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Firmengründung Ausland- Steuern Ausland:Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften) im Deutschen Steuerrecht

Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften) im Deutschen Steuerrecht

Deutsche AO: § 39 Zurechnung

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1.

Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. 2.

Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

§ 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Fußnote

§ 42: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 7 AOEG 1977

§ 8 Körperschaftssteuergesetz

(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.

(4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als drei Viertel der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft danach ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen wieder aufnimmt. Entsprechendes gilt für den Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung.

(5) Der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist bei Kapitalgesellschaften und bei sonstigen Körperschaften im Sinne des § 43 nur vorzunehmen, soweit im Abzugsjahr das Einkommen den ausgeschütteten Gewinn übersteigt, der sich vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt und für den die Ausschüttungsbelastung nach § 27 herzustellen ist.

(6) Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Eine mittelbare Beteiligung steht der unmittelbaren Beteiligung gleich.

(7) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(8) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

Geänderte Fassung des § 8a KStG

Mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde daher im Jahr 2004 die Regelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung geändert. Kaum eine Steuerrechtsänderung der letzten Jahre hat zu einer derart hohen Anzahl an Kritik in der fachwissenschaftlichen Literatur geführt wie die Neufassung des § 8a KStG (siehe unten).

Nach der neuen Fassung des § 8a KStG sind Zinsen für Fremdkapital dann nicht abzugsfähig (eine verdeckte Gewinnausschüttung), wenn

  • sie Vergütungen für Fremdkapital darstellen, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig
    • von einem Anteilseigner, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich beteiligt war, also mehr als 25% der Anteile mittelbar oder unmittelbar hält, oder
    • von einer einem wesentlich beteiligten Anteilseigner nahestehenden Person, oder
    • von Dritten (z. B. Banken) mit Rückgriffsmöglichkeit auf wesentlich beteiligte Anteilseigner oder diesen nahe stehende Personen (Back-to-back-Finanzierungen)

erhalten hat, und

  • die Vergütungen insgesamt mehr als 250.000 EUR betragen und wenn
    • eine nicht in einem Bruchteil des überlassenen Fremdkapitals bemessene Vergütung vereinbart ist (zum Beispiel eine gewinnabhängige Vergütung) oder
    • in einem Bruchteil des überlassenen Fremdkapitals bemessene Vergütung vereinbart ist („normale“ Zinszahlung), soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahres das 1,5-fache des anteiligen Eigenkapitals (sog. „safe haven“ ) übersteigt.

Das europarechtlich beanstandete Kriterium des ausländischen Gesellschafters wurde abgeschafft, der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde auf inländische Gesellschafter ausgedehnt.

Kommt es zur Anwendung des § 8a KStG auf Vergütungen für die Fremdkapitalüberlassung, ergeben sich sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft als auch seitens des Anteilseigners steuerliche Konsequenzen.

Im Fall von Währungsswaps unterliegt dem § 8a KStG – entsprechend dem Gedanken einer Bewertungseinheit – nur der Saldo aus Fremdkapitalsatz und Swapsatz.

Steuerliche Folgen bei der Kapitalgesellschaft

  • Das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft wird erhöht, d.h. die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer steigt um die vormals abgezogenen Zinsaufwendungen, die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer steigt um die abgezogene Hälfte der Zinsaufwendungen.
  • Gilt ehemaliges EK02 als verwendet (siehe Anrechnungsverfahren, kommt es gegebenenfalls zu einer Körperschaftsteuer-Erhöhung nach § 38 KStG
  • Die Kapitalgesellschaft muss Kapitalertragsteuer einbehalten (25 %, § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG )

Steuerliche Folgen beim Anteilseigner

  • Dem Anteilseigner als Beteiligtem wird die verdeckte Gewinnausschüttung unabhängig von der Person des Vergütungsempfängers zugerechnet, da nur der Anteilseigner beteiligt ist und nahe stehende Personen keine verdeckte Gewinnausschüttung empfangen können
  • Aufwendungen beim Anteilseigner im Zusammenhang mit der Fremdkapitalvergütung (z. B. Refinanzierungszinsen) unterliegen dem hälftigen Abzugsverbot des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3c Abs. 2 EStG); Ist eine Kapitalgesellschaft Anteilseignerin, so sind pauschal 5 % der Dividende/vGA nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 5 KStG ).

Steuerliche Folgen bei nahe stehenden Personen und Dritten

Kommt es bei einer Fremdkapitalgewährung durch nahe stehende Personen oder durch Dritte zu einer Anwendung von § 8a KStG, so sind die steuerlichen Folgen extrem komplex und teilweise bis heute umstritten.