Steuerabkommen Schweiz und Änderungsprotokoll, Steuerabkommen Deutschland Schweiz und Verhinderung der Abgeltungssteuer

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Änderungsprotokoll zum Abkommen

Steuerabkommen Schweiz: Steuerberater zeigen alternative Gestaltungsstrategien

Unsere englischen Steuerberater haben alternative Handlungsstrategien zur Auskehr der Abgeltungssteuer bzw. zur Selbstanzeige in Kooperation mit Schweizer Banken entwickelt. Ausgangsidee ist die Tatsache, dass sich das Steuerabkommen Schweiz nur auf natürliche Personen bezieht. Mithin bestehen alternative Handlungsstrategien im Kontext einer ausländischen juristischen Person. Allerdings ist es nicht so einfach, eine solche Strategie wasserdicht umzusetzen. Mit der einfachen Gründung einer Auslandsgesellschaft ist es eben nicht getan. Gern informieren Sie unsere englischen Steuerberater über entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten.

Auf den nachfolgenden Internetseiten finden Sie den Gesetzestext zum Steuerabkommen Schweiz, inkl. Änderungen und Memorandum.

Steuerabkommen Schweiz: Änderungsprotokoll zum Abkommen

Protokoll
zur Änderung des am 21. September 2011 in Berlin unterzeichneten
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen
Steuern und Finanzmarkt

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland,

von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll abzuschliessen zur Änderung des am 21. September 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet),

haben Folgendes vereinbart:

Art. I

Die Präambel wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland,

im Wunsch, die finanzpolitischen Beziehungen der beiden Staaten weiter zu festigen;

im Willen, die Zusammenarbeit im steuerlichen und finanzwirtschaftlichen Bereich zu stärken und den gegenseitigen Wettbewerb zu fördern;

im Bestreben, mittels dieses Abkommens eine Grundlage zu schaffen, die dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte in seiner Wirkung dauerhaft gleichkommt;

in Anbetracht der bereits bestehenden engen Zusammenarbeit im Bereich der Doppelbesteuerung,

sind wie folgt übereingekommen:»

Art. II

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

«3. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Erträge oder Gewinne, von denen in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend «Zinsbesteuerungsabkommen» genannt) ein Steuerrückbehalt erhoben worden ist oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt. Teil 2 dieses Abkommens bleibt unberührt.»

2. In Artikel 1 wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:

«4. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen bezieht sich mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen etwaiger Änderungen des Zinsbesteuerungsabkommens, einschliesslich durch ein neues Abkommen, der Verweis auf das Zinsbesteuerungsabkommen in Absatz 3 auf das Abkommen in der entsprechend geänderten Fassung.»

Art. III

Artikel 2 Buchstabe k wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«k) bedeuten die Ausdrücke:

  • «GG» das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland;
  • «AO» die deutsche Abgabenordnung;
  • «EStG» das deutsche Einkommensteuergesetz;
  • «SolzG» das deutsche Solidaritätszuschlaggesetz;
  • «InvStG» das deutsche Investmentsteuergesetz;
  • «KapErhStG» das deutsche Gesetz über steuerrechtliche Massnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln;
  • «OWiG» das deutsche Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
  • «StPO» die deutsche Strafprozessordnung;
  • «VStG» das schweizerische Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer.

Soweit in diesem Abkommen auf eine Gesetzesbestimmung eines Vertragsstaates verwiesen wird, ist die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende Fassung massgeblich.»

Art. IV

Artikel 5 Absatz 1 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«1. Eine betroffene Person, die am Stichtag 2 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei derselben schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, für welche der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der schweizerischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9 gewährt. Eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich.»

Art. V

1. Artikel 6 Absatz 1 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«1. Eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist, muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 4 schriftlich mitteilen, ob:

  1. die eingebrachten Vermögenswerte am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht waren; und
  2. die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle beim Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin besteht.»

2. Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«2. Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens keine Kundenbeziehung der betroffenen Person zu dieser schweizerischen Zahlstelle mehr, so führt die neue schweizerische Zahlstelle Massnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch. Die früheren schweizerischen Zahlstellen sind zur Kooperation verpflichtet. Die betroffene Person muss spätestens per Stichtag 4:

  1. die neue schweizerische Zahlstelle nach Artikel 5 Absatz 1 benachrichtigen; und
  2. die neue schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9, je nach Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 1, bei der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle anzufordern; und
  3. die ehemalige schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9 der neuen schweizerischen Zahlstelle auf Anfrage zu übermitteln.»

3. Artikel 6 Absatz 3 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«3. Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle weiterhin, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Massnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.»

Art. VI

1. Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«2. Die Einmalzahlung bemisst sich nach Anhang I dieses Abkommens. Der Steuersatz beträgt 34 Prozent. Beträgt die Steuerbelastung sl 34 Prozent oder mehr und beträgt das relevante Kapital eine Million Euro oder mehr, so wird die (auf das gesamte relevante Kapital anwendbare) Steuerbelastung pro Million Euro relevantes Kapital um je einen Prozentpunkt erhöht, bis maximal 41 Prozent. Der Minimalsteuersatz beträgt 21 Prozent.»

2. Artikel 7 Absatz 4 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«4. Die schweizerische Zahlstelle überweist die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigungen nach Absatz 3 jeweils monatlich an die zuständige schweizerische Behörde. Die erste Überweisung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Überweisung erfolgt zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige deutsche Behörde weiter. Die erste Weiterleitung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Weiterleitung erfolgt 13 Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Einmalzahlungen überweist die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde. Diese leitet solche Einmalzahlungen unverzüglich an die zuständige deutsche Behörde weiter.»

3. Artikel 7 Absatz 6 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«6. Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der schweizerischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto gelten die deutschen Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche sowie die Ansprüche auf Gemeinschaftsteuern im Sinne von Artikel 106 Absatz 3 Satz 1 GG, mit Ausnahme des Anspruchs auf Körperschaftsteuer, die auf den entsprechenden Konten und Depots verbuchten Vermögenswerten entstanden sind, im Zeitpunkt ihres Entstehens als erloschen. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Erlöschenswirkung erfasste Betrag im Konto oder Depot entspricht dem relevanten Kapital Kr wie in Anhang I dieses Abkommens bestimmt. Demzufolge:

  1. wenn K10 kleiner ist als K8, entspricht Kr dem Betrag K8;
  2. wenn K10 gleich gross oder grösser als K8 und gleich gross oder kleiner als 1.2 * K8 ist, entspricht Kr dem Betrag K10;
  3. wenn K10 grösser als 1.2 * K8 ist, entspricht Kr dem höheren der folgenden Beträge:
    • 1.2 * K8; oder
    • K8, zuzüglich der Summe:
  1. der Zuflüsse von Vermögenswerten zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welche die zwischen dem Stichtag 1 und dem Stichtag 2 erfolgten Abflüsse kompensieren; und
  2. der Wertsteigerungen zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf den am Stichtag 2 auf dem entsprechenden Konto oder Depot verbuchten Vermögenswerten, wobei als Wertsteigerungen Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 sowie nicht realisierte Kursgewinne gelten.

sofern die betroffene Person spätestens per Stichtag 3 alle Unterlagen zur Verfügung stellt, welche notwendig sind, um die Berechnungen nach (i) und (ii) anzuwenden.

Soweit Vermögenswerte direkt oder indirekt aus der Bundesrepublik Deutschland zufliessen und diese zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus der Bundesrepublik Deutschland abgeflossen sind, findet insoweit Satz 1 keine Anwendung. Der hinsichtlich dieser Vermögenswerte erhobene Anteil der Einmalzahlung gilt als Einkommensteuer-Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 37 EStG für den Veranlagungszeitraum 2013.»

4. In Artikel 7 wird folgender Absatz 10 hinzugefügt:

«10. Absätze 6 und 7 haben keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung 1553/89/EG des Rates vom 29. Mai 1989.»

