Firmengründung Schweiz, Schweizer GmbH- AG gründen, Steuern Schweiz, Schweizer AG, Vorratsgesellschaften Schweiz
Firmengründung Schweiz: Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz
- Index Schweiz
- DBAs Schweiz –Änderungen im DBA UK/Schweiz–
- Die Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft
- Steuern Schweiz – Rechtsformen Schweiz
- Produktionskosten Schweiz
- Vorratsgesellschaften Schweiz
- Übersicht der DBAs Schweiz
- Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
Firmengründung Schweiz: Direktlinks Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz
- 0.672.911.81
Abkommen vom 3. Juli 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen - 0.672.912.31
Abkommen vom 12. November 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.912.71
Vereinbarung vom 17. März 1972 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der algerischen demokratischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus dem Betrieb der Luftfahrt - 0.672.913.61
Abkommen vom 30. November 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern - 0.672.913.62
Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel) - 0.672.913.621
Protokoll vom 17. Oktober 1989 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 30. November 1978 (mit Notenwechsel) - 0.672.913.622
Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (mit Verhandlungsprotokoll) - 0.672.913.623
Revisionsprotokoll vom 12. März 2002 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (mit Verhandlungsprotokoll) - 0.672.914.95
Abkommen vom 20. Februar 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und die Regierung des Königreichs von Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der internationalen Luftfahrt - 0.672.915.45
Schweizerisch-argentinischer Notenaustausch vom 13. Januar 1950 betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt - 0.672.915.81
Abkommen vom 28. Februar 1980 zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.) - 0.672.916.31
Abkommen vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprot.) - 0.672.916.311
Vereinbarung vom 5./6. Dezember 1974 zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren - 0.672.916.32
Abkommen vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern - 0.672.916.91
Abkommen vom 26. April 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.917.21
Abkommen vom 28. August 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 0.672.917.25
Notenwechsel vom 29. Juni 1959 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Belgischen Regierung betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt in der Schweiz und im Belgischen Kongo - 0.672.919.85
Notenaustausch vom 22. Juni 1956 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt - 0.672.921.41
Abkommen vom 28. Oktober 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot. und Brief) - 0.672.923.21
Abkommen vom 5. Mai 1997 zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 0.672.924.91
Abkommen vom 6. Juli 1990 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.928.11
Abkommen vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.) - 0.672.928.91
Abkommen vom 23. November 1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Côte d’Ivoire zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.) - 0.672.929.11
Abkommen vom 12. März 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.931.41
Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprot.) - 0.672.931.411
Briefwechsel vom 20. März 1978 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Dänischen Regierung über die Ausdehnung auf die Färöer-Inseln des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 0.672.931.42
Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern - 0.672.931.421
Briefwechsel vom 20. März 1978 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Dänischen Regierung über die Ausdehnung auf die Färöer-Inseln des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern - 0.672.931.681
Anwendung auf Barbados des Abk. mit Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen - 0.672.932.15
Abkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Beilage) - 0.672.932.55
Abkommen vom 8. Januar 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Besteuerung von Unternehmen der internationalen Luftfahrt - 0.672.932.71
Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ecuador zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.933.21
Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel) - 0.672.933.61
Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen - 0.672.933.62
Abkommen vom 9. Juli 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbanfallsteuern - 0.672.934.51
Abkommen vom 16. Dezember 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.934.52
Abkommen vom 27. Dezember 1956 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (mit Schlussprotokoll) - 0.672.934.91
Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Zusatzprotokoll) - 0.672.934.911
Zusatzabkommen vom 22. Juli 1997 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 3. Dezember 1969 und zum Schlussprotokoll des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern vom 31. Dezember 1953 - 0.672.934.92
Abkommen vom 31. Dezember 1953 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (mit Schlussprotokoll) - 0.672.936.35
