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Firmengründung Ausland- Offshore Firma gründen- Umsatzsteuer: Warenlieferungen in der EU
- Umsatzsteuerrecht (Deutschland- EU): Bestimmung des ustl. Orts der sonstigen Leistung ab 1.1.2010
- Beratung Mittelstand und Konzernebene
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen




Umsatzsteuer: Warenlieferungen in der EU
Quellenhinweis: IHK Hamburg
Bei Warenlieferungen von einem Mitgliedstaat in der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu unterscheiden, ob die Lieferung an einen steuerpflichtigen Unternehmer getätigt wird oder an eine Privatperson bzw. an einen dieser gleichgestellten umsatzsteuerlichen Letztverbraucher. Lieferungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) – hierfür werden die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und diejenige des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat benötigt – sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei im Herkunftsland und unterliegen im Bestimmungsland beim Empfänger der Lieferung der Erwerbsbesteuerung. Lieferungen an Privatpersonen sind dagegen umsatzsteuerlich nach anderen Regelungen zu behandeln, da Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind. Insofern müssen Unternehmen in Deutschland Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten in der Regel mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen. Allerdings muss der Unternehmer beim Überschreiten der länderweise unterschiedlichen Lieferschwelle sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und mit der Umsatzsteuer dieses Staates abrechnen (sogenannte Versandhandelsregelung).
Hintergrund: Mit Schaffung des EU-Binnenmarktes zum 1.1.1993 sind die steuerlichen Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) abgeschafft worden. Für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zwischen Unternehmen gilt seither eine umsatzsteuerliche „Übergangsregelung“, bei der die Waren grundsätzlich weiterhin unbelastet von der Umsatzsteuer des Herkunftslandes über die innergemeinschaftlichen Grenzen gelangen und eine Belastung mit Umsatzsteuer erst im Bestimmungsland erfolgt.
Die Nachweispflichten des Unternehmers für innergemeinschaftliche Lieferungen wurden durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. Januar 2009 insbesondere für die sogenannten Abholfälle verschärft.
1. Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Die innergemeinschaftliche (Waren-)Lieferung ist nach § 4 Nr. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit und wird in § 6a UStG definiert. Danach liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Achtung: umsatzsteuerliche territoriale Besonderheiten in einigen Mitgliedstaaten beachten) befördert oder versendet und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstandes beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefert, ist damit regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die gelieferte Ware gelangt in einen anderen EU-Mitgliedstaat und
- der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert) und
- der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben und
- der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert).
Um die korrekte Anwendung dieser umsatzsteuerrechtlichen Regelung zu gewährleisten, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, allen betroffenen Beteiligten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu erteilen.
Demnach erhalten Unternehmer, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, für umsatzsteuerliche Zwecke neben ihrer vom zuständigen Finanzamt erteilten Steuernummer zusätzlich eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) am Dienstsitz Saarlouis erteilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
Achtung: Warenlieferungen von Unternehmen in Deutschland an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten sind in der Regel mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen. Dabei sind allerdings die Lieferschwellen zu beachten.
2.0. Die Aufgaben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Anders als die derzeit von den Finanzämtern verwandten Steuernummern ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) kein reines Ordnungsmerkmal. Sie hat vielmehr Bedeutung für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels. Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine USt-IdNr. deshalb nur an Personen und Personenvereinigungen erteilen, die bei den zuständigen Landesfinanzbehörden umsatzsteuerpflichtig geführt werden. Die USt-IdNr. dient vorrangig als Anzeichen dafür, dass ihr Inhaber Bezüge aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat, der ihm diese Nummer erteilt hat, versteuern muss.
Deutsche Unternehmen benötigen die USt-IdNr. ihres Leistungsempfängers, um u.a.
- zu erkennen, ob sie steuerfrei an den Leistungsempfänger liefern können.
- Ferner müssen sie ihre USt-IdNr. und die des Leistungsempfängers in ihrer Rechnung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angeben, um den Pflichten für eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) nachzukommen.
