Steuerabkommen Schweiz, Steuerabkommen Deutschland Schweiz und Verhinderung der Abgeltungssteuer
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Artikel 29-33 des Steuerabkommens Schweiz
- Index Steuerabkommen Deutschland Schweiz
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand – Die steuerliche Expertise
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Steuerabkommen Schweiz, Artikel 29-33
Art. 29 Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle
1. Die schweizerische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich sowie bei Auflösung der Bankbeziehung eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 18 und 20 sowie Verluste nach Artikel 23 Absatz 2 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland akzeptiert die Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.

Zeitschrift für europäische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung. Organ der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht, International Fiscal Association. In Zusammenarbeit mit der Bundessteuerberaterkammer. Mit regelmäßigen Beiträgen der ETC-Honorar-Steuerberater..
Art. 30 Übertragung von Vermögenswerten
Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte von einer schweizerischen Zahlstelle auf ein Konto oder Depot bei einer anderen schweizerischen Zahlstelle, hat die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle sämtliche für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage relevanten Daten im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei der Übertragung von Vermögenswerten von oder auf ein Konto oder Depot einer deutschen Zahlstelle.
Art. 31 Erbschaftsfälle
1. Erhält eine schweizerische Zahlstelle Kenntnis vom Tod einer betroffenen Person, so sperrt sie die Vermögenswerte, an denen die betroffene Person im Zeitpunkt ihres Todes nutzungsberechtigt war. Die geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten sind zu beachten. Die schweizerische Zahlstelle hebt die Sperrung der Vermögenswerte auf, nachdem die Steuer nach Absatz 2 erhoben worden ist oder die Erben einer Meldung nach Absatz 3 zugestimmt haben. Ungeachtet des Vorangegangenen sind Abflüsse möglich bis zu einer Betragsuntergrenze von 50 Prozent der Vermögenswerte im Zeitpunkt des Todes der betroffenen Person.
2. Die Erben, die gegenüber der schweizerischen Zahlstelle die Nutzungsberechtigung an den Vermögenswerten der verstorbenen betroffenen Person nachweisen, können innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Todes der betroffenen Person die schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, eine Meldung nach Absatz 3 vorzunehmen. Liegt keine solche Ermächtigung vor, erhebt die schweizerische Zahlstelle nach Ablauf dieser Frist oder zum Zeitpunkt des späteren Bekanntwerdens des Todes der betroffenen Person einen Betrag in der Höhe von 50 Prozent der im Todeszeitpunkt der betroffenen Person bei ihr verbuchten Vermögenswerte. Artikel 28 Absatz 3 ist sinngemäß anwendbar.
3. Im Falle der schriftlichen Ermächtigung durch die Erben nimmt die schweizerische Zahlstelle eine Meldung mit folgenden Angaben vor:
- Identität (Name, Geburtsdatum) und Wohnsitz der verstorbenen betroffenen Person;
- soweit bekannt die Identifikationsnummer nach Paragraph 139b AO sowohl für die verstorbene betroffene Person als auch für den oder die Erben;
- Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;
- Kundennummer der verstorbenen betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depotnummer, IBAN-Code);
- soweit bekannt Identität (Name, Geburtsdatum) und Wohnsitz des oder der Erben;
- Kontostand zum Zeitpunkt des Todes der betroffenen Person.
4. Kann die schweizerische Zahlstelle die Steuer nach Absatz 2 aufgrund fehlender flüssiger Mittel nicht vollständig erheben, so nimmt sie eine Meldung nach Absatz 3 vor, sofern die Erben nicht innerhalb einer von ihr anzusetzenden Frist von längstens acht Wochen die notwendigen Mittel sicherstellen. Eine schriftliche Ermächtigung durch die Erben ist in diesem Fall nicht erforderlich.
5. Gleichzeitig mit der Erhebung der Steuer nach Absatz 2 oder der Meldung nach Absatz 3 erstellt die schweizerische Zahlstelle zuhanden der Erben eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster.
6. Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die nach Absatz 2 erhobene Steuer innerhalb eines Monats an die zuständige schweizerische Behörde und teilen dieser gleichzeitig das deutsche Bundesland mit, in dem die verstorbene betroffene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer und die Angabe des deutschen Bundeslandes umgehend an die zuständige deutsche Behörde weiter, wobei die zuständige schweizerische Behörde eine Bezugsprovision von 0,1 Prozent behält.
