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Firmengründung Schweiz: Einlassungen für Deutsche Mandanten

Firmengründung in der Schweiz: Einlassungen für Mandanten, die in Deutschland der beschränkten/unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen

Steuerliche Betriebsstätte in der Schweiz (Besteuerung in der Schweiz)

Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich zentral über Artikel 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), i.d.R also über „den Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz und tritt als Geschäftsführer der Gesellschaft auf oder unsere Schweizer Kanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Geschäftsführer.

Davon abweichend:

-Sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der nicht in der Schweiz ansässige Geschäftsführer weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in der Schweiz aufhält („Ort“ der geschäftlichen Oberleitung…)

-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein Land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine Stätte in der die Tätigkeiten des Unternehmens überwiegend ausgeführt werden (gemeint ist z.B. ein Hotel, ein Ladengeschäft usw..) ist immer eine Betriebsstätte in der Schweiz, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Firmengründung Schweiz und Vermeidung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft in der Schweiz!

Eine rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft, ohne Substanz Escape vor oder wenn die Annahme besteht, dass die Gesellschaft von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird.

Da keine Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit /EU Rechtschutz, sind die Anforderungen an den Substanz Escape entsprechend hoch: Büro mit Mietvertrag zwischen Vermieter und Schweizer Gesellschaft. GGF. kann ein virtuell Office bei einem Schweizer Business Center ausreichend sein, sofern auch ein voll eingerichtetes Büro dauerhaft angemietet wird.

Es muss ferner dargestellt werden, dass eine aktive Geschäftsführung in der Schweiz besteht. Bei Treuhand-Lösungen daher mindestens ein aktiver lokaler Geschäftsführer, der Verträge zeichnet, besser ein angestellter Geschäftsführer.

Wie das Deutsche Finanzamt prüft:

  • -Substanz-Escape: Vorlage eines Mietvertrages zwischen Gesellschaft und Vermieter (unterhält die Schweizer Gesellschaft nur einen Briefkasten in der Schweiz oder einen qualifizierten Geschäftsbetrieb). Sind zur Realisierung der Geschäftsabläufe vergleichbar Angestellte notwendig: Angestelltenverträge
  • -Ort der geschäftlichen Oberleitung: Besteht der Verdacht, dass die geschäftliche Oberleitung gar nicht in der Schweiz angesiedelt ist (geringes Gehalt für den Geschäftsführer im Vergleich zum Umsatz, Arbeitsvertrag zwischen Geschäftsführung und Schweizer Gesellschaft, ist der Geschäftsführer tatsächlich aktiv tätig)

Firmengründung Schweiz und Besteuerung der Dividenden (Gewinne nach Besteuerung)

  • -Dividendenausschüttungen an eine natürliche Person, die in der Schweiz der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt: 35%
  • -Dividendenausschüttung an eine natürliche Person, die in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt: 15% Quellensteuer in der Schweiz gemäß DBA Schweiz/Deutschland, beim Deutschen Steuerpflichtigen 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren (dann Schweizer Quellensteuer als Aufwand abziehbar)
  • -Dividendenausschüttung an eine juristische Person in Deutschland: 5% Quellensteuer in der Schweiz gemäß DBA Deutschland/Schweiz, keine Besteuerung bei der Deutschen Kapitalgesellschaft (8 KStG). Bei Ausschüttung nach zwei Jahren Haltefrist: Keine Quellensteuer in der Schweiz.

Verbundene Unternehmen: Schweizer Kapitalgesellschaft hält Anteile an einer Deutschen Kapitalgesellschaft

Die Deutsche Kapitalgesellschaft unterliegt der ordentlichen Besteuerung in Deutschland (ca. 30% insgesamt). Dividendenausschüttungen in die Schweiz: 5% Quellensteuer in Deutschland gemäss DBA Deutschland/Schweiz, die Schweizer Kapitalgesellschaft vereinnahmt im Endergebnis steuerfrei.

Firmengründung Schweiz und Negativwirkungen des Deutschen Außensteuergesetzes nach §8 AStG!

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft (hier Schweiz) ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte nach Aktivkatalog des 8 AStG erwirtschaftet (https://www.etc-lowtax.net/astg.htm ) und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.  Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner.

Vermeidung der Negativwirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung: ·   

  • -Die Schweizer Gesellschaft realisiert Aktiveinkünfte nach §8 AStG
  • -Der Deutsche Anteilseigner/Gesellschafter hält nur maximal 50% der Anteile bei passiven Einkünften (real oder z.B. Treuhand-Shareholder oder Zwischengesellschaft im Ausland als 50% Shareholder/Gesellschafter)

Holding in der Schweiz

Das Holdingprivileg kann nur von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften beantragt werden, die im wesentlichen In-oder ausländische Beteiligungen halten und keiner wesentlichen operativen Geschäftstätigkeit in der Schweiz nachgehen. Holdinggesellschaften sind zunächst von der Kantonssteuer, nicht aber von der Bundessteuer (8,5%), befreit. Jedoch kommt ein Beteiligungsabzug zum Tragen, welcher einer Steuerbefreiung gleich kommt, sofern der Nettoertrag aus den Beteiligungen mit dem Reingewinn übereinstimmt. Auch für Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen kann der Beteiligungsabzug beansprucht werden. Alle kantonalen Steuergesetze sehen eine vollständige Steuerbefreiung der Holdinggesellschaften vor, sofern die Beteiligungsquote bzw. die Beteiligungsertragsquote mindestens 2/3 der gesamten Aktiven oder Erträge ausmacht. Sowohl der Bund wie auch alle Kantone besteuern allerdings die Erträge aus der Schweiz bzw. im betreffenden Kanton gelegenen Grundstücken zum ordentlichen Tarif.

Holding in der Schweiz und Massnahmen der Verschmelzung/Anteilstausch und Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei werthaltigen Deutschen Kapitalgesellschaften

Sofern die Deutsche Kapitalgesellschaft werthaltig ist, muss die Schweizer Holding die Assets der Deutschen Kapitalgesellschaft erwerben. Massnahmen der Verschmelzung /Anteilstausch und Gesellschafter-Fremdfinanzierung (steuerneutraler Übertrag der Assets auf die Holding) wie bei EU-Zwischenholdings sind nicht möglich.

Alternativen zur Firmengründung Schweiz für Deutsche Mandanten

Grundsätzlich gestaltet sich eine Firmengründung in der EU für EU-Ansässige vorteilhaft: Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) sofern ausreichend Substanz Escape im Sitzstaat, Positivwirkung der EU-Fusionsrichtlinie und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Kein Gestaltungsmissbrauch z.B. analog §42 AO u.v.m.. Niedrigsteuerländer in der EU sind: Zypern und Bulgarien mit 10% Ertragssteuerlast, Malta mit Malta-Holding-Modell, EU-Sonderzone Madeira und EU- Sonderzone ZEC mit 5% Steuern. Natürlich kann auch jede EU-Gesellschaft ein Geschäftskonto in der Schweiz erhalten. GGF. weitere Alternative: Firmengründung Liechtenstein, da EWR und DBA mit Deutschland (12,5% Ertragssteuerlast).