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Firmengründung USA: Steuern der US Kapitalgesellschaften

Firmengründung USA und Steuern der US Kapitalgesellschaften

Die USA sind kein Niedrigsteuerland für Unternehmen, jedenfalls nicht im Vergleich zu z.B. Gibraltar, Irland, Zypern, Bulgarien, EU-Sonderzonen oder den VAE. Es sei denn, der steuerbare Gewinn liegt bei maximal 50.000 USD. Steuervorteile können sich jedoch im Rahmen der Umsatzsteuer ergeben (sales Taxes), da viele US Bundesstaaten keine oder nur eine geringe USt haben (Florida z.B. 6% Sales Tax/Umsatzsteuer, Oregon und Montana keine USt, andere US Bundesstaaten siehe Tabelle unten).

Die Gesamtsteuerlast eines US Unternehmens berechnet sich aus der Bundes-Körperschaftssteuer (Federal Corporate Income Tax) PLUS der bundesstaatlichen Körperschaftssteuer (Tabellen siehe unten im Text).

Firmenkonstellationen mit z.B. einer Delaware-INC als exempt. Company halten einer Nachprüfung gemäß den internationalen Steuergesetzen i.d.R. nicht Stand. Bei derartigen Konstellationen wird eine Delaware INC gegründet, die nur außerhalb der USA Geschäfte tätigt und daher in den USA auf Bundesstaatsebene „noch“ steuerbefreit ist. Die Steuerfreiheit setzt aber ergänzend voraus, dass keine Handelslizenzen und keine Bundessteuernummer beantragt wird und das Gewinne nicht in die USA ausgeschüttet werden. Selbstverständlich unterliegen auch Offshore Gesellschaften in Delaware der Bundes-Körperschaftssteuer.

Firmengründung USA und Steuern: Voraussetzungen für das Besteuerungsrecht der USA

Die USA haben das Besteuerungsrecht, wenn eine Betriebsstätte analog des Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen (siehe unten) in den USA vorliegt. Ergänzend darf keine rechtswidrige Zwischengesellschaft (reine Briefkastengesellschaft) in den USA vorliegen.

Firmengründung USA und Steuern: Besteuerung der Dividendenausschüttungen ins Ausland

Im DBA-Sachverhalt wird die US Quellensteuer durch das vorhandene Doppelbesteuerungsabkommen reduziert. I.d.R. bedeutet das: Dividendenausschüttungen an eine natürliche Person außerhalb der USA: 15% US Quellensteuer. Dividendenausschüttungen an eine juristische Person außerhalb der USA: 5% Quellensteuer. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, so volle US Quellensteuer bis 35%.

Im Kontext von verbundenen Unternehmen zwischen den USA und Deutschland, kann die Quellensteuer auf Null reduziert werden (vgl. unten).

Firmengründung USA und Steuern: Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung

Deutsches Außensteuergesetz §8 AStG: Sofern die Gesamtsteuerlast des US Unternehmens höher als 25% ist=Keine Negativwirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, selbst bei passiven Einkünften der US Gesellschaft.

Firmengründung USA: Übersicht der Bundes-Körperschaftssteuer

Die Bundes-Körperschaftssteuer(Federal Corporate Income Tax) für aktive Corporationen beträgt nur 15% bei Nettogewinnen bis zu $50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 35%:

Corporate taxes (Bundesebene):
Income:Tax rate:
US$0–50,00015%
US$50,001–75,000US$7,500 + 25% of the excess amount
US$75,001–100,000US$13,750 + 34% of the excess amount
US$100,001–335,000US$22,250 + 39% of the excess amount
US$335,001–10,000,000US$113,900 +34% of the excess amount
US$10,000,001–15,000,000US$3,400,000 + 35% of the excess amount
US$15,000,001–18,330,000US$5,150,000 + 38% of the excess amount
US$18,330,001 and above35%

Smaller companies may use a simplified income tax return Form 1120-A if they meet the following requirements, among others:

  • Gross receipts and total income are both under $500,000;
  • Total assets are also under $500,000;
  • Does not own and is not owned by a foreign corporation.

