Firmengründung Seychellen, Offshore Firmengründung, Limited gründen, Steueroasen, Firmengründung VAE
Firmengründung Seychellen – Offshore Firmengründung
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung von Gesellschaften in „Nullsteueroasen“ bzw. in Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen
- Seychellen: G20 Abkommen und Konsequenzen
- Gebühren+ Order Seychellen IBC
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
- Allgemeine Übersicht Steueroasen-Länder
Firmengründung Seychellen, Kurzübersicht:
Exempt Company | One-Shore-Gesellschaft | DBAs | Sonst |
---|---|---|---|
Ja. Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Erträge erwirtschaften bleiben steuerfrei. | Bis 15% Ertragssteuern | Ja,mit einigen Ländern,siehe Text. U.a. mit China,Oman,Südafrika,VAE, UK, Schweden und Dänemark | Beachte allgemein G20-Abkommen |
Firmengründung Seychellen und Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Gründung der Gesellschaft auf den Seychellen über eine Anwaltskanzlei auf den Seychellen,Apostille, beglaubigte Übersetzungen der Registerunterlagen, Certificate of Good Standing, Registered Office
- Dokumentation des exempt Status gegenüber den Behörden, bei Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates (Seychellen) Geschäfte tätigen und somit keiner Besteuerung unterliegen (Offshore-Company, IBC= International Business Company)
- Treuhand-Direktor in der Gründungsphase (Nominee Direktor) oder ständig präsenter Treuhand-Direktor, ergänzend/und/oder angestellter Direktor auf den Seychellen
- Treuhand-Shareholder Seychellen oder englische Steuerkanzlei oder Inhaberaktien
- Registered Office, Headoffice bis Büro (Headoffice: Zustellbare Postadresse, auch für Einschreiben,eigene Telefonnummer mit persönlicher Gesprächsannahme zu den normalen Geschäftszeiten,Fax)
- Bei Onshore-Gesellschaften auf den Seychellen: Buchhaltung und Jahresabschluss über Steuerkanzlei auf den Seychellen
- Kontoeröffnung auf Seychellen, inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks
- Anlagekonto der Gesellschaft in der Schweiz, ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz erforderlich ist (sonst i.d.R. zwingend erforderlich). Schweizer Bank fordert mindestens 10.000 Euro Anlagekapital.
- EU-Konto der Seychellen IBC oder Ltd. auf Zypern, inkl. Onlinebankinig und Kreditkarte, auch bei Inhaberaktien. Eine Zweigniederlassung auf Zypern (EU-Teil) ist nicht erforderlich.
- Steuerliche Beratung, auch im Rahmen der „verbundenen Unternehmen“
- Gründung von Offshore-Trust und/oder Stiftungen auf den Seychellen
- Bei Betriebsstätten-Installation mit qualifizierten Geschäftsbetrieb auf den Seychellen: Suche nach Büroräumen, Visa-Regelungen/-Erteilung für Geschäftsführer und Angestellte, Buchhaltung und Jahresabschluss, Lohnbuchhaltung
Kurzübersicht Firmengründung Seychellen- Gesellschaftsrechtliche Ebene
- DBA-Sachverhalt: Mit China, Oman, South Africa, Indonesia, Malaysia, Botswana, Thailand, Mauritius, Vietnam, Cyprus and the United Arab Emirates. Kein DBA mit Deutschland. Beachte allgemein G20-Abkommen.
- EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
- Exempt Company-Gründung möglich: JA
- Steuern Exempt Company: Null
- Steuersatz One-Shore-Gesellschaften: Bis 15%
- Bankgeheimnis: Sehr Gut
- Fiskalische Auslieferungsabkommen: Nein, keine. Beachte allgemein G20-Abkommen.
