Offshore Firma- Firmengründung Ausland für Mandanten der russischen Föderation- Offshore Firmengründung für Russen
Offshore Firma gründen- Gründung von Banken und/oder Vermögensverwaltungsgesellschaften für Bürger/Firmen in Russland (Российская Федерация- Rossijskaja Federazija)
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen




Die Netzwerkpartner im LowTax-Network (Steuerberater für internationales Steuerrecht und/oder Rechtsanwälte) gründen für in Russland ansässige Personen oder Firmen, Gesellschaften im Ausland z.B. zur Reduzierung der Steuerlast, Senkung der Unternehmenskosten und/oder Vermarktung der Produkte oder Dienstleistungen im jeweiligen Land. Ergänzend installieren wir für diese Zielgruppe Banken, Versicherungsgesellschaften oder Vermögensverwaltungsgesellschaften in fast allen Ländern.
Fragen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs
Russland kennt wie viele andere Länder den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn z.B. eine Zwischengesellschaft in einem Niedrigsteuerland installiert wird, um das Besteuerungsrecht rechtswidrig in ein anderes Land zu verlagern (sogenannte Schein- oder Briefkastenfirmen). Daher ist insbesondere bei der Gestaltung aus rein steuerlichen Gründung darauf zu achten, dass der Anschein des Gestaltungsmissbrauchs vermieden wird:
1. Ort der Geschäftlichen Oberleitung
Liegt im Ausland keine Produktionsstätte vor,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate, so definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland (mithin der Ort der Besteuerung) über den „Ort der geschäftlichen Oberleitung“:
- Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf ODER
- eine im Sitzstaat ansässige Person tritt treuhänderisch als Direktor der Gesellschaft auf bzw. wird als Direktor der Gesellschaft angestellt ODER
- der nicht im Sitzstaat ansässige Direktor weißt nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Entscheidungen gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Aufgaben regelmäßig wahrzunehmen.
Dienstleistungen der Netzwerkpartner im LowTax-Network bei Stellung eines Treuhand-Direktors:
–Ein Rechtsanwalt im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft übernimmt die Aufgabe des Treuhand-Direktors. Der Treuhand-Direktor bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit der im Register eingetragene und ansprechbare Direktor im Sinne. Über einen notariellen Treuhand-Vertrag tritt der Treuhand-Direktor alle Rechte und Pflichten an den Treugeber ab. Im Gegensatz zu Billig-Agenturen (i.d.R. Gründungsagenturen ohne Steuerberater und/oder Rechtsanwälte) installieren wir keine „Gründungs-Direktoren“ in DBA-Sachverhalten, die nach Eintrag wieder zurücktreten und der eigentliche Nutznießer/Mandant wird als Direktor der Gesellschaft eingetragen. Außerdem ist es für unsere Mandanten von unschätzbaren Wert, dass ein Anwalt die Aufgabe des Treuhand-Direktors übernimmt (Keine Offenbarung des Treuhand-Verhältnisses, Mandantenverhältnis zwischen Treugeber und Treunehmer).
1.1. Firmengründung in Nullsteueroasen und Nominee-/Treuhand- oder angestellter Direktor
Viele Gründungsagenturen bieten bei Firmengründungen in Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt ausschliesslich einen sogenannten Nominee-Direktor an. Bei einer solchen Konstellation tritt der „Gründungs-Direktor“ nach Eintrag der Gesellschaft ins Register wieder zurück und der „eigentliche Nutznießer“ wird als Direktor der Gesellschaft eingetragen. Eine solche Verfahrensweise ist zwar billig, kann aber hoch riskant sein, da der Mandant im Zweifelsfall nicht nachweisen kann, dass ein im Sitzstaat ansässiger im Sinne die geschäftliche Oberleitung innehat. Besser ist mithin ein „permanenter Treuhand-Direktor“, der während der gesamten Vertragslaufzeit (Treuhand-Vertrag) eingetragener und ansprechbarer Direktor im Sinne ist, alternativ ein „angestellter Direktor“ mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft. Zwar unterhalten die meisten Offshore-Staaten kein öffentliches Handelsregister, eine Rechtshilfe- oder fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern, jedoch gilt ja gerade deswegen die Umkehr der Beweislast bei mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch.
Unsere Netzwerkpartner im LowTax-Network bietet auf Wunsch die gesamte Palette der Treuhand-Dienste im Nicht-DBA-Sachverhalt an, vom Nominee-Direktor bis zum angestellten Direktor. Dabei übernehmen diese Aufgaben ausschließlich Rechtsanwälte im Sitzstaat der Gesellschaft.
2. Der Ordentliche Geschäftssitz im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft
Eine reines Registered Office oder ein „Briefkasten“ ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen zwar nicht immer große Büros sein, aber eine zustellbare Postadresse,eigene Telefonnummer mit persönlicher Gesprächsannahme und Faxnummer sollte schon installiert werden.
Dienstleistungen der Netzwerkpartner im LowTax-Network im Rahmen der Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sinne
- Virtuell Office: Firmenschild,zustellbare Postadresse,eigene Telefonnummer,persönliche Gesprächsannahme zu den üblichen Geschäftszeiten (oder Rufumleitung), Fax. Auf Wunsch: Zeitweise Anmietung von voll eingerichteten Büro-und/oder Konferenzräumen
- Anmietung von Büros und/oder Lagerhallen und/oder Produktionsflächen
3. Länder mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu Russland und nicht DBA-Sachverhalte
Liegt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor,so definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über 5 DBA analog den Ausführungen des OECD_MA:
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
- einen Ort der Leitung,
- eine Zweigniederlassung,
- eine Geschäftsstelle,
- eine Fabrikationsstätte,
- eine Werkstätte,
- ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
- Als Betriebstätten gelten nicht:
- Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
- Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
- Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Somit ist im DBA-Fall festgelegt, dass eine Produktionsstätte,eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (je nach DBA) eine Betriebsstätte im Ausland definiert. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte über den „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.
Ergänzend löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder ein ständiger Vertreter im DBA-Fall keine Betriebsstätte in Russland aus.
Dort,wo die Betriebsstätte belegen ist unterliegt die Gesellschaft der Besteuerung.
Nicht-DBA-Fall
Liegt kein Doppelbesteuerungsabkommen vor,so definieren die Steuergesetze der Russischen Föderation, dass das Vorliegen einer Repräsentanz, des ständigen Vertreters oder ein Warenlager eine Betriebsstätte in Russland auslöst, also genau umgekehrt zum DBA-Sachverhalt.
Fazit: Soll die Auslandsgesellschaft in Russland ein Warenlager, eine Repräsentanz oder einen ständigen Vertreter unterhalten/installieren, so sollte bei der Auswahl des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft darauf geachtet werden, dass dieses Land ein DBA mit Russland unterhält.
Quellenbesteuerungsrecht im DBA- und Nicht-DBA-Sachverhalt
Im Rahmen von verbundenen Unternehmen reduzieren Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig die Höhe der Quellensteuer bei abfließenden Dividenden an die Auslandsgesellschaft. Beispiel:
Eine Deutsche GmbH ist Anteilseigner an einer Russischen Gesellschaft. Da Russland mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält, beträgt die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden nach Deutschland nur 5%. Im Nicht DBA-Fall hingegen die volle Quellensteuer nach den Steuergesetzen der russischen Föderation (mindestens 20%).
Umkehr der Beweislast im Nicht-DBA-Sachverhalt
Auch Russland kennt die Umkehr der Beweislast im Nicht-DBA-Sachverhalt. Dieses bedeutet, dass der mutmaßlich Steuerflüchtige im Zweifelsfall nachweisen muss,das die Betriebsstätte im Ausland keine Scheinfirma im Sinne ist:
- Registerauszug,Darstellung der Gesellschafterverhältnisse
- Darlegung, dass die Betriebsstätte im Ausland einen ordentlichen Geschäftssitz unterhält, z.B. Mietvertrag zwischen Vermieter und Gesellschaft
- Darlegung, dass es sich bei dem Direktor nicht um einen Nominee-Direktor handelt, der in Wirklichkeit nur vorgeschoben wird, um den wahren Ort der Willensbildung zu verschleiern, z.B. Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft
Anerkennung von Rechnungen im Nicht-DBA-Sachverhalt
Russland verweigert die Anerkennung von Rechnungen im Sinne der absetzbaren Betriebsausgaben, wenn ständige Rechnungslegungen von einer Auslandsfirma den steuerbaren Ertrag der in Russland belegenden Firma maßgeblich reduziert und die rechnungsstellende Gesellschaft in einer Nullsteueroase angesiedelt ist. Es müsste der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei der rechnungsstellenden Gesellschaft nicht um eine Zwischengesellschaft handelt, die einzig dem Zweck dient das Besteuerungsrecht rechtswidrig ins Ausland zu verlagern.
3.1. Doppelbesteuerungsabkommen der Russischen Föderation
Table Of Treaty Rates
These rates apply to withholding taxes on Russian source income. Red numbers in parentheses refer to notes below the table.
Country | Dividends | Interest | Royalties | Year Of Application |
---|---|---|---|---|
Albania | 10 | 10 | 10 | 1998 |
Armenia | 5/10 | 0 | 0 | 1999 |
Austria | 5/15 (1) | 0 | 0 | 2003 |
Australia | 5/15 | 10 | 10 | 2004 |
Azerbaijan | 10 | 10 | 10 | 1999 |
Belgium | 10 | 0/10 | 0 | 2001 |
Belarus | 15 | 10 | 10 | 1999 |
Bulgaria | 15 | 15 | 15 | 1996 |
Canada | 10/15 (2) | 10 | 0/10 | 1998 |
China | 10 | 10 | 10 | 1998 |
Croatia | 5/10 | 10 | 10 | 1998 |
Cyprus | 5/10 (3) | 0 | 0 | 2000 |
Czech Republic | 10 | 0 | 10 | 1998 |
Denmark | 10 | 0 | 0 | 1998 |
Egypt | 10 | 15 | 15 | 2001 |
Finland | 5/12 (4) | 0 | 0 | 2003 |
France | 5/10/15 (5) | 0 | 0 | |
Germany | 5/15 (6) | 0 | 0 | 1997 |
Hungary | 10 | 0 | 0 | 1998 |
Iceland | 5/15 | 0 | 0 | |
India | 10 | 10 | 10 | 1999 |
Indonesia | 15 | 15 | 15 | 2003 |
Iran | 5/10 | 7.5 | 5 | 2003 |
Ireland | 10 | 0 | 0 | 1996 |
Israel | 10 | 10 | 10 | 2001 |
Italy | 5/10 (7) | 10 | 0 | 1999 |
Japan | 15/10 | 10 | 0/10 (8) | 1987 |
Khazakhstan | 10 | 10 | 10 | 1998 |
Korea | 5/10 (9) | 0 | 5 | 2001 |
Kyrgyz Republic | 10 | 10 | 10 | 2001 |
Kuwait | 5 | 0 | 10 | |
Lebanon | 10 | 5 | 5 | 2001 |
Lithuania | 5/10 | 10 | 5/10 | 2006 |
Luxembourg | 10/15 (10) | 0 | 0 | 1998 |
Macedonia | 10 | 10 | 10 | 2001 |
Malaysia | 15 | 15 | 10/15 | 1989 |
Mali | 10/15 | 15 | 0 | 2000 |
Morocco | 5/10 | 10 | 10 | 2000 |
Moldova | 10 | 0 | 10 | 1998 |
Mongolia | 10 | 10 | 0 | 1998 |
Namibia | 5/10 | 10 | 5 | |
Netherlands | 5/15 (11) | 0 | 0 | 1999 |
New Zealand | 15 | 10 | 10 | |
North Korea | 10 | 0 | 0 | |
Norway | 10 | 0/10 (12) | 0 | 2003 |
Poland | 10 | 10 | 10 | 1994 |
Portugal | 10/15 (13) | 10 | 10 | 2003 |
Philippines | 15 | 15 | 15 | 2003 |
Qatar | 5 | 5 | 5 | 2001 |
Romania | 15 | 15 | 10 | 1996 |
Serbia & Montenegro | 5/15 | 10 | 10 | 1998 |
Slovak Republic | 10 | 0 | 10 | 1998 |
Slovenia | 10 | 10 | 10 | 1998 |
South Africa | 10/15 | 10 | 0 | 2001 |
Spain | 5/10/15 (14) | 0/5 (15) | 5 | 2001 |
Sri Lanka | 10/15 | 10 | 10 | 2003 |
Syria | 15 | 10 | 4.5/13.5/18 | |
Sweden | 5/15 (16) | 0 | 0 | 1996 |
Switzerland | 5/15 (17) | 5/10 (18) | 0 | 1998 |
Syria | 15 | 10 | 4.5/13.5/18 | |
Tajikistan | 5/10 | 10 | 0 | |
Turkey | 10 | 10 | 10 | 2000 |
Turkmenistan | 10 | 5 | 5 | 2000 |
Ukraine | 5/15 (19) | 10 | 10 | 2000 |
UK | 10 | 0 | 0 | 1999 |
USA | 5/10 (20) | 0 | 0 | 1994 |
Uzbekhistan | 10 | 0/10 | 0 | 1996 |
Vietnam | 10/15 | 10 | 15 | 1997 |
Notes:
(1) 5% for 10% shareholders, otherwise 15%
(2) 10% for 10% shareholders, otherwise 15%
(3) 5% if initial investment greater than US$100,000, otherwise 10%
(4) 5% for 30% shareholders, otherwise 12%
(5) 5% if investment not less than FFr 500,000 and if the recipient pays tax; 10% if either is untrue; otherwise 15%
(6) 5% for 10% shareholders, otherwise 15%
(7) 5% for10% shareholders, otherwise 10%
(8) 0% for royalties in respect of literary, artistic or scientific works including films and tapes; 10% for royalties in respect of any patent, trade mark, design or model, plan, secret formula or process, or industrial,
commercial or scientific equipment, or information concerning industrial, commercial or scientific experience.
Konstellation bei der Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt
Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, dennoch kann es für Mandanten sehr gute Gründe geben,eine Steueroasen-Gesellschaft zu gründen um Steuern zu reduzieren und/oder anonym zu bleiben. Wie oben beschrieben ist dieses immer riskant, wenn in Russland eine Repräsentanz, ein ständiger Vertreter oder ein Warenlager installiert wird, ergänzend wenn Dividenden nach Russland ausgeschüttet werden und/oder die Steueroasen-Gesellschaft regelmäßig Rechnungen an die Gesellschaft in Russland stellt. In solchen Fällen sollte überlegt werden, eine Gesellschaft einem Land zu gründen,welches ein DBA mit Russland unterhält. In anderen Fällen sollte die Gestaltung der Steueroasen-Gesellschaft so erfolgen, dass ein Gestaltungsmissbrauch nicht offensichtlich ist:
- Kein Nominee-Direktor, sondern ein permanenter Treuhand-Direktor, der während der gesamten Vertragslaufzeit (Treuhand-Vertrag) der im Register eingetragene und ansprechbare Direktor der Gesellschaft ist. Am Besten natürlich ein „angestellter Direktor“, also mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft.
