Kapitalanlagegesellschaft, Investmentfirma gründen, Hedgefonds auflegen, Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen

Investmentfirma gründen – Kapitalanlagegesellschaft gründen: Allgemeine Übersicht

Investmentfirma – Kapitalanlagegesellschaft – Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen: Dienstleistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften / Investmentgesellschaften in der EU/EWR (z.B. Liechtenstein, Zypern, Malta) und in Drittstaaten, einschliesslich Steueroasen-Länder (Schweiz, USA, Cayman Islands, BVI, Singapur, Mauritius). Darüber hinaus gründen wir für Mandanten die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC).

Unsere Dienstleistungen in der Übersicht:

  • Gründung Investmentfirma, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Eintrag ins Handelsregister des Sitzstaates, Registerunterlagen, Apostille
  • Erlaubnisantrag bis zur Genehmigung zum Geschäftsbetrieb (zuständige Aufsichtsbehörde)
  • Registered Office bis ordentlicher Geschäftssitz (Kein Verdacht der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, reine Briefkastengesellschaft, Substanz-Escape)
  • Finanzmarktrecht, Vertragsrecht, AGBs
  • Steuerliche Anmeldung, USt-ID für die Investmentfirma / Vermögensverwaltungsgesellschaft
  • Treuhand-Dienste
  • Laufende Buchhaltung, USt-Voranmeldungen und Jahresabschluss für die Investmentfirma / Vermögensverwaltungsgesellschaft
  • Bei einer Investmentfirma / Vermögensverwaltungsgesellschaft in der EU/EWR: Niederlassungen oder Repräsentanzen in anderen EU /EWR-Staaten, Europäischer Pass
  • Auseinandersetzungsverfahren mit den Aufsichtsbehörden
  • Steuerliche Gestaltungen

Investmentfirma – Kapitalanlagegesellschaften gründen

Grundsätzlich muss man bei Finanzdienstleistungen unterscheiden, ob nur eine reine „Vermittlungstätigkeit“ (keine Annahme- und Verwaltung von Kundengeldern), die Annahme von Kundengeldern ohne eigene Verwaltung des Vermögens oder die Annahme von Kundengeldern mit eigener Verwaltung des Vermögens vorliegt. Handelt es sich um eine reine Vermittlungstätigkeit, so kann die Gründung einer Gesellschaft (z.B. Limited auf Zypern) ohne Lizenz/Zulassung ausreichend sein. Werden hingegen Kundengelder angenommen, ist immer eine entsprechende Lizenz/Genehmigung erforderlich.

Investmentfirma – Kapitalanlagegesellschaften gründen: Gesetzliche Grundlagen für Vermögensverwaltungsgesellschaften/ Investmentgesellschaften

Im Kontext von Finanzdienstleistungen greift das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des „Anbieterstaates/Vertriebsstaat“. Innerhalb der EU/EWR existiert die gegenseitige Anerkennung (Europäischer Pass). Grundlage ist für Investmentfirmen u.a. die EU-Investmentrichtlinie 85/611/EWG (Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, kurz OGAW-Richtlinie) vom 20. Dezember 1985.

Unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den in Anhang IV der Richtlinie 93/6/EWG genannten Betrag absinken.

In einem Land der EU/EWR zugelassene Kapitalanlagegesellschaften dürfen in allen anderen Ländern der EU anbieten und vertreiben, ohne erneute Zulassung (EU Niederlassungsfreiheit, freier Dienstleistungsverkehr, Europäischer Pass). Dieses kann über Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen erfolgen. Die einzelnen Länder können davon abweichende Regelungen- z.B hinsichtlich des notwendigen Anfangskapitals- erlassen, wenn diese Regelungen den Mindestanforderungen der EU-Investmentrichtlinie entsprechen (Beispiel Deutschland: Investmentgesetz).

Investmentfirma gründen: Dienstleistungen unserer Kanzlei

-Reine Vermittlungstätigkeit: Gründung der Kapitalgesellschaft im Ausland, einschliesslich aller erforderlichen Dienstleistungen. Zu empfehlen wäre Zypern (Positivwirkung der EU-Niederlassungs-/Dienstleistungsfreiheit, keine Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung sofern ausreichend Substanz-Escape auf Zypern, nur 10% Ertragssteuern) oder ggf. Mauritius.

-Annahme von Kundengeldern: Juristische und steuerrechtliche Beratung über den geeigneten Standort und die notwendige Lizenz. Gründung der Gesellschaft und behördliche Genehmigung (Erlaubnisantrag bis zur Lizenz). Sofern erforderlich Stellung eines Lokalen Direktors (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte), Darstellung von ausreichend Substanz-Escape im Sitzstaat (Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft /Schein-oder Briefkastenfirma). Massnahmen zur Verhinderung der Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AstG) bei Gesellschaften außerhalb der EU.

