Vermögensverwaltungsgesellschaft Deutschland, Kapitalanlagegesellschaft Deutschland, Investmentgesellschaft gründen
Gründung von Vermögensverwaltungs- Kapitalanlagegesellschaften international: Deutschland
- Kapitalanlagegesetz Deutschland komplett als pdf
- Gründung von Finanzdienstleistungs-und Vermögensverwaltungsgesellschaften und/oder Banken
- Index Kapitalanlagegesellschaften
- Investmentgesellschaft: Zypern –Liechtenstein –BRD – Schweiz
- Investmentgesellschaft Comoros
- Investmentgesellschaft Panama
- Cayman Island B-Bank Lizenz
- Vermögensverwaltungsgesellschaft Belize
- Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft
- Offshore Investmentgesellschaft – Möglichkeiten über eine US INC
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Kapitalanlagegesellschaft (Vermögensverwaltungsgesellschaft) in Deutschland
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Kapitalanlagegesellschaften (Vermögensverwaltungsgesellschaften) in Deutschland. Grundlage ist das Kapitalanlagegesetz. Dabei bieten wir die gesamte Palette der notwendigen Dienstleistungen an:
- Erlaubnisantrag bis zur Lizenz
- Gründung der Kapitalgesellschaft
- Sofern erforderlich: Hilfe bei der Suche nach geeigneten Personal (persönliche und fachliche Eignung), Domizillierung der Gesellschaft (ordentlicher Geschäftssitz), Vertragsrecht und AGBs.
Alternativen zur Deutschen Kapitalanlagegesellschaft können sein: Vermögensverwaltungsgesellschaft in einem anderen Land des EWRs (z.B. Liechtenstein), Schweiz, ggf. Offshore (Belize) oder die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen. Zu beachten ist in diesem Kontext: Gegenseitige „Anerkennung“ von Gesellschaften im EWR, außerhalb des EWRs: Es gilt das Recht des Sitzstaates der Kapitalanlagegesellschaft und das Recht des Anbieterstaates. Besondere Anforderungen gelten bei Gesellschaften aus Drittstaaten, die zB in der EU anbieten möchten.
Kapitalanlagegesellschaft nach deutschem recht: Auszug rechtliche grundlagen
Erstes Kapitel
Kapitalanlagegesellschaften
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.
(2) Spezialfonds im Sinne dieses Gesetzes sind Sondervermögen, deren Anteilscheine auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden; mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, für deren Rechnung die Kapitalanlagegesellschaft Anteile desselben Spezialfonds hält, gelten als ein Anteilinhaber. Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vereinbarung mit den Anteilinhabern sicherzustellen, daß die Anteilscheine nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von den Anteilinhabern übertragen werden dürfen.
(3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren satzungsgemäßen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
(4) Die Aktien einer in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betriebenen Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Diese Aktien können nicht durch Blankoindossament übertragen werden; ein Blankoindossament wird auch durch nachträgliche Ausfüllung nicht wirksam. Als rechtmäßiger Inhaber einer solchen Aktie gilt abweichend von Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 des Wechselgesetzes, wer die Aktie in Händen hat, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, die nicht Blankoindossamente sind, und zwar auch dann, wenn ein Indossament der Reihe ein erst nachträglich ausgefülltes Blankoindossament ist. Artikel 16 Abs. 1 Satz 3 des Wechselgesetzes findet keine Anwendung.
(5) Die Übertragung von Aktien (Geschäftsanteilen) einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung erteilt der Vorstand (Geschäftsführer), bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.
(6) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den in Absatz 1 genannten Geschäften folgende Geschäfte und Tätigkeiten betreiben:
1. Anteilscheine für andere verwahren und verwalten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind;
2. einzelne in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen angelegte Vermögen für andere verwalten, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Wertpapier- oder Beteiligungs-Sondervermögen zu verwalten sowie andere bei der Anlage zu beraten;
2a. einzelne in Grundstücken angelegte Vermögen für andere verwalten, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Grundstücks-Sondervermögen zu verwalten sowie andere bei der Anlage zu beraten;
3. sonstige mit den in Absatz 1 genannten Geschäften unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten;
4. sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist;
5. Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abschließen;
6. Anteilscheine vertreiben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem AuslandinvestmentGesetz öffentlich vertrieben werden dürfen.
Kapitalanlagegesellschaften, die ihre Absicht, Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gemäß § 24b Abs. 1 angezeigt haben, dürfen das in Satz 1 Nr. 2, 2a oder 6 genannte Geschäft nicht und das in Satz 1 Nr. 1 oder 5 genannte Geschäft nur insoweit ausüben, als dieses Anteilscheine zum Gegenstand hat, die von der Kapitalanlagegesellschaft, einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht, ausgegeben worden sind. Das Betreiben der Geschäfte nach Satz 1 Nr. 1 bis 2a und Nr. 6 durch Tochterunternehmen steht der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 24b Abs. 1 Satz 2 nicht entgegen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die in Satz 1 Nr. 2 genannten Geschäfte nicht mehr betreiben, wenn sie nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist.
§ 2
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bankaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Kreditwesen aus. Die Bankaufsichtsbehörde ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft und die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen im Einklang zu erhalten.
(2) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf einer Kapitalanlagegesellschaft nur erteilt werden, wenn
a)das eingezahlte Nennkapital mindestens zweieinhalb Millionen Euro beträgt,
b)die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Kapitalanlagegesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und
c)die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Kapitalanlagegesellschaft vorsieht, daß außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in § 1 Abs. 1 und 6 Satz 1 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 3
Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3, §§ 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.
§ 4
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bankaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden.
§ 5
Mitglieder des Vorstandes (Geschäftsführer) oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft können Gegenstände des Sondervermögens weder von der Gesellschaft kaufen noch an diese verkaufen, sofern die Gesellschaft bei den Geschäften für gemeinsame Rechnung der Anteilinhaber handelt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilscheinen der Kapitalanlagegesellschaft.
§ 6
(1) Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten.
(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.
(4) Vermögensgegenstände, die von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 2a verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen.
§ 7
(1) Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesellschaft“ oder „Investmentfonds“ oder „Investmentgesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des AuslandinvestmentGesetzes) geführt werden. Die Bezeichnung „Investmentfonds“ darf nach Maßgabe des Satzes 1 auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile gemäß § 1 Abs. 1 oder Aktien einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 51 Abs. 2 vertreiben oder die ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach dem AuslandinvestmentGesetz im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen. § 54 bleibt unberührt.
(2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Bezeichnungen, die das Wort „Investment“ allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten enthalten, ist nur Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften gestattet.
(3) Die Begriffe „Kapitalanlage“ oder „Investment“ dürfen von nicht in Absatz 1 genannten Unternehmen allein oder in Verbindung mit anderen Worten in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur verwendet werden, wenn erkennbar ist, dass der Inhalt des Geschäftsbetriebes nicht auf die kollektive Anlage von Geldvermögen in Vermögensgegenstände gerichtet ist, die Kapitalanlagegesellschaften oder ausländische Investmentgesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 des AuslandinvestmentGesetzes verwalten dürfen.
(4) Die §§ 42 und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen sind entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Geldmarkt-Sondervermögen
§ 7 a
(1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben (Geldmarkt-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
(2) Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht angepaßt wird.
