Transportlizenz- EU Transportlizenz – Transportlizenz Zypern,Slowakei,Tschechien,England – Transportlizenz im Ausland- Güterverkehr, Kabotage, internationaler Güterverkehr und Lizenz, Güterbeförderung international und Lizenz Güterbeförderung
Transportlizenz- EU Transportlizenz
- Index Transportlizenz (EU Transportlizenz)
- Hoves Internationaler Transport-Service Sàrl- Hoves Urteil
- Transportlizenz: Mitteilung der Kommission über Auslegungsfragen bezüglich des Begriffs der „Zeitweiligkeit“ der Kabotage im Güterkraftverkehr
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen




Mitteilung der Kommission über Auslegungsfragen bezüglich des Begriffs der „Zeitweiligkeit“ der Kabotage im Güterkraftverkehr – Text von Bedeutung für den EWR
Amtsblatt Nr. C 021 vom 26/01/2005 S. 0002 – 0007
Mitteilung der Kommission über Auslegungsfragen
bezüglich des Begriffs der „Zeitweiligkeit“ der Kabotage im Güterkraftverkehr
(2005/C 21/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
In dieser Mitteilung über Auslegungsfragen soll in erster Linie der Begriff „zeitweilig“, wie er in den Gemeinschaftsverordnungen über die Kabotage benutzt wird, untersucht und geklärt werden. Bei der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Kabotagebeförderung von Personen gab es keine Auslegungs- oder Anwendungsprobleme, bei der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates [1] über die Güterkabotage allerdings doch. Im Mittelpunkt dieser Mitteilung steht daher die Kabotage im Güterverkehr.
In Kapitel 1 wird der Begriff der Kabotage definiert und das Problem erläutert. Kapitel 2 gibt einen Überblick über die derzeitige Lage der Kabotage in der Gemeinschaft, einschließlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte dieses Verkehrssektors und der Probleme, die es vor allem bei der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten gibt. Kapitel 3 enthält rechtliche Leitlinien, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs und unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten aufgestellt wurden. Kapitel 4 gibt die Schlussfolgerung wieder.
Diese Mitteilung bezieht Stellung zu dieser Frage unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichtes erster Instanz zur Auslegung des EG-Vertrags in Bezug auf die Kabotage und der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93.
1. EINLEITUNG
1.1. Kabotage
Gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag wird der Begriff in den Verordnungen der Gemeinschaft [2] wie folgt definiert: Jeder gebietsfremde Verkehrsunternehmer, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz ist, wird ohne mengenmäßige Beschränkungen zum zeitweiligen Güterkraftverkehr in einem Mitgliedstaat zugelassen, ohne dass er dort seinen Sitz oder eine Niederlassung haben muss.
Eines der beiden wesentlichen Merkmale der Kabotage ist somit, dass sie nur zeitweilig erbracht werden kann.
1.2. Das Problem
Auf Wunsch der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat sich die Kommission mit den Problemen der Kabotage befasst, da die fehlende Definition des Begriffs „zeitweilig“ in der Gemeinschaftsverordnung seit einiger Zeit Schwierigkeiten bereitet. Bei den Verkehrsunternehmern herrscht Unsicherheit, was den exakten Umfang der Kabotage betrifft. Obwohl der Beitrittsvertrag für die meisten neuen Mitgliedstaaten Übergangsfristen für die Kabotage vorsieht, hat die Erweiterung bei den Straßenverkehrsunternehmern Befürchtungen geweckt, welche die nationalen Behörden veranlasst haben, zu reagieren und die Kommission um eine Auslegung des Begriffs des zeitweiligen Charakters der Kabotage zu bitten.
Mehrere Mitgliedstaaten haben auch darauf hingewiesen, wie schwierig es ist, die Kabotagetätigkeit, insbesondere den Bezugszeitraum, zu kontrollieren. Einige Mitgliedstaaten haben einen Zeitraum festgelegt, nach dessen Ablauf die Verkehrsunternehmer in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen. In einigen Fällen wurden auch systematische Kriterien aufgestellt, anhand deren sich feststellen lässt, ob eine Dienstleistung oder ein ganzes Paket von Dienstleistungen, die ein Verkehrsunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat erbringt als dem, in welchem er seinen Sitz hat, zeitweiligen Charakter hat.