Art. VII

Artikel 11 Absatz 3 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«3. Besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei der schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder ein Depot einer betroffenen Person und kann eine Einmalzahlung aufgrund fehlender flüssiger Mittel nicht vollständig erhoben werden, so muss die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person entsprechend Artikel 9 melden. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich. »

Art. VIII

Artikel 16 wird gestrichen und wie folgt ersetzt

«Die zuständige schweizerische Behörde teilt der zuständigen deutschen Behörde innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 die gemessen am Volumen der Vermögenswerte zehn wichtigsten Staaten oder Territorien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit mit, wohin diejenigen betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgelöst haben, die Vermögenswerte der saldierten Konten und Depots überwiesen haben. Die Mitteilung enthält zudem die Anzahl betroffener Personen pro Staat respektive Territorium. Die gestützt auf diesen Artikel erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten nicht veröffentlicht.»

Art. IX

Der Titel von Teil 3 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«Erhebung einer Quellensteuer durch schweizerische Zahlstellen»

Art. X

1. Artikel 19 Absatz 1 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«1. Die zuständige deutsche Behörde informiert die zuständige schweizerische Behörde schriftlich über Steuersatzänderungen im deutschen Recht, die Erträge oder Vermögenswerte betreffen, welche nach Teil 3 dieses Abkommens besteuert werden. »

2. Artikel 19 Absatz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«2. Steuersätze, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens im deutschen Recht geändert werden, finden zeitgleich Anwendung auf die Besteuerung der entsprechenden Erträge oder Vermögenswerte unter diesem Abkommen, sofern die zuständige schweizerische Behörde innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie die Mitteilung der zuständigen deutschen Behörde erhalten hat, nicht schriftlich mitteilt, dass die Satzänderungen bei der Anwendung dieses Abkommens nicht nachvollzogen werden. Die zuständige schweizerische Behörde veröffentlicht unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese den schweizerischen Zahlstellen bekannt wird.»

Art. XI

Artikel 20 Absatz 1 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden zu den Absätzen 1, 2 und 3.

Art. XII

Artikel 28 Absätze 4 und 5 werden gestrichen. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 4.

Art. XIII

1. Die bisherigen Artikel 31 bis 43 werden zu den Artikeln 32 bis 44.

2. In folgenden Artikeln werden die Verweise angepasst:

  • In Artikel 32 (bisher 31) Absatz 10 Buchstabe c wird der Verweis auf Artikel 41 gestrichen und mit einem Verweis auf Artikel 42 ersetzt.
  • In der Überschrift des Artikels 42 (bisher 41) wird der Verweis auf Artikel 31 gestrichen und mit einem Verweis auf Artikel 32 ersetzt.
  • In Artikel 42 (bisher 41) Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 31 Absatz 6 gestrichen und mit einem Verweis auf Artikel 32 Absatz 6 ersetzt.
  • In Artikel 42 (bisher 41) Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 31 Absatz 5 Satz 4 gestrichen und mit einem Verweis auf Artikel 32 Absatz 5 Satz 4 ersetzt.

3. Der folgende Artikel 31 wird hinzugefügt:

«Art. 31

Erbschaftsfälle

1. Erhält eine schweizerische Zahlstelle Kenntnis vom Tod einer betroffenen Person, so sperrt sie die Vermögenswerte, an denen die betroffene Person im Zeitpunkt ihres Todes nutzungsberechtigt war. Die geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten sind zu beachten. Die schweizerische Zahlstelle hebt die Sperrung der Vermögenswerte auf, nachdem die Steuer nach Absatz 2 erhoben worden ist oder die Erben einer Meldung nach Absatz 3 zugestimmt haben. Ungeachtet des Vorangegangenen sind Abflüsse möglich bis zu einer Betragsuntergrenze von 50 Prozent der Vermögenswerte im Zeitpunkt des Todes der betroffenen Person.

2. Die Erben, die gegenüber der schweizerischen Zahlstelle die Nutzungsberechtigung an den Vermögenswerten der verstorbenen betroffenen Person nachweisen, können innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Todes der betroffenen Person die schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, eine Meldung nach Absatz 3 vorzunehmen. Liegt keine solche Ermächtigung vor, erhebt die schweizerische Zahlstelle nach Ablauf dieser Frist oder zum Zeitpunkt des späteren Bekanntwerdens des Todes der betroffenen Person einen Betrag in der Höhe von 50 Prozent der im Todeszeitpunkt der betroffenen Person bei ihr verbuchten Vermögenswerte. Artikel 28 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

3. Im Falle der schriftlichen Ermächtigung durch die Erben nimmt die schweizerische Zahlstelle eine Meldung mit folgenden Angaben vor:

  1. Identität (Name, Geburtsdatum) und Wohnsitz der verstorbenen betroffenen Person;
  2. soweit bekannt die Identifikationsnummer nach Paragraph 139b AO sowohl für die verstorbene betroffene Person als auch für den oder die Erben;
  3. Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;
  4. Kundennummer der verstorbenen betroffenen Person (Kunden-, Kontooder Depotnummer, IBAN-Code);
  5. soweit bekannt Identität (Name, Geburtsdatum) und Wohnsitz des oder der Erben;
  6. Kontostand zum Zeitpunkt des Todes der betroffenen Person

4. Kann die schweizerische Zahlstelle die Steuer nach Absatz 2 aufgrund fehlender flüssiger Mittel nicht vollständig erheben, so nimmt sie eine Meldung nach Absatz 3 vor, sofern die Erben nicht innerhalb einer von ihr anzusetzenden Frist von längstens acht Wochen die notwendigen Mittel sicherstellen. Eine schriftliche Ermächtigung durch die Erben ist in diesem Fall nicht erforderlich.

5. Gleichzeitig mit der Erhebung der Steuer nach Absatz 2 oder der Meldung nach Absatz 3 erstellt die schweizerische Zahlstelle zuhanden der Erben eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster.

6. Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die nach Absatz 2 erhobene Steuer innerhalb eines Monats an die zuständige schweizerische Behörde und teilen dieser gleichzeitig das deutsche Bundesland mit, in dem die verstorbene betroffene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer und die Angabe des deutschen Bundeslandes umgehend an die zuständige deutsche Behörde weiter, wobei die zuständige schweizerische Behörde eine Bezugsprovision von 0,1 Prozent behält.

7. In Fällen der Meldung nach Absatz 3 übermitteln die schweizerischen Zahlstellen die entsprechenden Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige schweizerische Behörde. Diese leitet die Angaben umgehend an die zuständige deutsche Behörde weiter.

8. Legen die Erben gegenüber der nach deutschem Recht zuständigen deutschen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 5 vor, so rechnet die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde die Steuer nach Absatz 2 an die in der Bundesrepublik Deutschland geschuldete Erbschaftsteuer an und erstattet den Erben einen Überschuss zurück. In diesem Fall ist Absatz 9 nicht anwendbar.

9. Mit der vollständigen Gutschrift der Steuer nach Absatz 2 auf dem bei der schweizerischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto gilt die auf den entsprechenden Vermögenswerten entfallende deutsche Erbschaftsteuer im Zeitpunkt ihres Entstehens als erloschen.»

Art. XIV

Artikel 32 (bisher 31) Absatz 9 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«9. Der gemeinsame Ausschuss nach Artikel 39 legt nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für das Jahr des Inkrafttretens und das darauf folgende Jahr die maximale Anzahl der nach diesem Artikel zulässigen Ersuchen einvernehmlich fest. Die maximale Anzahl Ersuchen muss angemessen sein. Sie liegt insgesamt für diese erste Zwei-Jahres-Periode zwischen 900 und 1300 Ersuchen. Zu Beginn der darauf folgenden Zwei-Jahres-Periode passt der gemeinsame Ausschuss die maximale Anzahl Ersuchen in Funktion der gemachten Erfahrungen an. Dabei kann der für die erste Zwei-Jahres-Periode festgesetzte Wert um maximal 20 Prozent erhöht oder reduziert werden.»

Art. XV

Artikel 35 (bisher 34) Absatz 3 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«3. Die in diesem Artikel enthaltenen Verwendungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen einer freiwilligen Meldung nach den Artikeln 9, 21 und 31 Absatz 3.»

Art. XVI

Artikel 38 (bisher 37) Absatz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«2. Die zuständige deutsche Behörde informiert die zuständige schweizerische Behörde über Änderungen des deutschen Rechts zur Besteuerung von Erträgen oder Vermögenswerten, die durch dieses Abkommen erfasst werden.»

Art. XVII

Artikel 41 (bisher 40) wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«Art. 41

Anhänge

Die Anhänge I und II sind integrale Bestandteile dieses Abkommens.»

Art. XVIII

Artikel 43 (bisher 42) Absatz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«2. Bezüglich des Teils 3 dieses Abkommens werden Zahlungen erfasst, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens geleistet werden. Artikel 31 erfasst Todesfälle von betroffenen Personen, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens eintreten.»

Art. XIV

Artikel 44 (bisher 43) Absatz 5 Buchstabe a wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«a) bleiben die Ansprüche der betroffenen Person nach Artikel 22 und der Erben nach Artikel 31 Absatz 8 unberührt;»

Art. XX

Der Anhang I des Abkommens wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«Berechnung des Steuerbetrages

wobei

K9 ‚ = Kr + Kr · r

K10 ‚ = Kr + Kr · 2 · r

Artikel 7 Absatz 5 legt fest, dass die Einmalzahlung in Euro berechnet wird. Alle Beträge in diesem Anhang sind somit in Euro.

SB Steuerbetrag

SB‘ Erhöhter Steuerbetrag

s Steuersatz (34 %)

sl Steuerbelastung

sl‘ Erhöhte Steuerbelastung

Kr Relevantes Kapital

n Anzahl Jahre der Bankbeziehung vor dem 31.12.2010, 0 ≤ n ≤ 8

Kb Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Bankbeziehung eröffnet wurde. Für Bankbeziehungen, die vor dem 01.01.2003 eröffnet wurden, ist der Kapitalbestand am 31.12.2002 massgebend. i Jahr i, 1 ≤ i ≤ 10, wobei das Jahr 1 am 01.01.2003 beginnt

Ki Kapitalbestand am Ende des Jahres i

K8 Kapitalbestand am Ende des achten Jahres (31.12.2010)

K10 Kapitalbestand am Ende des zehnten Jahres (31.12.2012)

K9′, K10′ Fiktives Kapital am Ende des neunten (31.12.2011), resp. des zehnten Jahres (31.12.2012)

r Rendite (3 % per annum)

smin Minimalsteuersatz (21 %)

Rückflüsse Zuflüsse in den Jahren 9 und 10, welche Abflüsse in den Jahren 1–8 kompensieren»

Art. XXI

Das Protokoll wird gestrichen.

Art. XXII

Die am 21. September 2011 in Berlin unterzeichnete Schlussakte wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

«Schlussakte zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

Die Bevollmächtigten haben die folgenden Erklärungen angenommen, welche dieser Schlussakte beigefügt sind:

  1. Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Gleichwertigkeit dieses Abkommens
  2. Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten betreffend Sicherung des Abkommenszwecks
  3. Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Missbrauchsbestimmung
  4. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden»

Art. XXIII

Die Schlussakte zum Abkommen wird mit den folgenden Erklärungen ergänzt:

«Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten betreffend Sicherung des Abkommenszwecks

Die Vorschriften von Artikel 32 und 42 (Sicherung des Abkommenszwecks) des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt werden durch Artikel 1 (Inhalt und Zweck) Absatz 3 dieses Abkommens nicht eingeschränkt.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Missbrauchsbestimmung

Die Vertragsstaaten erlassen im Rahmen der in Artikel 38 (Konsultation) und Artikel 39 (Gemeinsamer Ausschuss) des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vorgesehenen Verfahren eine gemeinsame Verwaltungsanweisung zur Konkretisierung von Artikel 33 (Missbrauchsbestimmung) dieses Abkommens. Dabei können auch einzelne Modelle beschrieben werden, die unter diese Missbrauchsbestimmung fallen.»

Art. XXIV

Der Anhang dieses Protokolls enthält eine konsolidierte Fassung des am 21. September 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt und der Schlussakte sowie die gleichzeitig mit dem Protokoll unterzeichnete vereinbarte Niederschrift.

Art. XXV

Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen entsprechend dessen Artikel 43 (bisher 42) in Kraft.

Geschehen zu Bern, am 5. April 2012, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Für die Bundesrepublik Deutschland