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Rangliste der Steueroasen – Steueroasen in der EU
- Niedrigsteuerländer für Lizenzeinnahmen und Patente
- Gestaltung zur Steueroptimierung bei Deutschen werthaltigen Gesellschaften
- Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Grafische Darstellung: Unterschied zwischen Nicht-DBA-Sachverhalte, DBA-Sachverhalte und Gesellschaften in der EU
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Steuern in der EU, Datenbank “Taxes in Europe“
- Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!
Steueroasen in der EU: Firmengründung in der EU für EU-Ansässige
Grundsätzlich gestaltet sich eine Firmengründung in der EU für EU-Ansässige vorteilhaft: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) sofern ausreichend Substanz Escape im Sitzstaat, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Keine Wegzugsbesteuerung (Entstrickungsbesteuerung). Da im Regelfall zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) existiert, definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliche Regelungen (in Deutschland §§12/13 AO). Bei der Gründung einer Holding: Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie/Verschmelzung oder Anteilstausch und Gesellschafter-Fremdfinanzierung, um die Assets der Töchter steuerneutral auf die Holding zu übertragen.
Steueroasen in der EU- Rangliste:
–Zypern: 10% Ertragssteuerlast. Auf Zypern werden Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten grundsätzlich nicht mit Quellensteuer belegt. Einkünfte aus Patente/Lizenzen: 80% steuerfrei, 20% werden mit 10% besteuert. Holdingprivileg: Reine Beteiligungserlöse bleiben steuerfrei. -Zyprische Organschaft für österreichische Mandanten: Steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne –unter Progressionsvorbehalt- beim österreichischen Gesellschafter möglich. Im Kontext einer solchen Konstellation kann es auch sinnvoll sein, dass der Mandant als natürliche Person seine unbeschränkte Steuerpflicht nach Österreich verlagert.
–Bulgarien: 10% Ertragssteuerlast, 5% Quellensteuer bei abfließenden Dividenden
–EU Sonderzone Madeira mit 5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Geschäftssitz, Direktor, Angestellte und/oder Mindest-Investitionssumme. Unsere Kanzlei auf Madeira kann diese Voraussetzungen allerdings auf Wunsch darstellen.
–Malta: Normal-Steuersatz beträgt 35%. Durch das Tax-Return-Verfahren (Refund of tax to share-holders) ist eine Endbesteuerung von 5%-10% auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar (es werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern im Tax-Return-Verfahren an den Anteilseigner zurückerstattet).
Allerdings müssen die Dividenden dann auch an den Anteilseigner ausgeschüttet werden, was eine Besteuerung beim Dividendenempfänger zur Folge hat. Eine Alternative besteht in der Zwischenschaltung einer Malta Holding (also aktive Gesellschaft auf Malta und Malta Holding): Eine Malta Holding wird Eigner der aktiven Malta Limited, Rückerstattung dann an die Malta Holding und somit wieder Endbesteuerung auf der Betriebsstättenebene Malta von 5-10%. Das Gleiche Resultat kann erreicht werden, wenn eine Kapitalgesellschaft in der EU (z.B. Zypern) als Eigner der aktiven Malta Limited zwischengeschaltet wird.
–Slowakei, Tschechien: 19% Ertragssteuerlast
–England: Progressiver Steuersatz, Höchststeuersatz derzeit 26%
–EU Sonderzone ZEC (Kanarische Sonderzone) mit 5% Steuern, jedoch mit Auflagen (angestellter Geschäftsführer, Büro/ordentlicher Geschäftssitz, Mindest-Arbeitsplätze bei der Gesellschaft und/oder Mindest-Investitionen gemäss Tabelle ZEC). Die Kanaren gehören nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet. Es kann kein Treuhand-Geschäftsführer gestellt werden.
–Irland: 12,5% Steuern. Allerdings sind Treuhandverhältnisse auf der Direktorenebene verboten, es kann also kein Treuhand-Direktor gestellt werden (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte. Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein Land-oder Forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer löst immer eine Betriebsstätte aus).