-Investmentfonds /Immobilienfonds: Bei Prospektpflicht zusätzlich die Erstellung des Wertpapierverkaufsprospektes

-Grundsätzlich: Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften/Investmentgesellschaften in/auf: Deutschland, Zypern, Luxemburg, Liechtenstein (Länder der EU/EWR), Schweiz, USA, Mauritius und sogenannten Steueroasen-Ländern wie BVI, Belize, Cayman Islands.

Investmentfirma in Drittstaaten gründen

Viele Drittstaaten (z.B. BVI, Cayman Islands) bieten die Möglichkeit, eine Investmentgesellschaft zu gründen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass im Kontext von Finanzdienstleistungsgesellschaften das Recht des Sitzstaates und das Recht des „Anbieter- /Vertriebsstaates“ greift. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, dass eine in einem Drittstaat zugelassene Investmentgesellschaft in anderen Ländern anbietet, ohne erneute Zulassung nach dem Recht des Anbieter-/Bewerbungsstaates.

Davon abweichend beschreiben einige Länder nachfolgende Regelung, am Beispiel von Deutschland:

Der Vertrieb von Investmentanteilen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wird zugelassen, wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Drittlandes zu einer Zusammenarbeit mit der BaFin bereit sind. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit hinsichtlich steuerlich relevanter Daten. Investmentanteile, die bereits in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb registriert sind (hauptsächlich aus den USA und der Schweiz), genießen Bestandsschutz.

Investmentgesellschaften in Drittstaaten, die unter obiger Regelung fallen brauchen keine erneute Zulassung, es besteht aber eine Anzeigepflicht.

Ergänzende Regelungen in Deutschland: Der öffentliche Vertrieb ausländischer Investmentanteile in Deutschland unterliegt grundsätzlich einer Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG). Voraussetzung ist vor allem der Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen (§ 139 Abs. 2 Nr. 8 InvG). Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind daneben umfangreiche Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt einzureichen. Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben, ist nicht erlaubt.

Investmentfirma gründen und steuerrechtliche Problemstellungen

Steuerrechtlich muss die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert werden. Im Rahmen der EU greifen die Positivwirkungen der EU–Niederlassungsfreiheit, EU Rechtschutz, Nicht-Wirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) bei ausreichendem Substanz-Escape im Sitzstaat.

Bei Gesellschaften in Drittstaaten (ZB Cayman Islands, BVI usw) kann die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft nur verhindert werden, wenn die geschäftliche Oberleitung nachweisbar vom Sitzstaat ausgeht (kein Nominee- oder Treuhand-Direktor, sondern angestellter Direktor, aktiv mit Angestelltenvertrag und vergleichbaren Gehalt) und ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wurde.

GGF. greifen die Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG).

Im Nicht-DBA-Sachverhalt (Sitzstaat der Investmentgesellschaft unterhält kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land der Repräsentanz) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland nicht über 5 DBA, sondern über die innerstaatlichen Regelungen (in Deutschland §§12/13 AO).

Dieses bedeutet aus steuerrechtlicher Sicht, dass bei Drittstaaten-Gesellschaften (-Investmentgesellschaften) entsprechende Vorkehrungen getroffen werden müssen, um diese Negativwirkungen zu verhindern.

Geeignete Massnahme kann u.a. die Zwischenschaltung einer EU-Holding (zB auf Zypern) sein.

Investmentfirma gründen: Standort Zypern (EU)

Zypern bietet aus steuerlicher Sicht hervorragende Bedingungen für Investmentfonds („International Collective Investment Scheme“, nach zyprischen Sprachgebrauch) an, ohne den „Makel“ eines Offshore-Landes zu haben. Zwar unterliegen Investmentfonds der üblichen Körperschaftssteuer i.H.v. 10 %, die meisten Einkunftsarten der Gesellschaft sind jedoch nicht steuerpflichtig. Im Prinzip sind lediglich die in eigenem Namen erwirtschafteten Zinserträge der Fondgesellschaft steuerpflichtig.

Zur Auflage eines Investmentfonds bedarf es einer Internationalen Gesellschaft mit variablem Kapital. Hierbei handelt es sich im Prinzip um eine übliche Gesellschaft, mit dem Unterschied, dass ihr Kapital variabel ist. Die Gesellschaft muss mindestens zwei Direktoren haben. Der Gesellschaftsvertrag muss Investitionsvorschriften für die Gesellschaft enthalten (ähnlich den gesetzlichen Prospekten von aufgelegten Fonds in Deutschland, nur einfacher) und muss von der Zentralbank genehmigt sein.

Um die Geschäfte als Fondgesellschaft aufnehmen zu können, bedarf es einer Zulassung der Zentralbank, die mittels eines den Kapitalmärkten entsprechenden Antragsprozederes erlangt wird, zu dem umfangreiche, kapitalmarktübliche Fragebögen bezüglich der Gesellschafter und der Direktoren, sowie Referenzen gehören.

Um eine Lizenz zu erhalten muss u.a. nachgewiesen sein, dass es sich bei den Direktoren, Fondmanagern und gegebenenfalls Treuhändern um kompetente, erfahrene und vertrauenswürdige Personen handelt.

Die Fondgesellschaft ernennt einen Fondverwalter, in der Regel eine Bank, der die Barvermögen der Gesellschaft entsprechend der Anweisungen des Fondmanagers und entsprechend der Vorgaben der Anlagerichtlinien verwaltet. Es ist somit nicht möglich, eingesammelte Investitionsgelder nach Gutdünken zu verwenden.

Die Gesellschaft kann der Öffentlichkeit gegenüber durch Treuhänder auftreten. Die eigentlich wirtschaftlich Berechtigten müssen jedoch dem Handelsregister, der Zentralbank und der verwaltenden Bank gegenüber dokumentiert sein.

Die Fondgesellschaft muss, aus zyprischer Sicht, in Zypern nicht über einen voll eingerichteten Geschäftssitz verfügen. Allerdings bietet es sich unserer Erfahrung nach an, über einen ordentlich eingerichteten Geschäftssitz zu verfügen, ob in Zypern oder anderswo, da interessierte Investoren zu ihrer Information etc. häufig anrufen werden.

Online Banking und Debit-Cards werden selbstverständlich zur Verfügung stehen.

Zypern bietet sehr gute Rahmenbedingungen für Investmentfonds, legt jedoch Wert auf eine professionelle Aufstellung der Fondgesellschaften und der von ihnen aufgelegten Fonds. Das Einsammeln von Investorengeldern und Investieren „aus der Schatulle heraus“, also mehr oder weniger ohne die Beachtung von Auflagen, wie es in einigen Offshore-Ländern möglich sein kann, ist in Zypern nicht möglich.

Gerade wegen der jüngsten Misere von Investmentfonds in Deutschland, besonders Immobilieninvestmentfonds, können wir die Etablierung einer Fondgesellschaft in Offshore-Ländern nicht empfehlen. Hier wäre Zypern ein idealer Standort für einen Investmentfond.

Investmentfirma Zypern: Mindestkapital- Ausgestaltung

Bei der Erbringung unserer Dienstleistungen können unsere Klienten auf profunde und erwiesene Experten und Erfahrung der Fachleute unserer Gruppe vertrauen, welche bisher etwa 60 % aller CIF-Lizenzen und ca. 75 % aller FOREX-Lizenzen begleitet und erwirkt hat.

Alle grundlegenden Bestimmungen für CIFs entsprechen den entsprechenden EU-Vorschriften (Mindestkapital, Personal- und Lizenzanforderungen, etc).

Die CIF-Lizenzen der zyprischen Kapitalaufsicht sind EU-Lizenzen und gelten europaweit.

Mindestkapital: 

Market Maker / Liquidity Provider (= Börsenmakler):  EUR 1.000.000
Brokerage / Asset Management (= Broker, Vermögensverwaltung, inkl. Verwaltung von Anlegergeldern):  EUR 200.000
Brokerage / Advisory Firm (= Broker, Vermögensberatung, ohne Verwaltung von Anlegergeldern):EUR 80.000

Büro- und Personalanforderungen

Eine minimale physische Präsenz der CIF in Zypern ist erforderlich. Dies ist eine EU-Vorschrift und kann nicht umgangen werden. Auch wenn Teile des Geschäfts an Dritte ausgegliedert werden (outsourcing) ist es notwendig, Personal sozialpflichtig zu beschäftigen. Die Anforderungen an das Personal (in Bezug auf Umfang, Qualifikation und Lizenzierung der Angestellten und/oder Manager) richtet sich nach Art und Umfang der geplanten Geschäftsaktivitäten. In der Regel muss, als Mindestanforderung, ein in Zypern wohnhafter Direktor eine Lizenz der zyprischen Kapitalaufsicht halten, die ihn zum Empfangen und Weiterleiten von Anlegergeldern (Empfangen und Weiterleiten im Namen der CIF) berechtigt. Dieser kann eventuell durch unser Personal gestellt werden.

Ferner ist eine physische Präsenz notwendig, an der mindestens einer der Verantwortlichen im Prinzip erreichbar ist und an der nachweislich Bürotätigkeiten durchführbar sind. In der Praxis bedeutet dies eine Präsenz, die in etwa mindestens den Betriebsstättenmerkmalen entspricht.

Dauer des Lizenzierungsverfahrens

Die Lizenzierung dauert etwa 4 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem uns alle Unterlagen in vorgeschriebener Form vorliegen.

Unsere Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Lizenzierung der Gesellschaft als CIF bestehen unter anderem aus:

  • Betreuung und Voranbringung der Antragsbearbeitung und des Lizenzierungsprozesses bei der zyprischen Kapitalaufsicht
  • Entwurf des Aufbaus der Struktur der CIF, entsprechend den Anforderungen des Klienten
  • Ausarbeitung und Erstellung des vorgeschriebenen Operation Manuals (kein Standardwerk) entsprechend den Anforderungen des Klienten, Entwurf effizienter Geschäftsabläufe
  • Ausarbeitung und Erstellung der Anti-Geldwäsche-Regularien der CIF, entsprechend den Anforderungen des Klienten
  • Ausarbeitung und Erstellung der KYC-Regularien (Know Your Client) der CIF, entsprechend den Anforderungen des Klienten
  • Ausarbeitung und Erstellung des Business Plans entsprechend der Anforderungen der zyprischen Kapitalaufsicht
  • Erstellung der Anträge
  • –    Bearbeitung und Beantwortung der Fragebögen der zyprischen Kapitalaufsicht bezüglich der Gesellschafter, Direktoren und (gegebenenfalls) der Abteilungsleiter der beantragenden CIF
  • Bearbeitung und Beantwortung der Checklisten der zyprischen Kapitalaufsicht
  • Auffinden und gegebenenfalls Zurverfügungstellung von qualifiziertem Personal, executive und non-executive, falls notwendig
  • –    Auffinden und gegebenenfalls Zurverfügungstellung von qualifizierten Direktoren und Tradern/Dealern
  • Bearbeitung der seitens der zyprischen Kapitalaufsicht nach Antragsstellung an den Antragssteller gerichteten Fragen und Erbringung nachträglich geforderter Nachweise
  • Übernahme sämtlichen Schriftverkehrs und Meetings mit der zyprischen Kapitalaufsicht während des Bewilligungsprozesses
  • Hilfestellung (dem Klienten gegenüber) zur Erstellung/Zusammenstellung aller relevanten Unterlagen, die mit der Antragsstellung einzureichen sind
  • ein Jahr freie Mitgliedschaft in der Vereinigung Zyprischer Internationaler Investmentfirmen

Info: Das komplette Antragsdossier umfasst, je nach Umfang der geplanten Operation, etwa 200 – 300 Seiten. Nach Antragsstellung beginnt ein intensiver Prozess der Kommunikation mit der zyprischen Kapitalaufsicht, da der gesetzliche Ermessensspielraum bezüglich der Erbringung von Nachweisen der Kapitalaufsicht recht weit gesteckt ist.

ICIS

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, auf Zypern einen ICIS –Investmentfonds aufzulegen. Es wäre kein öffentlicher Fonds, jeder Investor müsste mindestens 50.000 Euro einbringen. Hierbei ist kein Mindest-Einlagekapital erforderlich. 

Investmentfirma gründen: Mauritius

Mauritius ist in vielen Fällen ein idealer Standort für die Installation einer Vermögensverwaltungsgesellschaft /Kapitalanlagegesellschaft. Mauritius hat nicht den Makel einer billigen Steueroase, unterhält mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (auch mit Deutschland) und die Besteuerung beträgt nur 3%. Mit einer GBL1 Lizenz ist es grundsätzlich möglich, Finanzdienstleistungen im Sinne einer Kapitalanlagegesellschaft zu erbringen. Ein Mindest-Einlagekapital ist dabei nicht erforderlich.

