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Versicherungsgesellschaft gründen

Eigene Versicherung- Versicherungsgesellschaft gründen

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Versicherungsgesellschaften im EWR (z.B. Deutschland, England, Liechtenstein), der Schweiz, USA und Isle of Man. Die Voraussetzungen (Einlagekapital, Geschäftsführung, Rechtsform usw.) richten sich nach den Versicherungsaufsichtsgesetzen des jeweiligen Staates. Beachten Sie bitte, dass bei Versicherungsdienstleistungen das Recht des Sitzstaates und das Recht des Anbieterstaates greift. Im Bereich des EWR besteht eine gegenseitige Anerkennung. Es bestehen in den meisten Versicherungsaufsichtsgesetzen darüber hinaus Regelungen, über das Tätigwerden von Versicherungsgesellschaften aus Drittstaaten.

Grundsätzliche Voraussetzungen

Die meisten Versicherungsaufsichtsgesetze beschreiben grundlegende Voraussetzungen:

-Gesellschaft der Versicherung: I.d.R. die Rechtsform der GmbH oder AG bzw. Ltd. oder PLC. Die Betriebsstätte muss im Sitzstaat belegen sein, es muss ausreichendes Substanz-Escape vorhanden sein.

-Persönliche und fachliche Eignung der Geschäftsführung: Die Geschäftsführung (i.d.R. zwei Personen) muss über die entsprechende persönliche und fachliche Eignung im Sinne des Gesetzes verfügen und im Sitzstaat der Gesellschaft ansässig sein.

-Mindesteinlage-Kapital: Das Mindesteinlage-Kapital ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich. So beträgt es in England z.B. 3,5 Mio. Euro, auf den Isle of Man hingegen nur 500.000 GBP.

Gesetzliche Grundlagen im EWR/Europäische Union: Aufsichtspflichtige Unternehmen:

Einen guten Anhaltspunkt bietet das Deutsche Versicherungsaufsichtsgesetz:

§ 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen

  1. Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
    1. Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen),
    2. Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 und
    3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g.
  2. (weggefallen)
  3. Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht
    1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne daß diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände;
      1. die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen;
    2. rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung auszugleichen, und diese Zusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben;
    3. nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen, an denen ein oder mehrere kommunale Mitglieder oder – in den Fällen des Buchstabens b – sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt sind:
      1. Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Dritten verantwortlich gemacht werden können,
      2. Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,
      3. Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;
    4. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwanges genommen werden müssen;
      1. die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse;
      2. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost;
    5. Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen.
  4. Die in der Anlage Teil A Nr. 22 bis 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage Teil A Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden sie Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen die in den Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht betreiben.