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Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung: Kooperation zwischen nationalen Steuerberatern und der ETC

Gemeinsam das optimale Ergebnis für Ihre Mandanten erzielen

Die ETC: Excellent Tax&Corporation Management Ltd arbeitet bereits mit vielen Steuerberatern in „Hochsteuerländern“, zentral in Deutschland, Österreich,Italien und Dänemark zusammen, um für Mandanten eine optimale steuerliche Gestaltung und/oder Geschäftsfelder zu realisieren. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der ETC und Steuerberatern oder Rechtsanwälten auf nationaler Ebene kommen u.a. folgende Mandantengruppen in Frage:

  • Mandanten,die sich international aufstellen möchten: Betriebsstätteninstallation im Ausland, Betriebsstätten (-Teil) -Verlagerung, zur Reduzierung der steuerlichen Belastung und/oder Reduzierung der Produktions- und/oder Lohnkosten, Einkauf-und/oder Verkaufsgesellschaften im Ausland. Legale Gestaltungen unter Beachtung der nationalen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs (z.B. DBA-Missbrauchsklauseln, §42 Deutsche AO,Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz usw.)
  • Mandanten, die mehrere aktive Betriebsstätten unterhalten und daher die Installation einer Auslandsholding in Frage kommt (steuerreduzierte oder steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden der Basisgesellschaften,steuerfreie Weiterausschüttung,Dividendenrouting,Verwaltungs-oder Management-Holding,participation exemption shopping,Treaty exemption shopping,Deferral shopping usw.)
  • Mandanten,die Produkte im Ausland/Drittstaaten einkaufen
  • Mandanten für die aufgrund der vorliegenden -oder noch zu realisierenden- Struktur eine Fusion gemäß EU-Fusionsrichtlinie/ §23 UmWStG oder die Einrichtung einer Europa AG in Frage kommt
  • Mandanten,die sich aufgrund Ihrer Geschäftstätigkeit in einer „rechtlichen Grauzone“ bewegen und/oder der geplante Geschäftsgegenstand nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig ist (Stichworte können sein: Glücksspiele, Wetten,Erbringen von Finanzdienstleistungen usw.)
  • Mandanten,für die die Gründung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft/ Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Bank im Ausland in Frage kommt

Steuerberater haben häufig das Problem, das sie ihre Mandanten hinsichtlich einer internationalen Steuergestaltung ansprechen,aber Planung und Umsetzung einer solchen Gestaltung an verschiedenen Aspekten scheitern:

Problemstellungen für den nationalen- z.B. Deutschen- Steuerberater

Die Einarbeitung in den Themenbereich des internationalen Steuerrechts ist nationalen Steuerberatern schon aus Zeitgründen häufig nicht möglich

Den richtigen Partner finden: Bei 98% der „Firmengründer“ die man über Internetsuchmaschinen findet, handelt es sich um reine Gründungsagenturen, die keine ausreichenden Kenntnisse im nationalen- und/oder internationalen Steuerrecht besitzen. Deren Lösungsvorschläge und/oder Ausgestaltung der Auslandsgesellschaft spottet häufig jeder Beschreibung, mithin finden nationale -und/oder internationale Steuergesetze keine Beachtung, ergänzend die Urteile der Finanzgerichte und/oder Entscheidungen des EuGHs:

  • Gestaltungsmissbrauch, bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts gemäß §42 Deutsche AO
  • Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften,in Deutschland z.B: §§39-42 AO,vGA §8 Abs.3 2 KStG,verdeckte Einlage §§ 8AStG, 5 EStG, §1 AStG usw.)
  • Doppelbesteuerungsabkommen und DBA-Missbrauchsklauseln
  • Gesetze der Hinzurechnungsbesteuerung,in Deutschland §§ 7-14 AStG, zentral Aktivliste gemäß §8 AStG
  • Auslegungsfragen im Kontext der aktuellen Urteile der Finanzgerichte, des EuGHs: Urteile des EuGHs verweisen nationale Gesetzgeber (z.B. Deutschland) in Ihre Schranken (Frage der Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit), ergänzend eine Fülle von Urteilen der nationalen Finanzgerichte, die nationales Steuerrecht in seiner Auslegung durch die Finanzämter einschränkten. Die ETC kann über Ihre Datenbank für internationales Steuer-und Wirtschaftsrecht die fallbezogenen Urteile entsprechend isolieren.

Ergänzend finden internationale Gestaltungsmöglichkeiten und deren Rechtsgrundlagen häufig keine Beachtung, z.B.:

Die steuerliche Expertise für Ihren Mandanten

Bei komplexen Sachverhalten kann die ETC eine steuerliche Expertise für mögliche Gestaltungswege realisieren. Die Realisierung übernehmen die Steuerberater /LL.M. der ETC bzw. und/oder angeschlossene Honorar-Steuerberater für internationales Steuerrecht.

