Steuerberater internationales Steuerrecht, internationales Steuerrecht, Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung
Steuerberater Internationales Steuerrecht: Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Index Steuergesetze
- Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland
- Doppelbesteuerungsabkommen Österreich
- Die steuerliche Expertise durch Steuerberater für Internationales Steuerrecht/LL.M. Tax
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand
In diesem Abschnitt:
Steuerberater Internationales Steuerrecht – Firmengründung Ausland- Offshore Firmengründung: Dienstleistungen unserer Kanzlei im Kontext Umwandlung, Verschmelzung von Gesellschaften, Alternativen
Unsere Kanzlei berät Mandanten im Kontext der Umwandlung, Verschmelzung von Gesellschaften, grenzüberschreitende Verschmelzungen und Alternativlösungen. Wesentliche Interessensschwerpunkte sind:
- Gründung von Auslandsgesellschaften, Internationale Holdingstrukturen
- Steuerneutraler Übertrag der Assets (Vermögenswerte) der Tochter auf die Holding durch Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- Einbringung, Verschmelzung, grenzüberschreitende Verschmelzung innerhalb der EU
- Steuerliche Expertisen (Gutachten) im Kontext der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Gestaltung mittel Auslandsholding und Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- Funktionsverlagerung nach Außensteuergesetz, Verhinderung einer Funktionsverlagerung
- Fremdvergleichsgrundsätze
- Hinzurechnungsbesteuerung nach Deutschem Außensteuergesetz und Maßnahmen zur Verhinderung der Negativwirkungen
- Allgemein: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Holding im Ausland, steuerliche Ergebniszuordnung
Deutsches Umwandlungsgesetz (UmwG) §161-173 UmwG
§ 161 Möglichkeit der Ausgliederung
Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird: Die steuerliche Expertise..
Die Ausgliederung des von einer rechtsfähigen Stiftung (§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betriebenen Unternehmens oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieser Stiftung kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen.

Zeitschrift für europäische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung. Organ der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht, International Fiscal Association. In Zusammenarbeit mit der Bundessteuerberaterkammer. Mit regelmäßigen Beiträgen der ETC-Honorar-Steuerberater..
§ 162 Ausgliederungsbericht
(1) Ein Ausgliederungsbericht ist nur erforderlich, wenn die Ausgliederung nach § 164 Abs. 1 der staatlichen Genehmigung bedarf oder wenn sie bei Lebzeiten des Stifters von dessen Zustimmung abhängig ist.
(2) Soweit nach § 164 Abs. 1 die Ausgliederung der staatlichen Genehmigung oder der Zustimmung des Stifters bedarf, ist der Ausgliederungsbericht der zuständigen Behörde und dem Stifter zu übermitteln.
§ 163 Beschluss über den Vertrag
(1) Auf den Ausgliederungsbeschluss sind die Vorschriften des Stiftungsrechts für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen entsprechend anzuwenden.
(2) Sofern das nach Absatz 1 anzuwendende Stiftungsrecht nicht etwas anderes bestimmt, muss der Ausgliederungsbeschluss von dem für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen nach der Satzung zuständigen Organ oder, wenn ein solches Organ nicht bestimmt ist, vom Vorstand der Stiftung einstimmig gefasst werden.
(3) Der Beschluss und die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 müssen notariell beurkundet werden.
§ 164 Genehmigung der Ausgliederung
(1) Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.
(2) Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.
§ 165 Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
Auf den Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist § 58 Abs. 1, auf den Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) § 75 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 166 Haftung der Stiftung
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 167 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.
§ 168 Möglichkeit der Ausgliederung
Die Ausgliederung eines Unternehmens, das von einer Gebietskörperschaft oder von einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, der nicht Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, aus dem Vermögen dieser Körperschaft oder dieses Zusammenschlusses kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens durch eine Personenhandelsgesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft sowie nur dann erfolgen, wenn das für die Körperschaft oder den Zusammenschluss maßgebende Bundes- oder Landesrecht einer Ausgliederung nicht entgegensteht.
§ 169 Ausgliederungsbericht, Ausgliederungsbeschluss
Ein Ausgliederungsbericht ist für die Körperschaft oder den Zusammenschluss nicht erforderlich. Das Organisationsrecht der Körperschaft oder des Zusammenschlusses bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausgliederungsbeschluss erforderlich ist.
§ 170 Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
Auf den Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist § 58 Abs. 1, auf den Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) § 75 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 171 Wirksamwerden der Ausgliederung
Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.
§ 172 Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger wird die Körperschaft oder der Zusammenschluss von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 173 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.
Steuerberater Internationales Steuerrecht- Wichtige Steuergesetze
Auf diesen Seiten finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Steuergesetze zum Internationalen Steuerrecht (Deutsches Außensteuergesetz- AStG-, Einkommenssteuergesetz §§ 34c-e, Körperschaftssteuergesetz §§ 8 und 26 KStG, Umwandlungsgesetz, wichtige Paragraphen der Abgabenordnung sowie die Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands und Österreich).