Notenwechsel vom 6. Dezember 1963 zwischen der Schweiz und Ghana betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt - 0.672.936.711
Abkommen vom 30. September 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen - 0.672.936.711.1
Notenwechsel vom 30. Mai 1961 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen - 0.672.936.712
Abkommen vom 8. Dezember 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen - 0.672.936.72
Abkommen vom 12. Juni 1956 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Milderung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern - 0.672.936.73
Abkommen vom 17. Dezember 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern (mit Prot.) - 0.672.937.21
Abkommen vom 16. Juni 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.) - 0.672.941.81
Abkommen vom 9. April 1981 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.942.31
Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.) - 0.672.942.71
Abkommen vom 29. August 1988 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.) - 0.672.943.65
Notenwechsel vom 9. September 1956/7. Februar 1957 zwischen der Schweiz und Iran betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt - 0.672.944.11
Abkommen vom 8. November 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel) - 0.672.944.111
Protokoll vom 24. Oktober 1980 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Änderungen des am 8. November 1966 in Dublin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 0.672.944.51
Abkommen vom 3. Juni 1988 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 0.672.945.41
Abkommen vom 9. März 1976 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Zusatzprotokoll) - 0.672.945.411
Briefwechsel vom 28. April 1978 zwischen der Schweiz und Italien zum Protokoll zur Änderung des in Rom am 9. März 19762 unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 0.672.945.81
Abkommen vom 6. Dezember 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Jamaika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.) - 0.672.946.31
Abkommen vom 19. Januar 1971 zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (mit Notenwechsel) 0.672.947.01 Abkommen vom 21. Oktober 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik von Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll) - 0.672.947.25
Briefwechsel vom 26. Februar/30. Oktober 1973 zwischen der Schweiz und Kenia über die Besteuerung von Luftfahrtunternehmungen - 0.672.947.41
Abkommen vom 26. Januar 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kirgisischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.947.61
Abkommen vom 16. Februar 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll und Briefwechsel) - 0.672.948.71
Abkommen vom 31. Januar 2002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll) - 0.672.948.95
Notenwechsel vom 26. Juni/11. September 1957 zwischen der Schweiz und dem Libanon betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt - 0.672.951.43
Abkommen vom 22. Juni 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen - 0.672.951.61
Abkommen vom 27. Mai 2002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll) - 0.672.951.81
Abkommen vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 0.672.952.01
Abkommen vom 14. April 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll) - 0.672.952.71
Abkommen vom 30. Dezember 1974 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen - 0.672.953.21
Anwendung auf Malawi des Abk. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen mit Grossbritannien - 0.672.954.55
Briefwechsel vom 30. März 1987 zwischen der Schweiz und Malta über die Besteuerung der Schiff- und Luftfahrtunternehmen - 0.672.954.91
Abkommen vom 31. März 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Anhang) - 0.672.956.31
Abkommen vom 3. August 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.) - 0.672.956.51
Abkommen vom 13. Januar 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.957.21
Abkommen vom 20. September 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Mongolei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.959.81
Abkommen vom 7. September 1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.959.82
Abkommen vom 7. Dezember 1956 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (mit Schlussprotokoll) - 0.672.961.41
Abkommen vom 6. Juni 1980 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.) - 0.672.962.31
Abkommen vom 30. Dezember 1959 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen - 0.672.963.61
Abkommen vom 12. November 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Anlagen, Schluss- und Zusatzprotokoll) - 0.672.963.62
Abkommen vom 12. November 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (mit Schlussprotokoll) - 0.672.964.51
Abkommen vom 24. Juni 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.) - 0.672.964.91
Abkommen vom 2. September 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.964.95
Notenwechsel vom 13. Juni 1961 zwischen der Schweiz und Polen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt - 0.672.965.41
Abkommen vom 26. September 1974 zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Zusatzprotokoll) - 0.672.966.31
Abkommen vom 25. Oktober 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.966.51
Abkommen vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel) - 0.672.968.91
Abkommen vom 25. November 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.969.01
Abkommen vom 14. Februar 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.969.11
Abkommen vom 12. Juni 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 0.672.971.21
Abkommen vom 11. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.971.41
Abkommen vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 0.672.971.411
Vereinbarung vom 17. August 1993 zwischen der Schweiz und Schweden zur Ausführung der Artikel 10 und 11 des schwedisch-schweizerischen Abkommens vom 7. Mai 1965 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 0.672.971.42
Abkommen vom 7. Februar 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern - 0.672.974.15
Notenwechsel vom 26. April 1960 zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt - 0.672.974.31
Abkommen vom 4. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.974.35
Anwendung auf die Tschechische Republik des Notenwechsels zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt - 0.672.974.51
Abkommen vom 12. Februar 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.) - 0.672.975.41
Abkommen vom 1. Februar 1973 zwischen der Schweiz und Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen - 0.672.975.81
Abkommen vom 10. Februar 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen - 0.672.976.35
Briefwechsel vom 29. Juni 1990 zwischen der Schweiz und der Türkei betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt - 0.672.976.71
Abkommen vom 30. Oktober 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll) - 0.672.977.21
Abkommen vom 5. September 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen - 0.672.977.25
Notenwechsel vom 18. Januar 1968 zwischen der Schweiz und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt - 0.672.977.65
Notenwechsel vom 30. Dezember 1965 zwischen der Schweiz und der Republik Uruguay betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt - 0.672.978.51
Abkommen vom 20. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.978.55
Vereinbarung vom 7. November 1985 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Luftfahrt - 0.672.978.91
Abkommen vom 6. Mai 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) - 0.672.981.85
Notenwechsel vom 4. November/29. Dezember 1964 zwischen der Schweiz und Jugoslawien betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt - 0.672.982.31
Anwendung auf Sambia des Abkommens mit Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen - 0.672.982.71
Anwendung auf Simbabwe des Abkommens mit Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Übersicht Firmengründung Schweiz
In der Schweiz existieren mehrere Steuerarten, die Bundessteuer und Kantonssteuer/Gemeindesteuer. So hängt die Steuerlast sehr davon ab, in welchem Kanton die Betriebsstätte belegen ist. Im Kanton Zug beträgt die Gesamtsteuerlast ca. 15,5%. Für bestimmte Gesellschaftsformen (z.B. Holding) existieren Steuererleichterungen. Die Schweiz unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin ist die Abschirmwirkung eines DBAs i.d.R. vorhanden.
Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts, wirkt die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG bei beherrschendem Einfluss eines Deutschen und nur passive Einkünfte in der Schweiz. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen. Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist anwendbar, da sich die Schweiz unterworfen hat, allerdings sind die Positivwirkungen nur dann realisierbar, wenn auch ein DBA zwischen der Schweiz und der Muttergesellschaft in der EU besteht. Ansonsten greift die EU-Mutter-Tochterrichtlinie erst nach einer zweijährigen Haltefrist, bis dahin 35% Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus der Schweiz. Im Rahmen der verbundenen Unternehmen bereitet in vielen Sachverhalten die 35%tige Schweizer Quellensteuer „Kopfzerbrechen“. Hier ist eine genaue Planung im Rahmen der steuerlichen Gestaltung notwendig. Schweizer Kapitalgesellschaften sind die GmbH und AG. Inhaberaktien sind bei einer Schweizer AG erlaubt.
Unsere Dienstleistungen:
- Beratung in der steuerlichen Konzeption, unter Einbeziehung der Doppelbesteuerungsabkommen, Steuergesetze Schweiz und Sitzstaat des Mandanten
- Gründungen von Domizilgesellschaften in der Schweiz (8,5% Ertragssteuern), bzw. Schweizer Gesellschaften mit Steuerprivileg (gemischte Gesellschaften, Holding)
- Gründungen von Schweizer Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften in der Schweiz
- Kauf/ Übernahme von Vorratsgesellschaften (AG Mäntel)
- Treuhand-Dienste: Treuhand-Aufsichtsrat,Treuhand-Niederlassungsleiter oder ständiger Vertreter
- Domizilierung am Business-Center-Schweiz: Eigene Telefonnummer, Fax,Firmenschild,Postweiterleitung, auf Wunsch: Voll eingerichtete Büroräume und zeitweise Anmietung von Konferenzräumen
- Suche nach geeigneten Geschäftsräumen
- Kapitalisierung von Schweizer AGs: Emissionsprospekt,Kapitalgeber
- Geschäftskonto Schweiz: VisaCard, EC-Card, Internetbanking
Steuerrechtliche Einordnung Schweiz
1. Die Schweiz unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern, auch mit Deutschland. Mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines DBAs,Minimierung der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im DBA-Sachverhalt, die steuerliche Betriebsstätte definiert sich auf der Grundlage 5 DBA-/OECD_MA.
2.: EU-Niederlassungsfreiheit, EU Fusionsrichtlinie,EuGH-Urteile: Nicht anwendbar
3. Quellensteuern
Bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt besteuert die Schweiz abfliessende Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt gemäß jeweiligen DBA zwischen 5-15%.
4. Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung- §8 AStG
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.
Schweizer Holding
Eine Schweizer Holding wird nicht besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der heimischen Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfalten.
Schweizer Gesellschaft mit steuerlichen Domizilprivileg
Gegründet wird eine Schweizer GmbH oder AG bzw. eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, die
- im Kanton nur ihren Sitz haben
- in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
- in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Mithin greift das steuerliche Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer entfällt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile dieser Lösung :
- Auftritt als Schweizer Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
- Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis (Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)
Gesellschaftsformen
Die Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz
Die in der Schweiz wichtigste Gesellschaftsform ist die Aktiengesellschaft. Die Gründung einer AG ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein Ausländer alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der Schweiz wohnhaft sind, zusammengesetzt sein. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 100’000 betragen. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF 50’000, müssen einbezahlt sein.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Seit dem Inkrafttreten des revidierten Gesellschaftsrechtes im Juli 1992 hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung gewonnen und stellt heute eine attraktive Variante zur Aktiengesellschaft dar. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 20’000 betragen, CHF 10’000 müssen einbezahlt sein. Das Gesellschaftskapital darf aber CHF 2 Mio. nicht überschreiten. Es wird in Anteile aufgeteilt, die mindestens CHF 1’000 oder ein Mehrfaches davon betragen müssen. Der Name, die Nationalität und die Anzahl der jeweils gehaltenen Anteile sind im Handelsregister einzutragen. Das Gesetz sieht keine Beschränkungen für ausländische Anteilseigner vor, es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft sein.
Kollektivgesellschaft
Eine weitere gebräuchliche Gesellschaftsform ist die Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder mehrere natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag abschliessen und gemeinsam eine Geschäftstätigkeit betreiben. Sie haften alle gesamthaft und ohne Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus.
Kommanditgesellschaft
Bei der Kommanditgesellschaft haftet ein Partner (Komplementär) unbegrenzt, während die anderen Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden können. Kommanditäre können natürliche aber auch juristische Personen sein, Komplementäre nur natürliche Personen.
Andere Gesellschaftsformen
Andere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft oder die Genossenschaft, sind für Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht näher behandelt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton Zug oder Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.
Allgemeines (Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern)
Die Steuer vom Gewinn wird nach dem Ergebnis der Steuerperiode bemessen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das steuerbare Kapital (nur Staats- und Gemeindesteuern, bei der Direkten Bundessteuer wurde die Kapitalbesteuerung 1997 abgeschafft) bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Der steuerpflichtige Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung sowie allfälliger steuerlicher Korrekturen. In der Schweiz niedergelassene Firmen werden auf der Basis des weltweit erzielten Gewinnes besteuert, mit Ausnahme des Gewinnes, der auf Grundbesitz oder feste Einrichtungen im Ausland zurückgeht. In der Schweiz nicht niedergelassene Firmen (Betriebsstätten) werden steuerlich nur für den Gewinn, den sie mit einer dauernden Tätigkeit in der Schweiz erzielen, belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz niedergelassen, wenn sie ihr gesetzliches Domizil in der Schweiz hat, oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit aufweist.
- Doppelbesteuerungsabkommen: Die schweizerische Verfassung verhindert eine Doppelbesteuerung. Zudem bestehen zwischen der Schweiz und den meisten industrialisierten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, die eine mögliche Doppelbesteuerung verhindern oder begrenzen.
- Bewertung Wareninventar: Das Inventar wird nach dem Niedrigstwert-Prinzip bewertet. Das heisst, es wird der tiefere der beiden Werte – Einstandswert oder Marktwert – zu Grunde gelegt. Steuerlich ist der Abzug eines Drittels des Inventarwertes zur Bildung einer Wertvermin-
derungs-Reserve erlaubt. - Delkredererückstellung: Auf ausstehenden Forderungen aus dem Ausland kann eine Debitorenreserve von 10% in Abzug gebracht werden, für inländische Schuldner eine solche von 5%.
- Abschreibungssätze: Die jährlich steuerlich zulässigen Abschreibungssätze (degressive Methode)betragen für:
Geschäftsbauten 4%
Industriebauten 8%
Maschinen 30-40%
Patente und Goodwill 40%
Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Methode) sind die obigen Sätze um die Hälfte zu reduzieren. - Beteiligungsabzug: Bei Beteiligungserträgen (Dividenden) tritt eine Ermässigung ein, wenn die dividendenempfangende Firma wenigstens 20% des Aktienkapitals der anderen Firma hält oder ihre Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 2 Mio. oder mehr aufweist. Die Steuer auf dem Reingewinn ermässigt sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Für diese Berechnung wird der Beteiligungsgewinn um den darauf entfallenen Finanzierungsaufwand sowie um einen Verwaltungskostenanteil von 5% gekürzt. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
- Mehrwertsteuer: Zusätzlich zu den bisher erwähnten Steuern erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer, wie sie auch in anderen Ländern, aber mit wesentlich höheren Belastungssätzen, bekannt ist. Die Mehrwertsteuer wird auf dem inländischen Umsatz sowie auf aus dem Ausland importierten Gegenständen und Dienstleistungen erhoben. Im Normalfall beträgt die Mehrwertsteuer 7,6% (Stand 1.1.2002), die jedoch durch den Vorsteuerabzug reduziert werden kann, so dass nur der effektiv erarbeitete Mehrwert steuerlich belastet bleibt.
Direkte Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem 1.1.1998 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern werden aufgrund eines Stufentarifs berechnet. Die maximale kombinierte Steuerbelastung des Gewinnes für ordentlich besteuerte Gesellschaften reicht von 2% bis 24% (minimale einfache Steuer 1%, maximale einfache Steuer 10% multipliziert mit dem Vielfachen, Steuerfuss Kanton und Gemeinde). Die Steuerbelastung des Eigenkapitals 0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der steuerpflichtige Betrag wird auf Grund des Reinertrages, nach Abzug der Steuern, berechnet. Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der ordentlichen Besteuerung unterliegen, zahlen eine Ertragssteuer von gerade mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und Gemeindesteuern:
- Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%. Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 12,5%
- Mehr als 100.000 CHF Gewinn: 7%. Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a) Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern
ihr statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht als reine Holdinggesellschaften qualifizieren, jedoch wesentliche Beteiligungen halten, können als Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie den Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte Ertragssteuer, die auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den Beteiligungsabzug gekürzt wird. Dieser wird nach der Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst aufgrund des Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht dem gesamten Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf entfallenden Finanzierungsaufwand sowie einen Verwaltungskostenanteil von 5%. Der Steuersatz beträgt zwischen 1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und kommunalen Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte Kapitalsteuer, die auf dem einbezahlten Kapital sowie den offenen und versteuerten stillen Reserven geschuldet ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf Beteiligungen entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte Betrag wird mit dem kantonalen und kommunalen Vielfachen multipliziert.
c) Domizilgesellschaften
AG, GmbH, Zweigniederlassungen und Genossenschaften können das Domizilprivileg beanspruchen, sofern sie
- im Kanton nur ihren Sitz haben
- in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
- in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Als reine Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlungen von Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz erfordern.
Die Auslanderträge sind von der Gewinnsteuer befreit. Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der Schweiz. Für die Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05 Promille auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.
d) Gemischte Gesellschaften
AG, GmbH und Genossenschaften können das Privileg als gemischte Gesellschaft beanspruchen, sofern
- deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist
- in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
- in der Schweiz keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben wird.
Gemischte Gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften nicht ausschliesslich, sondern lediglich überwiegend auslandbezogene Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes Personal und eigene Büros verfügen. Die überwiegend auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80% des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfällt. Ausnahmsweise können auch Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie unter Dritten gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote von in der Regel 10 bis 20 Prozent besteuert. Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei. Verluste auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen, nicht aber mit dem In- und Auslandertrag verrechnet werden. Die Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig durch eine Spartenrechnung oder wenn keine Spartenrechnung geführt wird proportional. Für die Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.