Holding gründen, Holdinggesellschaft EU, Zypern, Niederlande, Spanien, Holding Dänemark, Holding im Ausland gründen
Steuergestaltung durch Holding: Holdingstandort Spanien
- Index Holding
- Zyprische Ltd als Holding
- Schweizer Holding
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
- Gebühren spanische Holding
Die Holding in Spanien (ETVE)
Würdigung des Holdingstandortes Spanien
Durch das Holdingregime ETVE ist Spanien zu einem sehr interessanten Holdingstandort geworden. Dieses liegt u.a. daran, dass es mit dem Einsatz einer ETVE möglich ist, Dividenden nicht nur steuerfrei zu vereinnahmen sondern auch steuerfrei weiterzuleiten, unabhängig von dem Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens. Da Spanien der EU angehört, entfaltet die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Wirkung. Weitere Vorteile: Gutes DBA-Netz, geringe Mindestbeteiligungshöhe und Mindesthaltedauer, mittelbare Beteiligungen werden ebenfalls vom Schachtelprivileg erfasst. Weitere Vorteile sind die Veräußerungsgewinnbefreiung bei ausländischen Beteiligungen, die Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen. Nachteile: Missbrauchsklauseln, Aktivitätsvorbehalt und das übrige Einkommen einer ETVE wird mit 35% (zzgl. Gewerbesteuer) belastet.
Typisches Beispiel für den Einsatz einer spanischen Holding
Ursprüngliche Unternehmensstruktur:
Eine US Gesellschaft hält die Anteile an Tochtergesellschaften in z.B. Österreich,Deutschland und Dänemark. Dividendenausschüttungen der Töchter werden in den Ländern gemäss DBA mit 15%tiger Quellensteuer belegt.
Neue Struktur:
Zwischenschaltung einer spanischen Holding. Ergebnis: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin vereinnahmt die spanische Holding die Dividenden der Töchter steuerfrei. Bei Weiterausschüttung an die USA keine Quellensteuer in Spanien. Statt 15% Quellensteuerbelastung also Null% Quellensteuerbelastung.
Dienstleistungen unserer Kanzlei und/oder Netzwerkpartner im LowTax-Network
- Gründung der ETVE in Spanien, Eintrag ins spanischen Handelsregister
- Auseinandersetzungsverfahren mit dem spanischen Finanzamt, Anerkennung als Holding
- Auf Wunsch: Ordentlicher Geschäftssitz in Spanien (virtuell Office bis Büro)
- Auf Wunsch: Stellung eines Geschäftsführers der ETVE (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte)
- Buchhaltung,Jahresabschluss und Bilanz
- Kontoeröffnung bei einer großen spanischen Bank
a. Normalsteuerbelastung
Körperschaftsteuersystem: Das spanische Körperschaftsteuersystem ist ein Teilanrechnungssystem. Es ist gekennzeichnet durch eine Mischung aus Anrechnung- und Freistellungsverfahren. In Spanien ansässige natürliche Personen als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erhalten eine Anrechnungsgutschrift. Ansässige Körperschaften erhalten eine 50%ige oder 100%ige Minderung ihrer eigenen Steuer auf die bezogene Dividende. Für ausländische Dividenden kommen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Schachtelbefreiungen in Betracht. Seit 1995 gelten in Spanien besondere Regelungen für Auslandsbeteiligungsholdings. Die sog. „Entidad de Tenencia de Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten von Kapitalbeteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaftern mit Geschäftstätigkeit im Ausland besteht.
Voraussetzungen der ETVE:
Ihr Gesellschaftszweck muss das Halten und die Verwaltung von ausländischen Gesellschaftsanteilen sein. Die Erbringung von Dienstleistungen an diese Gesellschaft ist unschädlich.
-Die ETVE-Gesellschafter müssen ausreichend identifiziert bzw. identifizierbar sein. Sollte daher die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so haben die Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen.
-Mitteilung des ETVE-Status an das spanische Finanzamt.
-Ausreichende Substanz muss durch Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Vorstands im Zuge der Gesellschaftsgründung nachgewiesen werden
Körperschaftsteuertarif: Der spanische Körperschaftsteuersatz beträgt 35%.
Behandlung von Verlusten: Verluste können bis zu 15 Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich.
Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für inländische Einkünfte auf Basis unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze (abziehbar).
Substanzsteuern: keine
b. Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding
Nationales Schachtelprivileg: Bei inländischen Beteiligungserträgen kann die gewinnempfangende Kapitalgesellschaft den auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen, wenn und insoweit er positiv ist. Übersteigt der abziehbare Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer, so kann der Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden.
Voraussetzungen:
- Sowohl gewinnausschüttende als auch emfangende Gesellschaft sind in Spanien ansässig.
- Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 5% an der ausschüttenden Gesellschaft.
- Ununterbrochene Mindesthaltedauer von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag der Gewinnausschüttung.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann die gewinnempfangende Gesellschaft nur einen Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Auch hier ist ein möglicher Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und ausgleichsfähig.
Internationales Schachtelprivileg: Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen Dividenden und Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs- und Freistellungsmethode, wobei i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen auf das höhere Steuerniveau zu vermeiden.
Freistellungsmethode: Von einer ETVE und auch von anderen Kapitalgesellschaften vereinnahmte Dividendenausschüttungen ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
-Mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v. 5%. Die Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der prozentualen Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung von mindestens 6 Mio. Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für die ETVE,
-Mindesthaltedauer von einem Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann jedoch auch nachträglich erfüllt werden.
-Die ausländische Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres, in dem die ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer mit der spanischen Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet, wenn die betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der mit Spanien ein DBA inklusive einer Klausel über den gegenseitigen Informationstausch unterzeichnet hat. Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer dann identisch bzw. analog, wenn sie das Einkommen der ausländischen Gesellschaft besteuert, wobei kein Mindeststeuersatz gefordert wird.
-Mindestens 85% der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft müssen aus einer aktiven Tätigkeit stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene Einkünfte, die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch traditionell passive Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung von Lizenzgebühren einschließt. Da für die Beteiligungsertragsbefreiung auch eine mittelbare Beteiligung die Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt als aktive Tätigkeit der ausländischen Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Bedingungen des Schachtelprivilegs erfüllt sind (5%ige Beteiligung, einjährige Haltefrist, vergleichbare Steuer und aktive Einkünfte er Untergesellschaft).
-Zur Sicherstellung, dass die Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert Atr.20 bis 1 c)a)LIS, dass bei der Ausübung von Großhandel, Dienstleistungen, Finanz- und Versicherungsleistungen eigene personelle und materielle Ressourcen im Ausland bereitgestellt werden.
Werden die Voraussetzungen erfüllt, so sind die Einkünfte aus ausländischen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von der Steuer freigestellt.
Anrechnungsmethode: Die empfangende Gesellschaft kann den niedrigeren der beiden folgenden Anrechnungsbeträge von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Entweder den effektiv im Ausland gezahlten Steuerbetrag einer mit der spanischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer oder den auf die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen entfallenden spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären.
Voraussetzungen für die Anrechnung ist eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt mindestens 5%, die ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Die Mindesthaltedauer kann auch nachträglich erfüllt werden. Ein Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden.
c. Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft
Dividenden an inländische Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von 15%. Bei Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie für den Zeitraum von einem Jahr mit mindestens 5% an der Tochtergesellschaft beteiligt war.
Für Ausschüttungen einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine Muttergesellschaft kommt es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu einer völligen Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass die EU-Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist und dass die Beteiligung im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr besteht. Im Falle der Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt.