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Offshore Firma gründen: Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!

Offshore Firma gründen und Steuerfallen

Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft/internationale Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant von versierten  Spezialisten (Steuerberater für internationales Steuerrecht bzw. vergleichbare Qualifikationen) beraten wird. Allerdings handelt es sich bei ca. 98% der Anbieter im Internet um reine Gründungsagenturen, die i.d.R. keine hinreichenden Qualifikationen im Kontext des internationalen Steuerrechts besitzen.

Dabei kann eine Firmengründung im Ausland schnell zur Steuerfalle werden, wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht beachtet wird, z.B.:

  • Innerstaatliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch. Entsprechende Gesetze/Regelungen kennen fast alle Länder, insbesondere Deutschland, Österreich, Spanien, die USA und sogar die Schweiz. Zielsetzung ist stets, dass Besteuerungsrecht im Inland zu definieren. Naturgemäß haben die Länder kein Interesse daran, dass das Besteuerungsrecht in ein anderes Land ganz oder teilweise verlagert wird.
  • Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, zentral DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte, Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-base-Klauseln, Anti-treaty-shopping-Klauseln usw.).
  • Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts:
  • Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, allgemein §§ 7-14 AStG (Außensteuergesetz)
  • Deutsche Abgabenordnung (AO), zentral §42 AO (Gestaltungsmissbrauch)
  • §§ 12/13 AO (Betriebsstättendefinition Deutsche Abgabenordnung)
  • Außensteuerreformgesetz
  • Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
  • Funktionsverlagerung nach §1 AStG (Deutsches Außensteuergesetz)

Andere Länder kennen z.T. ähnliche oder analoge Gesetze/Regelungen.

  • Innerstaatliche Regelungen des Auslösens einer Betriebsstätte im DBA-und vor allem im Nicht-DBA-Sachverhalt (z.B. in Deutschland §§12/13 AO, in Österreich § 29 BAO usw.).
  • G20 Abkommen (Auskunftsvereinbarungen zwischen den Staaten)
  • OECD CRS Abkommen: Automatischer Informationsaustausch ab 01.01.2016 zwischen aktuell 120 Ländern
  • Bei Anwendung der EU-Rechtsprechung z.B.: Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,  EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Fusionsrichtlinie.
  • Verrechnungspreise in der EU: Verrechnungspreisvorschriften und Durchsetzungsmaßnahmen

Bei der Kanzlei ETC kann sich der Mandant sicher sein, dass er auf beiden Seiten (Ansässigkeitsstaat des Mandanten und Sitzstaat der Auslandsgesellschaft) von versierten Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten wird. Dieses sind durchgehend Steuerberater für internationales Steuerrecht oder vergleichbare Qualifikationen (Anwälte mit Zusatzqualifikationen, LL.M Tax).

Dabei arbeiten die „Beratungs-Kanzleien“ und die Gründungs-Kanzleien Hand in Hand zusammen, um für den Mandanten das optimale Ergebnis zu erzielen. Entscheidend ist dabei die optimale Beratung im Vorfeld und die optimale Umsetzung der Firmengründung im jeweiligen Land.

Es versteht sich- hoffentlich- von selbst, dass die ETC für fundierte Beratungen ein entsprechendes Honorar verlangt. Dabei sind die Beratungshonorare der ETC im Verhältnis zu großen internationalen Steuerberatungsgesellschaften (z.B. KPMG) sehr moderat. Es versteht sich- hoffentlich auch von selbst-, dass eine rechtssichere Gestaltung erheblich mehr Geld kostet, als eine dilettantische Gründung mit reinem Registered Office/Briefkasten, Verweigerung der Ansässigkeitsbescheinigung, „Frühstücks-Direktor“ bei Treuhand-Lösungen usw..

Offshore Firma gründen: Eine rechtssichere Gestaltung ist nicht zum Nulltarif zu haben!

Natürlich wissen wir, dass viele „Gründungsagenturen“ Auslandsgestaltungen für weniger Geld anbieten. Das ist aber auch keine Kunst. Zentrale Fragestellung ist vielmehr, ob solche Gestaltungen einer Nachprüfung standhalten oder zur „Steuerfalle“ werden. Wenn Sie also Angebote vergleichen, sind folgende Fragestellungen entscheidend:

-Werden Sie von Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten? Sind dem Berater die einschlägigen Gesetze bekannt, z.B.

  • Gestaltungsmissbrauch (Deutschland u.a. §42 AO)
  • Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG /Außensteuergesetz)
  • Missbrauchsklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen
  • Negativwirkungen einer Funktionsverlagerung (in Deutschland §1 AStG)
  • Steuerlicher Durchgriff bei reinen „Briefkastengesellschaften“ ohne Substanz-Escape, Fremdvergleichsgrundsätze
  • Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten
  • G20 Abkommen, OECD CRS usw.
  • Vorteile einer Firmengründung in der EU durch EU ansässige, EU Niederlassungsfreiheit, EU Rechtschutz, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung usw..

