Publikationen Trust und angelsächsisches Recht- Autorin Mrs. Carina Schlupp und Mrs. Laurer Jones London

Der Trust im angelsächsischen Recht

Weiterführende Literatur -Quelle: Der Trust im angelsächsischen Recht, Autorin Mrs. Carina Schlupp London und Mrs. Laurer Jones London – Seminarreihe H & Beck Laywers London (IFG 102/566/2010)

Der Trust: Grundlagen zum Thema Trust im Ausland (Offshore Trust)

Ähnlich wie die Stiftung funktioniert ein Trust: Wird er z.B. auf den Kanalinseln Guernsey oder Jersey installiert, gilt angelsächsisches Recht, sofern alle Voraussetzungen analog einer Betriebsstätte (zentral „Ort der Entscheidungen“, keine „erkennbare“ Fernsteuerung z.B. von Deutschland aus) vorhanden sind. Verwaltet wird der Trust häufig über eine Bank, beispielsweise in der Schweiz (was wir allerdings nicht mehr empfehlen können, aufgrund des „aufgeweichten Bankgeheimnisses“ und/oder Auskunftsvereinbarungen, G20 Abkommen usw.).

Begünstigte sind meist Verwandte oder der Gründer selbst. Dieser legt fest, was mit dem Trustvermögen geschieht. Faktisch ist der Trust somit eine Vermögensverwaltung unter fremden Namen. Steuern fallen vor Ort nur an, wenn der Begünstigte auch auf den Inseln wohnt. Das ist aber die Ausnahme. Die Motive einer Trustgründung können sehr unterschiedlich sein: Schaffung von familiengebundenen Vermögen,Kontrolle des Begünstigten,Schutz des Vermögens vor dem Zugriff Dritter, Schutz von betrieblichen Vermögen usw..

Vorteile von Trusts:

  • Im Falle des Ablebens des Trust-Eigentümers ermöglicht diese Gesellschaftsform Angehörigen oder zuvor bestimmten dritten Personen, die vorhandenen Nachlasswerte schnell und steuerfrei zu übernehmen.
  • Auch lässt sich darüber beispielsweise ein Nießbrauchrecht zugunsten des noch lebenden Ehegatten sichern.

Doch Vorsicht! Deutsche Steuerpflichtige sollten beachten, dass die testamentarische Errichtung eines Trusts wegen des zwingend anzuwendenden deutschen Erbrechts „eigentlich“ nicht möglich ist (es sei denn, es werden „Gestaltungsmöglichkeiten“ richtig und konsequent implementiert); eine Ausnahme besteht lediglich in Einzelfällen hinsichtlich im Ausland gelegenem Grundvermögen. Darüber hinaus unterliegt aber auch die lebzeitige Errichtung eines Trusts strengen Restriktionen: Da das deutsche Recht die gespaltene Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können zum Beispiel in Deutschland gelegene Grundstücke, Beteiligungen an deutschen Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf einen Trust übertragen werden. Gleiches gilt bei Aktien, Wertpapieren oder sonstige Kapitalanlagen. Dieses Manko lässt sich allerdings durch eine Kapitalanlage in ausländische Investmentfonds oder die Einbringung des Vermögens in eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der der Trust beteiligt ist,umgehen.

Trustgründung für Deutsche oder Personen/Unternehmen aus dem nicht englischsprachigen Rechtsraum

Zentral ist, dass eine erkennbare „Fernsteuerung“ z.B. von Deutschland aus, zur Versagung der Anerkennung des Trust führen kann. Aus diesem Grunde werden die meisten Trusts von Personen oder Unternehmen aus dem englischsprachigen Rechtsraum gegründet, da hier die Rechtlage anders ist. Wie oben beschrieben lautet das Motto für z.B. Deutsche Mandanten „Raus aus Deutschland“. Im Kontext von Unternehmen können ausländische Trusts z.B. wirksam als Obergesellschaft einer ausländischen Holding eingesetzt werden. Mithin werden in den Planungsstufen i.d.R. ausländische Kapitalgesellschaften gegründet, die Ihre Betriebsstätten im Ausland belegen haben und eine ausländische Holding als Eigner der Basisgesellschaft/en. Die Ober – (Besitzgesellschaft) der Holding ist dann der ausländische Trust. Doch Vorsicht!: „Billiggründungen“, die einer Nachprüfung nicht Stand halten, werden schnell zur Steuerfalle und/oder zur Nicht-Anerkennung des ausländischen Rechts. Es muss wie immer in der ausländischen Gestaltungsplanung der Nachweis vermieden werden, dass es sich bei den Gesellschaften (und dem Trust) nur um Zwischengesellschaften im Kontext der Briefkastengesellschaft handelt, die einzig dem Zweck dienen, das inländische Besteuerungsrecht rechtwidrig zu umgehen. Umso mehr sind in diesem Kontext Gestaltungen der Briefkastengesellschaft“, der Einsatz eines Nominee-Direktors, die leichte Erkennbarkeit der Fernsteuerung z.B. von Deutschland aus usw.. zu vermeiden. Auf der Ebene des Trusts ist die professionelle Ausarbeitung der Trusturkunde, die professionelle Beratung und die Auswahl eines seriösen Verwalters des Trust von entscheidender Bedeutung. Da mit der Gründung eines Trusts eine weitreichende und dauernde Disposition über das Eigentum getroffen wird, wäre es verfehlt, an dieser Stelle zu sparen.  

Auf der Ebene der natürlichen Person heißt des ebenfalls „Raus aus Deutschland“ und i.d.R. „rein in eine ausländische Kapitalgesellschaft“, die dem englischsprachigen Recht unterliegt. Deutsche Vermögenswerte sollten, sofern möglich, ins Ausland „transferiert“ werden und von der ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten werden.

Typischer Inhalt einer Vereinbarung über die Errichtung eines Ermessenstrusts zu Lebzeiten

  1. Bezeichnung der Treuhand (Namensidentität mit den am Trust beteiligten Personen nicht  erforderlich, auch Fantasienamen möglich)
  2. Erläuterungen, wie die in der Trusturkunde verwendeten Begriffe zu verstehen sind
  3. Vorgehensweise im Falle einer nachträglichen Einbringung von Vermögen in den Trust
  4. Ermächtigung des Verwalters zur Verteilung der Einkünfte des Trusts bzw. zur Ausschüttung des Treuhandvermögens nach Beendigung des Trusts
  5. Ermächtigung des Verwalters zum Ausschluss oder zur Benennung zusätzlicher Begünstigter
  6. Regelungen für den Fall, dass zum vorgesehenen Zeitpunkt keine Verteilung vorgenommen oder kein Begünstigter benannt werden kann (Thesaurierung der Einkünfte)
  7. Ermächtigung zur Verwaltung des Treuguts
  8. Befugnis des Verwalters zur Gewährung fortlaufender Unterhaltsleistungen oder von Vorschüssen auf die Endverteilung an die Begünstigten vor Beendigung des Trusts
  9. Bestimmung der Verwaltervergütung
  10. Bestimmung über die Ernennung von Nachfolgeverwaltern
  11. Gerichtsstandklausel, Rechtswahlklausel sowie Bestimmung des Erfüllungsortes, an dem die Verwaltung stattfinden soll
  12. Ausschluss des Errichters bzw. seines Gatten aus dem Kreis der Begünstigten (soweit aus steuerlichen Gründen erforderlich)
  13. Haftungsfreistellung des Verwalters
  14. Widerrufsklausel (falls gewünscht)

Anschließend werden etwaige zusätzliche Befugnisse des Verwalters sowie die Vermögensgegenstände, die in den Trust eingebracht worden sind, aufgelistet.