- Politische Risiken: Gering
- Inhaber-Aktien erlaubt: Ja
- Detaillierte Beschreibung „Firmengründung Seychellen“ in englischer Sprache
Natürliche Person Seychellen :
- Erbschaftssteuer: Ja
- Einreisebedingungen: Nachweis des Lebensunterhalts. Unternehmer: Müssen Arbeitsplätze schaffen
- Einkommenssteuer: Nein
Alternativen zur Firmengründung auf den Seychellen aus steuerlicher Sicht:
- Nullsteueroasen: Belize, BVI, Cayman Islands, Nevis, Panama
- Nur-DBA-Sachverhalt bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Schweiz, Singapur, VAE
- EU-Sachverhalt: Bulgarien (10%), Zypern und Irland (12,5%), EU Sonderzonen Madeira und ZEC (5%), Malta mit Malta Holding Modell (5%).
Grundsätzliche Überlegungen bei Gründungen von Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht- DBA-Sachverhalt
Länder wie z.B. Belize,BVI,Cayman Islands,Nevis, Seychellen (sogenannte Nullsteueroasen) haben häufig keine Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, keine Rechtshilfeabkommen und häufig auch kein öffentliches Handelsregister. Darüber hinaus besteuern diese Länder i.d.R. Einkommen,die außerhalb des Landes erwirtschaftet werden nicht (exempt Companies, Offshore Gesellschaften). Diese vermeintlichen Vorteile können allerdings zur „Steuerfalle“ werden, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Zunächst haben viele Länder (USA,Deutschland, Länder der EU,Schweiz usw..) Gesetze zur Verhinderung der „Steuerflucht“ bzw. Gesetze, die darauf abzielen, das Besteuerungsrecht im Inland zu definieren. So muss im Zweifel der „mutmaßlich Steuerflüchtige“ beweisen, dass eine Auslandskonstruktion nicht allein der Steuerhinterziehung dient (eine zwischengeschaltete Gesellschaft, die einzig dem Zweck dient, dass Besteuerungsrecht rechtswidrig in ein anderes Land zu verlagern).
Im Kontext der neuen G20-Abkommen haben viele Länder Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten unterzeichnet, so z.B. Cayman Islands und viele andere Länder, die früher als „sichere Offshore-Staaten“ galten.
Ergänzend definieren viele Staaten das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland unter anderen Voraussetzungen als im DBA-Sachverhalt. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfalten §§12/13 AO Wirkung und nicht § 5 DBA: Eine Repräsentanz,ein Warenlager,ein Bevollmächtigter im Sinne löst eine Betriebsstätte im Inland- hier Deutschland- aus, also genau umgekehrt als im DBA-Sachverhalt. Andere Länder kennen analoge oder gleiche Regelungen.
Daher ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase (Nicht-DBA-Sachverhalt) für unsere Mandanten kontraproduktiv ist und eine Gesellschaftsgründung im DBA-Sachverhalt oder besser in der EU (Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit,Urteile des EuGHs, Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts usw.) beschriebene Risiken minimiert oder ausschaltet. Wenn man dann noch bedenkt, dass viele Länder im DBA-Sachverhalt und/oder in der EU geringe Steuern haben (z.B. Zypern und Bulgarien 10%, England 19% im Mittelstandssatz, EU-Sonderzonen Kanaren und Madeira 0-5%, Schweiz 15,5% in Zug usw), kann man schnell zu dem Schluss kommen, dass beschriebene Länder sogenannten Steueroasen-Ländern vorzuziehen sind.
Viele Mandanten beachten zu dem nicht, dass Doppelbesteuerungsabkommen eine Abschirmwirkung entfalten und z.B. die Quellensteuer minimieren. Beispielhaft die Schweiz: Ist eine Gesellschaft in einer Nullsteueroase (Nicht-DBA-Sachverhalt) Anteilseigner an einer Schweizer Kapitalgesellschaft, besteuert die Schweiz abfließende Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt hingegen nur mit 5%-10% Quellensteuer. Oder Deutschland: Ist eine EU-Gesellschaft Anteilseigner an einer Deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt die EU-Gesellschaft die abfließenden Dividenden unter bestimmten Voraussetzungen -unter Wirkung der EU -Mutter-Tochter-Richtlinie– steuerfrei (bei 5% KSt-Vorbehalt). Im Nicht-DBA-Sachverhalt volle Quellensteuer.
Dennoch gibt es bestimmte Konstellationen, wo die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase sinnvoll sein kann. Es hängt eben immer von dem Einzelfall ab.
