Steuerabkommen Schweiz, Steuerabkommen Deutschland Schweiz und Verhinderung der Abgeltungssteuer
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Artikel 8- 17 des Steuerabkommens Schweiz
- Index Steuerabkommen Deutschland Schweiz
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand – Die steuerliche Expertise
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Steuerabkommen Schweiz: Steuerberater zeigen alternative Gestaltungsstrategien
Unsere englischen Steuerberater haben alternative Handlungsstrategien zur Auskehr der Abgeltungssteuer bzw. zur Selbstanzeige in Kooperation mit Schweizer Banken entwickelt. Ausgangsidee ist die Tatsache, dass sich das Steuerabkommen Schweiz nur auf natürliche Personen bezieht. Mithin bestehen alternative Handlungsstrategien im Kontext einer ausländischen juristischen Person. Allerdings ist es nicht so einfach, eine solche Strategie wasserdicht umzusetzen. Mit der einfachen Gründung einer Auslandsgesellschaft ist es eben nicht getan. Gern informieren Sie unsere englischen Steuerberater über entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten.

Zeitschrift für europäische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung. Organ der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht, International Fiscal Association. In Zusammenarbeit mit der Bundessteuerberaterkammer. Mit regelmäßigen Beiträgen der ETC-Honorar-Steuerberater..
Auf den nachfolgenden Internetseiten finden Sie den Gesetzestext zum Steuerabkommen Schweiz, inkl. Änderungen und Memorandum.
Steuerabkommen Schweiz, Artikel 8-17
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 8- Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten bei der Einmalzahlung
1. Soweit Steueransprüche durch Einmalzahlung nach Artikel 7 erloschen sind, findet keine Verfolgung von Steuerstraftaten nach Paragraph 369 AO oder Steuerordnungswidrigkeiten nach Paragraph 377 AO statt.
2. Kann eine andere Straftat oder Ordnungswidrigkeit als eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit wegen der Strafbarkeit einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nicht bestraft oder geahndet werden, so gilt dies auch dann, wenn die Strafbarkeit der Steuerstraftat oder die Ahndung der Steuerordnungswidrigkeit aufgrund dieses Abkommens entfällt.
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 9 -Freiwillige Meldung
1. Die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 7 entfällt, wenn die betroffene Person ihre schweizerische Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich ermächtigt, die Informationen nach Absatz 2 an die zuständige deutsche Behörde zu melden.
2. Die schweizerische Zahlstelle übermittelt im Falle der schriftlichen Ermächtigung durch die betroffene Person folgende Angaben an die zuständige schweizerische Behörde:
- Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;
- soweit bekannt, die Identifikationsnummer nach Paragraph 139b AO;
- Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;
- Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);
- jährlicher Kontostand per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
Diese Angaben werden monatlich übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach dem Stichtag 3.
3. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Informationen nach Absatz 2 jeweils monatlich an die zuständige deutsche Behörde. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige deutsche Behörde weiterleitet.
4. Bei einer freiwilligen Meldung erhält die betroffene Person von der schweizerischen Zahlstelle eine Bescheinigung über die übermittelten Informationen.
5. Kann die zuständige deutsche Behörde die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige schweizerische Behörde um weitere Informationen ersuchen.
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 10 – Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten bei freiwilliger Meldung
1. Ergibt die Überprüfung der Angaben nach Artikel 9 Absatz 2, dass unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber der nach deutschem Recht zuständigen Behörde gemacht wurden oder diese Pflicht-widrig über die steuerlich erheblichen Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurde und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden, so gilt die freiwillige Meldung ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 9 Absatz 1 als Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige nach Paragraph 371 AO bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach Paragraph 371 oder Paragraph 398a AO.
2. Die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, soweit:
- die Vermögenswerte aus Verbrechen im Sinne des deutschen Strafrechts mit Ausnahme des Paragraph 370a AO herrühren; oder
- vor Unterzeichnung dieses Abkommens die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Paragraph 152 Absatz 2 StPO für nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person auf Konten oder Depots einer schweizerischen Zahlstelle hatte und die betroffene Person dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 11 – Fehlende flüssige Mittel für die Erhebung der Einmalzahlung
1. Gibt eine betroffene Person aufgrund einer Information der schweizerischen Zahlstelle nach Artikel 4 der schweizerischen Zahlstelle schriftlich bekannt, dass sie die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 7 wünscht, verfügt sie jedoch zum Stichtag 3 nicht über einen ausreichenden Geldbetrag auf dem betreffenden Konto bei der schweizerischen Zahlstelle, so muss die schweizerische Zahlstelle der betroffenen Person schriftlich eine Fristverlängerung von längstens acht Wochen für die Sicherstellung eines ausreichenden Geldbetrages auf dem Konto einräumen. Zugleich muss sie die betroffene Person auf mögliche Konsequenzen nach Absatz 3 hinweisen. Dasselbe gilt, wenn die Einmalzahlung auf Grund von Artikel 5 Absatz 3 erhoben wird.
2. Wurde eine Fristverlängerung nach Absatz 1 gewährt, so erhebt die schweizerische Zahlstelle die Einmalzahlung am Tag des Fristablaufs. Die Wirkung der Einmalzahlung entspricht der Einmalzahlung nach Artikel 7 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass sie erst mit Gutschrift auf dem Abwicklungskonto der schweizerischen Zahlstelle eintritt.
3. Besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei der schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder ein Depot einer betroffenen Person und kann eine Einmalzahlung aufgrund fehlender flüssiger Mittel nicht vollständig erhoben werden, so muss die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person entsprechend Artikel 9 melden. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 12 – Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person
1. Versäumt es eine schweizerische Zahlstelle, eine betroffene Person zu identifizieren und diese über ihre Rechte und Pflichten nach Artikel 5 zu informieren und wird diese Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle als betroffene Person identifiziert, so kann die betroffene Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dennoch die Rechte und Pflichten nach Artikel 5 wahrnehmen. Die Nachversteuerung nach Artikel 7 oder die freiwillige Meldung nach Artikel 9 ist innerhalb einer von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festzusetzenden Frist durchzuführen.
2. Zusätzlich zu einer nachträglichen Einmalzahlung nach Absatz 1 erhebt die schweizerische Zahlstelle von der betroffenen Person vom Stichtag 3 bis zur Erhebung der Einmalzahlung einen Verzugszins in der Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat.
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 13 – Unvollständige oder zu Unrecht erfolgte Erhebung der Einmalzahlung
1. Erhebt die schweizerische Zahlstelle die Einmalzahlung nach Artikel 7 aufgrund eines Berechnungs- oder Abwicklungsfehlers nicht in vollständiger Höhe, so kann die schweizerische Zahlstelle der betroffenen Person den fehlenden Betrag zuzüglich eines Verzugszinses entsprechend Artikel 12 Absatz 2 nachbelasten. Die schweizerische Zahlstelle bleibt gegenüber der zuständigen schweizerischen Behörde jedenfalls zur entsprechenden Nachleistung verpflichtet. Dasselbe gilt für erhobene Verzugszinsen. Die zuständige schweizerische Behörde leitet nachgeleistete Einmalzahlungen einschließlich erhobener Verzugszinsen unverzüglich an die zuständige deutsche Behörde weiter.
2. In Fällen von Absatz 1 tritt für die betroffene Person die Wirkung nach Artikel 7 Absatz 6 auch ein, wenn die betroffene Person den Berechnungs- oder Abwicklungsfehler ohne grobes Verschulden nicht erkannt hat. Wird der Berechnungs- oder Abwicklungsfehler nach Absatz 1 korrigiert, tritt die Wirkung nach Artikel 7 Absatz 6 in jedem Fall ein.
3. Ist die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund bezahlt worden, so hat die betroffene Person gegenüber der zuständigen deutschen Behörde einen Anspruch auf Erstattung der Einmalzahlung.
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 14 – Wirkung der Bescheinigung
Werden der nach deutschem Recht zuständigen deutschen Behörde aus anderem Anlass als im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens Vermögenswerte bekannt, die nach Artikel 7 nachversteuert wurden oder nach Artikel 9 freiwillig gemeldet wurden, muss die betroffene Person nachweisen, dass diese Vermögenswerte abgeltend nach diesem Abkommen besteuert wurden oder durch Meldung nach Artikel 9 der zuständigen deutschen Behörde bekannt wurden. Der Nachweis gilt durch die Vorlage der Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle nach Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 als erbracht. Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Bescheinigung, so kann die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde unter Einschaltung der zuständigen deutschen Behörde die zuständige schweizerische Behörde um Prüfung der Bescheinigung ersuchen.
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 15 – Vorauszahlung durch schweizerische Zahlstellen
1. Die schweizerischen Zahlstellen gründen innerhalb von 20 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Abwicklungsgesellschaft. Diese übernimmt stellvertretend für die schweizerischen Zahlstellen die Rechte und Pflichten dieses Artikels.
2. Die schweizerischen Zahlstellen leisten innerhalb von 25 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vorauszahlung in der Höhe von 2 Milliarden Schweizer Franken an die zuständige schweizerische Behörde. Die zuständige schweizerische Behörde überweist diese Vorauszahlung bis zum Ende des ersten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die zuständige deutsche Behörde.
3. Die erste Hälfte der nach Absatz 2 geleisteten Vorauszahlung verrechnet die zuständige schweizerische Behörde von Anbeginn mit Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 4. Die zweite Hälfte der nach Absatz 2 geleisteten Vorauszahlung verrechnet sie mit jeweils einem Drittel der weiteren, den Betrag von 1 Milliarde Schweizer Franken übersteigenden Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 4, bis diese Zahlungen den Betrag von insgesamt 4 Milliarden Schweizer Franken erreicht haben. Nach Verrechnung des gesamten Vorauszahlungsbetrages werden die weiteren Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 4 vollständig an die zuständige deutsche Behörde geleistet. Für die Verrechnung der zuvor genannten Beträge erfolgt die Umrechnung jeweils zum Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an den für die Berechnung maßgebenden Stichtagen.
4. Die nach Absatz 3 verrechneten Zahlungen überweist die zuständige schweizerische Behörde am Ende jedes Monats an die Abwicklungsgesellschaft.
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 16- Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte
Die zuständige schweizerische Behörde teilt der zuständigen deutschen Behörde innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 die gemessen am Volumen der Vermögenswerte zehn wichtigsten Staaten oder Territorien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit mit, wohin diejenigen betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgelöst haben, die Vermögenswerte der saldierten Konten und Depots überwiesen haben. Die Mitteilung enthält zudem die Anzahl betroffener Personen pro Staat respektive Territorium. Die gestützt auf diesen Artikel erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten nicht veröffentlicht.
Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 17 – Verzicht auf die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Haftung
1. Beteiligte an einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, die vor Unterzeichnung dieses Abkommens von einer betroffenen Person hinsichtlich von Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens begangen wurde, werden nicht verfolgt. In diesen Fällen wird auch keine Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen nach Paragraph 30 OWiG wegen der Steuerstraftat, Steuerordnungswidrigkeit oder einer Aufsichtspflichtverletzung nach Paragraph 130 OWiG, deren Anknüpfungstat die Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ist, festgesetzt. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der nach deutschem Recht zuständigen Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Paragraph 152 Absatz 2 StPO für eine Beteiligung an der Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorgelegen haben und die Beteiligten dies wussten oder bei verständiger Würdigung der Sachlage klar damit rechnen mussten.
2. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 entfällt auch die Haftung nach Paragraph 71 AO.
3. Beteiligte an Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb steuererheblicher Daten von Bankkunden vor Unterzeichnung dieses Abkommens begangen wurden, werden weder nach schweizerischem noch nach deutschem Recht verfolgt; bereits gängige Verfahren werden eingestellt. Davon ausgeschlossen sind Verfahren nach schweizerischem Recht gegen Mitarbeitende von Banken in der Schweiz.