§ 7 b
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Geldmarkt-Sondervermögen Geldmarktinstrumente erwerben,
deren Aussteller (Schuldner)
a) ein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c bezeichneter Darlehensnehmer ist,
b) ein Kreditinstitut ist,
c) ein Unternehmen ist, das Wertpapiere ausgegeben hat, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlicher Markt zugelassen sind,
d) ein Unternehmen ist, dessen Eigenkapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt, oder
e) ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ist und wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns, das die Anforderungen des Buchstabens b, c oder d erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung übernommen hat oder
2. für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Aussteller (Schuldner) die Gewährleistung übernommen hat.
Das Geldmarkt-Sondervermögen darf nur in solchen Forderungen aus Schuldscheindarlehen angelegt werden, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können.
(2) Für Geldmarkt-Sondervermögen dürfen Wechsel nicht erworben werden, sofern es sich nicht um Schatzwechsel oder vergleichbare Papiere der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Darlehensnehmer handelt.
§ 7 c
(1) Die §§ 8, 8a Abs. 2 bis 4 sind auf Geldmarkt-Sondervermögen nicht anzuwenden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapital weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 1 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumenten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens angelegt werden.
§ 7 d
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf das in Geldmarkt-Sondervermögen eingelegte Geld teilweise oder vollständig in Bankguthaben anlegen, die keine längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Die Guthaben sind bei der Depotbank oder auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu unterhalten, die Mitglied einer geeigneten inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind; sie müssen in vollem Umfang durch die Sicherungseinrichtung geschützt sein.
(2) Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben sowie Verfügungen über zum Sondervermögen gehörende Bankguthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank muß zustimmen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.
(3) In den Vertragsbedingungen ist festzulegen, welcher Anteil des Sondervermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vermögensaufstellung (§ 24a) zu den Beständen der zum Sondervermögen gehörenden Bankguthaben auch die jeweilige Währung, den Schuldner, den Zinssatz und die Fälligkeit anzugeben.
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Wertpapier-Sondervermögen
§ 8
(1) Das von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Wertpapier-Sondervermögen darf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 8b, 8d bis 8l nur bestehen aus
1. Wertpapieren, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (organisierter Markt),
2. Wertpapieren, deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
3. Wertpapieren, die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist,
4. Wertpapieren, deren Zulassung an einer Börse zum amtlichen Markt oder Einbeziehung in einen organisierten Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt,
5. Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,
6. Wertpapieren, die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören, erworben werden,
7. Bezugsrechten, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Sondervermögen befinden könnten.
(2) Bis zu 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens dürfen insgesamt angelegt werden in
1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, mit Ausnahme der in Absatz 3 aufgeführten Geldmarktpapiere,
1a. Aktien, welche die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 4 erfüllen,
2. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde
1. dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Bundesland, den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
2. einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 386 S. 14) die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,
3. sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
4. Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder
5. gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in den Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen.
(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß der Wert der Vermögensgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 abzüglich der nach Absatz 3a anstelle von Bankguthaben oder Geldmarktpapieren gehaltenen Anteile und der in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente 51 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht unterschreitet.
(3) Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens darf in Bankguthaben und in Einlagenzertifikaten von Kreditinstituten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln des Bundes, der Sondervermögen des Bundes, der Bundesländer sowie in vergleichbaren Papieren der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind, gehalten werden. Die vorgenannten Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben.
(3a) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb der in Absatz 3 Satz 1 genannten Grenze nach den Vertragsbedingungen anstelle von Bankguthaben oder Geldmarktpapieren gehalten werden
1. Anteile an einem oder mehreren Geldmarkt-Sondervermögen,
2. Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt,
wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in Geldmarktpapieren nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und in Bankguthaben bei der Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut angelegt werden darf und diese Mitglieder einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden ausländischen Sicherungseinrichtung sind, welche die Bankguthaben in vollem Umfang schützt. § 8b Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezialfonds ist. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Rechenschaftsbericht und im Halbjahresbericht für das Wertpapier-Sondervermögen den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge anzugeben, die dem Wertpapier-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen im Sinne des Satzes 1 berechnet worden sind, sowie die Vergütung anzugeben, die dem Sondervermögen von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Wertpapier-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, daß dem Wertpapier-Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Wertpapier-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dem Wertpapier-Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die in Satz 1 genannten Anteile berechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist. Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 24b Abs. 2 befugt ist, die Anteile des Wertpapier-Sondervermögens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben.
(4) Für Wertpapier-Sondervermögen dürfen Edelmetalle und Zertifikate über Edelmetalle nicht erworben werden.
§ 8 a
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren und Schuldscheindarlehen desselben Ausstellers (Schuldners) nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Schuldscheindarlehen dieser Aussteller (Schuldner) 40 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung der in Satz 1 bestimmten Grenzen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen sowie solche Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen mit der Hälfte ihres Wertes anzusetzen, die vom Bund, einem Bundesland, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, ausgegeben worden sind. Den Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen stehen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen von Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners).
(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, der Europäischen Gemeinschaften, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Staates, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, mehr als 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen des Sondervermögens unter Angabe der betreffenden Aussteller vorgesehen ist. Für diese Schuldverschreibungen gilt bei der Berechnung der in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Grenzen von 10 und 40 vom Hundert der ermäßigte Ansatz gemäß Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß der diese Grenzen überschreitende Anteil unberücksichtigt bleibt; in diesen Fällen müssen die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Schuldverschreibungen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.
(2) Schuldverschreibungen desselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als deren Gesamtnennbetrag 10 vom Hundert des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nicht übersteigt. Dies gilt nicht für Schuldverschreibungen, die von einem Staat, einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Europäischen Gemeinschaften ausgegeben wurden oder für deren Verzinsung und Rückzahlung eine dieser Stellen die Gewährleistung übernommen hat. Die in Satz 1 bestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen desselben Ausstellers von der Kapitalanlagegesellschaft nicht ermittelt werden kann. Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr Anteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers entfallenden Kapital 10 vom Hundert nicht übersteigt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für alle von ihr verwalteten Wertpapier-Sondervermögen Aktien desselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte, die der Kapitalanlagegesellschaft aus Aktien desselben Ausstellers zustehen, 10 vom Hundert der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht übersteigen. Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Ausstellers festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft für die von ihr verwalteten Sondervermögen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz in diesem Staat erwirbt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Grenzen gelten nicht für den Erwerb von Geldmarktpapieren gemäß § 8 Abs. 3 und Anteilen gemäß § 8 Abs. 3a. In Einlagenzertifikaten desselben Kreditinstituts dürfen jedoch höchstens 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens gehalten werden.
§ 8 b
(1) Für ein Sondervermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft Anteile eines anderen Sondervermögens und ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs. 1, § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes) nicht erwerben. Abweichend von Satz 1 dürfen bis zu 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens oder in ausländischen Investmentanteilen an einem Vermögen aus Wertpapieren angelegt werden, sofern die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Bei einem Erwerb von Anteilen, die nicht zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, ist die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Grenze zu beachten. Es dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder Vermögens aus Wertpapieren erworben werden.
(2) Der Erwerb gemäß Absatz 1 von Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens, das von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, ist nur zulässig, wenn das andere Sondervermögen gemäß den Vertragsbedingungen auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert und der Erwerb der Anteile, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds handelt, von der Bankaufsichtsbehörde genehmigt ist. Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Absicht zum Erwerb derartiger Anteile angekündigt hat und diese Möglichkeit in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Kapitalanlagegesellschaft darf keine Gebühren oder Kosten berechnen, soweit Teile des Sondervermögens in Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens angelegt werden.
