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Umsatzsteuerrecht (Deutschland- EU): Bestimmung des ustl. Orts der sonstigen Leistung ab 1.1.2010
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle
- Download: Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 1. Januar 2010 [PDF, 191 KB]
Bundesministerium der Finanzen 4. September 2009, IV B 9 – S 7117/08/10001
Das BMF-Schreiben nimmt ausführlich zur Neuregelung des Ortes der Dienstleistung durch Artikel 7 Nr. 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) Stellung, insbesondere zur Besteuerung von Dienstleistungen am Sitz des Leistungsempfängers.
Inhaltsverzeichnis:
- Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG
- Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers bei Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 1 UStG)
- Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG) bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
- Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)
- Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG)
- Ort der Tätigkeit (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)
- Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen
- Ort der Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
- Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen
- Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
- Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 12 UStG
- Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG
- Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 14 UStG)
- Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen
- Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 6 und 7 UStG)
- Nutzung und Auswertung bestimmter sonstiger Leistungen im Inland (§ 3a Abs. 6 UStG)
- Kurzfristige Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs. 7 UStG)
- Ort der Beförderungsleistung und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 3b UStG)
- Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist (§ 3b Abs. 1 UStG)
- Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht (§ 3b Abs. 2 UStG)
- Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (§ 3b Abs. 3 UStG)
- Ort der Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn (§ 3e UStG)
- Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen
- Anwendungszeitpunkt
Auf der Internetseite des BMF:
Download: Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 1. Januar 2010 [PDF, 191 KB]
Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG | Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG | Sonderregelung | |
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Voraussetzung | Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer und bezieht die sonstige Leistung für sein Unternehmen. Gilt auch, wenn der Leistungsempfänger eine juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Eine Sonderregelung kommt nicht in Betracht. | Leistungsempfänger ist nicht Unternehmer, Unternehmer der die Leistung nicht für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person, der keine USt-IdNr. erteilt worden ist. Eine Sonderregelung kommt nicht in Betracht. | Es sind die Voraussetzungen einer Sonderregelung nach §& 3a Abs.& 3 bis Abs.& 7, §& 3b, §& 3e oder §& 3f UStG erfüllt. |
Rechtsfolge | Der Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder die die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. | Der Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder die die Leistung ausführende Betriebsstätte unterhält. | Der Leistungsort richtet sich nach der jeweiligen Sonderregelung. |
Steuerschuldner, wenn die Leistung im Inland ausgeführt ist | Steuerschuldner ist der leistende (deutsche) Unternehmer, §& 13a Abs.& 1 Satz& 1 UStG. Wird die Leistung von einem ausländischen Unternehmer (§& 13b Abs.& 4 UStG) ausgeführt, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. | ||
Steuerschuldner, wenn die Leistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt ist | Steuerschuldner wird der Leistungsempfänger, §& 13b UStG (Art.& 196 MwStSystRL) | Es ist nach den nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Leistung ausgeführt wird, zu prüfen, wer der Steuerschuldner wird. | |
Steuerschuldner, wenn die Leistung im Drittlandsgebiet ausgeführt ist | Es ist nach den nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Leistung ausgeführt wird, zu prüfen, wer der Steuerschuldner wird. | ||
Umsatzsteuer-ausweis in der Rechnung | Ist der Ort der sonstigen Leistung im Inland, so muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausweisen, wenn er ein inländischer Unternehmer ist. | ||
Ist der Ort der sonstigen Leistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so ist keine Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen. | Ist der Ort der sonstigen Leistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so muss nach den dort anwendbaren Regelungen geprüft werden, ob ein Steuerausweis in der Rechnung erfolgen muss. | ||
Ist der Ort der sonstigen Leistung im Drittlandsgebiet, so muss nach den dort anwendbaren Regelungen geprüft werden, ob ein Steuerausweis in der Rechnung erfolgen muss. | |||
Weitere Angaben in der Rechnung | Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, wenn Leistungsempfänger aus einem anderen Mitgliedstaat kommt. Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. | Eventuell Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Keine weiteren Angaben notwendig. Besondere nationale Anforderungen an Rechnungen im Ausland müssen beachtet werden. | |
Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM) | Wird die Leistung an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, muss dieser Umsatz in der ZM erfasst werden. | Keine Erfassung des Umsatzes in der ZM. | |
Besonderheiten bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung | Wird die Leistung an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, muss dieser Umsatz gesondert in der USt-VA erfasst werden. | Keine besonderen Anforderungen. Die sonstigen Leistungen sind im Inland entweder als steuerbare Leistungen oder als nichtsteuerbare Leistungen anzumelden. |