-Alternative im EWR: Liechtenstein
Liechtenstein hat sein Steuerrecht grundlegend geändert und ist nun “EU-rechtskonform” geworden. Der Normalsteuersatz für Unternehmen beträgt nunmehr 12,5%. Liechtenstein hat zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen u.a. mit Deutschland geschlossen. Liechtenstein kennt keine Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren. Mithin auch keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland. Privilegierte Besteuerung von Einkünften aus Immaterialgüterrechten: 80% der Einkünfte aus Immaterialgüterrechten, die ab dem 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden sind, werden lt. SteG von der Steuer befreit. In der zugehörigen Verordnung wird aufgezählt, was als Immaterialgüterrecht gilt: Patente, Marken, Muster und Gebrauchsmuster, sofern diese durch Eintragung in ein inländisches, ausländisches oder internationales Register geschützt sind. Sonstige Rechte wie beispielsweise Urheberrechte, Know-how oder Handelsbeziehungen gelten nicht als Immaterialgüterrechte und geniessen daher keine privilegierte Behandlung. Zu beachten ist allerdings, dass derzeit die Regelungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU–Fusionsrichtlinie im Kontext einer Firmengründung in Liechtenstein nicht anwendbar sind. Hier muss die Entwicklung abgewartet werden. Gleiches in Bezug auf die Nicht-Wirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. So entfaltet z.B. die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG volle Wirkung. Anwendbar ist allerdings grundsätzlich die EU Niederlassungsfreiheit und Urteile zur Niederlassungsfreiheit (EU Rechtschutz).
Steueroasen in der EU: Einnahmen aus Patent -und Lizenzrechten (IP Box)
Bitte besuchen Sie unsere Internetseite für IP-Box- Steuerregime:
Steuergestaltung für Deutsche werthaltige Gesellschaften
Bitte besuchen Sie unsere Internetseite „Anteilstausch und Gesellschafter-Fremdfinanzierung, EU Holding“:
Steuern Ausland und Übersicht: Unternehmenssteuern wichtiger Standorte

Steuern Ausland und Übersicht: Unternehmenssteuern wichtiger EU-Standorte

Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften (Detaillierte Ausführungen, Deutsches Steuerrecht)
Grundsätzlich bestehen vier Fallgruppen:
- –Verlagerung des Steuerobjekts (der Einkunftsquelle) ins Ausland
- -Verlagerung des Steuersubjekts (des Steuerpflichtigen) ins Ausland
- -Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland
- -Verlagerung von abzugsfähigen Aufwand ins Inland
1. Verlagerung des Steuerobjekts
Hierzu gehören:
- Die Verlagerung von ganzen Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland
- die Überführung von Wirtschaftsgütern in den ausländischen Produktionsstandort
- die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft
2. Verlagerung des Steuersubjektes ins Ausland
Zur Unterfallgruppe gehören:
- die Verlegung der Geschäftsführung ins Ausland
- der Wegzug der natürlichen Person ins Ausland
- die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft
3. Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abziehbaren Aufwand ins Inland
Unterfallgruppen sind:
- die verbilligte Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen an ein Gruppenunternehmen im Ausland
- der versteuerte Bezug von Waren und Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im Ausland
- die unangemessene Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im Ausland durch ausländische Anteilseigner
Einleitung Betriebsstätte Ausland
Bei der Auswahl eines Sitzstaates sind verschiedene Aspekte zu beachten. So gibt es nicht „Den geeigneten Standort“ für eine Firmengründung im Ausland, vielmehr kommt es u.a. auf den „Ist-und Sollzustand“ an, also welche -auch steuerlichen- Ziele erreicht werden sollen. Entscheidende Faktoren sind dabei u.a.:
–Soll im Ausland (Sitzstaat) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden, mithin verlagert der Mandant -oder sein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf oder soll eine Treuhand-Lösung installiert werden?
-Davon abweichend: Soll im Ausland eine Produktionsstätte installiert werden, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer? (dann im DBA-Sachverhalt immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung)
-Ist es wichtig/zwingend oder notwendig, dass die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens greift und/oder die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die Rechtssprechung des EuGHs (z.B. Nicht-Wirkung § 8 AStG in der EU)?
–Bei „verbundenen Unternehmen“: Welcher Standort bietet die meisten Vorteile, hinsichtlich steuerlicher Aspekte, ergänzend Quellenbesteuerung bei Abfluss von Dividenden,Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie/DBAs u.a. Faktoren?
–Was sind die „Hauptzielsetzungen des Mandanten“: Steuerliche Aspekte,Reduzierung der Lohnstückkosten,Lizenzen im Ausland, andere?
–Bei der Installation einer ausländischen Holding: Welcher Holdingstandort ist für den jeweiligen Mandanten geeignet? (Holdingprivileg,Quellensteuer bei Weiterausschüttung der Dividenden, Quellensteuer bei den verbundenen Unternehmen,Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,DBA-Richtlinien u.a.)
