Firmengründung Slowakei, Slowakei GmbH, GmbH &Co KG in der Slowakei, Transportdienstleistungsunternehmen
Firmengründung Slowakei und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Index Firmengründung Slowakei
- Doppelbesteuerungsabkommen Slowakei
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
Firmengründung Slowakei und Doppelbesteuerungsabkommen (Slovakia Table of Double Tax Treaties)
Die Slowakei unterhält mit nachfolgenden Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen:
Country | Effective from (year) |
---|---|
Australia | 1999 |
Austria | 1979 |
Belarus | 2000 |
Belgium | 2000 |
Bosnia-Herzegovina | 1983 |
Brazil | 1990 |
Bulgaria | 2001 |
Canada | 2001 |
China | 1987 |
Croatia | 1996 |
Cyprus | 1980 |
Czech Republic | 1993/2003 |
Denmark | 1982 |
Estonia | 2006 |
Finland | 2000 |
France | 1975 |
Germany | 1983 |
Greece | 1989 |
Hungary | 1995 |
Iceland | 2003 |
India | 1987 |
Indonesia | 2001 |
Ireland | 1999 |
Israel | 2000 |
Italy | 1984 |
Japan | 1978 |
Kazakhstan | 2008 |
Korea | 2003 |
Latvia | 2000 |
Lithuania | 2002 |
Luxembourg | 1992 |
Macedonia | 1983 |
Malta | 2000 |
Mexico | 2007 |
Moldova | 2006 |
Mongolia | 1979 |
Netherlands | 1974/1996 |
Nigeria | 1990 |
Norway | 1979 |
Poland | 1995 |
Portugal | 2004 |
Romania | 1995 |
Russia | 1997 |
Serbia and Montenegro | 2001 |
Singapore | 2006 |
Slovenia | 2004 |
South Africa | 1999 |
Spain | 1981 |
Sri Lanka | 1979 |
Sweden | 1980 |
Switzerland | 1997 |
Tunisia | 1991 |
Turkey | 1999 |
Turkmenistan | 1998 |
Ukraine | 1996 |
United Kingdom | 1991 |
United States | 1993 |
Uzbekistan | 2003 |
Vietnam | 2009 |
Firmengründung Slowakei und Betriebsstättendefinition analog 5 DBA (5 OECD-MA) mit Kommentierungen
Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland definiert sich über Artikel 5 OECD_MA, i.d.R. Artikel 5 in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Handelt es sich im Ausland (hier Slowakei) um eine Produktionsstätte, um eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, einem Land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer, so ist im Land immer eine Betriebsstätte belegen, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“. Gleiches trifft zu, wenn im Ausland (hier Slowakei) eine feste Geschäftseinrichtung besteht, in dem die Tätigkeiten eines Unternehmens überwiegend oder ganz ausgeführt werden (z.B. ein Ladenlokal, ein Hotel usw.)
In den anderen Fällen definiert sich die steuerliche Betriebsstätte zentral über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:
Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft (hier in die Slowakei) und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER
- der z.B. Deutsche Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft aufhält, um diese Aufgaben an der Betriebsstätte im Ausland wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen „Tagesentscheidungen“) ODER
- der Mandant stellt einen Ansässigen im Sitzstaat als Direktor der Gesellschaft an ODER
- unsere Kooperationskanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft.
- Treuhand-Direktor: Ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft tritt treuhänderisch- also nach „außen“- als Direktor der Gesellschaft auf. Um die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs zu verhindern, sollte ein solcher Treuhand-Direktor aktiv im Sinne sein und Verträge zeichnen. Es muss der Eindruck verhindert werden, dass die Gesellschaft „aus dem Ausland ferngesteuert wird“.
- Angestellter Direktor: Eine Person mit gewöhnlichen Aufenthalt im Sitzstaat zeichnet einen Angestelltenvertrag mit der Gesellschaft, mit üblichem/vergleichbaren Gehalt, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialversicherungsleistungen.
Weitere Betriebsstättenmerkmale sind:
-Der ordentliche Geschäftssitz:
Ein reines Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz (Verdacht der „Briefkastengesellschaft“).
In vielen Fällen ist ein virtuelles Office bei einem Business Center im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ausreichend (eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme, Fax, zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, Postweiterleitung, die Möglichkeit der zeitweisen Anmietung von voll eingerichteten Büro-und/oder Konferenzräumen).
Firmengründung Slowakei und keine Betriebsstätte im Sinne des 5.3 DBA (5 OECD-MA) im Ausland:
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Firmengründung Slowakei und Gebühren
Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen. Gern senden wir Ihnen eine Gebührenübersicht zu. Grundsätzlich bieten wir im Kontext Firmengründung Slowakei folgende Dienstleistungen an:
- Firmengründung Slowakei GmbH oder GmbH&Co KG
- Eintrag ins Handelsregister, Registerunterlagen, Übersetzung der Registerunterlagen, Apostille
- Steuerliche Anmeldung, Steuernummer und USt-ID
- Laufende Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschluss
- Ordentlicher Geschäftssitz in der Slowakei (Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft) von virtuell Office bis Büro
- Kontoeröffnung für die Gesellschaft, inkl. Onlinebanking und Kreditkarte
Firmengründung Slowakei und Daten
Die Slowakei grenzt auf einer Länge von insgesamt 1.355 km an Österreich (91 km), Polen (444 km), Tschechien (215 km), Ungarn (515 km) und die Ukraine (90 km) bei einer Fläche von 49.034 qkm. Die maximale Länge von West nach Ost beträgt 428 km, die maximale Breite von Nord nach Süd 195 km. Die Slowakei liegt 48“40′ Nord, 19“30′ Ost; östlich von Tschechien und Österreich, südlich von Polen, nördlich von Ungarn und westlich von der Ukraine. Es gibt keine Verbindung zu einem Meer.
Steuerlich ist eine Firmengründung in der Slowakei u.a. durch die 19%tige Flat-Tax interessant, Dividendenausschüttungen ins Ausland unterliegen keiner Quellensteuer. Dividendenausschüttungen an eine in der Slowakei ansässige Person unterliegen keiner Besteuerung.
Für Mandanten aus Österreich kann die Slowakei eine gute Alternative sein, aufgrund der geografischen Nähe zu Österreich und der Möglichkeit über das Modell der GmbH&CO KG die Gewinne beim österreichischen Anteilseigner steuerfrei- unter Progressionsvorbehalt- zu vereinnahmen.
Die Slowakei gehört zur EU, mithin:
- Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit /EU-Rechschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie
- Keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG), sofern ausreichend Substanz Escape in der Slowakei
Die Slowakei unterhalten ein großes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern (vgl. Tabelle unten auf dieser Seite).
Slowakei GmbH&Co KG (Kommanditgesellschaft) für Mandanten aus Österreich
Die Slowakei besteuert Gewinne mit 19%. Gewinn-und Dividendenausschüttungen unterliegen keiner Quellensteuer. Bei richtiger Gestaltung können Gewinne der slow. KG steuerfrei beim österreichischen Anteilseigner vereinnahmt werden (Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt). Rechtsgrundlage ist das DBA Slowakei/Österreich.
Firmengründung Slowakei und rechtswidrige Zwischengesellschaft
Zwingend zu vermeiden ist die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft in der Slowakei. Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft (ohne Substanz Escape ) vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft vom Ausland aus „ferngesteuert wird“ (Artikel 5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte).
Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA) oder eine Geschäftseinrichtung in der die Tätigkeit des Unternehmens überwiegend ausgeführt wird (z.B. ein Hotel in der Slowakei), löst immer eine Betriebsstätte in der Slowakei aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
Substanz Escape: Ein reines Registered Office /Briefkasten ist keine Betriebsstätte. Es droht der Durchgriff, „Ignorierung der ausländischen Betriebsstätte“ im Kontext der Missbrauchsklauseln. Der erforderliche Substanz Escape richtet sich nach den Fremdvergleichsgrundsätzen.
Minimalanforderung wäre die Anbindung an ein Business Center in der Slowakei: Firmenschild, Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme im Namen der Gesellschaft, Fax, Postweiterleitung. Optional die zweitweise- oder dauerhafte- Anmietung der voll eingerichteten Konferenz-oder Büroräume im Business Center.
Unsere Dienstleistungen Firmengründung Slowakei
- Gründung der Gesellschaft über unsere Rechtsanwaltskanzlei in der Slowakei
- Steuernummer und USt-ID
- Steuerliche Beratung, z.B. im Kontext der verbundenen Unternehmen
- Sofern gewünscht und/oder erforderlich: Stellung eines ordentlichen Geschäftssitzes, virtuell Office bis Büro
- Sofern gewünscht und/oder erforderlich: Stellung Treuhand-Shareholder
- Kontoeröffnung für die Gesellschaft in der Slowakei
- Sofern gewünscht und/oder erforderlich: Fördermittel für Neuansiedlungen auf nationaler Ebene und/oder EU-Fördermittel
- Sofern gewünscht und/oder erforderlich: Personalsuche, Stellenausschreibung, Bewerberauslese
- Gründung eines Transportunternehmens in der Slowakei Steuersätze und Abgaben:
Übersicht über Steuersätze und Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Steuern in der Slowakei:
Körperschaftssteuer | 19 % |
Dividenden an natürliche oder jur. Person | 0 % |
Einkommensteuer (flat tax) | 19 % |
Jahresfreibetrag | 87.936 SKK |
Mindestlohn/Monat | 6.500 SKK |
Versicherungsabgaben in der Slowakei
Mindestbemessungsgrundlage | 6.500 SKK/Monat |
Max. Bemessungsgrundlage* | 43.095 SKK/Monat |
Versicherung | Selbständ./ | Arbeitgeb./ | Arbeitnehm. |
Gesundheitsversicherung | 14 % | 10 % | 4 % |
Krankenversicherung | 4,4 % | 1,4 % | 1,4 % |
Pensionsversicherung | 20 % | 16 % | 4 % |
Invalidenversicherung | 6 % | 3 % | 3 % |
Unfallversicherung | 0,8 % | ||
Garantieversicherung | 0,25 % | ||
Arbeitslosenversicherung | 1 % | 1 % | |
Reservefond | 2,75 % | 2,75 % | |
Gesamt | 47,75 % | 35,2 % | 13,4 % |
* Nach dem 30.6.2004 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage den dreifachen Durchschnittslohn
Die maximale Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherung reduziert sich um 50%.
Die Bemessungsgrundlage für die Gesundheitsversicherung bei Selbständigen reduziert sich um 50%
Abschreibungen
Wichtige Grundlage für Ihre Investition in der Slowakei
100%-tige Abschreibung | |
Materielle Investitionen bis: | 30.000,- SKK |
Immaterielle Investitionen bis: | 50.000,- SKK |
Abschreibungszeiten
Die Investitionen sind in vier Abschreibungsgruppen gegliedert:
Gruppe I | 4 Jahre |
Gruppe II | 6 Jahre |
Gruppe III | 12 Jahre |
Gruppe IV | 20 Jahre |
Abschreibungsgruppe I
Das Gesetz nennt explizit die Güter: z.B. Büroausstattung und Büromaschinen, PKW, LKW, diverse Anlagen
Abschreibungsgruppen II und III
Das Gesetz nennt explizit die Güter
Abschreibungsgruppe IV
Gebäude, Ingenieurbauwerke
Firmengründung Slowakei: Rechtsform GmbH
- Stammkapital: 200.000,- SKK (ca. 5.000 EURO)
- Gesellschafter: Privatpersonen oder juristische Personen
- Anzahl der Gesellschafter: 1 – 50 Mindestbeteiligung: 20%, oder 30.000,- SKK, 100%-tige ausländische Beteiligung ist möglich
Steuern:
Körperschaftssteuer einer Kapitalgesellschaft: 19%.
Keine Besteuerung der Gewinnausschüttungen an den Anteilseigner (natürliche oder juristische Person) in der Slowakei.
Keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland.
Haftung:
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur diese selbst. Die Gesellschafter müssen nur die Stammkapitalanteile an die Gesellschaft leisten.
Englische Limited mit Zweigniederlassung Slowakei
Aufgrund der EU-Niederlassungsfreiheit besteht die Möglichkeit der Gründung einer englischen Limited mit Zweigniederlassung in der Slowakei. Das minimale Stammkapital wäre dann nur 1 GBP.
Gebühren für Firmengründung Slowakei
Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen. Gern senden wir Ihnen eine Gebührenübersicht zu.