- Kein alleiniges Registered Office/Briefkasten“ im Sitzstaat der Steueroasen-Gesellschaft, sondern mindestens ein virtuell Office (zustellbare Postadresse auch für Einschreiben,eigene Telefonnummer,Fax).
- Inhaberaktien: Durch Inhaberaktien werden die wahren Eignerverhältnisse wirkungsvoll verschleiert
- Gründung der Steueroasen-Gesellschaft in einem Land, dass keine Auskunftsvereinbarungen mit Russland unterzeichnet hat, vgl. Blacklist G20 unten.
Gründungsagenturen im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen für Unbedarfte
Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in Deutschland ansässig), die Gründung von Gesellschafen in Nullsteueroasen anpreisen. Da heißt es z.B.:
Die wichtigsten Vorteile sind:
- Anonymität
- Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt
- Diskretion
- höchste Stufe an Datenschutz
- garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht
- Steuerbefreiung
- keine Besteuerung jedweder Einkünfte
- Verwaltungsbefreiung
- keine Buchführungspflicht
- keine Bilanzierungspflicht
- keine Beleg-Aufbewahrung
- keine Betriebsrechenschaft
- kein Nachweis der Mittelverwendung
- keine Steuerberaterkosten
- keine Betriebsprüfungen
- keine Befähigungsnachweise
- nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt
Diese Auflistung finden Sie dann bei allen Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung schon für wenige hundert Euro zu haben. Es erstaunt uns immer wieder, dass Mandanten auf solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:
- Kein Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung
- Selbstverständlich besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder natürliche Personen, ansonsten wären diese Staaten pleite. Es gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne). Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten ausländische Erträge nicht, also der exempt Status.
- Selbstverständlich verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempt Status einen Nachweis, dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege eingereicht werden.
- Selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.
- Selbstverständlich müssen exempt Companies in den meisten Offshore-Staaten eine Jahresgebühr an die Behörde entrichten (GOVFee)
- Inhaberaktien sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto, sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.
- Billiggründer und Kontoeröffnung: Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss.
- Domizilgesellschaften in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine Steuerfalle gelockt.
- Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder entsprechende Abkommen mit anderen Ländern,siehe Blacklist G20 unten. Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.
Welche Nullsteueroase ist die Richtige?
Zunächst müsste geprüft werden (vgl. Ausführungen oben), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt zu Russland wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:
- Besteht die Möglichkeit der Gründung von exempt Companies, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?
- Gesamt steuerliche Situation: Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
- Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?
- Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen?
- Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?
- Gibt es ein öffentlich zugängliches Handelsregister?
- Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?
Was ? | Wer es bietet |
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Extrem gutes Bankgeheimnis | Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Singapur, Nevis, BVI |
Für Holdinggesellschaften geeignet | Cayman Islands, HongKong, Isle of Man, Vanuatu, VAE |
Nullsteueroase Exmp.Status | Belize, Cook Islands, Grenada, Mauritius, Seychellen, BVI, VAE |
Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen | Costa Rica, HongKong, Seychellen, VAE |
Keine Steuern auf Veräußerungsgewinne | Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE |
Captive Versicherungen | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Hongkong, Isle of Man, Mauritius |
Schiffsregister und Verwaltung | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Mauritius, Panama, Vanuatu, Singapur, HongKong |
Natürliche Personen: | |
Keine Einkommensteuer | Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE |
Niedrige Einkommensteuer | BVI, Hongkong, Isle of Man, Mauritius |
Keine Erbschaftssteuer | Andorra, Bahamas, BVI, Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Vanuatu, VAE |
Inhaberaktien | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Costa Rica, Hongkong, Mauritius, Panama, Seychellen, Vanuatu |
Übersicht über Steuerabkommen (Stand April 2009) /Black-List G20
Quelle: http://www.gomopa.net/GMPCMS/attachment/GoMoPa.NET_911641970.png
