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Rangliste der Steueroasen – Steuern ausländischer Kapitalgesellschaften

Steuern im Ausland: Grundsätzliche Gestaltungsansätze zur Reduzierung der laufenden Ertragssteuerbelastung

Große Konzerne wie Starbucks, Appel & CO nutzen konsequent legale Gestaltungsmöglichkeiten, um die laufende Ertragssteuerbelastung in Hochsteuerländern wie Deutschland zu reduzieren. Grundsätzlich können aber auch kleinere Unternehmen diese Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, sofern Sie darüber informiert werden.

Die „gängigen“ Gestaltungsansätze in der Übersicht:

1. Verlagerung der Betriebsstätte (oder Betriebsstättenanteile) ins Ausland. Für in der EU ansässige Unternehmen insbesondere die Verlagerung (oder Neugründung) in ein EU Niedrigsteuerland:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8/2 AStG), sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland
  • Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland: Es darf steuerrechtlich keinen Unterschied geben, ob z.B. eine Hamburger GmbH nach München verlegt wird oder nach Malta
  • Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimal-Substanz-Escape von mehr als einem bloßen Briefkasten

EU Niedrigsteuerländer sind Malta (5% mit dem Malta Holding Modell), Irland und Zypern (12,5%), die EU Sonderzonen Madeira und ZEC (4-5%), Gibraltar (10%) und Liechtenstein im EWR (12,5%).

2. IP Box (Lizenz-/Patentbox)

Viele Länder kennen Steuerprivilegien für Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten, Urheberrechten, Copyrights, Software, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Modelle, Domainnamen und Markenzeichen (immaterielle Wirtschaftsgüter, IP Box, IP Steuerregime).

I.d.R. erfolgt eine Steuerfreistellung in Höhe 80%, so dass die Effektivbelastung für Einnahmen aus IP entsprechend gering ist (z.B. Zypern und Liechtenstein 2,5%, Niederlande 5%, Luxemburg 5,76%).

Die IP Gesellschaft im Ausland verlangt dann entsprechende Lizenzgebühren von der inländischen Tochter, als ein mögliches Gestaltungsmodell.

3. Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung

  • Gründung einer EU Holding.Die EU-Holding wird 100% Anteilseigner der z.B. Deutschen Betriebsstätte (muss Kapitalgesellschaft sein, ggf. vorher Umwandlung in Kapitalgesellschaft, ist steuerneutral möglich)  
  • Die Assets (Vermögenswerte) der Deutschen Kapitalgesellschaft werden mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung steuerneutral auf die Holding übertragen. Ansonsten müsste die Holding die Assets der Tochter nämlich erwerben
  • Das operative Geschäft in Inland bleibt bestehen  

Steuerlich:  

  • Die Deutsche Kapitalgesellschaft unterliegt der ordentlichen Besteuerung in Deutschland  
  • Die Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) fliessen quellensteuerfrei in die EU-Holding und werden dort nicht besteuert= EU Mutter Tochter-Richtlinie  
  • Mittels Darlehnsbedienung an die Holding wird ein Großteil der Deutschen Gewinne VOR Besteuerung an die EU-Holding „abgesaugt“ und dort besteuert (Steuergefälle Deutschland / EU Ausland)

Die Realisierung ist grundsätzlich in allen EU Staaten möglich.

4. Ausnutzung der Betriebsstättendefinition

Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte ist in Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert. Mithin löst ein Warenlager oder eine Repräsentanz im Inland keine steuerliche Betriebsstätte aus. Beispiel: Betriebsstätte im EU Ausland (z.B. Malta, Zypern, Irland) und Warenlager in Deutschland.

5. Unternehmenseigene Darlehn

Für Investitionen vergibt die Muttergesellschaft Darlehn an die Töchter zu einem hohen Zinssatz. Zu beachten sind dennoch Fremdvergleichsgrundsätze /Bedingungen gleicher Dritter.

Steuern im Ausland: Die TOP 3 legalen Steuermodelle

Aktuell kann man nachfolgende Steuermodelle als TOP 3 Steuermodelle ausführen. Nachfolgend erhalten Sie auf dieser Internetseite eine Übersicht über die Steueroasen in der EU und Drittstaaten.

TOP 3 Steuermodelle, Betriebsstätte im Ausland:

  • Malta Trading Company mit Malta Holding. Durch diese Gestaltung wird legal eine Steuerbelastung von nur 5% auf der Betriebsstätten-Ebene Malta erreicht (Tax Refund an die Malta Holding). Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland. Weitere Informationen…

Weitere Optimierung dieses Modells: Malta Trading Company und Offshore Holding, Relocation Malta und Non Dom Status Malta auf der Ebene der natürlichen Person. Wieder 5% Besteuerung auf der Betriebsstättenebene, ergänzend keine Besteuerung der Dividenden bei der natürlichen Person.

  • Firmengründung Zypern (EU): Nur 12,5% Ertragssteuern, grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland. Weitere Informationen…
  • Immaterielle Firmenwerte (Patente, Lizenzen, Rechte): IP Box im EU Ausland, zentral Zypern, Liechtenstein, Niederlande. Dabei werden 80% der Einnahmen steuerfrei gestellt, also auf Zypern und Liechtenstein nur 2,5% Effektivbesteuerung. Weitere Informationen..

Weitere Argumente für diese Standorte: Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit, Keine Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG), keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland.

Ergänzend für Mandanten aus Österreich:

  • Zyprische Organschaft: Steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden unter Progressionsvorbehalt. Weitere Informationen..

TOP 3 Steuermodelle, Holding im Ausland (verbundene Unternehmen):

  • Holding auf Malta: Durch das zweistufige Modell (Malta A und Malta B) nur 5% Besteuerung aktiver Einnahmen der Holding. Bei Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie: Keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttung nach Malta, keine Besteuerung der Dividenden auf Malta. Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland. Reine Beteiligungserlöse werden grundsätzlich nicht besteuert. Weitere Informationen…
  • Werthaltige Tochter in der EU: Gestaltung mittels EU Holding, Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Die Assets der Tochter werden steuerneutral auf die Holding übertragen (müsste die Holding sonst erwerben), die Tochter-Betriebsstätte bleibt erhalten, Gewinnabsaugung von der Tochter an die Holding. Weitere Informationen…
  • Holding auf Zypern: Nur 12,5% Steuern aktiver Einnahmen bei der Holding. Bei Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie: Keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttung nach Zypern, keine Besteuerung der Dividenden auf Zypern. Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland. Reine Beteiligungserlöse werden grundsätzlich nicht besteuert. Weitere Informationen…

Bemerkung: Andere Holdingstandorte haben ggf. folgende Nachteile und werden daher selten realisiert: Hohe Besteuerung aktiver Einnahmen einer Holding (z.B. Niederlande bis 34%), hohe Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen von der Tochter an die Holding (weil z.B. keine Positivwirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie oder ein Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt nur auf 5-10% oder kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar und somit volle Quellensteuer).

Andere Länder und warum nicht unter den TOP 3

  • Die EU Steueroasen ZEC (Kanarische Sonderzone) und Madeira mit nur 5% Steuern erfordern Mitarbeiter und Investitionen im Land. Daher sind diese Länder aus rein steuerrechtlicher Sicht TOP-Länder, werden im Verhältnis zu den oben genannten Gestaltungen aber weniger realisiert.
  • Firmengründung VAE/Dubai: Zwar keine Steuern (weder Ertrags-/Umsatz-oder Quellensteuer), aber für eine legale Gestaltung ist immer eine Lizenz, Büro, Visa und Firmengründung erforderlich. Außerdem kann kein lokaler Direktor gestellt werden und ggf. Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. Daher steuerlich sicher ein Top Favorit, wird aber von Mandanten weniger realisiert wegen des Aufwandes. 
  • Firmengründung Schweiz: Die Altgenossen kommen immer mehr in die Kritik. Es herrscht „reiner Auskunftswahn“, weit über das gesetzlich erforderliche Maß hinaus. Schweizer Banken schließen immer mehr Konten bei ausländischer Beteiligung. Kopfzerbrechen bereiten Investoren die Währungsdifferenzen. Außerdem natürlich ggf. Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung und hoher Substanz Escape erforderlich, um die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zur verhindern (= Keine Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit).