Firmengründung USA: Übersicht der bundesstaatlichen Körperschaftssteuern

US State Income Tax For Corporations – 2008

StateIncome Tax (Range) %Brackets ($)CommentsFederal Tax Deductible?
Alabama6.5flat rateYes
Alaska1.0 – 9.410,000 – 90,000No
Arizona6.968flat rateNo
Arkansas1.0 – 6.53,000 – 100,000No
California8.84flat rate1.5% for S CorporationsNo
Colorado4.63flat rateNo
Connecticut7.5flat rateNo
Delaware8.7flat rateNo
Florida5.5flat rateNo
Georgia6.0flat rateNo
Hawaii4.4 – 6.425,000 – 100,000No
Idaho7.6flat rateNo
Illinois7.3flat rateNo
Indiana8.5flat rateNo
Iowa6.0 – 12.025,000 – 250,000Yes (50%)
Kansas4.0flat ratePlus 3.5% over 50,000No
Kentucky4.0 – 7.050,000 – 100,000No
Louisiana4.0 – 8.025,000 – 200,000Yes
Maine3.5 – 8.9325,000 – 250,000No
Maryland8.3flat rateNo
Massachusetts9.5flat rateNo
Michigan4.95flat rateFirst 45,000 of tax base exemptNo
Minnesota9.8flat rateNo
Mississippi3.0 – 5.05,000 – 10,000No
Missouri6.25flat rateYes
Montana6.75flat rateNo
Nebraska5.58 – 7.8150,000No
New Hampshire8.5flat rateNo
New Jersey9.0flat rateNo
New Mexico4.8 – 7.6500,000 – 1mNo
New York7.5flat rate1.5% AMT also in placeNo
Nevadazero
North Carolina6.9flat rateNo
North Dakota2.6 – 6.53,000 – 30,000Yes
Ohio5.1 – 8.550,000No
Oklahoma6.0flat rateNo
Oregon6.6flat rateNo
Pennsylvania9.9flat rateNo
Rhode Island9.0flat rateNo
South Carolina5.0flat rateNo
South Dakota6.0-0.25% bank taxNo
Tennessee6.5flat rateNo
TexasMargin tax imposed at rates of 0.5-1%No
Utah5.0flat rateNo
Vermont6.0 – 8.510,000 – 250,000No
Virginia6.0flat rateNo
West Virginia8.5flat rateNo
Wisconsin7.9flat rateNo
Washingtonzero
Washington DC9.975flat rateNo
Wyomingzero

Firmengründung USA: Sales Tax (Umsatzsteuer):

StateGeneral
Tax
+max local
Surtax
GroceriesPrepared FoodPrescription DrugNon-prescription DrugClothing
Alabama4%10%
Alaska0.0%7%
Arizona6.6%10.6%
Arkansas6%6%2%
California8.25%10.75%
Colorado2.9%8.0%
Connecticut6%6%> $50
Delaware0.0%0.0%
District of Columbia6.0%6.0%10.0%
Florida6%7.5%9% (max)
Georgia4%8%3%
Hawaii4%4.712%
Idaho6%6%
Illinois6.25%11.5%1%+1%+1%+
Indiana7%9%9% (max)
Iowa[4]6%7%
Kansas5.3%8.65%
Kentucky6%6%
Louisiana4%9%
Maine5%5%7%
Maryland6%6%
Massachusetts6.25%6.25%7% (max)> $175
Michigan6%6%
Minnesota6.875%7.775%9.75% (max)
Mississippi7%9%
Missouri4.225%9.241%1.225%
Montana0.0%3%
Nebraska5.5%7%
Nevada6.85%8.1%
New Hampshire0.0%0.0%9%
New Jersey7%7%
New Mexico5.125%8.5625%
New York4%8.875%
North Carolina5.75%8.25%2%9.25% (max)
North Dakota5%5%
Ohio[5]5.5%7.75%
Oklahoma4.5%8.5%4.5%
Oregon0.0%0.0%5% (max)
Pennsylvania6%8%
Puerto Rico5.5%7%
Rhode Island7%7%8%
South Carolina6%9%10.5%
South Dakota4%6%
Tennessee7%9.75%5.5%
Texas6.25%8.25%
Utah4.75%8.35%4%
Vermont6%7%10%> $100
Virginia4%5%2.5%5%+
Washington6.5%9.5%10% (max)
West Virginia6%6%3%
Wisconsin5%5.6%
Wyoming4%7%
ColorExplanation
Exempt from general sales tax
Subject to general sales tax
7%Taxed at a higher rate than the general rate
3%Taxed at a lower rate than the general rate
3%+Some locations tax more
3% (max)Some locations tax less
> $50Taxed purchases over $50 (otherwise exempt)
No state-wide general sales tax

