Steuerabkommen Schweiz, Steuerabkommen Deutschland Schweiz und Verhinderung der Abgeltungssteuer

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Artikel 4-7 des Steuerabkommens

Steuerabkommen Schweiz: Steuerberater zeigen alternative Gestaltungsstrategien

Unsere englischen Steuerberater haben alternative Handlungsstrategien zur Auskehr der Abgeltungssteuer bzw. zur Selbstanzeige in Kooperation mit Schweizer Banken entwickelt. Ausgangsidee ist die Tatsache, dass sich das Steuerabkommen Schweiz nur auf natürliche Personen bezieht. Mithin bestehen alternative Handlungsstrategien im Kontext einer ausländischen juristischen Person. Allerdings ist es nicht so einfach, eine solche Strategie wasserdicht umzusetzen. Mit der einfachen Gründung einer Auslandsgesellschaft ist es eben nicht getan. Gern informieren Sie unsere englischen Steuerberater über entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten.

Auf den nachfolgenden Internetseiten finden Sie den Gesetzestext zum Steuerabkommen Schweiz, inkl. Änderungen und Memorandum.

Steuerabkommen Schweiz, Artikel  4-7

Teil 2 : Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 4 Information der betroffenen Person durch die schweizerische Zahlstelle

1. Schweizerische Zahlstellen informieren die Konto- und Depotinhaber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens über den Inhalt dieses Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person.

2. Eröffnet eine betroffene Person zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem Stichtag 3 eine Geschäftsbeziehung bei einer schweizerischen Zahlstelle, so erfolgt die Information nach Absatz 1 zusammen mit einem Hinweis auf Artikel 6 bei Vertragsschluss.

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 5 Rechte und Pflichten der betroffenen Person

1. Eine betroffene Person, die am Stichtag 2 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei derselben schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, für welche der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der schweizerischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9 gewährt. Eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich.

2. Entscheidet sich die betroffene Person zur Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7, so stellt sie für die Begleichung der Einmalzahlung den erforderlichen Geldbetrag sicher.

3. Bei Konten oder Depots, bei denen die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine Mitteilung nach Absatz 1 abgibt, erfolgt die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7.

4. Ist der Konto- oder Depotinhaber mit der betroffenen Person nicht identisch, so ist die schweizerische Zahlstelle berechtigt, nach den Weisungen und Mitteilungen des Konto- oder Depotinhabers zu handeln.

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 6 Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung

1. Eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist, muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 4 schriftlich mitteilen, ob:

  1. die eingebrachten Vermögenswerte am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht waren; und
  2. die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle beim Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin besteht.

2. Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens keine Kundenbeziehung der betroffenen Person zu dieser schweizerischen Zahlstelle mehr, so führt die neue schweizerische Zahlstelle Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch. Die früheren schweizerischen Zahlstellen sind zur Kooperation verpflichtet. Die betroffene Person muss spätestens per Stichtag 4:

  1. die neue schweizerische Zahlstelle nach Artikel 5 Absatz 1 benachrichtigen; und
  2. die neue schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche not-wendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9, je nach Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 1, bei der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle anzufordern; und
  3. die ehemalige schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9 der neuen schweizerischen Zahlstelle auf Anfrage zu übermitteln.

3. Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle weiterhin, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.

4. Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 nicht bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.

5. Kommt die betroffene Person ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, so hat die neue schweizerische Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Artikel 9 findet sinngemäß Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Art. 7 Nachversteuerung durch Einmalzahlung

1. Unter Vorbehalt von Artikel 6 und 11 erheben schweizerische Zahlstellen per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den bei ihnen verbuchten Vermögenswerten der betroffenen Person.

2. Die Einmalzahlung bemisst sich nach Anhang I dieses Abkommens. Der Steuersatz beträgt 34 Prozent. Beträgt die Steuerbelastung sl 34 Prozent oder mehr und beträgt das relevante Kapital eine Million Euro oder mehr, so wird die (auf das gesamte relevante Kapital anwendbare) Steuerbelastung pro Million Euro relevantes Kapital um je einen Prozentpunkt erhöht, bis maximal 41 Prozent. Der Minimalsteuersatz beträgt 21 Prozent.

3. Gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung erstellt die schweizerische Zahlstelle zuhanden der betroffenen Person eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster. Die Bescheinigung enthält die folgenden Angaben:

  1. Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;
  2. soweit bekannt, die Identifikationsnummer nach Paragraph 139b AO;
  3. Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;
  4. Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);
  5. Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsmodalitäten.

Erhebt die betroffene Person gegen die Bescheinigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch, gilt diese als genehmigt.

4. Die schweizerische Zahlstelle überweist die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigungen nach Absatz 3 jeweils monatlich an die zuständige schweizerische Behörde. Die erste Überweisung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Überweisung erfolgt zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige deutsche Behörde weiter. Die erste Weiterleitung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Weiterleitung erfolgt 13 Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Einmalzahlungen überweist die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde. Diese leitet solche Einmalzahlungen unverzüglich an die zuständige deutsche Behörde weiter.

5. Die Einmalzahlungen nach Absatz 2 werden von schweizerischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an den für die Berechnung maßgebenden Stichtagen vor. Die Weiterleitung durch die zuständige schweizerische Behörde an die zuständige deutsche Behörde erfolgt ebenfalls in Euro.

6. Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der schweizerischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto gelten die deutschen Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche sowie die Ansprüche auf Gemeinschaftsteuern im Sinne von Artikel 106 Absatz 3 Satz 1 GG, mit Ausnahme des Anspruchs auf Körperschaftsteuer, die auf den entsprechenden Konten und Depots verbuchten Vermögenswerten entstanden sind, im Zeitpunkt ihres Entstehens als erloschen. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Erlöschenswirkung erfasste Betrag im Konto oder Depot entspricht dem relevanten Kapital Kr wie in Anhang I dieses Abkommens bestimmt. Demzufolge:

  1. wenn K10 kleiner ist als K8, entspricht Kr dem Betrag K8;
  2. wenn K10 gleich groß oder grösser als K8 und gleich groß oder kleiner als 1.2 * K8 ist, entspricht Kr dem Betrag K10;
  3. wenn K10 grösser als 1.2 * K8 ist, entspricht Kr dem höheren der folgenden Beträge:
    • – 1.2 * K8; oder
    • K8, zuzüglich der Summe:
  1. der Zuflüsse von Vermögenswerten zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welche die zwischen dem Stichtag 1 und dem Stichtag 2 erfolgten Abflüsse kompensieren; und
  2. der Wertsteigerungen zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkraft-treten dieses Abkommens auf den am Stichtag 2 auf dem entsprechenden Konto oder Depot verbuchten Vermögenswerten, wobei als Wertsteigerungen Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 sowie nicht realisierte Kursgewinne gelten.

sofern die betroffene Person spätestens per Stichtag 3 alle Unterlagen zur Verfügung stellt, welche notwendig sind, um die Berechnungen nach (i) und (ii) anzuwenden.

Soweit Vermögenswerte direkt oder indirekt aus der Bundesrepublik Deutschland zufließen und diese zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus der Bundesrepublik Deutschland abgeflossen sind, findet insoweit Satz 1 keine Anwendung. Der hinsichtlich dieser Vermögenswerte erhobene Anteil der Einmalzahlung gilt als Einkommensteuer-Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 37 EStG für den Veranlagungszeitraum 2013.

7. Die Steueransprüche, die vor dem Stichtag 1 entstanden sind, erlöschen im selben Umfang wie die in Absatz 6 genannten Steueransprüche.

8. Die Erlöschenswirkung nach den Absätzen 6 und 7 erstreckt sich auf alle Gesamtschuldner nach der deutschen Abgabenordnung.

9. Die Erlöschenswirkung nach den Absätzen 6 bis 8 tritt nicht ein, soweit:

  1. die Vermögenswerte aus Verbrechen im Sinne des deutschen Strafrechts mit Ausnahme des Paragraphs 370a AO herrühren; oder
  2. vor Unterzeichnung dieses Abkommens die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Paragraph 152 Absatz 2 StPO für nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person auf Konten oder Depots einer schweizerischen Zahlstelle hatte und die betroffene Person dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung von der nach deutschem Recht zuständigen deutschen Behörde als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der betroffenen Person behandelt. Paragraph 225 Absatz 2 AO gilt sinngemäß.

10. Absätze 6 und 7 haben keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung 1553/89/EG des Rates vom 29. Mai 1989.