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Steuerberater Internationales Steuerrecht: Umwandlungsgesetz (UmwG)

Steuerberater Internationales Steuerrecht – Firmengründung Ausland- Offshore Firmengründung: Dienstleistungen unserer Kanzlei im Kontext Umwandlung, Verschmelzung von Gesellschaften, Alternativen

Unsere Kanzlei berät Mandanten im Kontext der Umwandlung, Verschmelzung von Gesellschaften, grenzüberschreitende Verschmelzungen und Alternativlösungen. Wesentliche Interessensschwerpunkte sind:

  • Gründung von Auslandsgesellschaften, Internationale Holdingstrukturen
  • Steuerneutraler Übertrag der Assets (Vermögenswerte) der Tochter auf die Holding durch Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
  • Einbringung, Verschmelzung, grenzüberschreitende Verschmelzung innerhalb der EU
  • Steuerliche Expertisen (Gutachten) im Kontext der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Gestaltung mittel Auslandsholding und Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
  • Funktionsverlagerung nach Außensteuergesetz, Verhinderung einer Funktionsverlagerung
  • Fremdvergleichsgrundsätze
  • Hinzurechnungsbesteuerung nach Deutschem Außensteuergesetz und Maßnahmen zur Verhinderung der Negativwirkungen
  • Allgemein: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Holding im Ausland, steuerliche Ergebniszuordnung

Deutsches Umwandlungsgesetz (UmwG) §44-45 UmwG

§ 44 Prüfung der Verschmelzung

Im Fall des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 42 genannten Unterlagen erhalten hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

§ 45 Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter

(1) Überträgt eine Personenhandelsgesellschaft ihr Vermögen durch Verschmelzung auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform, dessen Anteilsinhaber für die Verbindlichkeiten dieses Rechtsträgers nicht unbeschränkt haften, so haftet ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Verschmelzung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.

Steuerberater Internationales Steuerrecht- Wichtige Steuergesetze

Auf diesen Seiten finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Steuergesetze zum Internationalen Steuerrecht (Deutsches Außensteuergesetz- AStG-, Einkommenssteuergesetz §§ 34c-e, Körperschaftssteuergesetz §§ 8 und 26 KStG, Umwandlungsgesetz, wichtige Paragraphen der Abgabenordnung sowie die Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands und Österreich).

Abbildung: Steuerberater der ETC als Referenten beim Fachforum „Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten international tätiger Unternehmen“. Weitere Referenten waren u.a. Mitarbeiter des Finanzamtes für Groß-und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf und des Bundesministeriums der Finanzen. Zur Erstellung Ihrer steuerlichen Expertise /Gutachten lesen Sie bitte hier..