(3) Absatz 2 ist sinngemäß auf den Erwerb von Anteilen einer ausländischen Investmentgesellschaft anzuwenden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 verbunden ist.
§ 8 c
(1) Die in den §§ 8 und 8a bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen gehören. Werden die in den §§ 8, 8a und 8b bestimmten Grenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des Sondervermögens unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber als vorrangiges Ziel die Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben.
(2) Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Grenze darf in dem ersten Monat seit Errichtung eines Sondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung überschritten werden. Die in § 8a Abs. 1 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Sondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten werden.
(3) Die in § 8a Abs. 1 Satz 1 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn
1. nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das WertpapierSondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen allgemein und von der Bankaufsichtsbehörde anerkannten Wertpapierindex nachzubilden;
2. die Überschreitung in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und
3. im Verkaufsprospekt dargestellt wird, daß der Grundsatz der Risikomischung für dieses Sondervermögen nur eingeschränkt gilt, welche Wertpapiere Bestandteil des Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluß oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekanntgemachten Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht enthalten sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Kapitalanlagegesellschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Nachbildung des Wertpapierindexes nach Satz 1 Nr. 1 erlassen, damit bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Wertpapier-Sondervermögens die Wertentwicklung des Wertpapier-Sondervermögens während eines bestimmten Zeitraums, der zwölf Monate nicht übersteigen darf, nicht wesentlich von der Entwicklung des Wertpapierindexes abweicht. Die Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmen,
1. daß im Wertpapierindex vertretene Wertpapiere, die einen durch diese Rechtsverordnung festgelegten Mindestanteil unterschreiten, nicht für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens erworben werden müssen,
2. inwieweit beim Erwerb der Wertpapiere für das Wertpapier-Sondervermögen von ihrem jeweiligen Anteil am Wertpapierindex abgewichen werden darf und
3. daß im nächsten bekanntzumachenden Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht der Kapitalanlagegesellschaft zu veröffentlichen ist, wenn sich im Berichtszeitraum im Einzelfall eine wesentliche Abweichung zwischen der Entwicklung des Wertpapierindexes und der Wertentwicklung des Wertpapier-Sondervermögens ergeben hat.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
§ 8 d
(1) Die Kapitlanlagegesellschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung eines Wertpapier-Sondervermögens für dessen Rechnung unter den Voraussetzungen der §§ 8e bis 8l nur folgende Geschäfte tätigen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben:
1. einem Dritten gegen Entgelt das Recht einräumen, während einer bestimmten Zeit zu einem von vornherein genannten Preis (Basispreis) die Lieferung oder die Abnahme eines Wertpapiers oder die Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen, der sich an der Wertentwicklung eines Wertpapiers bemißt (Wertpapier-Optionsrechte), oder solche Optionsrechte erwerben;
2. Wertpapier-Terminkontrakte, Terminkontrakte auf einen anerkannten Wertpapierindex oder Zinsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Finanzterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwicklung eines Finanzterminkontraktes bemißt, einräumen oder erwerben;
3. Optionsrechte auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwicklung eines anerkannten Wertpapierindexes bemißt (Wertpapierindex-Optionsrechte), einräumen oder erwerben;
4. Devisenterminkontrakte abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb oder zur Veräußerung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes bemißt, einräumen oder erwerben;
5. Austausch von Zahlungsverpflichtungen, die
a) auf verschiedene Währungen lauten,
b)auf der Grundlage von verschiedenen Zinssätzen ermittelt werden oder
c)auf verschiedene Währungen lauten und auf der Grundlage von verschiedenen Zinssätzen ermittelt werden,
vereinbaren (Swaps).
(2) Optionsrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, deren Optionsbedingungen das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrags einräumen, darf die Kapitalanlagegesellschaft nur einräumen oder erwerben, wenn die Optionsbedingungen vorsehen, daß
1. der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruchteil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenzbetragsmultiplikator) der Differenz zwischen dem
a) Wert oder Indexstand des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt und dem Basispreis oder dem als Basispreis vereinbarten Indexstand oder
b) Basispreis oder dem als Basispreis vereinbarten Indexstand und dem Wert oder Indexstand des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt,
2. bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung entfällt.
3) Die Kapitalanlagegesellschaft unterrichtet die Depotbank unverzüglich über den Abschluß und die Abwicklung von Geschäften für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.
§ 8 e
(1) Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, darf die Kapitalanlagegesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge tätigen.
(2) Geschäfte nach Absatz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft mit einem Vertragspartner nur insoweit tätigen, als der Verkehrswert des Finanzinstrumentes nach § 21 Abs. 3 einschließlich des zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens bestehenden Saldos aller Ansprüche aus offenen, bereits mit diesem Vertragspartner für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens getätigten Geschäften, die ein Finanzinstrument zum Gegenstand haben, 5 vom Hundert des Wertes des Wertpapier-Sondervermögens nicht überschreitet. Bei Überschreitung der in Satz 1 genannten Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft weitere Geschäfte mit diesem Vertragspartner nur tätigen, wenn diese zu einer Verringerung des Saldos führen. Überschreitet der Saldo aller Ansprüche aus offenen, mit dem Vertragspartner für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens getätigten Geschäften, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens, so hat die Kapitalanlagegesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. Der zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens bestehende Saldo ist bei der Berechnung der Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 zu berücksichtigen. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Vertragspartner.
§ 8 f
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpapier-Terminkontrakte nur veräußern, Wertpapier-Verkaufsoptionsrechte nur erwerben oder einem Dritten Wertpapier-Kaufoptionsrechte nur einräumen, wenn die den Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte bildenden Wertpapiere in Höhe des anzurechnenden Wertes im Sinne des § 8i Abs. 3 Satz 1 zum Zeitpunkt des Abschlusses zum Wertpapier-Sondervermögen gehören oder es sich um ein Gegengeschäft handelt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpapier-Terminkontrakte oder Wertpapier-Kaufoptionsrechte nur erwerben oder einem Dritten Wertpapier-Verkaufsoptionsrechte nur einräumen, wenn die den Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte bildenden Wertpapiere für das Wertpapier-Sondervermögen erworben werden dürfen.
(3) Die für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens abgeschlossenen Wertpapier-Terminkontrakte oder getätigten Wertpapier-Optionsgeschäfte sind bei der Berechnung der Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 mit den anzurechnenden Werten im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 dem Aussteller zuzurechnen, dessen Wertpapiere Gegenstand der Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der dem einzelnen Aussteller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach Absatz 1 sowie die Summe der dem einzelnen Aussteller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach Absatz 2 einschließlich der für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Schuldscheindarlehen dieses Ausstellers jeweils die Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 nicht überschreitet. Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens abgeschlossener Wertpapier-Terminkontrakt oder ein getätigtes Optionsgeschäft durch ein Gegengeschäft glattgestellt, sind der Wertpapier-Terminkontrakt oder das Optionsgeschäft und das jeweilige Gegengeschäft nicht auf die Grenzen in Satz 2 anzurechnen.