- Schließlich müssen sie die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen Leistungsempfänger unter dessen USt-IdNr. in ihren Zusammenfassenden Meldungen angeben.
- Steuerliche Bedeutung hat die USt-IdNr. des Leistungsempfängers auch als Tatbestandsmerkmal der Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 UStG sowie des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG über den Ort bestimmter sonstiger Leistungen.
- Darüber hinaus kann der Unternehmer anstatt der finanzamtsbezogenen Steuernummer die USt-Idnr. in seinen Rechnungen angeben. Mehr hierzu in unserem Merkblatt Pflichtangaben in Rechnungen.
2.1. Wie erhält ein Unternehmer eine USt-IdNr.?
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) kann schriftlich beim zuständigen Finanzamt beantragt werde. Bei der erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit (Neugründung) kann die Erteilung der USt-IdNr. beschleunigt werden, wenn dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, eine schriftliche Bestätigung des Finanzamtes über die umsatzsteuerliche Erfassung des Antragstellers vorgelegt wird. In eiligen Fällen sollte man das BZSt vorab anrufen und dann schriftlich (Post, Fax, E-mail) die USt-IdNr. beantragen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bestehen aus dem Länderkennzeichen und den weiteren Stellen. Hier finden Sie eine Länderübersicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
Bulgarien und Rumänien sind zum 1.1.2007 Mitgliedstaaten der EU geworden. Anfang 2007 gab es Probleme mit der Bestätigung der bulgarischen und rumänischen Umsatzsteueridentifikationsnummern. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte mit Schreiben vom 26.1.2007 zu umsatzsteuerlichen Aspekten des Beitritts Bulgariens und Rumäniens Stellung genommen.
Die USt-IdNr. wird in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), eine EU-Datenbank für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen der EU, eingefügt und kann von jeder Person aus der EU eingesehen und überprüft werden. MIAS ist ein System zur elektronischen Übermittlung von Informationen über die MwSt-Registrierung (= Gültigkeit von MwSt-Nummern) von in der EU registrierten Unternehmen. Über das MIAS tauschen außerdem die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über (befreite) innergemeinschaftliche Lieferungen aus.
Mitgliedstaat | Bezeichnung der USt-IdNr. in der Landessprache | Abkürzung | Länder- kennz. | weitere Stellen |
---|---|---|---|---|
Belgien | Le numéro d’identification à la taxe sur la valeur ajoutée BTW – Identificatienummer | No.TVA BTW-Nr. | BE | zehn (bis 1.4.05: neun Ziffern; die neunstelligen Nummern sind bis 31.12.07 gültig, werden durch Voranstellen einer „0“ (Null) dem neuen Aufbau sukzessive angepasst.) |
Bulgarien | Dank dobaweha stoinost | DDS = | BG | neun oder zehn, nur Ziffern |
Dänemark | Varemodtagers moms-nr – momsregistreringsnummer | SE-Nr. | DK | acht (nur Ziffern) |
Deutschland | Umsatzsteuer-Identifikations- nummer | USt-IdNr. | DE | neun (nur Ziffern) |
Estland | Käibemaksukohustuslase registreerimisnumber | KMKR number | EE | neun (nur Ziffern) |
Finnland | Arvonlisâveronumero | ALV-NRO | FI | acht (nur Ziffern) |
Frankreich | Le numéro d’identification à la taxe sur la valeur ajoutée | ID. TVA | FR | elf (nur Ziffern bzw. die erste und/oder die zweite Stelle kann ein Buchstabe sein) |
Griechenland | Tax Registration N. – Arithmos Forologikou Mitroou FPA | A.o.M. | EL | neun (nur Ziffern; alte achtstellige USt-IdNrn. werden durch Voranstellen der Ziffer Ø ergänzt) |
Irland | Value added tax identification number | VAT Reg No | IE | acht (die zweite Stelle kann und die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein) |
Italien | Codice IVA / Numero di Partita IVA | P.IVA | IT | elf (nur Ziffern) |
Lettland | Pievienotasvertibas nodokla registracijas numurs – PVN maksataja registracijas numurs | PVN registracijas numurs | LV | elf (nur Ziffern) |
Litauen | Pridetines vertes mokescio moketojo kodas | PVM moketojo kodas | LT | neun (nur Ziffern) oder zwölf (nur Ziffern) |
Luxemburg | Le numéro d?identification à la taxe sur la valeur ajoutée | ID. TVA | LU | acht (nur Ziffern) |
Malta | Numru ta´l-identifikazzjoni tat-taxxa fuq il-valur miujud | MT | acht (nur Ziffern) | |
Niederlande | BTW-identifcatienummer – Omzetbelastingnummer | OB-Nummer | NL | zwölf (die drittletzte Stelle muss der Buchstabe „B“ sein) |
Österreich | Umsatzsteueridentifikations- nummer | UID-Nr. | AT | neun (die erste Stelle muss der Buchstabe „U“ sein) |
Polen | Numer identyfikacji podatkowej | NIP | PL | zehn (nur Ziffern) |
Portugal | Numero de identificacao fiscal | NIPC | PT | neun (nur Ziffern) |
Rumänien | cod de înregistrare în scopuri de TVA | TVA | RO | maximal zehn, nur Ziffern Ziffernfolge nicht mit Ø beginnend |
Schweden | Registreringsnummer för mervärdesskatt (Momsnummer) | Moms No. | SE | zwölf (nur Ziffern, die beiden letzen Stellen bestehen immer aus der Ziffernkombination „Ø1“) |
Slowakische Republik | Identifikacné cislo pre dan | IC DPH | SK | zehn (nur Ziffern) |
Slowenien | Identifikacijska stevilka za DDV | DDV | SI | acht (nur Ziffern) |
Spanien | El número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Anadido | N.IVA (N.I.F.) | ES | neun (die erste und die letzte Stelle bzw. die erste oder die letzte Stelle kann ein Buchstabe sein) |
Tschechische Republik | Danove identifikacni cislo | DIC | CZ | acht, neun oder zehn (nur Ziffern) |
Ungarn | Közösségi adószám | HU | acht (nur Ziffern) | |
Vereinigtes Königreich | Value added tax identification number | VAT Reg.No. | GB | neun oder zwölf (nur Ziffern); für Verwaltungen und Gesundheitswesen: fünf, die ersten zwei Stellen „GD“ oder „HA“ |
Zypern (nur griechischer Teil; inkl. Akrotiri und Dhekalia) | Arithmos Egrafis | FPA | CY | neun (letzte Stelle ein Buchstabe) |
Hinweis
Anders als in der Bundesrepublik Deutschland, die Unternehmen in einem besonderen Verfahren die USt-IdNr. als zusätzliche besondere Nummer erteilt, besteht in mehreren EU-Mitgliedstaaten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus der Steuernummer, unter der ein Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke von den Finanzbehörden registriert wird, vor die lediglich der entsprechende Ländercode gesetzt wird. In diesen EU-Mitgliedstaaten kann es erforderlich sein, dass das Unternehmen, das eine solche USt-IdNr. benötigt, dort einen Antrag an die – dem BZSt – entsprechende staatliche Instution stellen muss, damit seine Daten und seine USt-IdNr. in die Datenbank für die Umsatzsteueridentifikationsnummern seines Landes aufgenommen werden. Nur dann kann das Bundeszentralamt für Steuern dem deutschen Unternehmer auf Anfrage in dem Bestätigungsverfahren nach § 18 e UStG Bestätigungen über den in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer erteilen.
