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Rangliste der Steueroasen – Steuern ausländischer Kapitalgesellschaften
- Niedrigsteuerländer für Lizenzeinnahmen und Patente
- Gestaltung zur Steueroptimierung bei Deutschen werthaltigen Gesellschaften
- Steueroasen in der EU
- Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!
Steuern im Ausland: Grundsätzliche Gestaltungsansätze zur Reduzierung der laufenden Ertragssteuerbelastung
Große Konzerne wie Starbucks, Appel & CO nutzen konsequent legale Gestaltungsmöglichkeiten, um die laufende Ertragssteuerbelastung in Hochsteuerländern wie Deutschland zu reduzieren. Grundsätzlich können aber auch kleinere Unternehmen diese Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, sofern Sie darüber informiert werden.
Die „gängigen“ Gestaltungsansätze in der Übersicht:
1. Verlagerung der Betriebsstätte (oder Betriebsstättenanteile) ins Ausland. Für in der EU ansässige Unternehmen insbesondere die Verlagerung (oder Neugründung) in ein EU Niedrigsteuerland:
- Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8/2 AStG), sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland
- Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland: Es darf steuerrechtlich keinen Unterschied geben, ob z.B. eine Hamburger GmbH nach München verlegt wird oder nach Malta
- Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimal-Substanz-Escape von mehr als einem bloßen Briefkasten
EU Niedrigsteuerländer sind Malta (5% mit dem Malta Holding Modell), Irland und Zypern (12,5%), die EU Sonderzonen Madeira und ZEC (4-5%), Gibraltar (10%) und Liechtenstein im EWR (12,5%).
2. IP Box (Lizenz-/Patentbox)
Viele Länder kennen Steuerprivilegien für Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten, Urheberrechten, Copyrights, Software, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Modelle, Domainnamen und Markenzeichen (immaterielle Wirtschaftsgüter, IP Box, IP Steuerregime).
I.d.R. erfolgt eine Steuerfreistellung in Höhe 80%, so dass die Effektivbelastung für Einnahmen aus IP entsprechend gering ist (z.B. Zypern und Liechtenstein 2,5%, Niederlande 5%, Luxemburg 5,76%).
Die IP Gesellschaft im Ausland verlangt dann entsprechende Lizenzgebühren von der inländischen Tochter, als ein mögliches Gestaltungsmodell.
3. Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- Gründung einer EU Holding.Die EU-Holding wird 100% Anteilseigner der z.B. Deutschen Betriebsstätte (muss Kapitalgesellschaft sein, ggf. vorher Umwandlung in Kapitalgesellschaft, ist steuerneutral möglich)
- Die Assets (Vermögenswerte) der Deutschen Kapitalgesellschaft werden mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung steuerneutral auf die Holding übertragen. Ansonsten müsste die Holding die Assets der Tochter nämlich erwerben
- Das operative Geschäft in Inland bleibt bestehen
Steuerlich:
- Die Deutsche Kapitalgesellschaft unterliegt der ordentlichen Besteuerung in Deutschland
- Die Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) fliessen quellensteuerfrei in die EU-Holding und werden dort nicht besteuert= EU Mutter Tochter-Richtlinie
- Mittels Darlehnsbedienung an die Holding wird ein Großteil der Deutschen Gewinne VOR Besteuerung an die EU-Holding „abgesaugt“ und dort besteuert (Steuergefälle Deutschland / EU Ausland)
Die Realisierung ist grundsätzlich in allen EU Staaten möglich.
4. Ausnutzung der Betriebsstättendefinition
Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte ist in Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert. Mithin löst ein Warenlager oder eine Repräsentanz im Inland keine steuerliche Betriebsstätte aus. Beispiel: Betriebsstätte im EU Ausland (z.B. Malta, Zypern, Irland) und Warenlager in Deutschland.
5. Unternehmenseigene Darlehn
Für Investitionen vergibt die Muttergesellschaft Darlehn an die Töchter zu einem hohen Zinssatz. Zu beachten sind dennoch Fremdvergleichsgrundsätze /Bedingungen gleicher Dritter.
Steuern im Ausland: Die TOP 3 legalen Steuermodelle
Aktuell kann man nachfolgende Steuermodelle als TOP 3 Steuermodelle ausführen. Nachfolgend erhalten Sie auf dieser Internetseite eine Übersicht über die Steueroasen in der EU und Drittstaaten.
