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Firmengründung USA: Doppelbesteuerungsabkommen USA

Firmengründung USA und Doppelbesteuerungsabkommen

Die USA unterhalten mit nachfolgenden Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Ein Doppelbesteuerungsabkommen definiert u.a. das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland und reduziert die Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden ins Ausland.

List of Countries Having Tax Treaties With the United States

CountryEffective DateCountryEffective Date
Australia1982
(protocol 2001)
Lithuania1998
Austria1996Luxembourg1962
(protocol 2009)
Barbados1984Mexico1992, 2004
Belgium1970Morocco1977
Canada1980
(protocol 2009)
Netherlands1992
China1984New Zealand1992
(protocol 2009)
Cyprus1984Norway1971
Czech Republic1993Pakistan1957
Denmark1948, 2000Philippines1976
Egypt1980Poland1974
Estonia1998Portugal1994
Finland1989Romania1973
France1994
(protocol 2009)
Russia1992
Germany1989Slovak Republic1993
Greece1950Slovenia1999
Hungary1979South Africa1997
Iceland1975
(protocol 2009)
Spain1990
India1989Sweden1994
Indonesia1988Switzerland1996
(protocol 2009)
Ireland1997Thailand1996
Israel1975Trinidad1970
Italy1984Tunisia1985
Jamaica1980Turkey1996
Japan1971Ukraine1994
Kazakhstan1993USSR1973
Korea1976United Kingdom1975
Latvia1998Venezuela1999

There are also agreements in place with: Armenia (since 1973), Azerbaijan (1973), Bagladesh (2006), Belarus (1973), Georgia (1973), Kyrgyzstan (now known as the Kyrgyz Republic- 1973), Malta (2009), Moldova (1973), Sri Lanka (2002), Tajikistan (1973), Turkmenistan (1973), and Uzbekistan (1973). A treaty with Bulgaria was due to be signed late in 2009.

Firmengründung USA: Steuerfreie Durchschleusung von Dividenden an eine US INC mittels Zwischenholding

Beispiel: Eine US INC ist Anteilseigner an einer franz. Kapitalgesellschaft. Die franz. Kapitalgesellschaft wird im Inland besteuert, abfliessende Dividenden werden gemäß DBA in Frankreich mit Quellensteuer belegt. Durch die Zwischenschaltung einer z.B. spanischen Holding wird erreicht: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin vereinnahmt die spanische Holding die franz. Dividenden steuerfrei. Da Spanien Weiterausschüttungen im DBA- und Nicht-DBA-Sachverhalt nicht besteuert, werden die franz. Dividenden steuerfrei an die US INC durchgeschleust.

DBA Deutschland/USA: Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer:

Am 1. Juni 2006 unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D).

Eine der für deutsche Muttergesellschaften (AG, GmbH, oder für US-Steuerzwecke als US-Kapitalgesellschaft behandelte GmbH & Co. KG) bedeutendsten Neuerungen ist die Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer (Art. 10 Abs. 3 n. F.) beziehungsweise der „Branch Profits Tax“ (Art. 10 Abs. 10 n.F.) und ihre tatbestandliche Verknüpfung mit einzelnen Vorschriften zu den „Limitation on Benefits“ (Schranken für Abkommensvergünstigungen) des Art. 28 n. F.

Die Regelungen zur Nullbesteuerung traten ab dem 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

Nullbesteuerung ab Januar 2007

Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass

  • im Fall einer Dividende der US-Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche Mutterkapitalgesellschaft die US-Quellensteuer von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Tochtergesellschaftsfall – Art. 10 Abs. 3 n. F.), beziehungsweise
  • im Fall einer Gewinnentnahme (im Sinne des „ausschüttungsgleichen Betrags“ nach Art. 10 Abs. 9 Buchst. b n. F.) der deutschen Kapitalgesellschaft aus ihrer US-Betriebsstätte die „Branch Profits Tax“ von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Betriebsstättenfall – Art. 10 Abs. 10 n. F.). 

Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist, und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG, beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.

Gewerbliche Tätigkeit in Deutschland als Voraussetzung

Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28 n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 % und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des Dividendenanspruchs betragen.

Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests beruhen:

  • „Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig „Ownership/Base-Erosion“-Test
  • „Derivative-Benefits“-Test
  • „Publicly-Traded“-Test
  • „Competent-Authority“-Test

Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein muss).

Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a. mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).