7. In Fällen der Meldung nach Absatz 3 übermitteln die schweizerischen Zahlstellen die entsprechenden Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige schweizerische Behörde. Diese leitet die Angaben umgehend an die zuständige deutsche Behörde weiter.
8. Legen die Erben gegenüber der nach deutschem Recht zuständigen deutschen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 5 vor, so rechnet die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde die Steuer nach Absatz 2 an die in der Bundesrepublik Deutschland geschuldete Erbschaftsteuer an und erstattet den Erben einen Überschuss zurück. In diesem Fall ist Absatz 9 nicht anwendbar.
9. Mit der vollständigen Gutschrift der Steuer nach Absatz 2 auf dem bei der schweizerischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto gilt die auf den entsprechenden Vermögenswerten entfallende deutsche Erbschaftsteuer im Zeitpunkt ihres Entstehens als erloschen.
Art. 32 Sicherung des Abkommenszwecks
1. Für die Sicherung des Zwecks dieses Abkommens erteilt die zuständige schweizerische Behörde der nach deutschem Recht zuständigen deutschen Behörde unter Einschaltung der zuständigen deutschen Behörde Auskünfte auf der Grundlage von Ersuchen, die unter Angabe der Identität der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person und eines plausiblen Anlasses gestellt werden. Die Angabe der schweizerischen Zahlstelle ist in dem Auskunftsersuchen nicht erforderlich.
2. Zur Identifizierung der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person übermittelt die zuständige deutsche Behörde den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum und die ausgeübte Tätigkeit dieser Person und, soweit bekannt, weitere der Identifizierung dieser Person dienende Informationen.
3. Ein plausibler Anlass liegt vor, wenn die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde aufgrund des Gesamtbildes der Umstände es als notwendig erachtet, die Angaben einer in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere Erklärungen der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person, Einkunftslage, Erkenntnisse aus der steuerlichen Außenprüfung, Kontrollmitteilungen sowie Kenntnisse über die an der Steuererklärung mitwirkenden Personen. So genannte «Ersuchen ins Blaue hinein» sind ausgeschlossen.
4. Die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde unterrichtet die in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Person über das beabsichtigte Auskunftsersuchen. Dieser Person steht der Rechtsweg zur Überprüfung des beabsichtigten Auskunftsersuchens offen.
5. Die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde versichert im Auskunftsersuchen, dass die Voraussetzungen für das Ersuchen erfüllt sind. Sie gibt für die Zwecke dieses Artikels an, ob sie von privaten oder betrieblichen Vermögenswerten ausgeht, und bezeichnet den Veranlagungszeitraum, für den die Angaben benötigt werden. Auf der Grundlage dieses Ersuchens klärt die zuständige schweizerische Behörde die Existenz von Konten oder Depots der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person in der Schweiz ab. Existieren solche Konten oder Depots im angegebenen Zeitraum, so teilt die zuständige schweizerische Behörde der zuständigen deutschen Behörde die Namen der Banken und die Anzahl der in diesem Zeitraum bestehenden Konten oder Depots mit. Existieren keine solchen Konten oder Depots, so teilt die zuständige schweizerische Behörde der zuständigen deutschen Behörde mit, dass kein auskunftspflichtiges Konto oder Depot vorliegt. Für den Erhalt weiterer Informationen hat die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde den Amts- oder Rechtshilfeweg zu beschreiten.
6. Institute nach dem schweizerischen Bankengesetz vom 8. November 1934 sind auf Anfrage der zuständigen schweizerischen Behörde verpflichtet, dieser die Konten und Depots der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person in dem zur Umsetzung dieser Bestimmung nötigen Umfang bekannt zu geben.
7. Die zuständige schweizerische Behörde unterrichtet die in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Person vor der Übermittlung der Auskünfte über die beabsichtigte Auskunftserteilung. Diese Person ist berechtigt, die beabsichtigte Auskunftserteilung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die von der nach deutschem Recht zuständigen deutschen Behörde im Ersuchen gemachte Angabe betreffend private und betriebliche Vermögenswerte im Sinne von Absatz 5 ist für die schweizerischen Behörden verbindlich und damit nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.
8. Die Anzahl der Ersuchen in einer Zwei-Jahres-Periode ist beschränkt. Diese Anzahl umfasst sowohl Ersuchen, die betriebliche Vermögenswerte erfassen, als auch Ersuchen, die private Vermögenswerte erfassen.