Firmengründung USA: Doppelbesteuerungsabkommen

Die USA unterhalten mit vielen Ländern, auch mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen. Mithin ist in vielen Fällen die Abschirmwirkung eines DBAs gegeben. Die Steuerliche Betriebsstätte ist legal definiert:

Betriebstätte nach DBA:

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
  4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
  5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Firmengründung USA: Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer

Am 1. Juni 2006 unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D).

Eine der für deutsche Muttergesellschaften (AG, GmbH, oder für US-Steuerzwecke als US-Kapitalgesellschaft behandelte GmbH & Co. KG) bedeutendsten Neuerungen ist die Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer (Art. 10 Abs. 3 n. F.) beziehungsweise der „Branch Profits Tax“ (Art. 10 Abs. 10 n.F.) und ihre tatbestandliche Verknüpfung mit einzelnen Vorschriften zu den „Limitation on Benefits“ (Schranken für Abkommensvergünstigungen) des Art. 28 n. F.

Nullbesteuerung ab Januar 2007

Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass

  • im Fall einer Dividende der US-Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche Mutterkapitalgesellschaft die US-Quellensteuer von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Tochtergesellschaftsfall – Art. 10 Abs. 3 n. F.), beziehungsweise
  • im Fall einer Gewinnentnahme (im Sinne des „ausschüttungsgleichen Betrags“ nach Art. 10 Abs. 9 Buchst. b n. F.) der deutschen Kapitalgesellschaft aus ihrer US-Betriebsstätte die „Branch Profits Tax“ von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Betriebsstättenfall – Art. 10 Abs. 10 n. F.). 

Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist, und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG, beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.

Gewerbliche Tätigkeit in Deutschland als Voraussetzung

Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28 n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 % und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des Dividendenanspruchs betragen.

Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests beruhen:

  • „Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig „Ownership/Base-Erosion“-Test
  • „Derivative-Benefits“-Test
  • „Publicly-Traded“-Test
  • „Competent-Authority“-Test

Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein muss).

Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a. mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).

Firmengründung USA und Betriebsstätte in den USA

Eine Produktionsstätte,eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (je nach DBA) definiert immer eine Betriebsstätte in den USA. Ansonsten definiert sich die Betriebsstätte i.d.R. über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:

  • Entweder Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die USA und treten als Präsident der Gesellschaft auf ODER
  • unsere Kanzlei in den USA stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor

ODER

-der nicht in den USA ansässige Präsident weist nach, dass er sich im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung in den USA aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen)

Eine Betriebsstätte verlangt außerdem das Vorliegen eines ordentlichen Geschäftssitzes. Dieser ordentliche Geschäftssitz muss vergleichbar im Sinne sein und hängt von den Tätigkeitsmerkmalen der Gesellschaft ab.

Firmengründung USA und weitere Vorteile

Was für Vorteile hat eine U.S. Corporation für Ausländer?