TOP 3 Steuermodelle natürliche Personen:

  • Non Domiciled Status in England, Irland und Malta: Remittance Base Besteuerung bedeutet, dass bestimmte Einkunftsarten (z.B. Dividenden) die auf ein ausländisches Konto fliessen, legal nicht besteuert werden. Die liberalsten Regelungen hat Malta, gefolgt von Irland. Natürlich ist auch England interessant, sofern der Mandant lieber in England wohnen möchte. Weitere Informationen…

Steuern im Ausland: Steueroasen in der Europäischen Union

Vorteile einer Gesellschaftsgründung in der EU durch EU-Ansässige:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz
  • Keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG/Außensteuergesetz) sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland
  • Positivwirkungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie
  • Keine Besteuerung der stillen Reserven: Es darf keinen Unterschied machen, ob eine Hamburger GmbH nach München oder z.B. nach Malta verlegt wird

Grundsatz: Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten.

Hinweis:  Auch bei einer Firmengründung in der EU ist die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zwingend zu vermeiden!

LandKörperschaftssteuerSonstiges
Madeira, EU- Sonderzone5%Auflagen hinsichtlich Angestellte und/oder Investitionen.
Madeira gehört zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet.
Spanien:
Kanarische Sonderzone (ZEC)
4%Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen 50-100.TEuro i.d. ersten zwei Jahren als Voraussetzung. ZEC gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet
Bulgarien10%FlatTax, Quellensteuer bei Dividendenausschüttung ins Ausland 5%
Gibraltar10%Keine USt., Gibraltar gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet oder zur Zoll-Union
Zypern12,5%Dividendenausschüttung an Nicht-Zyprioten: keine Quellensteuer, an Zyprioten: 15%
Zyprische Organschaft
für Mandanten aus Österreich
12,5%Steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne- unter Progressionsvorbehalt- beim österreichischen Anteilseigner möglich
MaltaMalta: Regelbesteuerung 35%, allerdings Steuerreduzierung über das Tax-Return-Verfahren (5% Endbesteuerung) Für das Tax-Return-Verfahren sind zwei Gesellschaften auf Malta erforderlich, die Malta Aktivgesellschaft und die Malta Holding, damit der Tax-Return auf der Ebene der Holding zur Dividende wird
Irland12,5% 
Lettland15% 
Litauen15% 
Tschechien19%Nationales System der Investitionsanreize, Steuererleichterungen bis 10 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
Slowakei23%FlatTax, keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen
Ungarn10% 
England21%- 30% 

Steuern im Ausland und Sonderfall Liechtenstein (EWR)

Kapitalgesellschaften werden mit 12,5% besteuert, wobei die Effektivbelastung i.d.R. mit ca. 10% angegeben werden kann. Reine Beteiligungserlöse (Holdinggesellschaft) werden grundsätzlich nicht besteuert. Liechtenstein kennt keine Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren. IP Box-Steuerregime: 80% Steuerfreiheit. Liechtenstein unterhält u.a. mit Deutschland ein DBA.

Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist nicht anwendbar. Keine Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG.

Steueroasen in der Europäischen Union und Quellensteuern

Neben der Körperschaftssteuer sind mögliche Quellensteuern bei Dividenden-Ausschüttungen ins Ausland zu beachten, sofern keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

  • Madeira: Reduzierte Quellensteuer nur durch Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen
  • ZEC: Reduzierte Quellensteuer nur durch Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen
  • Bulgarien: 5% Quellensteuer oder 10% wenn an Np
  • Ungarn: Reduzierte Quellensteuer nur durch Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen
  • Gibraltar: Keine Quellensteuer, bei Holding 1%
  • Zypern: Keine Quellensteuer
  • Irland: Keine Quellensteuer wenn Doppelbesteuerungsabkommen
  • Malta: Keine Quellensteuer aus der Malta Holding
  • Liechtenstein: Keine Quellensteuer
  • Slowakei: Keine Quellensteuer

Bei Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie von oben abweichend keine Quellensteuer, sofern: Mutter-und Tochtergesellschaften Kapitalgesellschaften sind, die Töchter aktiv sind, Mindesthaltefrist erkennbar mindestens ein Jahr und Beteiligungshöhe mindestens 10%.   Ansonsten kann die volle Quellensteuer nur durch Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens reduziert werden oder das innerstaatliche Recht sieht keine Quellenbesteuerung vor (z.B. Zypern, Gibraltar -1% bei Holding-, Malta, Liechtenstein).