-Rangliste Unternehmensstandorte EU-Raum – aus steuerlicher Sicht- Direktvergleich Kantone Schweiz (Ausgenommen die EU Sonderzonen Kanaren und Madeira mit 0-5% KSt)

–Steuern in der EU,Datenbank “Taxes in Europe“
Steueroasen EU*:
Land | Körperschaftssteuer | Sonstiges |
---|---|---|
Madeira, EU- Sonderzone | Steuersatz von 4 % bis 2012 und 5 % bis 2020 | Auflagen hinsichtlich Angestellte und/oder Investitionen. Madeira gehört zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet. |
Spanien: Kanarische Sonderzone (ZEC) | 4% | Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen 50-100.TEuro i.d. ersten zwei Jahren als Voraussetzung |
Bulgarien | 10% | FlatTax, Quellensteuer bei Dividendenausschüttung 5% |
Zypern | 10%, Holdinggesellschaften werden nicht besteuert | Holdinggesellschaften steuerfrei, Dividendenausschüttung an Nicht-Zyprioten: keine Quellensteuer, an Zyprioten: 15% |
Zyprische Organschaft für Mandanten aus Österreich | 10% | Steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden – unter Progressionsvorbehalt- beim österreichischen Anteilseigner möglich |
Malta | Malta: Regelbesteuerung 35%, allerdings Steuerreduzierung über das Tax-Return-Verfahren möglich (5% Endbesteuerung) | |
Irland | 12,5% | Die Non-Resident-Gesellschaft ist von jeglicher Körperschaftssteuer befreit, allerdings dann Nicht-Wirkung DBA, EU RL |
Lettland | 15% | |
Litauen | 15% | |
Tschechien | 19% | Nationales System der Investitionsanreize, Steuererleichterungen bis 10 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen |
Slowakei | 19% | FlatTax,Dividenden an natürliche oder jur. Person: 0% |
England | 21%- 30% | 19% bis 300.000 ePfund Ertrag p.a., danach progressiv steigend bis 30%. Gestaltungsmöglichkeit: 90% vor Steuern mittels GAFV in ein Offshore-Staat auszuschütten. |
*Bedeutet: Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit,Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden), DBA-Sachverhalt mit vielen Ländern, i.d.R. DBA mit Ländern in der EU.
Steueroasen Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalt bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts*:
Land | Ertragssteuer | Sonstiges |
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Vereinigte Arabische Emirate Derzeit abkommensneutraler Zustand mit Deutschland, DBA wurde bisher nicht verlängert/mod. | Null, außer für Ölgesellschaften,Banken und petrochemische Betriebe | Unterschieden wird zwischen Dubai LLC, aktiver Gesellschaft in der Freihandelszone und VAE Offshore-Gesellschaft. |
Singapur | Neugründungen Singapur: First $100,000: Keine Steuern $100,001 to $300,000 : 8,5% Steuern Thereafter a Flat Rate of 17% | Keine Wirkung DBA bei exempt. Companies |
Schweiz | Nach Kanton, ca. 15,5% in Zug. Holdinggesellschaften werden nicht besteuert. Domizilgesellschaften nur Bundessteuer, 8,5%. | |
Mauritius | 15%, exempted Companies werden nicht besteuert | Keine Wirkung DBA bei exempt. Companies |
*Bedeutet: Nicht-Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,aber DBA-Sachverhalt mit vielen Ländern (Abschirmwirkung des DBAs vorhanden, Verhinderung der Doppelbesteuerung)
Nicht-DBA-Sachverhalt* (Nachfolgende Staaten unterhalten mit den meisten Ländern kein DBA):
Was ? | Wer es bietet |
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Extrem gutes Bankgeheimnis | Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Singapur, Nevis, BVI |
Für Holdinggesellschaften geeignet | Cayman Islands, HongKong, Isle of Man, Vanuatu, VAE |
Nullsteueroase Exmp.Status | Belize, Cook Islands, Grenada, Mauritius, Seychellen, BVI, VAE |
Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen | Costa Rica, HongKong, Seychellen, VAE |
Keine Steuern auf Veräußerungsgewinne | Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE |
Captive Versicherungen | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Hongkong, Isle of Man, Mauritius |
Schiffsregister und Verwaltung | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Mauritius, Panama, Vanuatu, Singapur, HongKong |
Natürliche Personen: | |
Keine Einkommensteuer | Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE |
Niedrige Einkommensteuer | BVI, Hongkong, Isle of Man, Mauritius |
Keine Erbschaftssteuer | Andorra, Bahamas, BVI, Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Vanuatu, VAE |
Inhaberaktien | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Costa Rica, Hongkong, Mauritius, Panama, Seychellen, Vanuatu |
*Bedeutet: Keine Abschirmwirkung eines DBAs,Nicht Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Niederlassungsfreiheit/EuGH-Urteile. Steuerliche Betriebsstätte definiert sich bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts über §§ 12/13 AO und nicht über 5 DBA. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen.