Versicherungsgesellschaft gründen, eigene Versicherung gründen, Versicherungslizenz international, Versicherungslizenz Isle of Man
Versicherungsgesellschaft gründen- Versicherungslizenz
- Versicherungslizenz Isle of Man
- Versicherungsunternehmen in Deutschland/ EWR gründen
- Deutsches Versicherungsaufsichtsgesetz
Versicherungsgesellschaft auf Andorra gründen
Erfordernisse und Voraussetzungen zur Errichtung von Versicherungsgesellschaften in Andorra
Gesellschaften, die eine Genehmigung als Versicherer im Fürstentum Andorra anstreben, müssen neben den von allen Gesellschaften zu erfüllenden Punkten zusätzlich die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllen.
Gründung
– Rechtsform:
Aktiengesellschaft
– Zweck:
Der Gesellschaftszweck darf nur die Ausübung von Versicherungstätigkeiten vorsehen, und muss die einzelnen Zweige spezifizieren. Der Gesellschaftszweck darf sich nicht auf andere Tätigkeiten erstrecken.[1]
– Stammkapital:
Mindestens 100.000.000 PTA (601.012,10 EURO), vollständig gezeichnet und einbezahlt
– Vertretungsmacht:
Alle Vertretungsberechtigten der Gesellschaft, der Vorstand, die Direktoren oder Prokuristen müssen im Gesellschaftenregister eingetragen sein.
– Bankbürgschaft:
Dem Genehmigungsantrag ist eine unwiderrufliche Bankbürgschaft einer andorranischen Bank in Höhe von 100.000.000 PTA (601.012,10 EURO) beizufügen.
Falls eine Genehmigung für eine Tätigkeit als Lebensversicherer angestrebt wird, erhöht sich die Bürgschaft um weitere 100.000.000 auf insgesamt 200.000.000 PTA (1.202.024,20 EURO).
Wiederkehrende Verpflichtungen:
– Buchprüfungspflicht:
Jede Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet innerhalb des ersten Halbjahres eines jeden Geschäftsjahres, einen Prüfungsbericht zur Finanzlage, realisiert durch eine anerkannte externe Buchprüfungsgesellschaft, beim Finanzministerium zu hinterlegen.
Allgemeines zum Thema Versicherungsgesellschaft gründen
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Versicherungsgesellschaften in vielen Ländern, z.B. England,Deutschland,Schweiz und Isle of Man. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind sehr unterschiedlich. Zur Erteilung einer Versicherungslizenz muss zunächst eine Betriebsstätte im Sitzstaat installiert werden. Dabei kann naturgemäß kein Treuhand-Direktor gestellt werden. Mithin muss der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat verlagern und als Direktor der Gesellschaft auftreten. Alternativ können wir über eine Stellenausschreibung eine geeignete Person suchen. Der Direktor muss gemäß den gesetzlichen Vorschriften die entsprechende „Persönliche Eignung“ nachweisen. Im Sitzstaat muss ergänzend ein ordentlicher Geschäftssitz vorliegen, also kein Briefkasten“. Das erforderliche Einlagekapital richtet sich nach den Risiken, die versichert werden sollen und nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes.
Versicherungsaufsichtsgesetz in Deutschland
§ 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
- Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen),
- Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 und
- Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g.
(2) (weggefallen)
(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht
- Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne daß diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände;
- die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen;
- rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung auszugleichen, und diese Zusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben;
- nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen, an denen ein oder mehrere kommunale Mitglieder oder – in den Fällen des Buchstabens b – sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt sind:
- Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Dritten verantwortlich gemacht werden können,
- Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,
- Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwanges genommen werden müssen;
- die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse;
- die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost;
- Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen.
(4) Die in der Anlage Teil A Nr. 22 bis 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage Teil A Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden sie Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen die in den Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht betreiben.
Versicherungsgesellschaft auf Isle of Man gründen
Einleitung
Isle of Man bietet hervorragende Voraussetzungen zur Gründung einer eigenen Versicherungsgesellschaft: Niedrige Steuern, geringes Einlage/-Stammkapital, stabiles wirtschaftliches und politisches Umfeld. Wir gründen Ihre Isle of Man-Gesellschaft und beantragen die entsprechende Versicherungslizenz über unsere Fachanwälte vor Ort. In den letzten Jahren hat sich die Insel zu einem der führenden Captiva-Zentren weltweit entwickelt. Hochinteressant für Versicherungen, von denen sich mittlerweile weit über 100 Gesellschaften dort niedergelassen haben.
Einlage- Stammkapital für die Versicherung

Das maximal auf der Isle of Man aufzubringende Stammkapital beläuft sich auf 500.000,- GBP. Hiervon sind nur so genannte „Linked long-term“ und „long-term (other than linked) Risiken umfasst. Das minimal aufzubringende Stammkapital beträgt 50.000,- GBP und betrifft die Absicherung von Risiken verbundener Unternehmen bzw. Unternehmen eines ähnlichen Geschäftszweiges. Bei der Absicherung von allgemeinen/fremden Risiken ist ein Stammkapital von 150.000 GBP erforderlich.
Hierzu wird jeweils noch ein von den Behörden zu bestimmender Sicherheitszuschlag hinzugerechnet. Dieser errechnet sich aus dem bei der Registrierung abzugebenden Business Plan (i.d.R 3-5% vom ersten Jahresumsatz).
Das Stammkapital zuzüglich dieses Sicherheitszuschlags, ist in bar aufzubringen und auf einem Konto einer auf der Isle of Man registrierten Bank zu hinterlegen.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft während ihrer aktiven Tätigkeit verpflichtet, zuzüglich zu dem Mindestkapital eine zusätzliche Liquiditätsreserve in Höhe von 15 % des Netto- Prämien Aufkommens zu hinterlegen.
Ablauf
Zunächst muss eine „Machbarkeitsstudie“ in Auftrag gegeben werden. Erforderlich ist dabei ein Busines-Plan mit Beschreibung der Tätigkeiten, Plan G&V usw. Natürlich können Sie den Business-Plan zunächst in deutscher Sprache vorlegen, wir- bzw. ein beauftragter Übersetzungsdienst- übersetzen dann in die englische Sprache. Die weiteren Schritte wären dann: Gründung der Isle of Man-Gesellschaft mit steuerlicher Betriebsstätte Isle of Man, Lizenzantrag und Genehmigung.
Betriebsstätte auf Isle of Man
Zur Lizenzvergabe und dem reibungslosen Betrieb muss gewährleistet sein, dass auf Isle of Man eine Betriebsstätte im Sinne belegen ist:
- Ort der geschäftlichen Oberleitung: Mindestens ein Direktor muss auf Isle of Man seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben
- Ordentlicher Geschäftssitz im Sinne (Büro), kein „Briefkasten“