt. Die bereits oben erwähnte EU-Fusionsrichtlinie (im Deutschen Recht über das Umwandlungssteuergesetz umgesetzt) erlaubt die steuerneutrale Verschmelzung von EU Unternehmen, mithin die steuerreduzierte Übertragung der Assets von Deutschen Kapitalgesellschaften in die Auslandsgesellschaft.
Societas Europaea (SE)- Europa AG
In der EU beziehungsweise dem EWR ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit der Societas Europaea eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform.
Mit der Societas Europaea (SE), auch europäische Gesellschaft oder Europa AG genannt, wurde eine europaweit einheitliche Rechtsform für grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei um eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000 Euro. Eine SE ist allerdings nicht „eine für alle“, das bedeutet ihre Ausgestaltung ist nicht für alle Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung tatsächlich zum Tragen.
Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der Planung und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und trat im Oktober 2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim langen Ringen um eine Einigung erwies sich das Beharren der deutschen Regierung auf dem Schutz des deutschen Mitbestimmungsrechts.



