Steuerabkommen Schweiz, Steuerabkommen Deutschland Schweiz und Verhinderung der Abgeltungssteuer

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Artikel 24 – 28 des Steuerabkommens Schweiz

Steuerabkommen Schweiz: Steuerberater zeigen alternative Gestaltungsstrategien

Unsere englischen Steuerberater haben alternative Handlungsstrategien zur Auskehr der Abgeltungssteuer bzw. zur Selbstanzeige in Kooperation mit Schweizer Banken entwickelt. Ausgangsidee ist die Tatsache, dass sich das Steuerabkommen Schweiz nur auf natürliche Personen bezieht. Mithin bestehen alternative Handlungsstrategien im Kontext einer ausländischen juristischen Person. Allerdings ist es nicht so einfach, eine solche Strategie wasserdicht umzusetzen. Mit der einfachen Gründung einer Auslandsgesellschaft ist es eben nicht getan. Gern informieren Sie unsere englischen Steuerberater über entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten.

Auf den nachfolgenden Internetseiten finden Sie den Gesetzestext zum Steuerabkommen Schweiz, inkl. Änderungen und Memorandum.

Steuerabkommen Schweiz, Artikel  24-28

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 24 – Definition der Zinserträge

1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Zinserträge»:

    1. auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, einschließlich Zinsen, die von schweizerischen Zahlstellen zugunsten der betroffenen Person auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht (Zinsen aus Genussrechten). Dies schließt insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne ein, nicht aber Zinsen von Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinserträge,
    2. vereinnahmte Optionsprämien;
  1. bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen nach Buchstabe a (i) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;
  2. direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (nachfolgend «Richtlinie» genannt) laufende Zinserträge, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. schweizerischen Anlagefonds
  3. diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds.

2. Liegen einer schweizerischen Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vor, so gilt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d der Gesamtbetrag als Zinsertrag.

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 25 – Definition der Dividendenerträge

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Dividendenerträge»:

  1. auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Dividenden, die Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung darstellen sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüt-tende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleich-gestellt sind;
  2. direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Dividendenerträge, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. schweizerischen Anlagefonds;
  3. diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. schweizerischen Anlagefonds.

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 26- Definition der sonstigen Einkünfte

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «sonstige Einkünfte»:

  1. im Zusammenhang mit strukturierten Finanzinstrumenten, Securities Lending, Repo-Geschäften, Swaps und vergleichbaren Transaktionen vereinnahmte Ersatzzahlungen für Zinsen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und Dividenden nach Artikel 25 Buchstabe a sowie anlässlich solcher Transaktionen vereinnahmte sonstige Gebühren und Kommissionen;
  2. direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende sonstige Einkünfte, die ausgeschüttet werden von:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. schweizerischen Anlagefonds;
  3. diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. schweizerischen Anlagefonds.

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 27 – Definition der Veräußerungsgewinne

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Veräußerungsgewinne»:

  1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Dividenden- und Zinscoupons, Darlehensverhältnissen, Ansprüchen aus Versicherungsverhältnissen und sonstigen Kapitalforderungen. Ebenfalls als Veräußerungsgewinn gilt der Gewinn aus strukturierten respektive als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten sowie der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil, den die betroffene Person bei einem Termingeschäft erlangt. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die Einlage in eine Kapitalgesellschaft;
  2. direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erzielte Veräußerungsgewinne, die ausgeschüttet werden von:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. schweizerischen Anlagefonds;
  3. diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. schweizerischen Anlagefonds.

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 28 – Administrative Bestimmungen

1. Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die nach Teil 3 dieses Abkommens erhobene Steuer jeweils spätestens zwei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige schweizerische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Steuerbeträge nach Artikel 18 Absätze 1–3. In den Fällen nach Artikel 18 Absatz 6 erfolgt eine gesonderte Aufstellung nach den dort genannten Buchstaben.

2. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diese Steuer jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz in einer Zahlung an die zuständige deutsche Behörde weiter, wobei die zuständige schweizerische Behörde eine Bezugsprovision von 0,1 Prozent behält.

3. Die Steuerbeträge nach Artikel 18 Absätze 1–3 und 6 werden von den schweizerischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an dem für die Berechnung maßgebenden Stichtag vor. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige deutsche Behörde weiter.

4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 21 übermitteln die schweizerischen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 21 Absatz 2 jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige schweizerische Behörde. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige deutsche Behörde weiter.