TOP 3 Steuermodelle, Betriebsstätte im Ausland:
- Malta Trading Company mit Malta Holding. Durch diese Gestaltung wird legal eine Steuerbelastung von nur 5% auf der Betriebsstätten-Ebene Malta erreicht (Tax Refund an die Malta Holding). Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland. Weitere Informationen…
Weitere Optimierung dieses Modells: Malta Trading Company und Offshore Holding, Relocation Malta und Non Dom Status Malta auf der Ebene der natürlichen Person. Wieder 5% Besteuerung auf der Betriebsstättenebene, ergänzend keine Besteuerung der Dividenden bei der natürlichen Person.
- Firmengründung Zypern (EU): Nur 12,5% Ertragssteuern, grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland. Weitere Informationen…
- Immaterielle Firmenwerte (Patente, Lizenzen, Rechte): IP Box im EU Ausland, zentral Zypern, Liechtenstein, Niederlande. Dabei werden 80% der Einnahmen steuerfrei gestellt, also auf Zypern und Liechtenstein nur 2,5% Effektivbesteuerung. Weitere Informationen..
Weitere Argumente für diese Standorte: Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit, Keine Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG), keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland.
Ergänzend für Mandanten aus Österreich:
- Zyprische Organschaft: Steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden unter Progressionsvorbehalt. Weitere Informationen..
TOP 3 Steuermodelle, Holding im Ausland (verbundene Unternehmen):
- Holding auf Malta: Durch das zweistufige Modell (Malta A und Malta B) nur 5% Besteuerung aktiver Einnahmen der Holding. Bei Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie: Keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttung nach Malta, keine Besteuerung der Dividenden auf Malta. Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland. Reine Beteiligungserlöse werden grundsätzlich nicht besteuert. Weitere Informationen…
- Werthaltige Tochter in der EU: Gestaltung mittels EU Holding, Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Die Assets der Tochter werden steuerneutral auf die Holding übertragen (müsste die Holding sonst erwerben), die Tochter-Betriebsstätte bleibt erhalten, Gewinnabsaugung von der Tochter an die Holding. Weitere Informationen…
- Holding auf Zypern: Nur 12,5% Steuern aktiver Einnahmen bei der Holding. Bei Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie: Keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttung nach Zypern, keine Besteuerung der Dividenden auf Zypern. Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland. Reine Beteiligungserlöse werden grundsätzlich nicht besteuert. Weitere Informationen…
Bemerkung: Andere Holdingstandorte haben ggf. folgende Nachteile und werden daher selten realisiert: Hohe Besteuerung aktiver Einnahmen einer Holding (z.B. Niederlande bis 34%), hohe Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen von der Tochter an die Holding (weil z.B. keine Positivwirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie oder ein Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt nur auf 5-10% oder kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar und somit volle Quellensteuer).
Andere Länder und warum nicht unter den TOP 3
- Die EU Steueroasen ZEC (Kanarische Sonderzone) und Madeira mit nur 5% Steuern erfordern Mitarbeiter und Investitionen im Land. Daher sind diese Länder aus rein steuerrechtlicher Sicht TOP-Länder, werden im Verhältnis zu den oben genannten Gestaltungen aber weniger realisiert.
- Firmengründung VAE/Dubai: Zwar keine Steuern (weder Ertrags-/Umsatz-oder Quellensteuer), aber für eine legale Gestaltung ist immer eine Lizenz, Büro, Visa und Firmengründung erforderlich. Außerdem kann kein lokaler Direktor gestellt werden und ggf. Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. Daher steuerlich sicher ein Top Favorit, wird aber von Mandanten weniger realisiert wegen des Aufwandes.
- Firmengründung Schweiz: Die Altgenossen kommen immer mehr in die Kritik. Es herrscht „reiner Auskunftswahn“, weit über das gesetzlich erforderliche Maß hinaus. Schweizer Banken schließen immer mehr Konten bei ausländischer Beteiligung. Kopfzerbrechen bereiten Investoren die Währungsdifferenzen. Außerdem natürlich ggf. Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung und hoher Substanz Escape erforderlich, um die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zur verhindern (= Keine Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit).