2. RECHTLICHE UND WIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE DER KABOTAGE
2.1. Wirtschaftliche Aspekte
Trotz des Anstiegs der Kabotageleistungen von Unternehmern, die in allen Mitgliedstaaten zugelassen sind, auf nahezu 11 Mrd. Tonnenkilometer im Jahr 2002, was gegenüber 2000 eine beeindruckende Zunahme von 25,3 % ist, bleibt der Anteil der Kabotage am gesamten Güterkraftverkehr doch sehr gering: In der EU-14 (EU außer Griechenland) entfielen 2002 nur 0,8 % der gesamten (nationalen und internationalen) Transportleistung auf die Kabotage. Dabei muss unterstrichen werden, dass, auch wenn diese 0,8 % absolut gesehen sehr niedrig erscheinen, das Problem der Kabotage immer dringender wird und mit Blick auf die Erweiterung Sorgen bereitet.
Laut Eurostat [3] kann die Kabotage jedoch für die Verkehrsunternehmer in den kleinen Mitgliedstaaten, deren nationale Märkte begrenzt sind oder in der Nähe ausländischer Verkehrsmärkte liegen, von erheblicher Bedeutung sein: 2002 machte sie 22 % bzw. 4 % und 3 % der gesamten Transportleistung der luxemburgischen, belgischen und irischen Güterkraftverkehrsunternehmer aus. In absoluten Werten sind die Benelux-Verkehrsunternehmer nach wie vor die aktivsten auf dem Kabotagemarkt. 55 % der gesamten Kabotageleistung entfielen 2002 allein auf diese drei Länder. Auch die deutschen Verkehrsunternehmer, die einen Marktanteil von fast 15 % halten, sind sehr aktiv.
Frankreich und Deutschland sind die beiden für die Kabotage bevorzugten Mitgliedstaaten. Auf sie entfallen 31 % bzw. 28 % der Gesamtkabotage. An dritter Stelle steht das Vereinigte Königreich mit einem Anteil von 13 %, während der Anteil der am Rande der EU liegenden Länder deutlich weniger als 1 % beträgt.
2.2. Rechtliche Aspekte
2.2.1. Rechtsgrundlage: Verordnung (EWG) Nr. 3118/93
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates lautet: „Jeder Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist, wird unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zum zeitweiligen gewerblichen Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat, … zugelassen, ohne dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung zu verfügen“.
Der Begriff „zeitweilig“ ist ein Synonym des im EG-Vertrag Artikel 50 Absatz 3 über den freien Dienstleistungsverkehr benutzten Begriffs „vorübergehend“. Weder die Kommission noch der Rat hat es für notwendig erachtet, bei Erlass der Verordnung diesen Begriff zu präzisieren. Selbstverständlich muss klar unterschieden werden zwischen einer Tätigkeit, die unter den freien Dienstleistungsverkehr fällt, weil sie vorübergehend ausgeübt wird, und einer Tätigkeit, die, wenn sie ständig ausgeübt wird, unter das Niederlassungsrecht fällt. Aus den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und das Niederlassungsrecht ergibt sich, dass ein Wirtschaftsbeteiligter eine dieser beiden Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts beachten muss, d. h. dass seine Tätigkeit entweder eine Dienstleistung darstellt oder unter das Niederlassungsrecht fällt. Das eine beginnt dort, wo das andere aufhört. Infolgedessen ist bei einer einzelstaatlichen Regelung, welche die Erbringung einer Dienstleistung auf die eine oder andere Weise einschränkt, der Unternehmer verpflichtet, sich nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums niederzulassen, wodurch sein Grundrecht auf freie Dienstleistung eingeschränkt wird.
In der Praxis ist es nicht einfach, klar und deutlich zu sagen, ab welchem Zeitpunkt eine Tätigkeit nicht mehr zeitweilig ist und zu einer ständigen Tätigkeit wird. Dies ist jedoch notwendig, da die Wirtschaftsbeteiligten das Recht haben zu erfahren, wie weit ihre Möglichkeiten, Kabotage durchzuführen, tatsächlich reichen, und die Mitgliedstaaten das Recht haben, ihren Markt vor Dienstleistungserbringern zu schützen, die unter dem Anschein einer zeitweiligen Tätigkeit in Wirklichkeit eine ständige Tätigkeit ausüben, ohne sich an die Niederlassungsvorschriften des Gastlandes zu halten.
2.2.2. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar bisher den Begriff des „zeitweiligen“ Charakters von Beförderungsleistungen noch nicht ausgelegt, aber doch Kriterien dafür festgelegt.
In diesem Zusammenhang verdienen drei Urteile Beachtung.
Urteil im Fall Gebhardt [4]
In dieser Rechtssache hatte der Consiglio Nazionale Forense (Italien) beim Gerichtshof eine Vorabentscheidung zur Auslegung der Richtlinie 77/249/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte beantragt. Der Consiglio Nazionale Forense hat insbesondere den Gerichtshof ersucht, sich dazu zu äußern, welche Kriterien für die Beurteilung des vorübergehenden Charakters — im Hinblick auf die Beständigkeit und Wiederholung der Leistungen des Rechtsanwalts, der nach der Regelung der erwähnten Richtlinie tätig wird — anzuwenden sind.