§ 8 g
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur veräußern, Verkaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur erwerben oder einem Dritten Kaufoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur einräumen, wenn den anzurechnenden Werten im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 im Wertpapier-Sondervermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses Aktien mit dem gleichen Kurswert gegenüberstehen, deren Emittenten im selben Staat ihren Sitz haben wie die Emittenten der Aktien, die Bestandteil des Aktienindexes sind, oder es sich um ein Gegengeschäft handelt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Terminkontrakte auf einen Aktienindex und Kaufoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur erwerben oder einem Dritten Verkaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur einräumen, wenn die Aktien, die Bestandteil des Aktienindexes sind, für das Wertpapier-Sondervermögen erworben werden dürfen.
§ 8 h
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinsterminkontrakte oder Rentenindex-Terminkontrakte nur veräußern, einem Dritten Kaufoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur einräumen und Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben, wenn ihnen im Wertpapier-Sondervermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses Vermögensgegenstände mit Zinsrisiken in der entsprechenden Währung in Höhe der anzurechnenden Werte im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 gegenüberstehen oder es sich um ein Gegengeschäft handelt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinsterminkontrakte, Rentenindex-Terminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben oder Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte einem Dritten nur einräumen, wenn die Vermögensgegenstände, auf die sich der Zinsterminkontrakt bezieht oder die Bestandteil des Rentenindexes sind, für das Wertpapier-Sondervermögen erworben werden dürfen.
§ 8 i
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der anzurechnenden Werte der
1. Vermögensanlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 und § 8b, die keine in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente sind,
2. Geschäfte nach § 8f Abs. 1, § 8g Abs. 1 und § 8h Abs. 1, die nicht der Absicherung dienen, und
3. Geschäfte nach § 8f Abs. 2, § 8g Abs. 2 und § 8h Abs. 2 den Wert des Wertpapier-Sondervermögens nicht übersteigt.
(2) Der anzurechnende Wert ist bei
1. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 21 Abs. 2 und 3 maßgebende Wert,
2. Finanzterminkontrakten der Kontraktwert multipliziert mit dem börsentäglich ermittelten Terminpreis.
(3) Der anzurechnende Wert ist bei Optionsrechten der Wert, der sich ergibt, wenn bei
1. Optionsrechten, die keine Optionsrechte im Sinne des § 8d Abs. 2 sind, der nach Absatz 2 ermittelte Wert der Wertpapiere oder Finanzterminkontrakte, die Gegenstand des Optionsrechtes sind,
2. Optionsrechten im Sinne des § 8d Abs. 2 der nach Absatz 2 ermittelte und mit dem Differenzbetragsmultiplikator multiplizierte Wert oder Indexstand des Basiswertes
mit dem vorzeichenlosen Delta multipliziert wird. Das Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Wertes der Option zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Wertes des Optionsgegenstandes. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, das Delta auf geeignete und anerkannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der Depotbank mitzuteilen.
(4) Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens gehaltenes Finanzinstrument durch ein Gegengeschäft glattgestellt, sind beide Geschäfte nicht auf die Grenzen in Absatz 1 anzurechnen.
§ 8 j
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Devisenterminkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung lauten. Als Vermögensgegenstände gelten auch künftige Zinsansprüche aus verzinslichen Vermögensgegenständen des Wertpapier-Sondervermögens, die auf den Zeitraum bis zur nächsten Fälligkeit dieser Zinsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Abschluß des Terminkontrakts, entfallen.
(2) Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direktabsicherung entspricht und gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren Kosten entstehen.
(3) Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen bei schwebenden Verpflichtungsgeschäften für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäfts benötigt werden.
(4) Geschäfte, die Finanzinstrumente im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 4 zum Gegenstand haben und auf die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden ist, dürfen nur zur Glattstellung abgeschlossen werden.
§ 8 k
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muß während der Laufzeit eines für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens abgeschlossenen Swaps die Vermögensgegenstände, auf deren Grundlage die Zahlungsverpflichtungen für Rechnung des Sondervermögens eingegangen worden sind, im Sondervermögen halten; ein Austausch dieser Vermögensgegenstände durch gleichwertige ist zulässig. Zahlungsverpflichtungen aus Swaps im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und c dürfen für Rechnung des Sondervermögens nur auf der Grundlage von Vermögensgegenständen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 eingegangen werden.
(2) Zahlungsansprüche aus Swaps dürfen für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens nur insoweit begründet werden, als diese mit den in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind.
§ 8 l
Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Geschäftsunterlagen die in § 8d angegebenen Geschäfte so festzuhalten, daß die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte jederzeit von der Bankaufsichtsbehörde überprüft werden kann.
§ 8 m
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank nach jedem Kalendervierteljahr unverzüglich Unterschreitungen der Grenze nach § 8 Abs. 2a sowie Überschreitungen der Grenzen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 8b Abs. 1, § 8e Abs. 2 Satz 1, § 8i Abs. 1, § 9a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 unter Angabe der Vermögensgegenstände, der Dauer der Grenzverletzung und der Gründe anzuzeigen. Dies gilt nicht für die in § 8c Abs. 2 genannten Zeiträume.
(2) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die in diesem Gesetz oder in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrundsätze nicht berührt.
§ 9
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anteilinhaber. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
(3) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte oder Swaps abgeschlossen werden.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des Sondervermögens aufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. Die Depotbank darf nur zustimmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber keine Wertpapiere verkaufen, wenn die Wertpapiere im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
(6) Forderungen gegen die Gesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 8e Abs. 1, § 9a oder § 9e, für die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.
(7) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anteilinhabern und der Kapitalanlagegesellschaft ist das Depotgesetz nicht anzuwenden.
§ 9 a
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere an einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit mit der Maßgabe übertragen, daß der Wertpapier-Darlehensnehmer der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Unternehmen.
(2) Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, muß die Kapitalanlagegesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpapier-Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsentage betragen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muß die Rückerstattung spätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
§ 9 b
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere nach § 9a nur übertragen, wenn sie sich vor der Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung oder Verpfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und des Absatzes 2 hat gewähren lassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro lauten und bei der Depotbank oder mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unterhalten werden, die Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit die Guthaben durch die Sicherungseinrichtung in vollem Umfange geschützt sind. Die Verfügung über die auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Guthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Zu verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. Schuldverschreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind; Aktien sind geeignet, wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben Konzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen. Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Sicherheiten rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
(2) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen. Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich aufgrund der börsentäglichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers ergibt, daß die Sicherheiten nicht mehr ausreichen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.
§ 9 c
In dem Darlehensvertrag zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind neben den aufgrund der §§ 9a und 9b erforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen:
1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen;
2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Verpflichtung zur Rückerstattung ist entbehrlich, wenn die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt worden ist und die Stimmrechte ausüben kann.
3. die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wertpapier-Darlehensnehmers.
§ 9 d
Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist und das in den Vertragsbedingungen genannt ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 9a Abs. 1 Satz 2, §§ 9b und 9c abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleistet ist.
§ 9 e
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten abschließen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 8a Abs. 1 und 1a anzurechnen.
(2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsgeber für Rechnung des Sondervermögens empfangene Betrag ist auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1 für die Kreditaufnahme geltende Grenze anzurechnen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsnehmer gezahlten Beträge sind auf die Grenze in § 8 Abs. 3 Satz 1 anzurechnen.