TOP 3 Steuermodelle natürliche Personen:
- Non Domiciled Status in England, Irland und Malta: Remittance Base Besteuerung bedeutet, dass bestimmte Einkunftsarten (z.B. Dividenden) die auf ein ausländisches Konto fliessen, legal nicht besteuert werden. Die liberalsten Regelungen hat Malta, gefolgt von Irland. Natürlich ist auch England interessant, sofern der Mandant lieber in England wohnen möchte. Weitere Informationen…
Steuern im Ausland: Steueroasen in der Europäischen Union
Vorteile einer Gesellschaftsgründung in der EU durch EU-Ansässige:
- Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz
- Keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG/Außensteuergesetz) sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland
- Positivwirkungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie
- Keine Besteuerung der stillen Reserven: Es darf keinen Unterschied machen, ob eine Hamburger GmbH nach München oder z.B. nach Malta verlegt wird
Grundsatz: Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten.
Land | Körperschaftssteuer | Sonstiges |
---|---|---|
Madeira, EU- Sonderzone | 5% | Auflagen hinsichtlich Angestellte und/oder Investitionen. Madeira gehört zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet. |
Spanien: Kanarische Sonderzone (ZEC) | 4% | Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen 50-100.TEuro i.d. ersten zwei Jahren als Voraussetzung. ZEC gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet |
Bulgarien | 10% | FlatTax, Quellensteuer bei Dividendenausschüttung ins Ausland 5% |
Gibraltar | 10% | Keine USt., Gibraltar gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet oder zur Zoll-Union |
Zypern | 12,5% | Dividendenausschüttung an Nicht-Zyprioten: keine Quellensteuer, an Zyprioten: 15% |
Zyprische Organschaft für Mandanten aus Österreich | 12,5% | Steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne- unter Progressionsvorbehalt- beim österreichischen Anteilseigner möglich |
Malta | Malta: Regelbesteuerung 35%, allerdings Steuerreduzierung über das Tax-Return-Verfahren (5% Endbesteuerung) | Für das Tax-Return-Verfahren sind zwei Gesellschaften auf Malta erforderlich, die Malta Aktivgesellschaft und die Malta Holding, damit der Tax-Return auf der Ebene der Holding zur Dividende wird |
Irland | 12,5% | |
Lettland | 15% | |
Litauen | 15% | |
Tschechien | 19% | Nationales System der Investitionsanreize, Steuererleichterungen bis 10 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen |
Slowakei | 23% | FlatTax, keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen |
Ungarn | 10% | |
England | 21%- 30% |
Steuern im Ausland und Sonderfall Liechtenstein (EWR)
Kapitalgesellschaften werden mit 12,5% besteuert, wobei die Effektivbelastung i.d.R. mit ca. 10% angegeben werden kann. Reine Beteiligungserlöse (Holdinggesellschaft) werden grundsätzlich nicht besteuert. Liechtenstein kennt keine Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren. IP Box-Steuerregime: 80% Steuerfreiheit. Liechtenstein unterhält u.a. mit Deutschland ein DBA.
Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist nicht anwendbar. Keine Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG.
Steueroasen in der Europäischen Union und Quellensteuern
Neben der Körperschaftssteuer sind mögliche Quellensteuern bei Dividenden-Ausschüttungen ins Ausland zu beachten, sofern keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
- Madeira: Reduzierte Quellensteuer nur durch Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen
- ZEC: Reduzierte Quellensteuer nur durch Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen
- Bulgarien: 5% Quellensteuer oder 10% wenn an Np
- Ungarn: Reduzierte Quellensteuer nur durch Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen
- Gibraltar: Keine Quellensteuer, bei Holding 1%
- Zypern: Keine Quellensteuer
- Irland: Keine Quellensteuer wenn Doppelbesteuerungsabkommen
- Malta: Keine Quellensteuer aus der Malta Holding
- Liechtenstein: Keine Quellensteuer
- Slowakei: Keine Quellensteuer
Bei Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie von oben abweichend keine Quellensteuer, sofern: Mutter-und Tochtergesellschaften Kapitalgesellschaften sind, die Töchter aktiv sind, Mindesthaltefrist erkennbar mindestens ein Jahr und Beteiligungshöhe mindestens 10%. Ansonsten kann die volle Quellensteuer nur durch Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens reduziert werden oder das innerstaatliche Recht sieht keine Quellenbesteuerung vor (z.B. Zypern, Gibraltar -1% bei Holding-, Malta, Liechtenstein).