Der Begriff der Niederlassung im Sinne des Vertrages ist laut dem Gerichtshof ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen einschließt, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 21). Dagegen sehen die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen, insbesondere Artikel 60 Absatz 3 EG-Vertrag, für den Fall, dass sich der Erbringer einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor, dass dieser seine Tätigkeit dort vorübergehend ausübt.
In der ihm unterbreiteten Sache hat der Gerichtshof entschieden,
1) dass der in Artikel 60 Absatz 3 EG-Vertrag genannte vorübergehende Charakter der Dienstleistung unter Berücksichtigung ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit, ihrer regelmäßigen Wiederkehr und ihrer Kontinuität zu beurteilen ist,
2) dass sich der Dienstleistungserbringer im Sinne des EG-Vertrages im Aufnahmemitgliedstaat mit der für die Erbringung seiner Leistung erforderlichen Infrastruktur ausstatten kann,
3) dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich von einem Berufsdomizil aus u. a. an die Angehörigen dieses Staates wendet, unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen fällt.
Wichtig ist, dass das Kriterium der Dauer nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob die Dienstleistungen in einen Mitgliedstaat vorübergehend erbracht werden. Wie der Generalanwalt hervorhob, ist der vorübergehende Charakter der fraglichen Tätigkeiten nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
Urteil im Fall Schnitzer [5]
In dieser Rechtssache, in der es um handwerkliche Verputzdienste ging, hat der Gerichtshof die Beweisführung in dem Urteil Gebhardt wieder aufgegriffen und entschieden: „Der Vertrag enthält keine Vorschrift, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages angesehen werden kann.“
Dem hat er noch hinzugefügt: „Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen.“
Daraus ergibt sich, dass weder die regelmäßige Wiederkehr oder die Häufigkeit noch die Kontinuität einer Tätigkeit als einziges Kriterium dienen kann, um festzustellen, ob eine Tätigkeit unter den freien Dienstleistungsverkehr oder unter die Niederlassungsfreiheit fällt.
Urteil im Fall Andreas Hoves [6]
In dieser Rechtssache musste entschieden werden, ob ein Verkehrsunternehmen mit Sitz in Luxemburg, das Kabotageverkehr in Deutschland betreibt, in diesem Land für die in Luxemburg zugelassenen Lastwagen Kraftfahrzeugsteuer zahlen muss.
In seinem Schlussantrag erklärte der Generalanwalt, dass die Kabotage per definitionem vorübergehend erfolgt, da sie voraussetzt, dass der Unternehmer im Aufnahmemitgliedstaat weder einen Unternehmenssitz noch eine Niederlassung hat. Die Kabotage ist der Natur der Sache nach eine zeitlich begrenzte Tätigkeit, da es sich um eine Dienstleistung handelt, der nicht das Element der Dauerhaftigkeit eigen ist, das die Innehabung eines Sitzes kennzeichnet.
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der vorübergehende Charakter der Tätigkeiten nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen ist.
Das Kriterium der „Zeitweiligkeit“ ist folglich eng mit dem Erfordernis des Fehlens eines Unternehmenssitzes oder einer Niederlassung im Gastland verbunden.
2.2.3. Einzelstaatliche Regelungen
Die Kommission hat im Dezember 2003 eine Sitzung mit nationalen Sachverständigen einberufen, um die Schwierigkeiten zu untersuchen, die in den letzten Jahren in Bezug auf den „zeitweiligen“ Charakter der Kabotagetätigkeiten entstanden waren. Dabei konnte ein Verzeichnis der in die Mitgliedstaaten üblichen Verfahren aufgestellt werden, wobei die Notwendigkeit eines gemeinsamen Vorgehens offenkundig wurde.
Das Vereinigte Königreich hat am 1. Dezember 2002 eine Auslegung des Begriffs „zeitweilig“ verabschiedet, die besagt, dass der Verkehrsunternehmer nachweisen muss, dass das Fahrzeug das Land mindestens einmal pro Monat verlassen hat.
Griechenland hat durch einen Erlass vom 8. Dezember 1998 für Kabotagefahrten der übrigen Mitgliedstaaten (ausgehend von der Gültigkeitsdauer der früheren Kabotagegenehmigungen) einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten pro Jahr festgelegt. Nachdem die Dienststellen der Kommission vorstellig geworden waren, wurde dieser Erlass am 19. April 2000 durch einen anderen ersetzt. Der neue Erlass enthält keine Frist mehr, sondern eine Auslegung des Begriffs „zeitweilig“ für Lastkraftwagen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und auf griechischem Hoheitsgebiet fahren.