Aber bitte beachten: Im Zweifel muss der „mutmaßlich Steuerflüchtige“ beweisen, dass eine Auslandskonstruktion mit einer Nullsteueroase nicht allein der Steuerhinterziehung dient (Umkehr der Beweislast), was in den meisten Ländern bedeutet:
–Der Nachweis, dass im Ausland (z.B. Belize,BVI,Cayman Islands usw..) ein ordentlicher Geschäftssitz installiert ist. Dieses bedeutet in den meisten Fällen ein Büro,zustellbare Postadresse und telefonische Erreichbarkeit des Unternehmens im Ausland, Mietvertrag zwischen Auslandsgesellschaft und Vermieter. Eine reiner „Briefkasten“ oder ein „Registered Office“ ist kein ordentlicher Geschäftssitz und führt schnell zur Annahme einer „Scheinfirma“.
–Der Nachweis, dass im Ausland (Nullsteuer-Oase) die personellen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft überhaupt realisieren zu können. Werden z.B. üblicherweise oder vergleichbar 10 Angestellte benötigt, um die geschäftlichen Tätigkeiten ausführen zu können, hat die Gesellschaft aber überhaupt keine Angestellte ,fragt sich natürlich jedes Finanzamt, wie die Auslandsgesellschaft ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Gleiches hinsichtlich notwendiger Qualifikationen von Mitarbeitern.
–Der Nachweis, dass die Gesellschaft im Ausland einen angestellten Geschäftsführer hat (Geschäftsführervertrag,Lohnabrechnungen). Es ist schon „merkwürdig“ ,wenn die Auslandsgesellschaft nur 200 USD pro Jahr für Ihren angeblichen Geschäftsführer investiert (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). Hier muss die Frage erlaubt sein, welcher Geschäftsführer für seine Tätigkeiten nur ca. 15 USD pro Monat verlangt.
Davon kann abgewichen werden, wenn im Ausland (Nullsteuer-Oase) eine Produktionsstätte installiert wird, eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen. Dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.
Davon kann auch abgewichen werden, wenn der z.B. in Dänemark Ansässige offiziell Geschäftsführer einer Auslandsgesellschaft ist und den Nachweis erbringt, dass er regelmäßig im Ausland (Sitz der Auslandsgesellschaft) anwesend ist, um die Ausgaben der geschäftlichen Oberleitung wahrzunehmen. So sind z.B. bei einer reinen Holdinggesellschaft die Aufgaben der „geschäftlichen Oberleitung“ nicht so umfänglich, dass ein ständig präsenter Geschäftsführer im Ausland erforderlich ist. Hier wäre es glaubhaft, wenn der Mandant (in diesem Beispiel ein Dänischer Staatsbürger) z.B. 1 X pro Monat in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft reist, um die erforderlichen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
-GGF der Nachweis, dass die Gesellschaft in Auslands aktive Geschäfte tätigt
Die Abschirmwirkungen eines Doppelbesteuerungsabkommens entfallen
Doppelbesteuerungsabkommen (Richtiger: Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung) sollen Verhindern, dass Gesellschaften oder Personen in „beiden Ländern“- also doppelt- besteuert werden. Fehlt diese „Abschirmwirkung“ (was bei Nullsteueroasen eben der Fall ist, da keine Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern) , kann es eben zu einer sogenannten Doppelbesteuerung kommen. Außerdem definieren Doppelbesteuerungsabkommen das Vorhandensein einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland. So löst eine reine „Hilfstätigkeit“ , eine Beratung, ein Warenlager oder ein „ständiger Vertreter“ keine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat aus. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, lösen genau diese Tätigkeiten nach vielen innerstaatlichen Gesetzen eine Betriebsstätte aus. Beispiel: Gründung einer Gesellschaft auf Belize. Diese Gesellschaft unterhält in einem anderen Staat ein Warenlager. I.d.R. dann Betriebsstätte im anderen Staat, also Besteuerungsrecht im Land des Warenlagers. Anderer Fall: Gründung einer Gesellschaft z.B. auf Zypern (Unterhält mit fast allen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen) und Warenlager in einem anderen Staat. I.d.R dann keine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, da nach 5 DBA ein Warenlager keine Betriebsstätte auslöst.