Steuern im Ausland und Holdingstandorte in der EU
Grundsatz: Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden von der EU-Tochter an die EU-Mutter, keine Besteuerung der Dividenden bei der Holding). Steuergestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei werthaltigen Töchtern möglich.
Land | Besteuerung aktiver Einnahmen der Holding* | IP Box ** |
---|---|---|
Zypern | 12,5% | Ja, 80% steuerfrei |
Irland | 12,5% | Ja, Effektivbelastung 3-5% |
Bulgarien | 10% | Nein |
Gibraltar | 10% | Nein |
Dänemark | 28% | Nein |
Madeira | 5% | Nein |
Malta | 5% bei zweistufigen Modell | Nein |
Spanien | ca. 30% | Ja, Effektivbesteuerung 5-15% |
Niederlande | ca. 30% | Ja, 80% bleiben steuerfrei |
Luxemburg | ca. 28% | Ja, 80% bleiben steuerfrei |
*Bedeutet: Einnahmen der Holding z.B. aus Rechnungsstellung an die Tochter oder im Kontext Anteilstausch-und Gesellschafter-Fremdfinanzierung.
** Bedeutet: Viele Länder kennen Steuerprivilegien bei Einnahmen aus Lizenzen, Markenrechten und Patenten (IP Box, IP Steuerregime).
Holdingstandorte in der EU und Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen ins Ausland (an Anteilseigner der Holding)*
Land | Quellensteuer |
---|---|
Zypern | Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding ins Ausland |
Bulgarien | 5% Quellensteuer |
Irland | Bei bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen keine Quellensteuer |
Dänemark | Ohne DBA-Sachverhalt: 28%, im DBA-Sachverhalt:0-20%, je nach DBA. Ausschüttung an Inländer: Quellensteuerbelastung von 19,8%. Keine Quellensteuer wird bei Ausschüttung an eine inländische Muttergesellschaft erhoben, die eine Beteiligung von mindestens 20% gehalten hat. |
Madeira | Quellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen |
Malta | Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding ins Ausland |
Spanien | Quellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen |
Niederlande | Quellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen |
Luxemburg | Quellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen |
Gibraltar | Keine Quellensteuer, bei Holding 1% |
* –Greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Eigner der Holding ist Kapitalgesellschaft in der EU, Mindesthaltefrist 12 Monate)= keine Quellensteuer
-Grundsätzlich keine Quellensteuer bedeutet: Der Sitzstaat der Holding belastet Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding grundsätzlich nicht mit Quellensteuern, unabhängig davon ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht
-Quellensteuer gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bedeutet: Allein ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen reduziert die Quellensteuer: Wenn Anteilseigner eine natürliche Person, i.d.R. 15% Quellensteuer, wenn Anteilseigner eine ausländische jur. Person i.d.R. zwischen 5-10%.
Steuern im Ausland: IP Box (Patent- und Lizenzbox)
Viele Länder kennen Steuerprivilegien für Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten, Urheberrechten, Copyrights, Software, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Modelle, Domainnamen und Markenzeichen (immaterielle Wirtschaftsgüter, IP Box, IP Steuerregime). In der EU/EWR kommen insbesondere folgende Länder in Frage:
- Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
- Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76%
- Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5%
- England: Effektivsteuerbelastung 10%
- Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15%
- Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8%
- Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
Steuern im Ausland: Steueroasen Nicht-EU, aber Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland und vielen anderen Staaten*
Land | Ertragssteuer | Sonstiges |
---|---|---|
Vereinigte Arabische Emirate | keine, außer für Ölgesellschaften, Banken und petrochemische Betriebe | Unterschieden wird zwischen Dubai LLC, aktiver Gesellschaft in der Freihandelszone und VAE Offshore-Gesellschaft. |
Singapur | First $100,000: Keine Steuern $100,001 to $300,000: 8,5% Steuern Thereafter a Flat Rate of 17% Keine Besteuerung von ausländischen Einkünften (Prinzip der exempt. Company, Offshore Company) | Sehr gutes Bankgeheimnis, in der Verfassung verankert. Bei verbundenen Unternehmen: Keine Besteuerung der Beteiligungserlöse (Dividenden), wenn der Tochterstaat eine Mindestbesteuerung von 15% hat. |
Schweiz | Gesamtsteuerlast ergibt sich aus Bundessteuer+ Kantonssteuer+ Gemeindesteuer. Im Kanton Zug z.B. ca. 15,5% Gesamtsteuerlast. Spitzenbelastung – nach Kanton- bis 30% | Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland 5-35%, im EU-Sachverhalt keine Quellensteuer. Reine Beteiligungserlöse werden nicht besteuert oder mit 8,5% Bundessteuer |
Mauritius | 3- 15%, exempted Companies werden nicht besteuert | I.d.R. nur GBC1 Company sinnvoll: Effektivsteuerlast i.d.R. 3%, DBAs entfalten Wirkung |
Liechtenstein (EWR) | 12,5% | Keine Besteuerung von Beteiligungserlösen, keine Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, IP Box Steuerregime |
*Bedeutet: Nicht-Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit, Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, aber Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern (Abschirmwirkung des DBAs vorhanden, niedrige Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden ins Ausland, Verhinderung der Doppelbesteuerung). Im Gegensatz zu Firmengründungen in der EU durch EU-Ansässige ist höherer Substanz-Escape erforderlich, um die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu vermeiden. Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG.
