Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, StHintBekG, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)

Offshore Firma gründen: Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung von Gesellschaften in „Nullsteueroasen“

Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (StHintBekG) -Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)

Anwendungsbereich: Auslandssachverhalte mit sogenannten nicht kooperativen Staaten. Dieses sind insbesondere Staaten, die mit Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhalten oder kein Informationsaustausch analog Artikel 26 OECD-MA vereinbart wurde:

Artikel 26 des OECD-Musterabkommens von 2005

Informationsaustausch

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
  2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
  3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
    1.  Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    2. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    3. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
  4. Wenn ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, wendet der andere Vertragsstaat zur Beschaffung der Informationen seine innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse an, auch wenn er die Informationen nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt. Die Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 3; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie einem Vertragsstaat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein eigenes Interesse an ihnen hat.
  5. Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen

Sobald der am Auslandssachverhalt beteiligte Staat mit Deutschland ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, tatsächlich in einem vergleichbaren Umfang Auskünfte erteilt oder hierzu zumindest Bereitschaft gezeigt hat, kommen die besonderen Mitwirkungspflichten nicht zur Anwendung. Die unkooperativen Staaten werden im internationalen Kontext in der Schwarzen Liste der OECD aufgeführt. Bezogen auf die Deutsche Finanzverwaltung gelten die Regelungen der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung jedoch analog und regelmäßig für solche Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder kein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten geschlossen hat. Die aktuelle Liste können Sie über die Webseite des Bundesfinanzministeriums einsehen.

Bei Nicht-Beachtung der besonderen Mitwirkungspflichten drohen u.a. folgende Sanktionen:

  • Versagung des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten
  • Versagung der Entlastung vom Steuerabzug
  • Versagung der Entlastung von der Deutschen Quellensteuer auf Kapitalerträge nach §50 Ab.1 und 2 oder §§44a Abs. 9 EStG
  • Versagung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Versagung des Teileinkünfteverfahrens
  • Versagung der Steuerfreiheit für Dividenden und andere Einkünfte nach §8 Abs.1 und Abs.2 KStG und vergleichbarer Vorschriften im DBA

Im Gesamtkontext ist zu beachten, dass die Deutsche Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung nur ein Baustein“/Gesetz zur Verhinderung oder Sanktionierung der Steuerflucht ist. Bei Auslandssachverhalten von Unternehmen sind insbesondere die Bestimmungen zur rechtswidrigen Zwischengesellschaft (z.B. §42 AO, reine Briefkastengesellschaft und Ignorierung der ausländischen Betriebsstätte bei einer reinen Briefkastengesellschaft ohne Substanz Escape) sowie die Bestimmungen des Deutschen Außensteuergesetzes (AStG) zu beachten.

Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)

SteuerHBekV

Vollzitat:

„Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3046)“

Eingangsformel 

Auf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes, des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes und des Artikels 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, von denen § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes durch Artikel 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes durch Artikel 2 und Artikel 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1

Vorschriften zu § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes

§ 1 Versagung des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten

  1. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Vorgängen im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 1 Teilsatz vor Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes stehen, dürfen, soweit nicht eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist, den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur mindern, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllt worden sind.
  2. Auf Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit einer nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes ist § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen für alle Geschäftsbeziehungen in sinngemäßer Anwendung des § 90 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung zeitnah zu erstellen und auf Anforderung entsprechend § 90 Absatz 3 Satz 9 der Abgabenordnung vorzulegen sind.
  3. Für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen Betriebsstätten im Ausland aufzuteilen oder die den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben, gilt Absatz 2 entsprechend.
  4. Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit einer Person, die keine nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist, insbesondere Aufzeichnungen über Folgendes zu erstellen:
    1. Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen,
    2. Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, und ihre Veränderung,
    3. die immateriellen Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt,
    4. die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen,
    5. die eingesetzten Wirtschaftsgüter,
    6. die gewählten Geschäftsstrategien,
    7. die bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse,
    8. die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner der Person sind. Das gilt nicht, soweit mit der Hauptgattung der Aktien der Person oder eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters oder Anteilseigners der Person ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.

      Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zeitnah im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung zu erstellen und auf Anforderung entsprechend § 90 Absatz 3 Satz 9 der Abgabenordnung vorzulegen; § 6 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung ist nicht anzuwenden. Die Aufzeichnungspflichten gelten nur für Geschäftsbeziehungen im Sinne des Satzes 1, wenn die Summe der Entgelte für Lieferungen und Leistungen aus der betreffenden Geschäftsbeziehung zu einer Person im Wirtschaftsjahr den Betrag von 10 000 Euro übersteigt.
  5. Unterhält der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland oder bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland verfügt, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung durch die Finanzbehörde diese zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.

§ 2 Versagung der Entlastung vom Steuerabzug

Hat eine ausländische Gesellschaft Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes und sind an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen beteiligt, deren Anteil an ihr 10 Prozent übersteigt, wird diese Entlastung ungeachtet des § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nur gewährt, 1.

wenn die Gesellschaft den Namen und die Ansässigkeit der natürlichen Personen offen legt, 2.

soweit keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.

Die Finanzbehörde kann für diese Personen eine Bestätigung nach § 50d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes verlangen.

§ 3 Versagung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Versagung des Teileinkünfteverfahrens

Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung im Sinne des § 1 Absatz 5 nicht nach, sind § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuldners an den Steuerpflichtigen zahlt, und die Vorschriften über die teilweise steuerbefreiten Einnahmen nach § 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.

Abschnitt 2

Vorschriften zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes

§ 4 Versagung der Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes

Wenn die in § 1 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden, sind auf Vorgänge im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1.

die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sowie 2.

vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Das gilt nicht, soweit eine der Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt ist.

Abschnitt 3

Vorschriften zu Artikel 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 5 Erstmalige Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3, des § 147a, des § 162 Absatz 2 Satz 3 und des § 193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der Abgabenordnung

§ 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3 und § 193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Bei Anwendung des § 147a Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) im Besteuerungszeitraum 2010 sind die Einkünfte des Besteuerungszeitraums 2009 maßgebend.

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 6 Anwendungsvorschrift

Die §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel 

Der Bundesrat hat zugestimmt.