3.0. Rechnungserteilung
Der liefernde Unternehmer hat gemäß § 14a UStG eine Rechnung auszustellen, die neben den allgemeinen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG folgende zusätzliche Angaben enthalten muss:
- Die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (Rechnungsausstellers) und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (Rechnungsempfängers) sowie
- einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung, z.B. „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ oder „steuerfrei nach § 4 Nr.1b in Verbindung mit § 6a UStG“. Nach der Umsatzsteuerrichtlinie 185 Abs. 20 UStR ist es bei dem notwendigen Hinweis auf die Steuerbefreiung (vgl. § 14 Abs.4 Nr.8 UStG) nicht erforderlich, die genauen Paragraphen zu nennen. Es reicht aus, umgangssprachlich auf den Grund der Steuerbefreiung hizuweisen, wie zum Beispiel „innergemeinschaftliche Lieferung“, „Ausfuhr“, „steuerfreie Vermietung“, „Krankentransport“.
Von allen Rechnungen ist ein Doppel 10 Jahre aufzubewahren (§ 14 Abs. 1 UStG).
Einzelheiten zu Rechnungsanforderungen, siehe unser Merkblatt Pflichtangaben in Rechnungen.
3.1. Musterrechnung
Hamburg 3. April 2009
Firma Eden GmbH & Co. KG
Gärtnerstraße 90
20253 Hamburg
USt-IdNr.: DE 123456789 Green Garden Ltd.
Park avenue 1
Bristol
VAT REg.No.: GB 123456789 Für die Lieferung von 100 Rasenmähern im April 2009 berechnen wir Ihnen 30.000 Euro (steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b Umsatzsteuergesetz (UStG) ; innergemeinschalftliche Lieferung/Intra-Community Delivery).
Nach deutschem Recht ist es nicht erforderlich, den Rechnungshinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ auch in die Landessprache des Leistungsempfängers zu übersetzten.
4.0. Nachweispflichten für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
Der Gesetzgeber hat in § 6a UStG festgelegt, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung (siehe Übersicht unten) vom Unternehmer nachgewiesen werden müssen. Einzelheiten dazu werden in §§ 17a – 17c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt. § 17a Absatz 1 UStDV legt fest, dass der im Inland ansässige Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet haben. Dies muss sich aus den Belegen (siehe 6. Übersicht) eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
- Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbständigen Dritten (z.B. Spediteur, Frachtführer, Kurierdienst) in den Mitgliedstaat verbracht wird.
- Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird.
Neben den belegmäßigen Nachweisen ist der Unternehmer auch noch zu buchmäßigen Nachweise nach § 17c UStDV verpflichtet. Aus seiner Buchführung müssen die Voraussetzungen für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Bei den umsatzsteuerrechtlich bzw. zollrechtlich besonders zu behandelnden Gebieten in einigen EU-Mitgliedstaaten gelten auch teilweise besondere Nachweispflichten, so zum Beispiel das Präferenz-Versandbegleitpapier T2LF bzw. T2F für die Kanarischen Inseln. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Geschäftsbereich International.
Die Nachweispflichten des Unternehmers für innergemeinschaftliche Lieferungen wurden durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. Januar 2009 insbesondere für die sogenannten Abholfälle verschärft. So muss im Abholfall der Abnehmer nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV schriftlich und in deutscher Sprache versichern, dass er den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird oder befördert hat. Eine mündliche Versicherung reicht nicht aus. Die Versicherung muss insbesondere eine – mit Datum versehene – Unterschrift des Abnehmers bzw. dessen Vertretungsberechtigten enthalten oder mit der Unterschrift eines unselbständigen Beauftragten versehen sein. Die Unterschrift muss ggf. einen Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie des Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsbe-rechtigten oder des unselbständigen Beauftragten) ermöglichen. In den Fällen, in denen ein vom Abnehmer Beauftragter den Liefergegenstand abholt, muss sich aus der Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV oder der Empfangsbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV ergeben, dass dieser tatsächlich Beauftragter des Abnehmers ist und es muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. zu dem Liefergegenstand, für den die Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. In diesem Fall muss die Empfangsbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV oder die Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV eine – mit Datum versehene – Unterschrift des Beauftragten enthalten. Außerdem muss sich aus den Unterlagen eindeutig ergeben, dass der nach Rz. 29 nachzuweisende Abnehmer den Beauftragten tatsächlich mit der Entgegennahme des Gegenstands der Lieferung beauftragt hat. Die Identität des Beauftragten muss belegt werden, z. B. durch eine Passkopie. Nicht ausreichend ist die Vorlage einer allgemeinen Vollmacht, die den Beauftragten des Abnehmers berechtigt, in dessen Namen Waren in Empfang zu nehmen und in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern; dabei ist es unerheblich, ob die Vollmacht datiert oder undatiert ist. Die Vollmacht muss eine Unterschrift des Abnehmers bzw. seines Vertretungsberechtigten enthalten, die den Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie ermöglicht. Außerdem muss sich aus der Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV oder der Empfangsbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV ergeben, dass der Abnehmer den Beauftragten mit der Beförderung des Liefergegenstands im Rahmen der Lieferung an den Abnehmer (und nicht im Rahmen einer Lieferung an einen nachfolgenden Abnehmer in einem Reihengeschäft) beauftragt hat.