Fachforen/Seminare, bei denen Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind (kleine Auswahl):

Was geschieht nach dem Entwurf einer Gestaltungsmöglichkeit?

Und selbst wenn vom nationalen Steuerberater eine Gestaltungsmöglichkeit „auf dem Papier“ realisiert wird, stellt sich häufig die Frage nach der „Umsetzung“:

Welche Steuerkanzlei im Ausland wird mit der Installation der Gesellschaft beauftragt?

-Mithin, ist die ordnungsgemäße Umsetzung sichergestellt, wer übernimmt Buchhaltung, USt-Voranmeldungen und Jahresabschluss.

Hier verfügt die ETC über ein Netzwerk von renommierten Steuer-und Anwaltskanzleien in den wichtigsten Gründungsländern, mit denen die ETC seit Jahren vertrauensvoll zusammenarbeitet.

Frage der Betriebsstätte nach 5 DBA: Sofern keine Produktionsstätte, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (je nach DBA): Wie wird die „geschäftliche Oberleitung“ realisiert? :

-Der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER- sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der z.B. Deutsche Geschäftsführer weißt nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben im Sitzstaat der Gesellschaft aufhält, um diese Leistungsaufgaben gewöhnlich wahrzunehmen.

Fragestellungen sind hier: Wer realisiert den Wohnsitz im Sitzstaat, ggf. Visaregelungen, Anmeldung usw?

Wenn oben genannte Möglichkeit nicht in Frage kommt: Stellung eines angestellten Geschäftsführers im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft:  Die meisten „Gründungsagenturen“ bieten nur den „Treuhand-Direktor“ oder „Nominee-Direktor“ an. Die ETC ist dabei in der Lage,in vielen Ländern einen „angestellten Direktor“ zu installieren, also mit Angestelltenvertrag, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialversicherung und natürlich aktivem Handeln.

Frage des ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft:

Die meisten „Gründungsagenturen“ bieten nur ein Registered Office oder allenfalls ein virtuell Office bei einem Business Center. Natürlich sind solche Gestaltungen in aller Regel unzureichend („Briefkastengesellschaft“). Die ETC ist in der Lage in vielen Ländern einen ordentlichen Geschäftssitz für den Mandanten zu installieren, also ein voll eingerichtetes Büro mit den entsprechenden Telekommunikationseinrichtungen.

Gestaltungsmöglichkeiten

-Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften

Grundsätzlich bestehen vier Fallgruppen:

  • Verlagerung des Steuerobjekts (der Einkunftsquelle) ins Ausland
  • -Verlagerung des Steuersubjekts (des Steuerpflichtigen) ins Ausland
  • -Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland
  • -Verlagerung von abzugsfähigen Aufwand ins Inland

1. Verlagerung des Steuerobjekts

Hierzu gehören:

  • Die Verlagerung von ganzen Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland
  • die Überführung von Wirtschaftsgütern in den ausländischen Produktionsstandort
  • die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft

2. Verlagerung des Steuersubjektes ins Ausland

Zur Unterfallgruppe gehören:

  • die Verlegung der Geschäftsführung ins Ausland
  • der Wegzug der natürlichen Person ins Ausland
  • die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft

3. Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abziehbaren Aufwand ins Inland

Unterfallgruppen sind:

  • die verbilligte Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen an ein Gruppenunternehmen im Ausland
  • der versteuerte Bezug von Waren und Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im Ausland

Gestaltung durch Zwischenholding

Insbesondere über die Installation einer EU-Zwischenholding ergeben sich vielfältige Möglichkeiten der möglichst steuerfreien Vereinnahmung der Dividenden der Basisgesellschaft, Rechnungstellung an die Basisgesellschaft (Reduzierung des steuerbaren Ertrages auf der Ebene der Basisgesellschaft) und/oder möglichst steuerfreie Durchschleusung an den Anteilseigner.

Gestaltung über EU-Fusionsrichtlinie, Einbringung in die Europäische Union (Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: §23 UmwStG), ergänzend Europa AG (Societas Europaea)

§23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:

  • Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.
  • in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
  • Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastungen am höchsten ist

Societas Europaea – Europa AG

In der EU beziehungsweise dem EWR ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit der Societas Europaea eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform.

Mit der Societas Europaea (SE), auch europäische Gesellschaft oder Europa AG genannt, wurde eine europaweit einheitliche Rechtsform für grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei um eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000 Euro.

Eine SE ist allerdings nicht „eine für alle“, das bedeutet ihre Ausgestaltung ist nicht für alle Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung tatsächlich zum Tragen.

Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der Planung und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und trat im Oktober 2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim langen Ringen um eine Einigung erwies sich das Beharren der deutschen Regierung auf dem Schutz des deutschen Mitbestimmungsrechts.

Rechtsgrundlage für die Societas Europaea ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Ende Dezember 2004 wurde die Verordnung in Deutschland mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz SEEG) umgesetzt.