Steuerabkommen Schweiz, Steuerabkommen Deutschland Schweiz und Verhinderung der Abgeltungssteuer
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Artikel 34- 44 des Steuerabkommens Schweiz
- Index Steuerabkommen Deutschland Schweiz
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand – Die steuerliche Expertise
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Steuerabkommen Schweiz, Artikel 34-44
Teil 4 Schlussbestimmungen
Art. 34 Reziproke Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland
Die Schweiz kann zum Zweck der Sicherung der Besteuerung von Kapitalerträgen, die in der Schweiz ansässige Personen bei Zahlstellen in der Bundesrepublik Deutschland erzielen, von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der grundsätzlichen Gegenseitigkeit dieses Abkommens die Einführung entsprechender Maßnahmen verlangen. Diese sind so auszugestalten, wie sie die Bundesrepublik Deutschland gegenüber anderen Staaten anwendet. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.
Art. 35 Verwendung von Informationen
1. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in Steuersachen sowie in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden.
2. Ein Vertragsstaat kann zur Durchführung dieses Abkommens erhaltene Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Vertragsstaaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat.
3. Die in diesem Artikel enthaltenen Verwendungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen einer freiwilligen Meldung nach den Artikeln 9, 21 und 31 Absatz 3.
Art. 36 Durchführung dieses Abkommens
Die Vertragsstaaten treffen alle zur Umsetzung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere den Erlass von Verfahrens-, Haftungs- und Strafvorschriften.
Art. 37 Kontrolle
1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch. Gegenstand der Kontrollen ist die Einhaltung der Pflichten, die sich für schweizerische Zahlstellen aus diesem Abkommen ergeben.
2. Sie führt Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 dieses Abkommens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen.
3. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 3 dieses Abkommens werden regelmäßig durchgeführt.
4. Die zuständige schweizerische Behörde informiert die zuständige deutsche Behörde jeweils in einem zusammenfassenden Bericht über die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Artikel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.
Art. 38 Konsultation
1. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung. Können sie sich nicht auf eine Lösung einigen, so legen sie die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor.
2. Die zuständige deutsche Behörde informiert die zuständige schweizerische Behörde über Änderungen des deutschen Rechts zur Besteuerung von Erträgen oder Vermögenswerten, die durch dieses Abkommen erfasst werden.
3. Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertragsstaat mit einem Drittstaat abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwendung von Artikel 20 betreffen.
Art. 39 Gemeinsamer Ausschuss
1. Die Vertragsstaaten setzen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein.
2. Der gemeinsame Ausschuss legt Form und Inhalt der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen fest.
3. Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser folgende Funktionen wahr:
- Überprüfen des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens;
- Analyse von relevanten Entwicklungen;
- Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revision dieses Abkommens;
- Anpassung des Anhangs II dieses Abkommens.
Art. 40 Außerordentliche Umstände
Gefährden außerordentliche Umwälzungen auf den Finanzmärkten die Durchführung dieses Abkommens, so treten die Vertragsstaaten in Konsultation und treffen gemeinsam geeignete Maßnahmen.
Art. 41 Anhänge
Die Anhänge I und II sind integrale Bestandteile dieses Abkommens.
Art. 42 Übergangsbestimmung zu Artikel 32
1. Gestützt auf die von den schweizerischen Zahlstellen erhaltenen Informationen nach Artikel 32 Absatz 6 prüft die zuständige schweizerische Behörde bei deutschen Ersuchen, in denen von privaten Vermögenswerten ausgegangen wird, hinsichtlich Konten oder Depots für jedes einzelne Ersuchen das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:
- Das Konto oder Depot bestand bereits am Stichtag 2.
- Es hat nach dem Stichtag 2 keine Änderung in der Nutzungsberechtigung inklusive Erbgang stattgefunden.
- Die Einmalzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 wurde auf allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf dem Konto oder Depot bestehenden Vermögenswerten geleistet.
- Die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens erzielten Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 sind besteuert worden.
- Seit dem Stichtag 2 sind dem Konto oder Depot keine Neugelder zugeflossen, wobei zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens zugeflossene Vermögenswerte, die Teil des von der Erlöschenswirkung erfassten Betrages nach Artikel 7 Absatz 6 sind, nicht als Neugeldzuflüsse gelten.
2. Sind sämtliche Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so übermittelt die zuständige schweizerische Behörde der zuständigen deutschen Behörde keine Informationen nach Artikel 32 Absatz 5 Satz 4 und teilt der zuständigen deutschen Behörde mit, dass kein auskunftspflichtiges Konto oder Depot besteht.
Art. 43 Inkrafttreten
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am 1. Januar des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft.
2. Bezüglich des Teils 3 dieses Abkommens werden Zahlungen erfasst, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens geleistet werden. Artikel 31 erfasst Todesfälle von betroffenen Personen, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens eintreten.
Art. 44 Kündigung und Aufhebung
1. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird.
2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen.
3. Beeinträchtigt ein Vertragsstaat die Wirkung dieses Abkommens in schwerwiegender Weise, so kann der andere Vertragsstaat dieses Abkommen durch Notifikation unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Vor der Notifikation informiert er den gemeinsamen Ausschuss und belegt gegenüber diesem die Beeinträchtigung dieses Abkommens durch den anderen Vertragsstaat.
4. Absatz 3 gilt sinngemäß, falls eine Steuersatzänderung nach Artikel 19 Absatz 2 nicht nachvollzogen wird.
5. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens:
- bleiben die Ansprüche der betroffenen Person nach Artikel 22 und der Erben nach Artikel 31 Absatz 8 unberührt;
- erstellt die Schweiz bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Bundesrepublik Deutschland.
Geschehen zu Berlin, am 21. September 2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft…
Für die Bundesrepublik Deutschland…
Berechnung des Steuerbetrages

(«Grundformel»)
wobei
K9 ‚ = Kr + Kr · r
K10 ‚ = Kr + Kr · 2 · r


Artikel 7 Absatz 5 legt fest, dass die Einmalzahlung in Euro berechnet wird. Alle Beträge in diesem Anhang sind somit in Euro.
SB Steuerbetrag
SB‘ Erhöhter Steuerbetrag
s Steuersatz (34 %)
sl Steuerbelastung
sl‘ Erhöhte Steuerbelastung
Kr Relevantes Kapital
n Anzahl Jahre der Bankbeziehung vor dem 31.12.2010, 0 ≤ n ≤ 8
Kb Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Bankbeziehung eröffnet wurde. Für Bankbeziehungen, die vor dem 01.01.2003 eröffnet wurden, ist der Kapitalbestand am 31.12.2002 massgebend.
i Jahr i, 1 ≤ i ≤ 10, wobei das Jahr 1 am 01.01.2003 beginnt
Ki Kapitalbestand am Ende des Jahres i
K8 Kapitalbestand am Ende des achten Jahres (31.12.2010)
K10 Kapitalbestand am Ende des zehnten Jahres (31.12.2012)
K9′, K10′ Fiktives Kapital am Ende des neunten (31.12.2011), resp. des zehnten Jahres (31.12.2012)
r Rendite (3 % per annum)
smin Minimalsteuersatz (21 %)
Rückflüsse Zuflüsse in den Jahren 9 und 10, welche Abflüsse in den Jahren 1–8 kompensieren»