Ebenfalls entfällt die Abschirmwirkung bei „verbundenen Unternehmen“. So definieren die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, dass die Quellensteuer bei Abfluss von Dividenden 5% bei Unternehmen und 15% bei natürlichen Person ist. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, wird i.d.R. die volle inländische Quellensteuer fällig, diese ist in vielen Ländern mehr als 30%.
Keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen- unter bestimmten Voraussetzungen- steuerfrei vereinnahmt werden. Die Unternehmen müssen Ihren Sitz in der europäischen Union haben, aktive Geschäfte tätigen und der „Beteiligungsschwellenwert“ muss erreicht sein. Außerdem muss die Beteiligung erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt sein.
Keine Umsatzsteuer-ID-Nummer
Die meisten Nullsteueroasen kennen keine Umsatzsteuer und können daher auch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuteilen. Dieses kann sich bei internationalen Geschäften nachteilig auswirken, wenn das Unternehmen Geschäfte mit Unternehmen in der EU oder in Ländern mit Umsatzsteuerpflicht tätigt.
Mandanten aus Ländern mit ähnlicher gesetzlicher Regelung wie die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
Deutschland und die USA sowie weitere Länder, kennen in der Steuergesetzgebung Regelungen „einer fiktiven Ausschüttungsbesteuerung“: Hält eine Person oder ein Unternehmen mehr als 50% Anteile an einer Auslandsgesellschaft (der sogenannte „beherrschende Einfluss“) und ist die Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland angesiedelt und erwirtschaftet die Auslandsgesellschaft nur „passive Einkünfte“ (Z.B. reine Dienstleistungen), so wird der Gewinn nach Steuern (Dividende) auch dann im Inland besteuert, wenn die Dividenden nicht ausgeschüttet werden. Viele Länder besteuern die Dividende dann sogar mit voller Einkommenssteuer (sofern eine Person Shareholder ist) und nicht mit einem sonst anzusetzenden reduzierten Steuersatz. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof diese Praxis für Europäische Gesellschaften für rechtwidrig erklärt, also nicht vereinbar mit der Niederlassungsfreiheit. Beispiel: Ein Deutscher ist Shareholder an einer Gesellschaft auf Zypern, mit mehr als 50% Anteile. Die Gesellschaft auf Zypern erwirtschaftet nur passive Einkünfte. Gemäß der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung würde die Dividende der zyprischen Gesellschaft mit voller Einkommenssteuer beim Deutschen Anteilseigner belegt und nicht mit 25%tiger Abgeltungssteuer, da Zypern ein Niedrigsteuerland ist. Da die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung aber EU-Rechtswidrig ist, bleibt es bei der 25%tigen Abgeltungssteuer, sofern die Dividende nach Deutschland ausgeschüttet wird. Wird nicht ausgeschüttet, erfolgt auch keine Besteuerung. Anderes Beispiel: Wie oben, allerdings ist der Deutsche Anteilseigner an einer Gesellschaft auf Belize. In diesem Falle volle Wirkung der „fiktiven Ausschüttungsbesteuerung“.
Wann macht die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase (Nicht-DBA-Sachverhalt) überhaupt Sinn?
Natürlich immer dann, wenn oben genannte Nachteile nicht auftreten oder im Gesamtkontext untergeordnet sind. Wird z.B. auf den Cayman Islands eine Gesellschaft gegründet, wobei alle Merkmale einer ordentlichen Betriebsstätte erfüllt werden (ordentlicher Geschäftssitz , angestellter Geschäftsführer usw..), die Gesellschaft aktive Geschäfte tätig und hält z.B. eine Deutsche Kapitalgesellschaft die Anteile dieser Gesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der Betriebsstätte auf den Cayman Islands (also keine Besteuerung). Abfließende Dividenden nach Deutschland (Shareholder) werden auf Cayman Islands keiner Quellenbesteuerung unterworfen und werden bei der Deutschen Kapitalgesellschaft, unter Abzug von 5% Schachtelstrafe, steuerfrei vereinnahmt (inländisches Deutsches Steuerrecht, andere Länder kennen ähnliche Regelungen).
Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase als reines Steuermodell
Über die Risiken haben wir oben ausgeführt. Allerdings gilt natürlich der Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Wenn also das Finanzamt im Sitzstaat des Mandanten (Gründer) keine Verbindung zwischen der Offshore-Gesellschaft und dem eigentlichen „Nutznießer“ herstellen kann, bleiben derartige Konstellationen unentdeckt. Die Problemstellung ist allerdings „die Verwendung der Dividenden“. Fliessen die Dividenden in den Heimatstaat des Mandanten/Gründers, wird ein Bezug zur Auslandsgesellschaft schnell offenbart. So müssten die Dividenden entweder im Ausland verbleiben oder z.B. auf ein Schweizer Konto fliessen. Möglich ist auch die Zwischenschaltung einer Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der Auslandsgesellschaft im Steueroasen-Staat. Die Auslandsgesellschaft , oder die Liechtensteiner Anstalt, tätigt dann weltweit Investitionen, kauft also Z.B. das Haus am Bodensee. Benötigt der Mandant/Gründer Geld, so kann er dieses Geld in der Schweiz oder in Liechtenstein „abholen“. Dieses bleibt unentdeckt, sofern maximal 10.000 Euro (Geldwäschegesetze der Länder). Natürlich sind derartige „Verhaltensweisen“ in den meisten Ländern als „Steuerhinterziehung“ anzusehen, nur ist das Risiko entdeckt zu werden in aller Regel gering, sofern Sie bestimmte Faktoren zwingend beachten:
- Kein direkter Geldfluss von der „Nullsteuer-Oase“ in das Heimatland des Mandanten/Gründers“
- Alle Unterlagen (Treuhandverträge, Aktien, Inhaberaktien,Kontounterlagen) sollten z.B. in einem Schließfach in der Schweiz oder in Liechtenstein aufbewahrt werden
- Es ist der „Eindruck zu vermeiden“, das die geschäftliche Oberleitung „in Wahrheit“ im Sitzstaat des Mandanten ist, es darf außerhalb der Nullsteueroase kein Warenlager, keine Repräsentanz oder ein ständiger Vertreter installiert werden
Aufgrund beschriebener Faktoren eignet sich die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase „ als reines Steuermodell“ i.d.R. nur für bestimmte Geschäftsbereiche, z.B. „Internetgeschäfte“ (Downloaden bestimmter Dateien gegen Gebühren,Wetten,Glückspiel usw.).
Alternativen zu Nullsteueroasen
Wie oben beschrieben, macht die Gründung einer Auslandsgesellschaft in Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen und/oder in Ländern der europäischen Union für die meisten Mandanten mehr Sinn. Der Mandant profitiert von der „Abschirmwirkung“ der Doppelbesteuerungsabkommen und/oder von der Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder von der EU-Niederlassungsfreiheit.
Manchmal ist es Besser, wenig Steuern zu bezahlen und legal zu handeln, als keine Steuern zu bezahlen und ständig befürchten zu müssen, wegen Steuerhinterziehung angeklagt zu werden.
Dabei gibt es selbst in der Europäischen Union wahre Steuerparadise: Zypern mit nur 10% Ertragssteuern, die EU –Sonderzonen Madeira und die kanarische Sonderzone mit ca. 5% Ertragssteuern oder z.B. England mit 19% Ertragssteuern im Mittelstandssatz. Auch die Schweiz lockt mit niedrigen Steuern, z.B. 15,5% im Kanton Zug.
Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung) haben eine „Abschirmwirkung“ gegen eine doppelte Besteuerung im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft und „angeschlossenen“ Unternehmen oder natürlichen Personen. Sie definieren mithin das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte.
Artikel XX DBA:
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
- einen Ort der Leitung,
- eine Zweigniederlassung,
- eine Geschäftsstelle,
- eine Fabrikationsstätte,
- eine Werkstätte,
- ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
- Als Betriebstätten gelten nicht:
- Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
- Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
- Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.