- Die Tätigkeiten eines Verkehrsunternehmens müssen in jedem Fall vorübergehend sein und dürfen in keinem Fall einen dauerhaften, häufigen, regelmäßigen oder kontinuierlichen Charakter haben.
- Verlassen die Fahrzeuge eines Unternehmens, das Kabotageverkehr betreibt, niemals das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates, so verstößt dies gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93.
- Die Tätigkeiten dürfen in jedem Fall nur gelegentlich, in größeren Zeitabständen und nicht regelmäßig ausgeübt werden.
- Der Verkehrsunternehmer muss nachweisen können, dass das Fahrzeug das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in einem bestimmten Augenblick und mindestens einmal im Monat verlassen hat.
Diese Kriterien dienen bei den Kontrollen dazu, im Einzelfall festzustellen, ob diese Tätigkeiten im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 stehen.
Frankreich hat den Kabotageverkehr durch einen Ministerialerlass vom 22. Januar 2002 eingeschränkt, der besagt, dass jedes Fahrzeug, das länger als eine Woche ununterbrochen im Kabotageverkehr auf französischem Hoheitsgebiet eingesetzt wird, gegen die Vorschriften verstößt. Der französische Staatsrat, der mit der Angelegenheit befasst wurde, hat sich für die Aussetzung der Anwendung dieses Ministerialerlasses und anschließend für seiner Annullierung ausgesprochen in Anbetracht der Tatsache, dass der angefochtene Ministerialerlass mit seinen allgemeinen Mussvorschriften neue Vorschriften für den Kabotageverkehr enthält, für deren Erlass der Verkehrsminister nicht zuständig war.
Die Kommission ist bei den französischen Behörden vorstellig geworden, um auf diese missbräuchliche Einschränkung hinzuweisen. Diese wurde später durch eine Entscheidung des Staatsrates aufgehoben.
Italien hat vor kurzem durch ein Ministerialdekret vom 29. April 2004 den Kabotageverkehr von Gemeinschaftsunternehmen in Italien auf fünfzehn Tage pro Monat und auf höchstens fünf aufeinander folgende Tage beschränkt. Außerdem haben die Verkehrsunternehmer nach dem Ministerialdekret im Fahrzeug ein Fahrtenbuch über die inländischen Kabotagefahrten mitzuführen, das laut dem Dekret des Generaldirektors vom 31. Mai 2004 vom italienischen Verkehrsministerium herausgegeben wird.
3. BEURTEILUNG DES ZEITWEILIGEN CHARAKTERS DER KABOTAGE
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass zur Feststellung des zeitweiligen Charakters von Kabotagetätigkeiten alle Elemente und Umstände berücksichtigt werden müssen, die mit einer bestimmten Tätigkeit zusammenhängen.
3.1.1. Vier Kriterien (Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität)
Die vier vom Gerichtshof festgelegten Kriterien zur Beurteilung des vorübergehenden Charakters von Kabotagetätigkeiten stellen neben anderen wichtigen Faktoren eine gute Grundlage dar. Allerdings können sie nicht automatisch angewendet werden, sondern sollen bei den Kontrollen als Bezugsgrundlage dienen. Sie ersparen den nationalen Behörden nicht die Prüfung der besonderen Umstände in jedem einzelnen Fall.
Die Dauer ist der Zeitraum (Wochen, Monate), in dem ein Unternehmer eine oder mehrere Kabotagefahrten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in welchem er ansässig ist, durchführt. Die Dauer steht in engem Zusammenhang mit der Häufigkeit, welche die Zahl der Kabotagefahrten pro Monat oder Jahr angibt. Das bedeutet, dass der zeitweilige Charakter der Dienstleistungen unterschiedlich beurteilt werden muss, je nachdem, ob ein Unternehmer Kabotagefahrten von 20 Tagen (Kriterium der Dauer jeder Leistung) in zwei verschiedenen Zeiträumen eines Jahres (Kriterium der Häufigkeit der Leistungen) oder Kabotagefahrten in zwölf verschiedenen Zeiträumen von 20 Tagen desselben Jahres durchführt.
Einen Erlass der französischen Behörden, der die Kabotagefahrten auf eine Woche beschränkte, haben die Dienststellen der Kommission abgelehnt. Neben dem äußerst kurzen Zeitraum haben die Dienststellen der Kommission die automatische Anwendung dieses Zeitkriteriums bemängelt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3118/98 sah eine stufenweise Liberalisierung der Kabotage bis zum 1. Juli 1998 vor. Während einer Übergangszeit von 4 12 Jahren verfügte jeder Mitgliedstaat über ein Kontingent von Kabotagegenehmigungen mit einer Gültigkeit von zwei Monaten. Eine solche Genehmigung konnte in zwei kürzerfristige, nur einen Monat gültige Genehmigungen umgewandelt werden. Jede Genehmigung war nur einmal für den Zeitraum von einem bzw. zwei Monaten gültig.
Um den im Abschnitt 2.1 geschilderten Schwierigkeiten der Verkehrsunternehmer wie auch der nationalen Behörden zu begegnen, könnte akzeptiert werden, wenn als Dauer ein Monat bis zwei Monate vorgeschrieben würden, nach deren Ablauf Kabotageverkehre auf demselben Hoheitsgebiet nicht mehr erlaubt wären. Eine solche Maßnahme wäre in Einzelfällen akzeptabel.
Auch wenn diese Frist nicht strikt, automatisch und vereinzelt angewendet werden kann, stellt sie doch zumindest eine nützliche Bezugsgrundlage dar. Nach Ablauf eines Monats müsste das Fahrzeug in der Regel in das Land seiner Zulassung zurückkehren. Auf jeden Fall wird die Kommission die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die vier Kriterien des Gerichtshofs prüfen.
Der Begriff der regelmäßigen Wiederkehr darf nicht verwechselt werden mit dem der Häufigkeit. Die regelmäßige Wiederkehr gibt die Regelmäßigkeit der Kabotagefahrten an, d. h. ob die Kabotage nur gelegentlich oder eher regelmäßig durchgeführt wird. Berücksichtigt werden muss dabei z. B. die Art der Beziehungen — regelmäßige oder gelegentliche — zu den Kunden, die in dem Staat, in dem die Kabotage stattfindet, ansässig sind.
Die Kontinuität schließlich bedeutet, dass ein Unternehmer in einem bestimmten Zeitraum nur Kabotagetätigkeiten durchführt. Wichtig ist die Fortdauer oder die Beständigkeit der Tätigkeiten.
3.1.2. Sonstige zu berücksichtigende Faktoren
Das Urteil im Fall Gebhardt besagt auch, dass alle Faktoren, die im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehen, betrachtet werden müssen. Eine Untersuchung über die Art und Weise der Fahrzeugnutzung ist zweifellos hilfreich, beispielsweise über die Zahl der Tage, an denen sich der Lastkraftwagen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet. Aber auch andere Faktoren, die sich auf die Ausübung der Kabotagetätigkeit beziehen, müssen berücksichtigt werden, wie die Frage, wer die Transportfahrten organisiert und wo sich das operative Zentrum befindet. Auch die Zahl der von einem Unternehmer eingesetzten Lastkraftwagen spielt eine Rolle.
So wäre es denkbar, dass ein Verkehrsunternehmer über zwei Lastkraftwagen und nur einen Fahrer verfügt. Der erste Lastkraftwagen verlässt das Hoheitsgebiet des Staates, in dem die Kabotage stattfindet, nach 20 Tagen und kehrt erst 20 Tage später in dasselbe Hoheitsgebiet zurück. In der Zwischenzeit werden die Kabotagefahrten 20 Tage lang mit dem zweiten Lastkraftwagen des Unternehmens (mit demselben Fahrer) durchgeführt. Der Schluss ist eindeutig: Dieses Einpersonenunternehmen übt ganz klar auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates eine fortdauernde Tätigkeit aus. Eine Prüfung des Einsatzes beider Lastkraftwagen hätte dagegen zu einem ganz anderen Schluss geführt.
Diese Überlegungen zeigen, wie schwierig es ist, einen oder mehrerer Kriterien festzulegen, die, wenn sie automatisch angewendet werden, zu dem Schluss führen, dass eine Tätigkeit oder ein Bündel von Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat zeitweilig oder nicht zeitweilig durchgeführt werden. In seinem Urteil im Fall Gebhard hat sich selbst der Gerichtshof gehütet, generell und automatisch anzuwendende Kriterien festzulegen.
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass eine Person oder ein Unternehmen bei der Europäische Kommission Beschwerde einlegen könnte, wenn sie bzw. es der Auffassung ist, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats den freien Dienstleistungsverkehr in einer Weise einschränkt, die dem EG-Vertrag oder der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 widerspricht.