Steuern im Ausland und Holdingstandorte in der EU

Grundsatz: Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden von der EU-Tochter an die EU-Mutter, keine Besteuerung der Dividenden bei der Holding). Steuergestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei werthaltigen Töchtern möglich.

LandBesteuerung aktiver Einnahmen der Holding* IP Box **
Zypern12,5%Ja, 80% steuerfrei
Irland12,5%Ja, Effektivbelastung 3-5%
Bulgarien10%Nein
Gibraltar10%Nein
Dänemark28%Nein
Madeira5%Nein
Malta5% bei zweistufigen ModellNein
Spanienca. 30%Ja, Effektivbesteuerung  5-15%
Niederlandeca. 30%Ja, 80% bleiben steuerfrei
Luxemburgca. 28%Ja, 80% bleiben steuerfrei

*Bedeutet: Einnahmen der Holding z.B. aus Rechnungsstellung an die Tochter oder im Kontext Anteilstausch-und Gesellschafter-Fremdfinanzierung.

** Bedeutet: Viele Länder kennen Steuerprivilegien bei Einnahmen aus Lizenzen, Markenrechten und Patenten (IP Box, IP Steuerregime).

Holdingstandorte in der EU und Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen ins Ausland (an Anteilseigner der Holding)*

Land
Quellensteuer
ZypernGrundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding ins Ausland
Bulgarien5% Quellensteuer
IrlandBei bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen keine Quellensteuer
DänemarkOhne DBA-Sachverhalt: 28%, im DBA-Sachverhalt:0-20%, je nach DBA. Ausschüttung an Inländer: Quellensteuerbelastung von 19,8%. Keine Quellensteuer wird bei Ausschüttung an eine inländische Muttergesellschaft erhoben, die eine Beteiligung von mindestens 20% gehalten hat.
MadeiraQuellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
MaltaGrundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding ins Ausland
SpanienQuellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
NiederlandeQuellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
LuxemburgQuellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
GibraltarKeine Quellensteuer, bei Holding 1%

* –Greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Eigner der Holding ist Kapitalgesellschaft in der EU, Mindesthaltefrist 12 Monate)= keine Quellensteuer

-Grundsätzlich keine Quellensteuer bedeutet: Der Sitzstaat der Holding belastet Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding grundsätzlich nicht mit Quellensteuern, unabhängig davon ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht

-Quellensteuer gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bedeutet: Allein ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen reduziert die Quellensteuer: Wenn Anteilseigner eine natürliche Person, i.d.R. 15% Quellensteuer, wenn Anteilseigner eine ausländische jur. Person i.d.R. zwischen 5-10%.

Steuern im Ausland: IP Box (Patent- und Lizenzbox)

Viele Länder kennen Steuerprivilegien für Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten, Urheberrechten, Copyrights, Software, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Modelle, Domainnamen und Markenzeichen (immaterielle Wirtschaftsgüter, IP Box, IP Steuerregime). In der EU/EWR kommen insbesondere folgende Länder in Frage:

  • Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
  • Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76%
  • Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5%
  • England: Effektivsteuerbelastung 10%
  • Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15%
  • Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8%
  • Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%

Steuern im Ausland: Steueroasen Nicht-EU, aber Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland und vielen anderen Staaten*

LandErtragssteuerSonstiges
Vereinigte Arabische Emirate

keine, außer für Ölgesellschaften, Banken und petrochemische BetriebeUnterschieden wird zwischen Dubai LLC, aktiver Gesellschaft in der Freihandelszone und VAE Offshore-Gesellschaft.
SingapurFirst $100,000: Keine Steuern $100,001 to $300,000: 8,5% Steuern Thereafter a Flat Rate of 17% Keine Besteuerung von ausländischen Einkünften (Prinzip der exempt. Company, Offshore Company)  Sehr gutes Bankgeheimnis, in der Verfassung verankert.
Bei verbundenen Unternehmen: Keine Besteuerung der Beteiligungserlöse (Dividenden), wenn der Tochterstaat eine Mindestbesteuerung von 15% hat.
SchweizGesamtsteuerlast ergibt sich aus  Bundessteuer+ Kantonssteuer+ Gemeindesteuer. Im Kanton Zug z.B. ca. 15,5% Gesamtsteuerlast. Spitzenbelastung – nach Kanton- bis 30%Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland 5-35%, im EU-Sachverhalt keine Quellensteuer. Reine Beteiligungserlöse werden nicht besteuert oder mit 8,5% Bundessteuer
Mauritius3- 15%, exempted Companies werden nicht besteuertI.d.R. nur GBC1 Company sinnvoll: Effektivsteuerlast i.d.R. 3%, DBAs entfalten Wirkung
Liechtenstein (EWR)12,5%
Keine Besteuerung von Beteiligungserlösen, keine Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, IP Box Steuerregime

*Bedeutet: Nicht-Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit, Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, aber Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern (Abschirmwirkung des DBAs vorhanden, niedrige Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden ins Ausland, Verhinderung der Doppelbesteuerung). Im Gegensatz zu Firmengründungen in der EU durch EU-Ansässige ist höherer Substanz-Escape erforderlich, um die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu vermeiden. Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG.

Holdingstandorte Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalt mit Deutschland

LandQuellensteuer bei Dividenden-WeiterausschüttungenQuellensteuer in Deutschland bei abfliessenden Dividenden zur HoldingBesteuerung aktiver Einnahmen der Holding
SingapurNach DBA5%Keine, wenn ausländische Einkünfte, sonst 8,5 bis 17%
SchweizNach DBA, keine Quellensteuer bei EU-Gesellschaften, 35% Quellensteuer im Nicht-DBA-Sachverhalt5%Bundes+ Kantonssteuer
Liechtenstein (EWR)Nein, grundsätzlich keine Quellensteuer5% oder steuerfrei nach einem Jahr Haltefrist12,5%

Nicht-DBA-Sachverhalt* (nachfolgende Staaten unterhalten mit den meisten Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen) und Steueroasen-Länder

Was ?Wer es bietet
Extrem gutes BankgeheimnisBahamas, Cayman Islands, Isle of Man, Panama, Nevis, BVI, Belize, Hong Kong, Sychellen
Für Holdinggesellschaften geeignetCayman Islands, Hong Kong, Isle of Man, Vanuatu
Nullsteueroase Exmp.StatusBelize, Cook Islands, Grenada, Seychellen, BVI, Panama, Hong Kong
Keine Steuer auf FremdquelleneinkommenCosta Rica, HongKong, Seychellen
Keine Steuern auf VeräußerungsgewinneBahamas, Cayman Islands, Vanuatu
Captive VersicherungenBahamas, BVI, Cayman Islands, Hongkong, Isle of Man
Schiffsregister und VerwaltungBahamas, BVI, Cayman Islands, Panama,Vanuatu, HongKong
Natürliche Personen: 
Keine EinkommensteuerBahamas, Cayman Islands, Vanuatu
Niedrige EinkommensteuerBVI, Hongkong, Isle of Man
Keine ErbschaftssteuerBahamas, BVI, Cayman Islands, Isle of Man, Panama, Vanuatu
InhaberaktienBahamas, BVI, Cayman Islands, Costa Rica, Hong Kong, Panama, Seychellen, Vanuatu

*Bedeutet: Keine Abschirmwirkung eines DBAs

Weitere gravierende Nachteile dieser Standorte:

  • Nicht Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit. Mithin hoher Substanz Escape erforderlich (Büros und ggf. Angestellte, lokal ansässiger angestellter Geschäftsführer mit vergleichbarem Gehalt, Fremdvergleichsgrundsätze sind zwingend einzuhalten)
  • Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates definiert sich über innerstaatliches Recht und nicht über Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen (in Deutschland §12/13 AO). Mithin löst z.B. ein Warenlager außerhalb des Sitzstaates eine Betriebsstätte aus
  • Die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft ist i.d.R. nur zu vermeiden: Hoher Substanz-Escape (Büro, Mietvertrag, ggf. Mitarbeiter), lokal angestellter Geschäftsführer mit vergleichbarem Gehalt, wirtschaftlicher Grund. I.d.R. „Umkehr der Beweislast“ und/oder Negativwirkungen z.B. Deutsche Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung.
  • Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG.
  • Bei Holding: Hohe Quellensteuer bei der Tochter-Betriebsstätte durch fehlendes DBA bzw. nicht Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie