Holding in der Schweiz, Steuern Schweizer Holding, Steuergestaltung mittels Schweizer Holding 

Schweizer Holding – Holding in der Schweiz

Holding in der Schweiz: Grundlegendes

Bei der Steuergestaltung mittels Holding sind vielfältige Aspekte zu beachten. Dabei kann die Schweiz ein interessanter Holdingstandort sein. Im Endergebnis vereinnahmt eine Schweizer Holding reine Beteiligungserlöse steuerfrei. Aktive Einnahmen der Holding werden mit nur 8,5% besteuert. Nachteilig können allerdings folgende Aspekte sein: Infizierungsregeln einer Schweizer Holding, Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Schweizer Holding ins Ausland unterliegen einer Quellensteuer nach jeweiligem DBA bzw. volle 35%tige Quellensteuer im Nicht-DBA-Sachverhalt. Bei verbundenen EU-Unternehmen und DBA-Sachverhalt Quellensteuerfreiheit erst nach zwei Jahren Haltefrist. Nicht anwendbar sind die EU -Niederlassungsfreiheit/EU- Rechtschutz und/oder die Positivwirkungen der EU-Mutter-Tochter- bzw. EU Fusionsrichtlinie. Dieses kann sich bei werthaltigen Tochtergesellschaften nachteilig auswirken, da die Schweizer Holding die Assets der Tochtergesellschaften erwerben muss.

Holding in der Schweiz und Alternativen

Sind die Tochtergesellschaften in der EU belegen, so eignet sich eine EU-Holding, also Z.B. eine Holdinggesellschaft auf Zypern: Positivwirkung der EU -Mutter-Tochter-Richtlinie (quellensteuerfreie Vereinnahmung von Beteiligungserlösen) und/oder EU-Niederlassungsfreiheit und/oder EU -Fusionsrichtlinie. Bei werthaltigen Töchtern in der EU und einer EU-Holding besteht die Möglichkeit, die Assets der Tochtergesellschaften steuerneutral auf die Holding zu übertragen (EU Fusionsrichtlinie, Verschmelzung, Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung).

Holding in der Schweiz und Holdingprivileg

Das Holdingprivileg kann nur von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften beantragt werden, die im wesentlichen In-oder ausländische Beteiligungen halten und keiner wesentlichen operativen Geschäftstätigkeit in der Schweiz nachgehen. Holdinggesellschaften sind zunächst von der Kantonssteuer, nicht aber von der Bundessteuer (8,5%), befreit. Jedoch kommt ein Beteiligungsabzug zum tragen, welcher einer Steuerbefreiung gleich kommt, sofern der Nettoertrag aus den Beteiligungen mit dem Reingewinn übereinstimmt. Auch für Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen kann der Beteiligungsabzug beansprucht werden.

Alle kantonalen Steuergesetze sehen eine vollständige Steuerbefreiung der Holdinggesellschaften vor, sofern die Beteiligungsquote bzw. die Beteiligungsertragsquote mindestens 2/3 der gesamten Aktiven oder Erträge ausmacht. Sowohl der Bund wie auch alle Kantone besteuern allerdings die Erträge aus der Schweiz bzw. im betreffenden Kanton gelegenen Grundstücken zum ordentlichen Tarif.

Holding Schweiz: Verbundene Unternehmen und Quellensteuer

Dividendenausschüttungen aus der Holding werden wie folgt besteuert:

-Juristische Personen außerhalb der Schweiz, kein DBA-Sachverhalt und nicht EU: Volle Schweizer Quellensteuer, also 35%

-Juristische Person außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt mit der Schweiz: Quellensteuer gemäss Doppelbesteuerungsabkommen, i.d.R 5%-10%.

-Juristische Person außerhalb der Schweiz, EU und DBA-Sachverhalt: Sofern die Mindestbeteiligungsquote 25% beträgt und die Beteiligung erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt ist, erfolgt keine Quellenbesteuerung (die Schweiz hat sich quasi der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen).

-Juristische Person außerhalb der Schweiz, EU, aber Nicht-DBA-Sachverhalt: Sofern die Mindestbeteiligungsquote 25% beträgt und die Beteiligung zwei Jahre gehalten wurde, erfolgt keine Quellenbesteuerung (die Schweiz hat sich quasi der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen, im Nicht-DBA-Sachverhalt allerdings mit beschriebenen Auflagen verbunden).

Oben beschriebene Reduktionen der Quellensteuer greifen allerdings nur, sofern die beteiligte Gesellschaft im Sitzstaat der normalen Besteuerung unterliegt und am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.

-Natürliche Personen außerhalb der Schweiz: Nur ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen kann die volle Schweizer Quellensteuer in Höhe von 35% gemäß DBA reduzieren. Quellensteuer dann gemäß jeweiligem DBA, i.d.R. 15%.

Holding Schweiz und Besteuerung aktiver Einnahmen

Aktive Einnahmen der Holdinggesellschaft (aus Holdingaufgaben) werden mit 8,5% (Bundessteuer) besteuert, verbunden mit der zusätzlichen Zulässigkeit des Abzuges von Finanzierungskosten.

Schweizer Holding und Dividendenausschüttungen an die Holding

Beispielhaft: Eine Schweizer Holding ist Eigner einer Deutschen Kapitalgesellschaft (Tochter). Die Deutsche Kapitalgesellschaft wird in Deutschland der ordentlichen Besteuerung unterworfen (ca. 30%). Dividenden-Ausschüttungen an die Schweizer Holding: Quellensteuer in Deutschland gemäß DBA Deutschland/Schweiz (5%) und 5% Körperschaftssteuervorbehalt. Keine Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. In der Schweiz allerdings die Möglichkeit der Anrechnung der Deutschen Quellensteuer, sofern die Schweizer Holding überhaupt steuerbaren Ertrag ausweist.

Anerkenntnis der Schweizer Holding durch ausländische Steuerbehörden

Keine Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz. Mithin muss eine Schweizer Holding über ausreichend Substanz Escape verfügen, damit die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert wird.

Kurzeinführung Holding

Mittels einer ausländischen Holding lassen sich inländische Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) möglichst steuerfrei- oder zumindest steueroptimiert-vereinnahmen. Die wichtigsten Holdingstandorte sind Zypern,Schweiz,Spanien und Dänemark. Entscheidend sind bei der Standortwahl u.a. die Abschirmwirkung eines bestehenden DBAs (zwischen Holdingstandort und Tochtergesellschaft/en) und/oder die Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sowie etwaige Quellensteuern bei Weiterausschüttung der Dividenden an eine natürliche und/oder juristische Person im in-und Ausland.

Holding-Modelle, Einleitung

Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert.

Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen “to hold“).

Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse.

Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden.

Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind.

Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.

Gibt es die DIE eine geeignete Holding?

Nein, mit Sicherheit nicht. Es kommt auf die Ausgangslage und den Zielsetzungen an. Innerhalb der EU bieten Holdinggesellschaften in Spanien,Niederlande,Luxemburg und Zypern i.d.R. die größten Vorteile. Aber auch die Schweiz ist durch das Holding-Privileg und der Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie interessant. Mithin eignet sich in manchen Konstellationen die Holdinggesellschaft in Österreich oder Dänemark. Nachteilig gestaltet sich z.B. Großbritannien. Aufgrund eines fehlenden DBAs ist die Installation einer Holding in einem „Offshore-Land“ (kein DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine gute Lösung (Quellenbesteuerungsrecht bei der Tochter,Annahme des Gestaltungsmissbrauchs usw..).

Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:

  • Standort der Tochterunternehmen (DBA-Sachverhalt, EU, Nicht-DBA-Sachverhalt?)
  • Vor-und Nachteile der einzelnen Holdingstandorte, hinsichtlich den vorrangigen Zielsetzungen
  • Wie werden Nicht-Holding-Aktivitäten im Sitzstaat der Holding besteuert?
  • Gibt es überhaupt ein Holdingprivileg (z.B. Zypern,Schweiz,Spanien), also keine Besteuerung der zufließenden Dividenden (z.B. Zypern,Schweiz,Spanien,Niederlande.) oder minderbesteuert? 
  • Wie werden Abflüsse/Ausschüttungen aus der Holding ins In-und Ausland besteuert (Quellensteuer)?
  • Wie ist die Besteuerung von Zins-und Lizenzzahlungen der Holding?
  • Wie gestaltet sich der Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen?
  • Wie gestaltet sich der Abzug von Beteiligungsaufwendungen/Gesellschafterfremdfinanzierung?

Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden. Wir berechnen hier mit Stundensatz von 200,00 Euro/Netto.

Als Literatur empfehlen wir: Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften, Prof.Dr. Bader, nwb-Verlag: www.nwb.de

Die Zwischenholding

Für die meisten unserer Mandanten kommt i.d.R. nur die Zwischen-Holding“ als Instrument der Steuergestaltung in Frage. Beispiel dafür:

Es wird eine Auslandsholding (z.B. Zypern,Spanien oder Schweiz) gegründet, die an deutschen Kapitalgesellschaften Anteile hält. Mithin werden die deutschen Kapitalgesellschaften mit heimischer Körperschaftssteuer belegt. Die Dividenden fließen nun aufgrund der DBAs- und/oder Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei in die Auslandsholding. Bei den genannten Ländern erfolgt nun zunächst keine Besteuerung der Dividendenzuflüsse. Diese Dividenden sollen nun aber i.d.R. an die Nutznießer/Aktionäre ausgeschüttet werden, ergänzend finanziert die Auslandsholding u.u. die Töchter. Die Holding dient also als „Zwischengeschaltete Gesellschaft“ zwischen den aktiven Kapitalgesellschaften und den Nutznießern. Genau an dieser Stelle ist auf die Wahl des Holdingstandortes besonderes Augenmerk zu richten. Wie verhalten sich die Holdingstandorte, wenn an „Einheimische“ ausgeschüttet wird, wie wenn die Dividenden weiter ins Ausland fließen? Mithin die Frage, wo haben denn die Nutznießer Ihren Sitz? Dieses muss genau untersucht werden. So besteuert Z.B. Zypern keine Dividendenabflüsse ins Ausland, ebenso Spanien. Wird allerdings Z.B. bei einer spanischen Holding an eine spanische S.L. ausgeschüttet, wird diese mit Steuern belegt. Auch kennen viele Länder kein Halbeinkünfteverfahren, wie z.B. Deutschland, bei Ausschüttungen an eine natürliche Person. Gleiches gilt für das steuerliche Organschaftsmodell in Deutschland, welches ebenfalls in vielen Ländern nicht zu installieren ist.

Welche Dienstleistungen bieten wir an?

Steuerliche Beratung im Rahmen des richtigen Holdingstandortes für Ihr Unternehmen. Erstellung einer steuerlichen Expertise. Gründung der Auslandsholding über die jeweilige Partnerkanzlei im Sitzstaat der Holding, Anmeldung des Holdingsprivilegs. Steuergestaltungen bei mehrstufigen Holdingmodellen (Dachholding und Zwischenholding).