Holdingstandorte Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalt mit Deutschland
Land | Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen | Quellensteuer in Deutschland bei abfliessenden Dividenden zur Holding | Besteuerung aktiver Einnahmen der Holding |
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Singapur | Nach DBA | 5% | Keine, wenn ausländische Einkünfte, sonst 8,5 bis 17% |
Schweiz | Nach DBA, keine Quellensteuer bei EU-Gesellschaften, 35% Quellensteuer im Nicht-DBA-Sachverhalt | 5% | Bundes+ Kantonssteuer |
Liechtenstein (EWR) | Nein, grundsätzlich keine Quellensteuer | 5% oder steuerfrei nach einem Jahr Haltefrist | 12,5% |
Nicht-DBA-Sachverhalt* (nachfolgende Staaten unterhalten mit den meisten Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen) und Steueroasen-Länder
Was ? | Wer es bietet |
---|---|
Extrem gutes Bankgeheimnis | Bahamas, Cayman Islands, Isle of Man, Panama, Nevis, BVI, Belize, Hong Kong, Sychellen |
Für Holdinggesellschaften geeignet | Cayman Islands, Hong Kong, Isle of Man, Vanuatu |
Nullsteueroase Exmp.Status | Belize, Cook Islands, Grenada, Seychellen, BVI, Panama, Hong Kong |
Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen | Costa Rica, HongKong, Seychellen |
Keine Steuern auf Veräußerungsgewinne | Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu |
Captive Versicherungen | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Hongkong, Isle of Man |
Schiffsregister und Verwaltung | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Panama,Vanuatu, HongKong |
Natürliche Personen: | |
Keine Einkommensteuer | Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu |
Niedrige Einkommensteuer | BVI, Hongkong, Isle of Man |
Keine Erbschaftssteuer | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Isle of Man, Panama, Vanuatu |
Inhaberaktien | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Costa Rica, Hong Kong, Panama, Seychellen, Vanuatu |
*Bedeutet: Keine Abschirmwirkung eines DBAs
Weitere gravierende Nachteile dieser Standorte:
- Nicht Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit. Mithin hoher Substanz Escape erforderlich (Büros und ggf. Angestellte, lokal ansässiger angestellter Geschäftsführer mit vergleichbarem Gehalt, Fremdvergleichsgrundsätze sind zwingend einzuhalten)
- Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates definiert sich über innerstaatliches Recht und nicht über Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen (in Deutschland §12/13 AO). Mithin löst z.B. ein Warenlager außerhalb des Sitzstaates eine Betriebsstätte aus
- Die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft ist i.d.R. nur zu vermeiden: Hoher Substanz-Escape (Büro, Mietvertrag, ggf. Mitarbeiter), lokal angestellter Geschäftsführer mit vergleichbarem Gehalt, wirtschaftlicher Grund. I.d.R. „Umkehr der Beweislast“ und/oder Negativwirkungen z.B. Deutsche Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung.
- Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG.
- Bei Holding: Hohe Quellensteuer bei der Tochter-Betriebsstätte durch fehlendes DBA bzw. nicht Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie