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Steuerberater Internationales Steuerrecht: Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)

Deutsches Umwandlungssteuergesetz §1-2UmwStG

§ 1 Anwendungsbereich des zweiten bis siebten Teils

(1) 1Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen Vereinen (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. 2Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung.

(2) Für die Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der zweite, dritte sowie der sechste und siebte Teil, für die Vermögensübertragung (Vollübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes der dritte und sechste Teil sowie § 19.

(3) Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes und den Formwechsel einer eingetragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gelten die §§ 14 und 18.

(4) Für die Aufspaltung und die Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der fünfte bis siebte Teil, für die der Aufspaltung und der Abspaltung entsprechenden Vorgänge der Vermögensübertragung (Teilübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes die §§ 15 und 19.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Körperschaften, die nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind.

§ 2 Steuerliche Rückwirkung

(1) Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. 2Das Gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.

(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter.

Steuerberater Internationales Steuerrecht- Wichtige Steuergesetze

Auf diesen Seiten finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Steuergesetze zum Internationalen Steuerrecht (Deutsches Außensteuergesetz- AStG-, Einkommenssteuergesetz §§ 34c-e, Körperschaftssteuergesetz §§ 8 und 26 KStG, Umwandlungsgesetz, wichtige Paragraphen der Abgabenordnung sowie die Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands und Österreich).

Abbildung: Steuerberater der ETC als Referenten beim Fachforum „Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten international tätiger Unternehmen“. Weitere Referenten waren u.a. Mitarbeiter des Finanzamtes für Groß-und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf und des Bundesministeriums der Finanzen. Zur Erstellung Ihrer steuerlichen Expertise /Gutachten lesen Sie bitte hier..