§ 10
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Sondervermögen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber zu verwalten. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber, insbesondere auch bei der Ausübung der mit dem Sondervermögen verbundenen Stimm- und Gläubigerrechte. Die Kapitalanlagegesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst ausüben. Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer bevollmächtigt werden. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und hat dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gelöst werden. Die Bankaufsichtsbehörde kann Richtlinien erlassen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob den Verpflichtungen nach Satz 1 und Satz 6 entsprochen ist.
(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezialfonds ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anteilinhaber stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.
(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber schließt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anteilinhaber Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften sowie wegen der von ihr an die Depotbank nach § 12c Abs. 2 Satz 2 zu leistenden Beträge nur aus dem Sondervermögen befriedigen; die Anteilinhaber haften ihr nicht persönlich.
(4) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalanlagegesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen.
§ 11
(1) Kein Anteilinhaber kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anteilinhaber verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anteilinhabers zu.
(2) Jeder Anteilinhaber kann verlangen, daß ihm gegen Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen. In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, daß die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteilscheine aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteilscheine ausgegeben werden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anteilinhaber in geeigneter Weise über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Die Sätze 4 und 5 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde kann anordnen, daß die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteilscheine auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
§ 12
(1) Mit der Verwahrung von Sondervermögen sowie mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen. Die Depotbank muß ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen beauftragt werden; die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Depotbankaufgaben bei dieser Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe der Absätze 1a und 1b einmal jährlich zu prüfen. Eine Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder 53c des Gesetzes über das Kreditwesen kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteile des Wertpapier-Sondervermögens nicht nach § 24b Abs. 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft sein; Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Kapitalanlagegesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Depotbank sein. Die Depotbank muß ein haftendes Eigenkapital von mindestens fünf Millionen Euro haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist.
(1a) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 hat sich darauf zu erstrecken, ob die Zweigniederlassung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Bankaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(1b) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde übertragen.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Die Depotbank hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die Vertragsbedingungen verstoßen.
(3) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank bedürfen der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Depotbank zum Einlagen- und Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen) zugelassen und Mitglied einer ausreichenden Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) allgemein genehmigt werden.
(4) Die Bankaufsichtsbehörde kann jederzeit der Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank auferlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die nach § 12 Abs. 1 Satz 5 vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.
§ 12 a
(1) Die zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagenzertifikate sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes oder einem anderen inländischen Verwahrer zur Verwahrung anvertrauen; Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind, oder sonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer ausländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen. Der Preis für die Ausgabe von Anteilscheinen ist an die Depotbank zu entrichten und, soweit er gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 dem Sondervermögen zuzuführen ist, von der Depotbank auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen; dies gilt auch für den Kaufpreis aus dem Verkauf von Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen des Sondervermögens, für die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und für den Optionspreis, den ein Dritter für das ihm für Rechnung des Sondervermögens eingeräumte Optionsrecht zahlt.
(2) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung von Einschüssen beim Abschluß von Finanzterminkontrakten, die Lieferung beim Verkauf von Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen, die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren, die Zahlung des Rücknahmepreises bei der Rücknahme von Anteilen sowie die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber durch.
(3) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei einem anderen von der Kapitalanlagegesellschaft bezeichneten Kreditinstitut zu übertragen, wenn und soweit das Guthaben auf dem bei ihr geführten Sperrkonto den Betrag überschreitet, der durch eine Sicherungseinrichtung (§ 12 Abs. 3 Satz 2) geschützt wird. Die übertragenen Guthaben müssen bei dem anderen Kreditinstitut in vollem Umfang durch eine Sicherungseinrichtung geschützt sein.
(3a) Auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft dürfen Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unterhalten werden, die Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit die Guthaben durch die Sicherungseinrichtung in vollem Umfang geschützt sind. Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Guthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über diese Guthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank muß die Zustimmung erteilen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.
(4) Verfügungen über zum Sondervermögen gehörende Schuldscheindarlehen bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank muß einer Verfügung zustimmen, wenn diese mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.
(5) Der Erwerb von Wertpapieren und Bezugsrechten für das Sondervermögen darf höchstens zum Tageskurs, die Veräußerung muß mindestens zum Tageskurs erfolgen. Wertpapiere dürfen abweichend von Satz 1 zum vereinbarten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veräußert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Wertpapier-Terminkontraktes oder in Ausübung des einem Dritten eingeräumten Optionsrechtes geschieht. Wertpapiere, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, Schuldscheindarlehen und Geldmarktpapiere dürfen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln nach § 21 Abs. 3 angemessen ist; bei der Veräußerung darf die Gegenleistung den von der Depotbank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreiten.
§ 12 b
Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß
1. die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilscheinen und die Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen,
2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt und
3. die Erträge des Sondervermögens gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden.
§ 12 c
(1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten nur die ihr nach den Vertragsbedingungen für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen. Die ihr selbst für die Verwahrung des Sondervermögens zustehende Vergütung darf sie nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft entnehmen.
(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
1. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen und
2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Sondervermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Sondervermögen nicht haftet; die Anteilinhaber können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.
Die Depotbank kann für diese Tätigkeit von der Kapitalanlagegesellschaft eine angemessene Vergütung und Ersatz der ihr entstehenden Aufwendungen verlangen. Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anteilinhaber nicht aus.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Anteilinhaber nicht aus.
§ 13
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und im Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Vertragsbedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt.
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird (§ 26 der Insolvenzuordnung). Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft.
(4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anteilinhaber deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
§ 14
(1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht, das Sondervermögen, wenn es im Miteigentum der Anteilinhaber steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anteilinhaber zu verteilen. Mit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde kann sie von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen. Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Übertragung der Verwaltung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf nicht der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde.
§ 15
(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteilscheine schriftlich festzulegen.
(2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderungen, wenn sie die nach Absatz 3 Buchstabe a bis d und Buchstabe f bis n verlangten Angaben betreffen, bedürfen der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt werden. Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt (§ 19) nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde darf Vertragsbedingungen nur genehmigen, wenn sie folgende Angaben enthalten:
a) nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden Wertpapiere erfolgt, insbesondere ob Wertpapiere erworben werden sollen, die an ausländischen Börsen zum amtlichen Markt zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind;
b) ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen;
c) welcher Anteil des Sondervermögens höchstens in Bankguthaben und Geldmarktpapieren gemäß § 8 Abs. 3 gehalten werden darf;
d) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Sondervermögens in Bankguthaben gehalten wird;
e) nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank und Dritte zu leisten sind;
f) wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteilscheine ist (§ 21 Abs. 2) oder der Abschlag bei der Rücknahme (§ 21 Abs. 5), welche weiteren Beträge von den Zahlungen des Anteilinhabers zur Deckung von Kosten verwendet und wie diese Kosten berechnet werden;
g) unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anteilinhaber die Rücknahme der Anteilscheine von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen können;
h) in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht über die Entwicklung des Sondervermögens und seine Zusammensetzung erstattet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
i) ob Erträge des Sondervermögens auszuschütten oder wieder anzulegen sind und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren);
j) ob, für welchen Zweck und in welchem Umfang für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte getätigt werden dürfen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
k) in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird;
l) welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll, sofern die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere nach § 8c Abs. 3 erfolgt;
m) ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden und welche Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den so gebildeten Anteilklassen zugeordnet werden sowie das Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse.
(3a) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bankaufsichtsbehörde genehmigt sind oder die Angaben nach Absatz 3 Buchstabe e betreffen, sind im Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht bekanntzumachen. Im Bundesanzeiger ist auf die vorgesehenen Änderungen, ihr Inkrafttreten und die Stelle, an der der Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht zu erhalten ist, hinzuweisen. Die Änderungen dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntmachung nach Satz 1 in Kraft treten, falls nicht mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird, im Falle der Änderungen der Angaben nach Absatz 3 Buchstabe e jedoch nicht vor Ablauf von 13 Monaten nach der Bekanntmachung nach Satz 1.
(4) Wertpapier-Sondervermögen dürfen, wenn eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt wurde, nicht in Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) oder andere Sondervermögen umgewandelt werden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Wertpapierkennnummern die Zahl der Anleger, die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung des anderen Sondervermögens Anteilscheine des Spezialfonds hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.
§ 15 a
Die Bankaufsichtsbehörde erhebt für die Genehmigung von Vertragsbedingungen gemäß § 15 Abs. 2 eine Gebühr in Höhe von 1 500 Euro. Für die Genehmigung einer Änderung von Vertragsbedingungen gemäß § 15 Abs. 2 wird der halbe Gebührensatz erhoben.
§ 16
Die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen ist nur zulässig, wenn die Vertragsbedingungen sie vorsehen.
§ 17
weggefallen
§ 18
(1) In den Anteilscheinen werden die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft verbrieft. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 67, 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft und von der Depotbank zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen.
(2) Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung nach den Sätzen 5 und 6 verschiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination der genannten Gesichtspunkte haben. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. Das Nähere zur buchhalterischen Zuordnung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der Aufwendungen und Erträge sowie zur Ermittlung des Wertes des Anteils jeder Anteilklasse regelt eine Rechtsverordnung, die das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und des Spitzenverbandes der Kapitalanlagegesellschaften erlässt und die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung gemäß Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde übertragen. Wenn an einem Sondervermögen keine Anteile mit unterschiedlichen Rechten bestehen, müssen die Anteile sämtliche zu dem Sondervermögen gehörenden Gegenstände umfassen.
(3) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anteilinhabern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. In anderer Weise kann über den Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen nicht verfügt werden.
§ 19
(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines Anteilscheines ein datierter Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, beizufügen. Erfolgt der Vertrieb durch einen anderen als die Kapitalanlagegesellschaft, so ist es nicht erforderlich, dem Erwerber vor Vertragsabschluss einen Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen, wenn der Erwerber vor Vertragsabschluss auf dieses Recht verzichtet hat und er gleichzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, bei der Kapitalanlagegesellschaft kostenlos einen Verkaufsprospekt anzufordern; der andere hat den Verzicht zu dokumentieren und die Kapitalanlagegesellschaft darüber zu unterrichten. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich zu zahlende Vergütung enthalten müssen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für von ihr verwaltete Sondervermögen einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeutung sind. Er muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt ihrer Gründung; Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals; Namen der Mitglieder des Vorstands (der Geschäftsführer) und des Aufsichtsrats unter Angabe der außerhalb der Kapitalanlagegesellschaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind;
2. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Depotbank; Haupttätigkeit der Depotbank;
3. Bezeichnung und Zeitpunkt der Bildung des Sondervermögens; Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteilscheine verbrieften Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteilscheine auf den Inhaber oder auf Namen lauten und wie die Anteilscheine gestückelt sind; Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den Anteilklassen zugeordnet werden, sowie eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse;
4. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermögens einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung) und der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche) einschließlich etwaiger Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens;
5. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine; Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile unter Berücksichtigung der Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile verbundenen Kosten; Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden kann; Regeln für die Vermögensbewertung;
6. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge; Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;
7. Kurzangaben über die für die Anteilinhaber bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Sondervermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen;
8. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlageberatern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Sondervermögen entnommen werden; Einzelheiten dieser Verträge, die für die Anteilinhaber von Interesse sind und nicht die Vergütungen betreffen; andere Tätigkeiten der Beratungsfirma oder des Anlageberaters von Bedeutung;
9. Angabe der Stellen, bei denen die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte über das Sondervermögen erhältlich sind;
10. Name des Abschlußprüfers, der mit der Prüfung des Sondervermögens einschließlich des Rechenschaftsberichts beauftragt ist oder beauftragt werden soll;
11. Voraussetzungen für die Auflösung des Sondervermögens unter Angabe von Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte der Anteilinhaber;
12. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen über das Sondervermögen vorzunehmen; falls Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, sind Angaben über die in diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen und in den dort bekanntzumachenden Prospekt aufzunehmen;
13. weitere Sondervermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden;
14. Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 23.
(3) die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, daß in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.
(4) In dem Verkaufsprospekt sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung auf dem neuesten Stand zu halten.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank den Verkaufsprospekt und seine Änderungen unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.
(6) Jede Werbung für den Erwerb von Anteilscheinen eines Sondervermögens muß auf den Verkaufsprospekt und die Stellen, wo dieser erhältlich ist, hinweisen. Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilscheinen eines Wertpapier-Sondervermögens, nach dessen Vertragsbedingungen die Anlage von mehr als 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 8a Abs. 1a Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muß diese Aussteller benennen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.
§ 20
(1) Sind in einem Verkaufsprospekt (§ 19) Angaben, die für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteilscheine gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft und von demjenigen, der diese Anteilscheine im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteilscheine gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrags verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteilscheins, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 1 sind auch die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 dem Verkaufsprospekt beizufügenden Berichte.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft oder diejenige Stelle, welche die Anteilscheine im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, daß sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Käufer der Anteilscheine die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekt beim Kauf gekannt hat.
(4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteilscheine vermittelt oder die Anteilscheine im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts gekannt hat. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteilscheine die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts beim Kauf gekannt hat.
(5) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluß des Kaufvertrags.
§ 21
(1) Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Der Gegenwert abzüglich des Aufschlags gemäß Absatz 2 Satz 1, welcher der Kapitalanlagegesellschaft für die Abgeltung der Ausgabekosten zusteht, ist unverzüglich dem Sondervermögen zuzuführen. Sacheinlagen sind unzulässig. Sind Anteilscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Anteilwert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.
(2) Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muß dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags (§ 15 Abs. 3 Buchstabe f) entsprechen. Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Bezugsrechte und Optionsrechte, zuzüglich des Wertes der außerdem zu ihm gehörenden sonstigen Vermögensgegenstände und abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten, von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder von der Kapitalanlagegesellschaft selbst börsentäglich zu ermitteln; bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) kann eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteilscheine nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Sondervermögens gehalten werden; an gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen. Im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte ist anstelle des von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluß des Geschäftes zu berücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapier-Darlehen ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.
(3) Für Wertpapiere und Finanzinstrumente, die weder an einer Börse zum Handel zugelassen noch in einen organisierten Markt einbezogen sind, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, zugrunde zu legen. Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, sowie von Schuldscheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen. Geldmarktpapiere im Sinne von § 8 Abs. 3 sind zu den jeweiligen Marktsätzen zu bewerten.
(4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapier-Optionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Wertpapier-Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend, zu denen zumindest ein Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. Sind nach dem Abschluß von Wertpapier-Optionsgeschäften für Rechnung eines Sondervermögens derartige Kurse noch nicht festgestellt worden, so ist der Anschaffungswert der Optionsrechte zugrunde zu legen. Im Falle des Abschlusses von Finanzterminkontrakten oder Devisenterminkontrakten für Rechnung des Sondervermögens hat die Depotbank die geleisteten Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste dem Sondervermögen zuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Optionsrechte im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend, wenn diese Optionsrechte zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind.
(5) Der Rücknahmepreis entspricht dem von der Depotbank oder der Kapitalanlagegesellschaft nach Absatz 2 ermittelten Anteilwert, vorbehaltlich eines Rücknahmeabschlages gemäß § 15 Abs. 3 Buchstabe f.
(6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekanntzugeben; wird der Rücknahmepreis bekanntgegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekanntzugeben. Ausgabe- und Rücknahmepreise sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung zu veröffentlichen. Satz 2 ist nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.
§ 22
Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.
§ 23
(1) Ist der Käufer von Anteilscheinen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer.
(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, daß
1. der Käufer die Anteilscheine im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder
2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteilscheine geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung) aufgesucht hat.
(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteilscheine, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3) am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
§ 24
(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind.
(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
(4) Neue Gewinnanteile dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
§ 24 a
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten und spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der Rechenschaftsbericht muß einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anteilinhabern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. Der Rechenschaftsbericht muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. Eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Wertpapiere, Schuldscheindarlehen, Bankguthaben und sonstigen Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Geschäften, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäften und der sonstigen Verbindlichkeiten; die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen; der Wertpapierbestand ist zu untergliedern im Wertpapiere mit einer Zulassung zum amtlichen Markt an einer Börse, in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (z. B. nach wirtschaftlichen oder geographischen Bereichen sowie nach Währungen) nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist; für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben; für jeden Posten der Wertpapiere und Schuldscheindarlehen sind auch die während des Berichtszeitraumes getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen; die während des Berichtszeitraumes abgeschlossenen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen sind anzugeben, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen; Angabe des Nettobestandswertes; Angabe, inwieweit zum Sondervermögen gehörende Wertpapiere Gegenstand von Rechten Dritter sind;
2. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und der Wert eines Anteils gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2;
3. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung; sie ist so zu gestalten, daß aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Depotbank sowie sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag ersichtlich sind; außerdem eine Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens während des Berichtszeitraums, die auch Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte (realisierte Gewinne und Verluste), Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen (nicht realisierte Gewinne und Verluste) sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen und Mittelabflüsse durch Anteilschein-Rücknahmen enthalten muß;
4. eine vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres der Wert des Sondervermögens und der Wert eines Anteils anzugeben sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte des Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht erstattet, einen Halbjahresbericht zu erstatten, der die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 enthalten muß. Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind. Der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank den Rechenschaftsbericht und den Halbjahresbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen. Die Berichte sind den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen die Berichte dem Publikum an den im Prospekt angegebenen Stellen zugänglich sein. Die Kapitalanlagegesellschaft hat ferner auf Anforderung der Bankaufsichtsbehörde ihr und der Deutschen Bundesbank für jedes Sondervermögen Vermögensaufstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 für die jeweils dazwischen liegenden Vierteljahre unverzüglich nach dem jeweiligen Stichtag einzureichen; die Vermögensaufstellungen sind von der Depotbank zu bestätigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die nach den Sätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensaufstellungen auf Anforderung der Bankaufsichtsbehörde ihr und der Deutschen Bundesbank auch auf Datenträgern durch elektronische Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die ihr und der Deutschen Bundesbank nach den Sätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensaufstellungen um die Wertpapierkennnummern der Wertpapiere ergänzt werden.
(4) Der Rechenschaftsbericht des Sondervermögens ist durch den Abschlußprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluß des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft, in welches das Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens fällt. Die Prüfung hat sich ferner darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Vertragsbedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlußprüfer in einem besonderen Vermerk festzulegen; der Vermerk ist mit dem vollen Wortlaut im Rechenschaftsbericht wiederzugeben. Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Sondervermögens unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Datenübermittlung nach Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde übertragen.
(6) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) kann der Rechenschaftsbericht auf die Angaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beschränkt werden. Halbjahresberichte von Spezialfonds und die Berichte über die Prüfung der Rechenschaftsberichte sind der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank nur auf Anforderung einzureichen. Die Prüfung von Spezialfonds gemäß Absatz 4 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.
§ 24 b
(1) Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen, die den Vorschriften der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) – Richtlinie 85/611/EWG – entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, so hat sie dies der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank sowie den zuständigen Stellen des anderen Staates anzuzeigen. Zur Vorlage bei den zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bankaufsichtsbehörde auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, daß die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der Anteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst aufnehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates zwei Monate verstrichen sind, ohne daß diese Stellen durch begründeten Beschluß festgestellt haben, daß die Art und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den nach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden Bestimmungen entsprechen.
(3) Im Falle des Vertriebs von Anteilen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,
1. die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu beachten, welche die nicht durch diese Richtlinie geregelten Bereiche oder Werbemaßnahmen betreffen,
2. unter Beachtung der in dem anderen Staat geltenden Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber in diesem Staat in den Genuß der Zahlungen kommen, das Recht zur Rückgabe von Anteilscheinen ausüben können und die von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informationen erhalten, und
3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unterlagen und Angaben in zumindest einer der Landessprachen des Staates zu veröffentlichen; für Art und Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 25
(1) Die Bankaufsichtsbehörde ist auch im Falle des Vertriebs von Anteilen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG befugt, gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft bei einer Verletzung von Vorschriften oder Vertragsbedingungen des Wertpapier-Sondervermögens die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Bankaufsichtsbehörde arbeitet bei der Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften, die Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertreiben, mit den zuständigen Stellen des anderen Staates eng zusammen und übermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte. Die Vorschriften über die Schweigepflicht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für die Weitergabe von Tatsachen an diese Stellen. Soweit die Bankaufsichtsbehörde von den zuständigen Stellen eines anderen Staates Auskünfte erhält, darf die Bankaufsichtsbehörde die mitgeteilten Tatsachen nur für die ihr obliegende Aufsichtstätigkeit sowie im Falle von Rechtsmittelverfahren gegen Aufsichtsmaßnahmen verwenden. Die Verwendung der mitgeteilten Tatsachen im Rahmen von Strafverfahren bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde hat jede Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung und jede andere gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder in bezug auf ein Wertpapier-Sondervermögen getroffene schwerwiegende Maßnahme einschließlich einer Anordnung der Aussetzung der Rücknahme von Anteilscheinen unverzüglich den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG vertrieben werden, mitzuteilen.
Gründung von fondsgesellschaften/ Investmentgesellschaften/Kapitalanlagegesellschaften international
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Investment-Gesellschaften und/oder Vermögensverwaltungs-/ Kapitalanlagegesellschaften im EWR (Deutschland,Liechtenstein,Zypern), Schweiz und Offshore. Im Offshore Bereich: Cayman Islands (B-Bank-Lizenz), Belize, Panama oder Comoros. In vielen Fällen eignet sich auch eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC) als Kapitalanlagegesellschaft.
Die Gebühren richten sich nach dem Sitzstaat und der erforderlichen Lizenz. In fast allen Länder (auch in sogenannten Offshore-Staaten) unterliegen Kapitalanlagegesellschaften der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörde. Es ist mithin eine Zulassung/Lizenz erforderlich (Erlaubnisantrag). Die Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft ist in ALLEN Ländern ein komplexer Vorgang mit hohen Anforderungen. Es ist außerdem zu beachten, dass im Kontext von Kapitalanlagegesellschaften das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des Anbieterstaates greift. Davon abweichend sind Kapitalanlagegesellschaften im EWR zu sehen, hier besteht die gegenseitige Anerkennung. Allerdings führen in diesem Kontext viele Kreditwesengesetze der Länder aus, dass die Tätigkeit im Inland nur aufgenommen werden darf, sofern die zuständige Aufsichtsbehörde informiert wurde bzw. die Genehmigung erteilt hat.
Persönliche und fachliche Eignung- Geschäftsführung
Die meisten Staaten verlangen im Kontext einer Kapitalanlagegesellschaft die persönliche -und fachliche Eignung der Geschäftsführung (Ausnahme sind Neuseeland OFC und Belize). I.d.R. sind zwei Geschäftsführer erforderlich. U.a. aufgrund dieser Thematik können i.d.R. keine Treuhand-Direktoren (Geschäftsführer) gestellt werden, abweichend in Neuseeland, Belize oder Panama unter bestimmten Voraussetzungen.
Steuerrechtliche Aspekte beachten
Bei der Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft in Nullsteueroasen/Niedrigsteuerländer ohne DBA-Sachverhalt zum Sitzstaat des Steuerpflichtigen (Belize,Panama,Cayman Islands) sind die nationalen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend die nationalen Regelungen einer Hinzurechnungsbesteuerung zu beachten. Die Negativwirkungen können i.d.R. nur dadurch ausgeschlossen werden,in dem im Sitzstaat der Kapitalanlagegesellschaft ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird und sich die geschäftliche Oberleitung tatsächlich im Sitzstaat befindet. GGf. eintretende Negativwirkungen der nationalen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) können häufig nur dadurch verhindert werden, sofern der Mandant -jedenfalls nach außen- keinen beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt. Gemäss Deutschem AStG (Außensteuergesetz) ist die Gesellschaft dann nicht als passiv einzustufen,sofern im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und keine nahestehende Person beteiligt ist.
Ergänzend ist bei Nicht-DBA-Sachverhalten zu beachten, dass sich das Auslösen einer Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft über die innerstaatlichen Gesetze definiert (in Deutschland also Z.B. über §§12/13AO) und nicht über §5 DBA.
Betriebsstätte der Kapitalanlagegesellschaft im Ausland
Entscheidend wird sein, dass die Betriebsstätte der Kapitalanlagegesellschaft/Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sitzstaat (z.B. Neuseeland,Zypern, Liechtenstein usw.) belegen ist. Dieses, damit das Recht des Sitzstaates überhaupt Wirkung entfaltet und damit die steuerliche Betriebsstätte im Sitzstaat belegen ist. Hauptsächliches Merkmal ist dabei analog 5 OECD-MA „Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ (ein im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ansässiger muss die geschäftliche Oberleitung wahrnehmen). Sofern überhaupt Treuhand-Geschäftsführer eingesetzt werden dürfen, sollten diese eine vergleichbare Vergütung erhalten wie ein Angestellter Geschäftsführer einer Kapitalanlagegesellschaft und aktiv tätig werden. Ein weiteres Merkmal einer Betriebsstätte ist der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb, ein Briefkasten oder reines Registered Office ist keine Betriebsstätte.
Die Kapitalanlagegesellschaft in der EU, gegründet durch EU Ansässige
Es greift als übergeordnetes Rechtsgut die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit. Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom 23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).
Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten.
Ergänzend: Nationale Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) sind in der EU rechtswidrig.
Dieses ist jedoch nur die „rein steuerliche Sichtweise“!
Allgemeines zum Thema Investmentfonds
Ein Offener Investmentfonds, kurz als Fonds bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert.
Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen.
Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verluste.
Offener und geschlossener Investmentfonds
Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind geschlossene Fonds (engl. closed-end Fonds). Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben oder zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich sein.
In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt, nämlich das Investmentgesetz (InvG). Deutsche geschlossene Fonds werden meist als Gesellschaften, z. B. GmbH & Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsart. Analoge Regelungen existieren in vielen anderen Ländern.
Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaften, die sie verwalten, unterliegen in Deutschland gemäß § 5 InvG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. Auch hier kennen andere Länder, zentral in der EU/EWR vergleichbare Regelungen.
Vertriebszulassung in Deutschland für ausländische Investmentfonds
Wenn eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft (KAG) Anteile ihrer Fonds in Deutschland verkaufen möchte, so benötigt sie dazu eine Vertriebszulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Im Rahmen des von der Bafin entwickelten Anzeigeverfahrens, wird ermittelt ob man der KAG gestattet, die Fondsanteile zukünftig in Deutschland verkaufen zu dürfen, oder nicht. Durch das Anzeigeverfahren wird geprüft, ob die KAG vertrauenswürdig ist und ob die Anlagestrategie des Fonds, den die KAG in Deutschland verkaufen möchte, zu den deutschen Investmentgesetzten passt. Dabei wird vor allem darauf geachtet, dass ein ausreichender Schutz für die potentiellen Käufer von Fondsanteilen besteht. Ein Fonds, dem eine Vertriebszulassung erteilt wurde, darf künftig in Deutschland offiziell, öffentlich Anteile verkaufen. Erhält ein Fonds keine Vertriebszulassung, so kann man als Anleger dennoch in ihn investieren. Andere Länder kennen vergleichbare oder sogar analoge Regelungen.
Dienstleistungen der Kanzlei ETC: Auflage eines Investmentfonds
Die ETC gründet für Mandanten Gesellschaften in der EU und/oder Offshore mit Genehmigung zur Auflage eines Investmentfonds:
- -EU/EWR: Deutschland,Zypern,Liechtenstein (andere Staaten auf Anfrage)
- -Nicht EWR: Schweiz
- -Offshore: Belize,BVI,Cayman Islands
- -Ausländische Investmentfonds: Vertriebszulassung in Deutschland, Österreich und/oder der Schweiz
Zu beachten ist im Kontext einer Fondsgesellschaft das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des „Anbieterstaates“. Dieses macht die Thematik rechtlich komplex. Ergänzend sind steuerrechtliche Gesichtspunkte zu beachten, hier u.a.: DBA-Missbrauchsklauseln, Gestaltungsmissbrauch nach internationalen Recht (z.B. in Deutschland §42 AO,Steuerhinterziehungbekämpfungsgesetz usw). Mithin ist eine sorgfältige Planung und Beratung bei Auflage eines Investmentfonds zwingend erforderlich.
Möglichkeiten der Kapitalisierung über eine US INC
Eine Corporation (die werthaltig gemacht worden ist!) kann ihre Aktien, die einen mathematisch genau festgelegten Anteil an der Firma darstellen, als Sicherheit für Darlehen hinterlegen oder als Gegenwert für Investitionen verkaufen. Eine U.S. Corporation kann ihre Aktien an Investoren in der ganzen Welt verkaufen, wobei es allerdings bei Verkäufen innerhalb der USA gewisse Beschränkungen seitens der Securities & Exchange Commission (SEC – U.S. Börsenbehörde) gibt. Das bedeutet, dass man seine Aktien ohne Genehmigung an nicht mehr als 35 Investoren verkaufen darf. Wenn man sich sein Kapital durch einen unbeschränkten öffentlichen Aktienverkauf in den USA beschaffen will, muss dieser Aktienverkauf von der SEC in Washington genehmigt werden.