Drittstaaten-Investmentgesellschaften /Hedgefonds

Die einzelnen Länder (BVI, Belize, Cayman Islands usw.) haben unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Die Darstellungen würden diese Ausführung sprengen. Hinsichtlich der Auflage eines Investmentfonds auf BVI sind Zb folgende Gesetze/Regelungen einschlägig:

Anti-Money Laundering Legislation
Anti-Money Laundering and Terrorist Financing Code of Practice 2008
Anti-Money Laundering Regulations 2008
Non-Financial Business (Designation) Notice 2008

Banking and Fiduciary
Banks and Trust Companies (Amendment) Act, 1995
Banks and Trust Companies (Amendment) Act, 2006
Banks and Trust Companies Act, 1990
BVI Business Companies(Amendment) Act, 2006
Company Management (Amendment) Act
Company Management (Amendment) Act, 2006
Property (Miscellaneous Provisions) Act, 2003
The Company Management Act, 1990
Trustee (Amendment) Act, 2003
Virgin Islands Special Trusts Act, 2003

Investmentfirma gründen: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft OFC

Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Die Gesellschaft ist also als Bank im Sinne oder Vermögensverwaltungsgesellschaft geeignet.

Die Gesellschaft unterliegt nicht der Aufsicht und Regulierung der Zentralbank des Landes. Aus diesem Grunde ist kein eigener SWIFT-Code/IBAN zu realisieren, es bedarf immer der Anbindung an eine Korrespondenzbank. Ergänzend bekommt eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen keine Darlehn von der Zentralbank des Landes. Allerdings bewegt sich eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht im „rechtsfreien Raum“. Es sind eine Reihe von Gesetzen einschlägig u.a. der Securities Act 1978 (Wertpapiergesetz). Bei Verstößen gegen die Gesetze und/oder Auflagen haben die Regulierungsbehörden Neuseelands allerdings das Recht, die Gesellschaft zu schliessen und jede weitere Geschäftstätigkeit zu untersagen.

Gemäß Bankengesetz von Neuseeland ist eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen juristisch als Offshore-Finanzdienstleistungsgesellschaft zu qualifizieren, sie darf Ihre Dienstleistungen also nur an Personen oder Unternehmen außerhalb Neuseelands anbieten. Die Vorschriften für eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft sehen kein minimales Anfangskapital/Stammkapital vor.

Investmentfirma gründen: Deutschland

Grundlage ist das Investmentgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/invg/gesamt.pdf ).

§ 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung:

(1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

  1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11,
  2. die Angabe der Geschäftsleiter,
  3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
  4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,
  5. die Namen der an der Kapitalanlagegesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
  6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und

    anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen, und
  7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Kapitalanlagegesellschaft hervorgehen.

(2) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

(3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 erteilt wurde, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 7b Versagung der Erlaubnis:

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmittel nach § 11 nicht zur Verfügung stehen;
  2. die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat;
  3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 33 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht haben;
  4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügt;
  5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
  6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
  7. die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat;
  8. die Kapitalanlagegesellschaft nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.

§ 11 Kapitalanforderungen

(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss

  1. mit einem Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro ausgestattet sein,
  2. wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen 1,125 Milliarden Euro überschreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 1,125 Milliarden Euro übersteigt, verfügen; die geforderte

    Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten.

    Eine Kapitalanlagegesellschaft braucht die Anforderung der Aufbringung zusätzlicher Eigenmittel nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent nicht zu erfüllen, wenn sie über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt. Das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder, sofern es seinen Sitz in einem Drittstaat hat, Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen, einschließlich der Investmentvermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als Investmentvermögen der Kapitalanlagegesellschaft; Investmentvermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft imAuftrag Dritter verwaltet, werden nicht berücksichtigt.

(3) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a abgegeben, ist insoweit § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum zu errichten, um die kollektive Vermögensverwaltung und Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer

1, 3 und 4 auszuüben, unverzüglich mit den Angaben nach Satz 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:

  1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
  2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß Artikel

    6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthalten,
  3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Aufnahmestaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und
  4. die Namen der Personen, die die Zweigniederlassung leiten werden.

    Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Lehnt die Bundesanstalt es ab, die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiterzuleiten, teilt sie dies der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf erst die Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates über die Meldepflichten und die anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern diese sich nicht äußert, seit der Übermittlung der Angaben durch die Bundesanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahmestaates nach Absatz 1 Satz 3 zwei Monate vergangen sind.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang der Änderungsanzeige, ob hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Änderungen ihrer Einschätzung an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrichtung unverzüglich mit.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben. Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:

1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll, und

2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6

Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG hervorgehen und der eine Beschreibung des Risikomanagement-

Verfahrens umfasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner

eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG

enthalten.

Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit. Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört.

Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Tätigkeit im Aufnahmestaat, unmittelbar nachdem die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet hat, aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die nach Satz 1 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.

(5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 4 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben, müssen mindestens ein richtlinienkonformes Sondervermögen, einerichtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder ein EU-Investmentvermögen verwalten.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.