Steuerabkommen Schweiz, Steuerabkommen Deutschland Schweiz und Verhinderung der Abgeltungssteuer

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Artikel 18- 23 des Steuerabkommens Schweiz

Steuerabkommen Schweiz: Steuerberater zeigen alternative Gestaltungsstrategien

Unsere englischen Steuerberater haben alternative Handlungsstrategien zur Auskehr der Abgeltungssteuer bzw. zur Selbstanzeige in Kooperation mit Schweizer Banken entwickelt. Ausgangsidee ist die Tatsache, dass sich das Steuerabkommen Schweiz nur auf natürliche Personen bezieht. Mithin bestehen alternative Handlungsstrategien im Kontext einer ausländischen juristischen Person. Allerdings ist es nicht so einfach, eine solche Strategie wasserdicht umzusetzen. Mit der einfachen Gründung einer Auslandsgesellschaft ist es eben nicht getan. Gern informieren Sie unsere englischen Steuerberater über entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten.

Auf den nachfolgenden Internetseiten finden Sie den Gesetzestext zum Steuerabkommen Schweiz, inkl. Änderungen und Memorandum.

Steuerabkommen Schweiz, Artikel  18-23

Teil 3 Erhebung einer Quellensteuer durch schweizerische Zahlstellen

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 18 – Erhebung einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer mit abgeltender Wirkung durch schweizerische Zahlstellen

1. Schweizerische Zahlstellen erheben von betroffenen Personen einen der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend «Steuer» genannt) auf folgenden Erträgen:

  1. Zinserträgen;
  2. Dividendenerträgen;
  3. sonstigen Einkünften als den unter den Buchstaben a und b genannten Erträgen;
  4. Veräußerungsgewinne.

Der Steuer unterliegen auch Entgelte oder Vorteile, die anstelle der in den Buchstaben a bis d genannten Erträge gewährt werden.

Für die Zwecke dieses Abkommens führt Anhang II dieses Abkommens in tabellarischer Form typische Transaktionsvorgänge und die Zuordnung der daraus resultierenden Zahlungen zu den in den Buchstaben a bis d genannten Erträgen auf.

2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.

3. Schweizerische Zahlstellen erheben von der betroffenen Person gleichzeitig einen dem deutschen Solidaritätszuschlag nach dem deutschen Solidaritätszuschlaggesetz entsprechenden Betrag. Dieser beträgt 5,5 Prozent der nach Absatz 1 zu erhebenden Steuer. Die Regelungen der Artikel 20–22 sind entsprechend anzuwenden.

4. Für die Erträge nach Absatz 1, soweit sie der Steuer unterlegen haben, gilt die deutsche Einkommensteuer als abgegolten, sofern das deutsche Einkommensteuergesetz für diese Erträge eine abgeltende Wirkung vorsieht.

5. Ist die deutsche Einkommensteuer durch die Erhebung der Steuer nach diesem Abkommen abgegolten, so gilt dies für den deutschen Solidaritätszuschlag entsprechend.

6. Die Erträge nach Absatz 1 können auf Antrag der betroffenen Person einer zusätzlichen Zahlung zugunsten der erhebungsberechtigten deutschen Kirchen unterworfen werden. Der Antrag kann zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr widerrufen werden. Die schweizerischen Zahlstellen erheben in diesen Fällen abweichend von den Absätzen 2 und 3:

  1. die Steuer nach Absatz 1 in der Höhe von 24,45 Prozent; und
  2. die Steuer nach Absatz 3 in der Höhe von 5,5 Prozent der nach Buchstabe a zu erhebenden Steuer; und
  3. einen Betrag in der Höhe von 9 Prozent der nach Buchstabe a zu erhebenden Steuer.

Soweit in diesem Abkommen auf die Absätze 1–3 verwiesen wird, umfasst der Verweis auch die Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes.

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 19 – Steuersatzänderungen

1. Die zuständige deutsche Behörde informiert die zuständige schweizerische Behörde schriftlich über Steuersatzänderungen im deutschen Recht, die Erträge oder Vermögenswerte betreffen, welche nach Teil 3 dieses Abkommens besteuert werden.

2. Steuersätze, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens im deutschen Recht geändert werden, finden zeitgleich Anwendung auf die Besteuerung der entsprechenden Erträge oder Vermögenswerte unter diesem Abkommen, sofern die zuständige schweizerische Behörde innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie die Mitteilung der zuständigen deutschen Behörde erhalten hat, nicht schriftlich mitteilt, dass die Satzänderungen bei der Anwendung dieses Abkommens nicht nachvollzogen werden. Die zuständige schweizerische Behörde veröffentlicht unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese den schweizerischen Zahlstellen bekannt wird.

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 20 – Verhältnis zu anderen Steuern

1. Die Erhebung der schweizerischen Verrechnungssteuer nach VStG bleibt unberührt. Die schweizerische Zahlstelle kann in eigenem Namen und auf Rechnung der betroffenen Person die vollumfängliche oder teilweise Rückerstattung beantragen, soweit dies das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. Die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht rückforderbare Verrechnungssteuer (Residualsteuer) wird an die Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 angerechnet. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen.

2. Unterliegen Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland einer Quellensteuer, so rechnet die schweizerische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 an. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen.

3. Unterliegen Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 einer Quellensteuer in einem Drittstaat, so rechnet die schweizerische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 an, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittstaat die Rückerstattung dieser Quellensteuer ausschließt (Residualsatz). Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen.

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 21 – Freiwillige Meldung

1. Ermächtigt die betroffene Person eine schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen deutschen Behörde die Erträge eines Kontos oder Depots zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer auf die Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 eine Meldung der Erträge vor.

2. Die Meldung umfasst folgende Angaben:

  1. Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;
  2. soweit bekannt die Identifikationsnummer nach Paragraph 139b AO;
  3. Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;
  4. Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);
  5. betreffendes Steuerjahr;
  6. Totalbetrag der im entsprechenden Jahr angefallenen und nach Artikel 23 berechneten positiven und negativen Erträge.

Art. 22 Besteuerung im Veranlagungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland

Die nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 erhobene Steuer gilt als in der Bundesrepublik Deutschland durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nach Paragraph 36 EStG.

Art. 23 Bemessungsgrundlage

1. Die schweizerische Zahlstelle erhebt die Steuer auf Zahlungen ohne jeden Abzug wie folgt:

  1. bei Zinserträgen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a:
    1. im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen,
    2. im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b oder d: auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge,
    3. im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen;
  2. bei Dividendenerträgen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b:
    1. im Falle einer Dividende nach Artikel 25 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Dividenden oder dem Verkehrswert der Sachdividende im Zeitpunkt des Zuflusses,
    2. im Falle einer Dividende nach Artikel 25 Buchstabe b: auf dem Betrag der dort bezeichneten Dividenden,
    3. im Falle einer Dividende nach Artikel 25 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Einkünfte;
  3. bei sonstigen Einkünften nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c:
    1. im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 26 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen sonstigen Einkünfte,
    2. im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 26 Buchstabe b: auf dem Betrag der dort bezeichneten sonstigen Einkünfte,
    3. im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 26 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Erträge;
  4. bei Veräußerungsgewinnen auf Vermögenswerten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d:
    1. Auf dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten sowie der Aufwendungen, welche unmittelbar im sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung anfallen.
    2. Stehen historische Daten zur Ermittlung der Anschaffungskosten nicht zur Verfügung, so wird die Steuer auf 30 Prozent des Veräußerungserlöses erhoben.
    3. Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte auf ein Konto oder Depot eines Dritten, so stellt dies eine Veräußerung dar.

2. Negative Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 sind mit innerhalb des gleichen Kalenderjahres bei der gleichen schweizerischen Zahlstelle erzielten positiven Erträgen zu verrechnen. Die Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien ist auf Gewinne aus der Veräußerung von Aktien beschränkt. Verbleibende Verluste können in den folgenden Jahren unter Berücksichtigung der Verrechnungsbeschränkung bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien mit zukünftigen Erträgen innerhalb der gleichen schweizerischen Zahlstelle verrechnet werden. Auf Antrag der betroffenen Person erteilt die schweizerische Zahlstelle über die Höhe des verbleibenden Verlustes am Ende eines Kalenderjahres eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster. Der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall.

3. Überträgt die betroffene Person ihre Vermögenswerte von einer schweizerischen Zahlstelle vollständig auf ein Konto oder Depot einer anderen schweizerischen Zahlstelle, so teilt die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes mit. Eine Bescheinigung nach Absatz 2 darf in diesem Fall nicht erteilt werden.