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Firmengründung in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE)/Dubai: Steuergestaltung Deutsche Mandanten

Firmengründung Dubai – VAE und weiße Einkünfte nach Deutschland bei verbundenen Unternehmen

Ist an der Kapitalgesellschaft in den VAE eine deutsche Kapitalgesellschaft beteiligt und handelt es sich um eine sog. aktive Gesellschaft in den VAE, gilt § 8 b Abs.1 KStG.

Eine aktive Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass diese in den VAE einen:

-in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb

-unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und

die zur Vorbereitung, Abschluss oder Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung des deutschen Unternehmens ausübt.

In diesem Falle ist es unerheblich, ob ein DBA besteht oder nicht, da diese Vorschrift weiterhin die Freistellungsmethode vorsieht.

GGF. ist allerdings die Wirkung §8 AStG zu beachten, also die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen  und nur passive Tätigkeiten in den VAE, unter Bezug der Aktivliste gemäß 8 AStG.

Im optimalen Fall vereinnahmt also die Deutsche Kapitalgesellschaft die Dividenden aus den VAE steuerfrei (Wirkung 8 KStG, die VAE kennen keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden), allerdings unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Deutschen Anteilseigner der Deutschen Kapitalgesellschaft weiterausgeschüttet wird, sofern natürliche Person und dann mit 25%tiger Abgeltungsteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren.

Kurzübersicht Firmengründung Dubai/VAE:

  • -Doppelbesteuerungsabkommen: Ja, die Vereinigten arabischen Emirate unterhalten mit vielen Ländern ein DBA. Mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden und Betriebsstättendefinition auf der Grundlage 5 DBA-/OECD-Abkommen.
  • -Steuern: Keine Steuern für Unternehmen oder natürliche Personen, nur für Banken,Ölgesellschaften und petrochemische Betriebe.
  • -Quellensteuer,verbundene Unternehmen: Nein
  • -Rechtsformen: Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in den VAE (RAK), Dubai LLC (Form der GmbH), Gesellschaften in den Freihandelszonen VAE (Ausländer kann beherrschenden Einfluss haben, Geschäfte i.d.R. nur innerhalb der Freihandelszone oder im Ausland möglich, Geschäfte innerhalb der VAE über Handelsvertreter) oder Offshore-Gesellschaften in den Freihandelszonen (tätigen nur Geschäfte außerhalb der VAE,Prinzip der exempt Company).
  • -Stammkapital: Ja, außer bei Offshore-Gesellschaften, nach Rechtsform und/oder Freihandelszone. In RAK nur 100.000 Dhs, ca. 20.000 Euro.
  • -Visa: Ja Visaregelungen müssen beachtet werden
  • -Bankgeheimnis: Hoch
  • -Rechtssicherheit: Hoch
  • -Anforderungen bezüglich des Vorliegens einer Betriebsstätte gemäß innerstaatlichen Recht der VAE: Ja, außer bei einer Offshore-Gesellschaft muss ein qualifizierter Geschäftsbetrieb vorliegen, Freihandelszone RAK bietet günstige Arbeitsplatz-Lösungen an.
  • -Lizenzen erforderlich: Ja, zur Ausübung der Tätigkeiten sind entsprechende Lizenzen erforderlich. Im Kontext einer Firmengründung in den VAE daher immer eine Kombination zwischen Gesellschaftsgründung,Büro,Visa und entsprechende Lizenz. Nicht bei exempt Companies (Offshore-Gesellschaften,International Company).

Im Rahmen von Firmengründungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten bieten wir grundsätzlich nachfolgende Dienstleistungen an:

  • Beratung in allen Fragen der Firmengründung in den VAE, steuerliche Gestaltung, verbundene Unternehmen
  • Firmengründung in Dubai: LLC in Dubai (Lizenzen),Branche,Repräsentationsbüro
  • Firmengründungen in den Freihandelszonen VAE, inkl. Lizenzen
  • Firmengründung in der neuen Freihandelszone RAK (Komplettpakete mit Lizenz,Firmengründung,Office und Visa)
  • Offshore-Gesellschaft RAK
  • Sponsor Guarantee
  • Firm Indentification
  • Treuhanddienste, Treuhand-Geschäftsführer und/oder Shareholder
  • Domizilierung Ihrer Dubai/VAE- Gesellschaft,Büro, qualifizierter Geschäftsbetrieb
  • Büro-,Produktions-und/oder Lagerstätten in der Freihandelszone RAK
  • Vermittlung Steuerberatungs- und/oder Rechtsanwaltskanzlei Dubai, deutschsprachig
  • Visa -Angelegenheiten für Gesellschafter und/oder Angestellte der VAE Gesellschaft

Einleitung- Betriebsstätte im Rahmen der Firmengründung VAE/Dubai:

Da in den VAE nur Ölkonzerne, petrochemische Betriebe und Banken steuerpflichtig sind und andere Unternehmungen keine Steuern bezahlen, ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten des Investments in den VAE. Um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können, muss in den VAE eine Betriebsstätte installiert werden. Ist ein DBA anwendbar, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage § 5 DBA:

-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9/12 Monate Dauer, löst eine Betriebsstätte in den VAE aus.

-Ist dieses nicht gegeben, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte „an dem Ort der geschäftlichen Oberleitung“:

Entweder der Mandant- oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE und tritt selbst als Geschäftsführer der VAE-Gesellschaft auf ODER

-es wird ein in den VAE Ansässiger im Sinne als Geschäftsführer angestellt ODER

-der z.B. Deutsche Mandant- weiterhin in Deutschland ansässig im Sinne- wird Geschäftsführer der VAE Betriebsstätte und weist nach, das er im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig in den VAE anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich wahrzunehmen. Funktioniert nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen ODER

-Unsere Kooperationskanzlei in den VAE stellt einen treuhänderischen- oder angestellten Geschäftsführer.

Firmengründung Dubai /VAE und verbundene Unternehmen:

Bei der Konstellation der verbundenen Unternehmen kommt es sehr darauf an, ob ein DBA zwischen den VAE und dem Betriebsstättenland der Mutter-/Tochter besteht.

Firmengründung Dubai / VAE und Betriebsstättenbegriff nach DBA:

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

  1. einen Ort der Leitung,
  2. eine Zweigniederlassung,
  3. eine Geschäftsstelle,
  4. eine Fabrikationsstätte,
  5. eine Werkstätte,
  6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
  7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

Firmengründung Dubai / VAE und Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz

Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsgesellschafter, über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer.Vermeidungsstrategien sind :

  • der deutsche Investor ist nach außen (Treuhand-Lösung) oder real Minderheits-Gesellschafter 
  • die Gesellschaft führt Aktivgeschäfte aus
  • der Gesellschafter ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)
  • Der Mehrheitsgesellschafter ist andere Auslandsgesellschaft (juristische Person), die ggf. zu diesem Zweck gegründet wird

Gesellschaftsformen Dubai/VAE:

Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in den VAE

RAK bietet die Möglichkeit der Installation einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in den VAE. Die Niederlassung ist mithin eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Es entfällt das Stammkapital einer FZE. Die Vorschriften einer FZE sind ansonsten parallel anzuwenden (erforderliche Lizenzen,Büro,Visa).

Limited Liability Company in Dubai (LLC): Diese Rechtsform ist der deutschen GmbH sehr ähnlich. Das Stammkapital beträgt grundsätzlich Dhs 150.000,00, im Emirat Dubai jedoch Dhs 300.000,00. Die LLC muss mindestens 2 und darf nicht mehr als 50 Gesellschafter haben. Die LLC darf nicht zu 100% im ausländischen „Besitz“ stehen. 51% des Gesellschaftskapitals muss- zumindest nach „außen“- von VAE-Angehörigen gehalten werden.  Damit die LLC dennoch für ausländische Investoren interessant ist, gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten über Sponsorverträge/Side Agreements. Der ausländische Investor zahlt dabei das gesamte Stammkapital der LLC ein, der Treuhänder Dubai fungiert im Außenverhältnis als Mehrheits-Gesellschafter, im Innenverhältnis ist aber der eigentliche Nutznießer Eigner der Anteile. Durch eine solche Konstellation wird ergänzend z.B. beim deutschen Nutznießer die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz vermieden, sofern anwendbar.

Im Rahmen der Gründung einer LLC wird dem Mandanten empfohlen, über die parallele Gründung einer VAE-Offshore-Gesellschaft nachzudenken, die die Assets der LLC hält. Dieses bietet optimalen Investorenschutz.

Für die Domizilierung der LLC ist ein virtuelles Office NICHT erlaubt. Es muss ein eigenes Büro sein. Allerdings wird ein virtuelles Office in Verbindung mit einem angemieteten Büro beim Business_Center (z.B. www.regus.com ) akzeptiert.

VAE-Offshore-Gesellschaften (Freihandelszonen, z.B. RAK): Zielsetzung von Offshore-Gesellschaften ist die Verlagerung von ertragreichen wirtschaftlichen Betätigungen in die Steueroase, mithin die anonyme Gründung. Eine reine Offshore-Gesellschaft macht allerdings nur dann Sinn, wenn die Gewinne nicht nach Deutschland fließen.

Branche oder Repräsentationsbüro: Eine Branche oder ein Repräsentationsbüro ist der günstige Markteinstieg in die VAE. Es entfallen die hohen Kosten für eine Körperschaftsgründung in den VAE (z.B. LLC) , mithin Kosten für einen Sponsor und das Stammkapital. Die Besteuerung liegt bei der Muttergesellschaft, also nicht in den VAE. Aus diesem Grunde wählen viele Mandanten eine Umwegkonstellation, über die Zwischenschaltung einer EU-Auslandsgesellschaft, also z.B. zyprische Limited: Gründung einer zyprischen Limited (EU Gesellschaft) mit einziger steuerrechtlicher Betriebsstätte auf Zypern, mithin 10% Ertragsbesteuerung der weltweiten Einkünfte. Diese zyprische Limited eröffnet dann eine Repräsentanz oder Branche in den VAE/Dubai.

Gesellschaften in der Freihandelszone:

Im Gegensatz zur Zweigniederlassung sind die FZE und die FZCO juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die FZE und die FZCO sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann nur als Ein-Mann-GmbH gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei bis fünf ausländische Gesellschafter gegründet werden kann. Das Mindeststammkapital variiert in den verschiedenen Freihandelszonen. In der Jebel Ali Free Zone sowie der Dubai Airport Free Zone beträgt das Stammkapital für eine FZE Dhs 1.000.000.00 und für eine FZCO Dhs 500.000,00.
Die Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone unterscheidet nicht zwischen einer FZE und FZCO. Die dortige juristische Person wird als Limited Liability Company (GmbH) bezeichnet und kann von einem oder beliebig vielen Gesellschaftern gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt Dhs 500.000,00.

Geldüberweisungssystem Hawala

Das traditionelle islamische Geldüberweisungssystem Hawala bedarf keiner Dokumente, hinterlässt kaum Spuren und umgeht somit das Geldwäschegesetz. Gern führen wir dazu in einem persönlichen Gespräch aus.