Wer realisiert die Firmengründung im Ausland?

Eine reine Gründungsagentur oder eine Steuer-bzw. Anwaltskanzlei? ( „Mandantenverhältnis“, keine „Offenbarung“ wenn Anwalt/ Berufsgeheimnisträger, Frage der Haftung usw.)

Wird als Geschäftssitz der Auslandsgesellschaft nur ein Registered Office und/oder ein „Briefkasten“ angeboten?

Steuerliche Folgen u.a.: Ignorierung der ausländischen Betriebsstätte, steuerlicher Durchgriff.

Typische Steuerfallen Substanz Escape im Ausland:

  • Installiert wird nur ein reines „Registered Office“ im Ausland, an dem üblicherweise tausende von Gesellschaften ihren Sitz haben. Natürlich sind den heimischen Steuerbehörden diese Registered Office-Adressen bekannt
  • Der notwendige Substanz Escape im Ausland hält einem Fremdvergleich nicht Stand.

Die notwendige Ausgestaltung des Geschäftssitzes im Ausland (Substanz Escape) richtet sich nach den Fremdvergleichsgrundsätzen.

Bei Einsatz eines Treuhand Direktors (Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte):

Handelt es sich um eine lokal ansässige natürliche Person, die erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt? Es muss in jedem Fall die Annahme verhindert werden, dass die Gesellschaft aus dem Ausland „ferngesteuert wird“.

Typische Steuerfallen bei Treuhand-Direktor:

  • Es wird KEINE lokal ansässige natürliche Person als Direktor gestellt, sondern z.B. eine juristische Person im In- oder Ausland, ggf. sogar eine juristische Person in einem Steueroasenland (z.B. auf Belize)
  • Der Direktor leitet erkennbar NICHT die Geschicke der Gesellschaft
  • Die Treuhand-Vergütung ist lächerlich gering, so dass man schon aufgrund der Vergütung auf eine Treuhand schließen kann
  • Der Treugeber leitet erkennbar die Geschicke der Gesellschaft
  • Es werden sogenannte „Massen-Treuhand-Direktoren“ eingesetzt, die tausende von Treuhandverhältnisse innehaben und den heimischen Steuerbehörden natürlich bekannt sind  

Sogenannte „Billig Gründungsagenturen“ (keine Steuerberater für internationales Steuerrecht) realisieren Firmengründung im Ausland gern mit oben genannten Gestaltungen. Dadurch wird es möglich, die Treuhand für wenig Geld anzubieten. Natürlich halten solche Gestaltungen einer steuerlichen Nachprüfung nicht stand.

-Wird im Kontext der Auslandsfirmengründung eine Ansässigkeitsbescheinigung vom Sitzstaat ausgestellt?

Eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Finanzamtes wird im Rahmen der Auskunftsvereinbarungen zwischen den Staaten ausgestellt und dokumentiert, dass es sich bei der Auslandsgesellschaft um eine Firma mit „Substanz“ handelt und keine Scheinfirma ist, ergänzend das auf dieser Grundlage das Besteuerungsrecht im Sitzstaat belegen ist.

Im Rahmen der Kontoeröffnung der Auslandsgesellschaft: Wird die Kontoeröffnung garantiert oder nur „Hilfe bei der Kontoeröffnung“ (was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird). Hat der Treuhand-Direktor keinen Zugriff auf das Konto, wird also ein entsprechender Gesellschafterbeschluss getätigt und wird dieser Beschluss der Bank entsprechend vorgelegt?

-Wer übernimmt im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft die Buchführung, VAT Meldungen und Jahresabschluss? Bestehen mithin entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit Steuerkanzleien im Sitzstaat usw..

Bei Anmeldung einer Repräsentanz/Niederlassung/Zweigniederlassung außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft: Ist gewährleistet, dass die Geschäftsführung der Auslandsgesellschaft (Treuhand-Direktor) die Repräsentanz/Zweigniederlassung anmeldet? Im anderen Fall liegt der Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs nahe, da nur die ausländische Betriebsstätte entsprechend veranlassen kann.

Bei verbundenen Unternehmen, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. im DBA-Sachverhalt: Ist bekannt, dass z.B. die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nur positiv anwendbar ist, wenn die beteiligten Unternehmen aktiv im Sinne sind und über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen? Im DBA-Sachverhalt und verbundene Unternehmen: Sind die DBA-Missbrauchsklauseln bekannt, insbesondere der Aktivitätsvorbehalt in vielen Doppelbesteuerungsabkommen?

-Bei verbundenen Unternehmen „DBA-Sachverhalt und exempted Company“: Ist bekannt, dass die meisten DBAs nicht anwendbar sind, sofern es sich bei dem Mutter/Tochterunternehmen um eine exempted Company (Offshore Gesellschaft) handelt? Beispiel: Zwar unterhält Singapur ein DBA mit Deutschland. Handelt es sich aber bei der Singapur Gesellschaft um eine Offshore- Company, ist das DBA nicht anwendbar.

In den meisten Fällen werden Sie auf diese Fragen keine oder unzureichende Antworten erhalten.

Eine Auslandsgesellschaft gründen und damit dominant steuern zu sparen, ist zwar machbar, aber nicht so einfach wie viele Gründungsagenturen glaubhaft machen wollen. Wenn dem so wäre, wären alle Hochsteuerländer bereits „pleite“. Entscheidend ist die richtige Planung und Beratung durch versierte Spezialisten für internationales Steuerrecht. Dabei ist es (hoffentlich) selbstverständlich, dass eine fundierte Beratung Geld kostet. Entscheidend ist weiterhin die richtige Umsetzung der Auslandsfirmengründung im Kontext der oben beschriebenen Sachverhalte.

Offshore Firma gründen: Wieso können einige Gründungsagenturen Auslandsfirmen so günstig gründen?

Das ist im Prinzip sehr einfach, nach dem Prinzip „des minimalen Aufwands“ und der Vermeidung von dominanten Kosten:

-Kein qualifiziertes Personal: Qualifiziertes Personal kostet naturgemäß viel Geld. Ein Steuerberater für internationales Steuerrecht wird ein ordentliches Gehalt verlangen. Diese Gehälter müssen erwirtschaftet werden.

-Keine Inhouse oder-externe Fortbildung des Personals: Fortbildungen kosten naturgemäß viel Geld und sind gerade im Fachbereich des internationalen Steuerrechts von entscheidender Bedeutung: Es gibt kaum Bereiche, bei denen so viele Änderungen/Ergänzungen in so kurzer Zeit erfolgen, z.B.: Rechtsprechung des EuGHs mit direkter Auswirkung auf das jeweilige nationale- und internationale Steuerrecht, neue Gesetze und/oder Verordnungen der Länder (z.B. Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz), Änderung der Steuergesetze-und/oder Gesellschaftsrecht im Ausland u.v.m..

Mithin kann eine effektive Beratung der Mandanten nur gewährleistet werden, wenn die Mitarbeiter/innen- Berater einer ständigen Fortbildung unterzogen werden. Auch diese Kosten müssen selbstverständlich erwirtschaftet werden.

-Gründungsagenturen ohne persönliche Beratung: Viele Billigagenturen agieren im „Verborgenen“, ein persönlicher Beratungstermin ist nicht möglich. Wir kennen Agenturen, die z.B. in England nur ein virtuelles Office haben, aber in Wahrheit in Spanien sitzen. Oder Agenturen, die z.B. auf Belize ihren Sitz haben. Bei diesen Agenturen ist naturgemäß nie ein persönlicher Beratungstermin realisierbar, alles funktioniert ausschließlich über E-Mail oder telefonisch.

-Komplexe Steuerliche Beratungen: Nach unseren Erfahrungen kann keine der Billigagenturen komplexe steuerliche Beratungen realisieren und stoßen schnell an Ihre Grenzen. Dieses liegt schlicht an unzureichenden Kenntnissen im internationalen Steuerrecht.

-Reduzierung auf ein oder wenige Länder: Viele Gründungsagenturen bieten nur wenige Länder als Alternativen an. Dieses reduziert den Aufwand, insbesondere im Kontext der erforderlichen Aus-und Fortbildung.

-Keine Rechtsanwalts-und/oder Steuerkanzlei im Ausland: Viele Gründungsagenturen realisieren die Gründungen nicht über Rechtsanwalts-oder Steuerkanzleien im Ausland. Dieses kann insbesondere bei Treuhand-Lösungen negative Auswirkungen haben,da nur bei einer Gründung über eine Anwalts-oder Steuerkanzlei das Mandantengeheimnis gewahrt bleibt.

-Bei Treuhand Direktor: Die meisten Gründungsagenturen stellen keine lokal ansässige natürliche Person, die erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt.

-Ordentlicher Geschäftssitz: Ein reines Registered Office, ein „Briefkasten“ und/oder ein Anrufbeantworter ist für wenig Geld zu haben. Wie oben beschrieben, kann eine solche Scheinfirma jedoch verehrende Auswirkungen haben.

-„Hilfe bei der Kontoeröffnung“: Wir wissen von Gründungsagenturen, die Ihren Kunden lediglich die Antragsformulare zur Firmengründung übersenden. I.d.R. bedeutet dieses natürlich, das kein Konto eröffnet wird oder der Gestaltungsmissbrauch sofort offensichtlich wird.