4. SCHLUSSFOLGERUNG
Die wirtschaftlichen Entwicklungen und die juristischen Analysen in Bezug auf die Kabotage im Straßenverkehr zeigen, dass eine Auslegung des zeitweiligen Charakters dieser Tätigkeiten dringend erforderlich ist, insbesondere wenn eine Weiterverbreitung der Regelungen und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten vermieden werden soll. Die Kommission schlägt daher folgende Auslegung vor:
Die Kriterien zur Beurteilung einer zeitweiligen Kabotagetätigkeit müssen der Auslegung des Gerichtshofs entsprechen: Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung. In jedem Fall muss die konkrete Lage individuell und auf dieser Grundlage geprüft werden.
Die Kommission wird daher die konkreten Fälle nach den vom Gerichtshof festgelegten Kriterien beurteilen, wobei sie eine einzelstaatliche Begrenzung der Dauer der Kabotage von einem bis zwei Monate tolerieren kann.
In jedem Fall ist jede Tätigkeit eines im Gastland nicht ansässigen Verkehrsunternehmers auf dem Hoheitsgebiet dieses Landes als unvereinbar mit der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 anzusehen,
- die dauernd, kontinuierlich oder regelmäßig ausgeübt wird oder
- die systematisch und nicht nur den Umständen entsprechend ausgeübt wird oder
- die dazu führt, dass das Fahrzeug des nicht ansässigen Verkehrsunternehmers das Hoheitsgebiet des Gastlandes niemals verlässt.
————————————————–
[1] Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1).
[2] Die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 bezieht sich auf die Kabotage im Güterkraftverkehr; die Kabotage im Personenverkehr ist in der Verordnung (EG) Nr. 12/98 geregelt.
[3] Entwicklungen des Güterkraftverkehrs 1990-2002, Eurostat, Luxemburg, 2004.
[4] Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. S. I-4165.
[5] Urteil vom 11. Dezember 2003, Bruno Schnitzer, C-215/01.
[6] Urteil vom 2 Juli 2002, Andreas Hoves Internationaler Transport Service Saul, C-115/00.
Dienstleistungsübersicht zum Thema Transport-Lizenz
Die Kanzleien im LowTax-Network gründen für Mandanten Betriebsstätten in/auf Zypern,Slowakei, Tschechien oder England und Erwirken die Transportlizenz (EU Transportlizenz) gemäß innerstaatlichem- und EU-Recht. Damit sind Unternehmer in der Lage, dominante Betriebskosten und Unternehmenssteuern legal zu senken und somit international wettbewerbsfähig zu bleiben. Dabei bieten wir die gesamten Dienstleistungen an:
- Gründung der Betriebsstätte im Ausland,auf Wunsch Stellung eines Treuhand- oder angestellten Direktors,ordentlicher Geschäftssitz im Sinne, Kontoeröffnung,Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldung und Jahresabschluss
- Erwirken der Transport-Lizenz (EU Lizenz)
- Anmeldung der Fahrzeuge im Betriebsstättenland,KFZ-Steuer –und Versicherungen
- Steuerliche Beratung, z.B. im Kontext der verbundenen Unternehmen
- Rechtliche Beratung
Transportlizenz auf Zypern
Deutsche Transportdienstleister sind im internationalen Markt kaum noch wettbewerbsfähig: Hohe Lohn-und Lohnzusatzkosten,die hohe steuerliche Belastung deutscher Unternehmen, ergänzend hohe Kfz-Kosten, ein kompliziertes Steuerrecht und ausufernde Bürokratie,belasten Deutsche Transportdienstleister ungleich mehr als die ausländische Konkurrenz . Es ergeben sich allerdings im Rahmen der EU-Rechtsprechung Lösungsmöglichkeiten, um die Steuerlast und andere dominanten Unternehmenskosten zu reduzieren. Dabei gründet der deutsche Transportdienstleister eine zypriotische Limited (EU-Gesellschaft im Sinne), mit realer Betriebsstätte auf Zypern und ggf. Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland. Somit wäre der erste Schritt getan. Nachfolgend gibt es verschiedene Lösungsansätze, je nach den individuellen Voraussetzungen und/oder Zielsetzungen des Unternehmers:
- 1. Verlagerung des gesamten Betriebes nach Zypern. Zulassung der Fahrzeuge auf Zypern, EU-Transportlizenz auf Zypern,gesamte Organisation/Verwaltung auf Zypern.
Effekte dieser Lösung: Die Weltversteuerung findet auf Zypern statt (10% Körperschaftssteuer), dominante Reduzierung der Kfz-Kosten, dominante Reduzierung der Personalkosten, da EU-Bürger ohne Übergangsfristen eingestellt werden können. Diese -„große Lösung“- bietet naturgemäß die meisten Vorteile, ist aber auch mit großem Aufwand verbunden.
