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Firmengründung Schweiz: Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz
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Firmengründung Schweiz: Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz
Vereinfacht ausgedrückt kann man ausführen, dass sich die Schweiz der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen hat, also steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden bei verbundenen Unternehmen EU und Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen.
Aufhebung der Quellenbesteuerung auf Dividenden (ZBstA, Art. 15 Abs. 1)
Voraussetzungen
Grenzüberschreitende Dividendenzahlungen von Tochter- an Muttergesellschaften werden im Verhältnis Schweiz – EU im Quellenstaat nicht besteuert, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Mindestbeteiligung und Haltedauer: die Muttergesellschaft hält mindestens zwei Jahre eine direkte Beteiligung von mindestens 25% am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft
- Steuerliche Ansässigkeit:
- die eine Gesellschaft ist in einem EU-Mitgliedstaat und die andere Gesellschaft ist in der Schweiz ansässig
- keine der beiden Gesellschaften ist nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Drittstaat ansässig
- Keine Steuerbefreiung: beide Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer ohne Befreiung
- Rechtsform: beide Gesellschaften weisen die Form einer Kapitalgesellschaft auf.

Durchführung des Meldeverfahrens
Das seit dem 1. Januar 2005 geltende Meldeverfahren für die Verrechnungssteuer auf Dividenden im grenzüberschreitenden Verhältnis ist per 1. Juli 2005 auch auf das ZBstA anwendbar. Das Meldeverfahren im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ZBstA ist, vor Fälligkeit der Dividenden, mittels des neu geschaffenen Formulars 823 C durch die Kapitalgesellschaft zu beantragen. Präzisierungen dazu können dem neu geschaffenen Kreisschreiben Nr. 10 vom 15. Juli 2005 der Eidgenössischen Steuerverwaltung entnommen werden. Damit profitieren vor allem Dividendenempfänger in denjenigen EU-Staaten, welche mit der Schweiz kein DBA abgeschlossen haben (Zypern und Malta). Sofern die geforderte zweijährige Haltefrist noch nicht erfüllt ist, hat die Dividenden zahlende Gesellschaft allerdings entweder den Sockelbetrag gemäss DBA oder bei fehlendem DBA (Zypern, Malta) die volle 35% Verrechnungssteuer abzuliefern. Die Rückerstattung erfolgt nach Erreichen der zweijährigen Haltedauer durch Antrag auf dem neu geschaffenen Formular 70.
Aufhebung der Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren (ZBstA, Art. 15 Abs. 2)
Voraussetzungen
Grenzüberschreitende Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen oder ihren Betriebstätten dürfen im Verhältnis Schweiz – EU durch den Quellenstaat nicht besteuert werden, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Verbundene Unternehmen, Mindestbeteiligung und Haltedauer: Die eine Gesellschaft hält mindestens seit zwei Jahren eine direkte Beteiligung von mindestens 25% am Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft (Mutter-Tochter Verhältnis) oder eine dritte Gesellschaft hält mindestens seit zwei Jahren eine direkte Beteiligung von mindestens 25% am Gesellschaftskapital beider Gesellschaften (Schwester-Verhältnis)
- Steuerliche Ansässigkeit:
- die eine Gesellschaft ist steuerlich ansässig in einem EU Mitgliedstaat oder unterhält dort eine Betriebstätte und die andere Gesellschaft ist steuerlich ansässig in der Schweiz oder unterhält dort eine Betriebstätte
- keine der Gesellschaften bzw. keine der Betriebstätten ist nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Drittstaat ansässig bzw. gelegen
- Keine Steuerbefreiung: alle Gesellschaften unterliegen unbeschränkt der Körperschaftssteuer, insbesondere in Bezug auf Zinsen und Lizenzgebühren