9. Der gemeinsame Ausschuss nach Artikel 39 legt nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für das Jahr des Inkrafttretens und das darauf folgende Jahr die maxi-male Anzahl der nach diesem Artikel zulässigen Ersuchen einvernehmlich fest. Die maximale Anzahl Ersuchen muss angemessen sein. Sie liegt insgesamt für diese erste Zwei-Jahres-Periode zwischen 900 und 1300 Ersuchen. Zu Beginn der darauf folgenden Zwei-Jahres-Periode passt der gemeinsame Ausschuss die maximale Anzahl Ersuchen in Funktion der gemachten Erfahrungen an. Dabei kann der für die erste Zwei-Jahres-Periode festgesetzte Wert um maximal 20 Prozent erhöht oder reduziert werden.
10. Ab dem fünften Jahr überprüft der gemeinsame Ausschuss alle zwei Jahre jeweils zu Beginn der Zwei-Jahres-Periode die maximale Anzahl der Ersuchen und passt diese für das laufende und das darauf folgende Jahr gegebenenfalls an. Hat die zuständige deutsche Behörde in den beiden Vorjahren in weniger als 20 Prozent der maximal zulässigen Anzahl Fälle ein Ersuchen nach diesem Artikel gestellt, wird die Höchstzahl der Ersuchen nicht angepasst. Hat die zuständige deutsche Behörde in den beiden Vorjahren in 20 Prozent oder mehr der maximal zulässigen Fälle ein Ersuchen nach diesem Artikel gestellt, gelten die folgenden Regeln:
- Führen mehr als zwei Drittel der unter Berücksichtigung von Buchstabe c in den beiden Vorjahren insgesamt gestellten Ersuchen zur Identifizierung von Konten oder Depots, die von der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person auf ausdrückliche Nachfrage hin der zuständigen deutschen Behörde nicht angegeben worden sind (vergleiche auch Absatz 3), so erhöht sich die Anzahl der für das laufende und darauf folgende Jahr insgesamt zulässigen Ersuchen um 15 Prozent.
- Führen weniger als ein Drittel der unter Berücksichtigung von Buchstabe c in den beiden Vorjahren insgesamt gestellten Ersuchen zur Identifizierung von Konten oder Depots, die von der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person auf ausdrückliche Nachfrage hin der zuständigen deutschen Behörde nicht angegeben worden sind (vergleiche auch Absatz 3), so reduziert sich die Anzahl der für das laufende und darauf folgende Jahr insgesamt zulässigen Ersuchen um 15 Prozent.
- Ersuchen, die lediglich zur Identifizierung von Konten und Depots nach Artikel 42 führen, werden für die Qualifizierung und die Zählung der gestellten Ersuchen nach den Buchstaben a und b nicht berücksichtigt.
11. Die Bestimmungen dieses Artikels sind anwendbar für Zeiträume ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
Art. 33 Missbrauchsbestimmung
1. Die Vertragsstaaten anerkennen, dass eine betroffene Person ihr Vermögen in einem Staat oder Territorium ihrer freien Wahl anlegen kann.
2. Schweizerische Zahlstellen werden künstliche Strukturen, bei denen sie wissen, dass einziger oder hauptsächlicher Zweck die Umgehung der Besteuerung von Vermögenswerten nach den Bestimmungen dieses Abkommens ist, weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstützen.
3. Ungeachtet dessen, dass die betroffene Person Schuldner der Steuer nach Artikel 18 Absatz 1 ist, ist eine schweizerische Zahlstelle, die in Widerspruch zu Absatz 2 gehandelt hat, zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe der umgangenen Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 bis 3 an die zuständige schweizerische Behörde verpflichtet. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diesen Betrag an die zuständige deutsche Behörde weiter. Die schweizerische Zahlstelle kann gegen eine an einer Struktur nach Absatz 2 beteiligte betroffene Person Rückgriff nehmen. Hat die Bundesrepublik Deutschland die auf den Erträgen von Vermögenswerten betroffener Personen geschuldete Steuer sowohl von der betroffenen Person als auch nach dieser Bestimmung von der schweizerischen Zahlstelle bezogen, so nimmt die zuständige deutsche Behörde im Ausmaß des doppelten Bezuges eine Rückerstattung an die schweizerische Zahlstelle vor.
4. Absatz 3 kommt nur dann zur Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall eindeutige und direkte Beweise vorliegen.