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Firmengründung Ausland- Offshore Firma gründen: Geltungsbereich der Einfuhrumsatzsteuer
- Umsatzsteuerrecht (Deutschland- EU): Bestimmung des ustl. Orts der sonstigen Leistung ab 1.1.2010
- Warenlieferungen in der EU
- Beratung Mittelstand und Konzernebene
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Folgende Gebiete gehören nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet und sind damit Drittlandsgebiet:
Dänemark | Färöer und Grönland |
Deutschland | Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen (siehe auch obige Ausführungen zum umsatzsteuerrechtlichen Inland) |
Finnland | Ålandinseln |
Frankreich | die vier überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique in der Karibik, Insel La Reunion im Indischen Ozean östlich von Madagaskar und Guayana in Südamerika Hinweis: Monaco gehört dagegen zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 2 UStG) |
Griechenland | Berg Athos |
Vereinigtes Königreich | die Kanalinseln Guernsey Jersey Alderny Sark-Inseln Hinweis: die Insel Man/Isle of Man gehört dagegen zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 2 UStG) |
Italien | Livigno und Campione d´Italia sowie der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio |
Niederlande | Aruba sowie die Niederländischen Antillen Bonaire Curacao Sint-Maarten Saba Sint Eustatius |
Spanien | Kanarische Inseln sowie Ceuta und Melilla |
Zypern | der Teil der Insel, in denen die Regierung keine tatsächliche Kontrolle ausübt – also der nördliche (türkische) Teil Zyperns Hinweis: die auf der Insel befindlichen Hoheitszonen des Vereinten Königreiches und Nordirlands gelten in Bezug auf die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung als Teil der Republik Zypern und damit zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet |
Informationen für Deutsche Mandanten
Quelle: Zoll
Geltungsbereich der Einfuhrumsatzsteuer
Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Seit Inkrafttreten des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird die Einfuhrumsatzsteuer im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG nicht mehr erhoben. Hier erfolgt die Besteuerung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Umsatzsteuerrechtliches Inland (§ 1 Abs. 2 UStG)
Der Begriff „Inland“ umfasst das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen und der Insel Helgoland, entspricht soweit also dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft.
Darüber hinaus gehören nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Inland
- die Freihäfen,
- die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie
- deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge, solange sie sich in internationalen Gewässern bzw. Lufträumen befinden.
Einfuhren aus Büsingen bzw. Helgoland in das umsatzsteuerrechtliche Inland unterliegen damit der deutschen Einfuhrumsatzsteuer, Lieferungen in diese Gebiete werden als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelt.
Aufgrund internationaler Abkommen unterliegen auch Einfuhren in die österreichischen Hoheitsgebiete Jungholz und Mittelberg der deutschen Einfuhrumsatzsteuer.
Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a UStG)
Für die Abgrenzung, ob eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Einfuhr aus einem Drittland oder ein umsatzsteuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, bedarf es der genauen Festlegung des Gemeinschaftsgebietes.
Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist in Deutschland die Bundeszollverwaltung, also das Hauptzollamt, für den innergemeinschaftlichen Erwerb die Landesfinanzbehörden, also das Finanzamt, zuständig. Der Begriff des Gemeinschaftsgebietes im Sinne des UStG ist grundsätzlich identisch mit dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings sind auch hier Besonderheiten zu beachten.