- 2. Die zypriotische Limited mietet die vorhandenen deutschen Fahrzeuge und tritt selbst als Verwaltungs-und Personalgesellschaft auf
Effekte dieser Lösung: Ein Großteil der Erträge werden auf Zypern besteuert, zu den dort niedrigen Steuersätzen, dominante Reduzierung der Personalkosten, da EU-Bürger ohne Übergangsfristen eingestellt werden können.
- 3. Das deutsche Unternehmen hat eine GmbH in Deutschland: Gründung einer zypriotischen Limited, Zulassung der Fahrzeuge auf Zypern, mithin Transportlizenz auf Zypern, Fahrzeugstandort ist aber die deutsche GmbH. Die deutsche GmbH stellt der zypr. Limited in Rechnung
Effekte dieser Lösung: Ein Großteil der Erträge werden auf Zypern besteuert, zu den dort niedrigen Steuersätzen, dominante Reduzierung der Personalkosten, da EU-Bürger ohne Übergangsfristen eingestellt werden können. Dominante Reduzierung der Kfz-Kosten, da die Fahrzeuge auf Zypern zugelassen werden.
- 4. Gründung einer zyprischen Limited mit Betriebsstätte auf Zypern und Zweigniederlassung in Deutschland. Die Fahrzeuge stehen weiterhin in Deutschland an der Niederlassung der zyprischen Limited. Aufgaben der Verwaltung, Personal-und Fahrzeugorganisation, Streckenmanagement usw.. werden auf die Oberbetriebsstätte Zypern verlagert, wofür die Oberbetriebsstätte Zypern der Unterbetriebsstätte Deutschland in Rechnung stellt.
Effekte dieser Lösung: Ein Großteil der Erträge werden auf Zypern besteuert, die Oberbetriebsstätte Zypern stellt der Unterbetriebsstätte Deutschland in Rechnung (Abfluss nach Zypern vor Körperschaftssteuer in Deutschland), dominante Reduzierung der Personalkosten, da EU-Bürger ohne Übergangsfristen bei der Oberbetriebsstätte Zypern eingestellt werden.., mithin die Fahrzeuge in Deutschland besetzen können. Die Zeitweiligkeit“ der Kabotage im Güterkraftverkehr entfällt, da die Transportgesellschaft in Deutschland eine Niederlassung hat! Ergänzend Kostenreduzierung im Bereich der Kfz-Versicherung und Steuern.
Umsetzung dieser Lösung, Schritte der Realisierung:
- Gründung einer zypriotischen Limited mit Betriebsstätte auf Zypern
- Installation einer Niederlassung der zypriotischen Limited in Deutschland, Eintragung ins örtliche Handelsregister
- Anstellung von Mitarbeitern aus den neuen EU-Beitrittsländern bei der Oberbetriebsstätte Zypern
- Beantragung EU-Transportlizenz auf Zypern
- Zulassung der Fahrzeuge auf Zypern. Hier gibt es verschiedene Lösungswege: Vorhandene deutsche“ Fahrzeuge werden in Deutschland ab und in Zypern angemeldet. Dazu brauchen die Fahrzeuge nicht nach Zypern. 2. Die Fahrzeuge werden nach Zypern verbracht. 3. Das Unternehmen kauft oder least Fahrzeuge auf Zypern, mithin Zulassung auf Zypern und Überführung nach Deutschland. Dazu brauchen Sie ebenfalls nicht zwingend nach Zypern reisen, wir können das alles von Deutschland aus organisieren.
- Zukünftig schließen Ihre Kunden Verträge mit der Oberbetriebsstätte Zypern, mithin Geldfluß nach Zypern.
- Es ist übrigens völlig legal, wenn die Fahrzeugdisposition von Deutschland aus geleitet wird
Steuerrechtliche Aspekte
Besteht ausschließlich auf Zypern eine steuerrechtliche Betriebsstätte im Sinne, findet die Besteuerung der Gesellschaft auf Zypern statt, also mit 10% Ertragssteuern unabhängig vom Gewinn. Löst die zypriotische Limited auch in Deutschland eine Betriebsstätte nach DBA aus, so werden die in Deutschland erwirtschafteten Erträge mit heimischer Körperschafts- und Gewerbesteuer nach Hebesatz besteuert. Eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Durch Verlagerung von dominanten Betriebsanteilen nach Zypern kann die Oberbetriebsstätte Zypern der Betriebsstätte in Deutschland in Rechnung stellen, so dass sich die deutsche Steuerlast real senken lässt.
Stehen die Fahrzeuge in Deutschland, löst dieser Sachverhalt übrigens keine Betriebsstätte in Deutschland aus. Mithin/ergänzend findet das DBA Deutschland-Zypern Anwendung, hier Definition des Betriebsstättenbegriffes.