4.1. Übersicht: Nachweispflichten
Vorraussetzungen | Nachweispflichten |
§ 6a Abs. 1 UStG | §§ 17a bis 17c UStDV |
„Ausfuhr“tatbestand: | Ware gelangt körperlich über die innergemeinschaftliche Grenze |
Beförderung/Abholung | Doppel der Rechnung Handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, z. B. Lieferschein Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten Bei Abhollieferungen durch den Abnehmer/Kunden: Nach Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18. Juli 2002 muss bereits bei Abholung der Ware eine schriftliche Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorliegen, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Der Lieferer kann ein entsprechendes Schreiben vorbereiten, das er sich durch Unterschrift vom Abnehmer bzw. von seinem Beauftragten (z.B. LKW-Fahrer) bestätigen lässt, in dem zum Beispiel folgender Satz enthalten ist: „Die übernommenen Liefergegenstände werden in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht und unterliegen dort der Erwerbsbesteuerung.“ Diese schrifltiche Versicherung muss nach dem BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 in deutscher Sprache abgefasst sein und eine – mit Datum versehene – Unterschrift des Abnehmers bzw. dessen Vertretungsberechtigten enthalten oder mit der Unterschrift eines unselbständigen Beauftragten versehen sein. Die Unterschrift muss ggf. einen Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie des Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsberechtigten oder des unselbständigen Beauftragten) ermöglichen. In den Fällen, in denen ein vom Abnehmer Beauftragter den Liefergegenstand abholt, muss sich aus der Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV oder der Empfangsbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV ergeben, dass dieser tatsächlich Beauftragter des Abnehmers ist und es muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. zu dem Liefergegenstand, für den die Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. Die Identität des Beauftragten muss belegt werden, z. B. durch eine Passkopie. Bei Abholung eines neuen PKWs sollte darüber hinaus in der schriftlichen Versicherung vermerkt sein „Der Abnehmer wird den PKW, Fahrgestellnummer xyz, im EU-Bestimmungsland ABC zum Verkehr zulassen.“ Neue Fahrzeuge nach § 1b UStG sind motorbetriebene Landfahrzeuge, die nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als sechs Monate zurückliegt ⇒ unabhängig vom Status des Erwerbers (natürliche Person, nichtsteuepflichtige juristische Person oder steuerpflichtiges Unternehmen mit Umsatzsteueridentifikationsnummer) Rechnung ohne Umsatzsteuer und Besteuerung im Bestimmungsland, wo das Fahrzeug zugelassen wird. Wenn beide oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind, gelten die PKWs als alte Fahrzeuge bzw. Gebrauchtfahrzeuge. Die Rechnung für diese sind in der Regel bei Lieferungen an Privatpersonen mit der Umsatzsteuer des Ursprungslandes (Achtung: Liefer- und Erwerbsschwellen beachten) bzw. bei Lieferungen an steuerpflichtige Unternehmen ohne Umsatzsteuer zu stellen, da dann anschließend die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vorgenommen wird. |
Versendungsfall | Doppel der Rechnung Versendungsbeleg, insbesondere Luftfrachtbrief, Eisenbahnfrachtbrief, Konossement, Posteinlieferungsbescheinigung, Auftragserteilung an einen Kurierdienst, Ladeschein oder deren Doppelstücke oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg, der folgende Angaben enthält Name und Anschrift des Ausstellers sowie Tag der Ausstellung, Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist, handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes, Ort und Tag der Grenzüberschreitung oder Ort und Tag der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet Empfänger und Bestimmungsort Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind Unterschrift des Ausstellers. In der Praxis wird dieser Nachweis häufig durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt („weiße Speditionsbescheinigung“) In den Fällen, in denen es dem Unternehmer nicht zumutbar ist einen Versendungsbeleg zu erbringen kann der Nachweis auch wie in den Beförderungsfällen geführt werden. |
Erwerber (Vertragspartner, in der Regel auch Rechnungsempfänger) = steuerpflichtiger Unternehmer | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers |
5.0. Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten
Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert anführen. Bei innergemeinschaftliche Lieferungen ist außerdem eine Zusammenfassende Meldung (siehe § 18a Umsatzsteuergesetz) zu erstellen, die zur Kontrolle der Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr dient.
5.1. Zusammenfassende Meldung (ZM)
Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) hat nach § 18a Abs. 1 UStG für Meldezeiträume seit dem 1.1.2007 auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Übermittlung auf elektronischem Weg hat nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) in der Fassung vom 20.12.2006 zu erfolgen. Informationen zur elektronischen Übermittlung der ZM finden Sie auf der Internetseite www.bzst.bund.de . Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme
von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1
UStG auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die
Zusammenfassende Meldung (ZM). Die Zusammenfassende Meldung in Papierform ist im Original (nicht per Fax oder E-Mail) an das Bundeszentralamt (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, zu senden. Sollten Sie Fragen zu dem Verfahren haben, können Sie sich unter der Tel.-Nr. 0 228-4061222 oder Telefax 0 228/ 4063801an das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, wenden.
In der ZM gibt der Lieferer vierteljährlich beim Bundeszentralamt für Steuern – Dienststelle Saarlouis – für jeden Kunden separat alle innergemeinschaftlichen Lieferungen unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers und des Warenwertes in Euro auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck an. Das Bundeszentralamt für Steuern sammelt die von den Unternehmen abzugebenden Meldungen und speichert sie in einer Datenbank, von der sie durch die zuständigen zentralen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit abgerufen werden können. Damit kann im Bestimmungsland geprüft werden, ob der Erwerber seiner Steuerpflicht nachgekommen ist.
5.2. Intrastat-Meldung
Der Unternehmer muss seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen oder der Wert der Erwerbe jeweils 400.000 Euro (seit 1.1.2009, davor: 300.000 Euro) im Vorjahr überschritten hat. Wird diese Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind statistische Meldungen in dem Monat anzugeben, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt. Zweck der Intrastat-Meldung ist die Erfassung der Warenströme zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu statistischen Zwecken.
Einzelheiten zu den statistischen Meldepflichten bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zu Intrastat-Meldungen .
Die Intrastat-Meldungen müssen beim Statistischen Bundesamt abgegeben werden. Dies kann erfolgen als
- OnlineMeldung via IDEV (Internet Datenerhebung im Verbund der statistischen Ämter des Bundes und der Länder)
- Intrahandel Formularmeldung (direkte Eingabe im Internet)
- Intrahandel Dateimeldung (Dateiupload von Meldedateien)
- Meldungen auf elektronischen Datenträgern
- Meldungen in Papierform auf dem amtlichen Vordruck N.
Die Meldungen sind spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugsmonats unmittelbar an das Statistische Bundesamt abzugeben. Eine Fristverlängerung über den 10. Arbeitstag hinaus ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn beispielsweise für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung vom Finanzamt gewährt wurde.