Aspekte der Arbeitskosten
Die zypriotische Limited kann Mitarbeiter aus dem EU-Raum einstellen, da die EU-Übergangsfristen auf Zypern nicht gelten. Dieses reduziert in dominanter Weise die Lohnkosten. Nach unseren Recherchen verdient ein deutscher Mitarbeiter durchschnittlich 2.500,00 Euro brutto, ein Mitarbeiter aus den neuen EU-Ländern durchschnittlich 900,00 Euro – 1.400 Euro brutto.
Die zypr. Limited führt das Gehalt inkl. Sozialversicherungsbeiträge an den ausländischen Mitarbeiter ab. Im Arbeitsvertrag erklärt der Mitarbeiter an eidesstatt, dass er selbst für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich zeichnet. Unsere Anwälte formulieren für Ihr Unternehmen entsprechende Arbeitsverträge. Die Angestellten sind in dem Land Einkommens-und Sozialversicherungspflichtig, wo ihre steuerrechtliche Ansässigkeit ist, also z.B. in Polen.
Vorgehensweise
An erster Stelle steht die Gründung einer zypriotischen Limited mit realen Betriebsstättenmerkmalen auf Zypern. Die nachfolgende Vorgehensweise hängt davon ab, welches Modell Sie wählen (vgl oben).
Voraussetzungen:
- Gesellschaft in Zypern
- Eindeutige Betriebsstättenmerkmale der zyprischen Gesellschaft
- Die in Frage kommenden Fahrzeuge müssen sich im EU-Verkehr befinden. Das heißt, lediglich in z.B. Deutschland zum Einsatz kommende Lkws etc. können keine zyprische Transportlizenz erhalten; die Fahrzeuge müssen nachweisbar zumindest ein paar mal im Jahr im EU-Ausland kommerziell unterwegs sein.
- Die Fahrzeuge dürfen nicht älter als vier Jahre alt sein.
- Die Fahrzeuge werden in Zypern versichert.
- Die Fahrzeuge müssen einen digitalen Fahrtenschreiber haben.
- Einer der Gesellschafter der zyprischen Gesellschaft muss einen Internationaler Transportbefähigungsnachweis (Professional Licence for International Transports) aus seinem Land (z.B. Deutschland) haben.
- Dieser Gesellschafter muss einen Nachweis beibringen, dass er bisher nie insolvent war. Ebenso muss er ein „sauberes“ polizeiliches Führungszeugnis beibringen.
- Es muss ein den Vorschriften der zyprischen Behörden entsprechend erstellter 5-jähriger Businessplan vorgelegt werden (können wir erstellen)
- Auf dem zyprischen Bankkonto der zyprischen Gesellschaft müssen sich für den ersten Lkw € 7.000, und für jedes weitere Fahrzeug € 5.000 befinden. Über diese Gelder kann die Gesellschaft nach Abschluss des Prozedere frei verfügen.
Vorgang:
All folgenden Zeitangaben sind auf Grund unserer Erfahrung geschätzte Zeitangaben. Da die Dauer der einzelnen Schritte in der Hand von Behörden liegen, können wir diese nicht garantieren. Die Angaben sind jedoch realistisch.
- Gründung einer zyprischen Limited-Gesellschaft (ca. 3 Wochen)
- Einrichtung einer Betriebsstätte (ca. 2 Wochen)
- Zeitgleich mit Punkt 2: Beantragung einer RTL (Road Transport Licence) in Zypern (ca. 2 Wochen)
- Danach Beantragung einer „D“-Lizenz (ca. 1 Woche)
- Beantragung der Inspektion der Fahrzeuge vor Ort z.B. in Deutschland (sie sollten sich zweckmäßigerweise alle an einem Ort befinden): Ca. 2 Wochen bis 2 Monate; Grund: die Herren der zuständigen Behörde reisen etwa alle 4 – 6 Wochen einmal nach Europa, um Fahrzeuge zu inspizieren. Bei einer Lkw-Zahl von mindestens 15 Stück kann ein eigener Besuch arrangiert werden.
- Registrierung der Lkws in Zypern und Anfertigung der Kfz-Kennzeichen (ca. 1 Woche)
Kosten:
Richten sich nach den Dienstleistungen. Gern senden wir Ihnen die aktuelle Gebührenliste zu.
Benötigte Unterlagen:
- Übliche Unterlagen für die Gesellschaftsgründung (Pass/HRG, AML-Erklärung, Adressennachweis
- Transportbefähigungsnachweis (Professional Licence for International Transports ) einer der Gesellschafter
- Bescheinigung, dass der Inhaber des Transportbefähigungsnachweises in der Vergangenheit nicht insolvent war
- Polizeiliches Führungszeugnis vorgenannter Person