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PLC Gründung England (Englische Aktiengesellschaft gründen)
- Limited gründen: Steuerliche Betriebsstätte in England
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
Steuern | EU | DBA-Sachverhalt | Niedrigsteuerland nach § 8 Deutsches AStG | EU-Mutter-Tochter-RL |
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20% Körperschafts- steuer | Ja. Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs. EU Fusionsrichtlinie anwendbar. | Ja, unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungs-abkommen. Mithin Abschirmwirkung eines DBAs, Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA. | Grundsätzlich Ja, allerdings im EU-Kontext rechtswidrig | Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen EU-Unternehmen |
PLC Gründung England (Aktiengesellschaft England) und Dienstleistungen unserer Kanzlei
Wir gründen für Mandanten Aktiengesellschaften in England (PLC). Dabei übernehmen wir auf Wunsch die gesamten Dienstleistungen:
- Gründung der PLC (englische Aktiengesellschaft), Eintrags ins englische Register (Companies House)
- Registered Office England, Headoffice bis Büro (ordentlicher Geschäftssitz, Substanz Escape)
- Kontoeröffnung bei einer großen englischen Bank, inkl. Online-Banking, Kreditkarte und Schecks
- Steuernummer, VAT (USt-ID) für die englische PLC
- Laufende Buchhaltung, VAT-Meldungen, Jahresabschluss und Bilanz
- Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines lokal ansässigen als Direktor der PLC.
- Stellung erforderlicher Certified Company Secretary für die PLC
- Lohnkonten, Anstellungsverträge nach englischem Recht, Steuernummer, NI-Nummer für Angestellte in England
- Auf Wunsch: Registrierung der PLC mit der UK FSA (Financial Service Authority)
Eckdaten zur PLC (Aktiengesellschaft England):
- Stammkapital Minimum: 50’000.00 GBP, mindestens 25% müssen eingezahlt werden
- Es müssen mindestens 2 Direktoren benannt werden
Englische PLC und steuerliche Betriebsstätte in England
Die steuerliche Betriebsstätte ist im Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert. Mithin muss eine natürliche Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in England, die geschäftliche Oberleitung der PLC innehaben (5 DBA: „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Ort der Betriebsstätte), sofern die Betriebsstätte der PLC in England belegen sein soll. Entweder der Mandant -oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz nach England und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf oder unsere englische Kanzlei kann einen lokal ansässigen Direktor stellen.
Seit Okt. 2008 sind nur noch natürliche Personen als Direktoren zugelassen. Da bei einer PLC Gründung zwei Direktoren erforderlich sind, kann unsere Kanzlei beide Direktoren stellen oder nur einen Direktor, wobei der Mandant-oder sein Beauftragter- als zweiter Direktor eintritt. Der zweite Direktor muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht zwingend in England haben.
Davon kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann im DBA-Sachverhalt immer Betriebsstätte in England, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
- Es muss ein Certified Company Secretary ernannt werden (können unsere englischen Kollegen ebenfalls stellen)
- Es müssen mindestens 2 Shareholder benannt werden (dieses können in-oder ausländische natürliche- oder juristische Personen sein)
- Eine PLC unterliegt der „Auditpflicht“ (Wirtschaftsprüfung) einmal pro Jahr. Wir können hier an eine englische Wirtschaftsprüfgesellschaft vermitteln.
Substanz Escape der englischen PLC:
Ein reines Registered Office oder ein Anrufbeantworter ist kein ordentlicher Geschäftssitz (Annahme der Schein-oder Briefkastenfirma, rechtswidrige Zwischengesellschaft). Es müssen aber nicht immer große Büroräume sein. Es kommt bei der Ausgestaltung des ordentlichen Geschäftssitzes auf die Vergleichbarkeit an (Fremdvergleichsgrundsätze).
Auf Wunsch können wir an ein Business Center in London anbinden: Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der englischen PLC, Postdienst, Fax. Optional: Zeitweise oder dauerhafte Anmietung der voll eingerichteten Büroräume im Business Center, zeitweise Anmietung der Konferenzräume.
Englische PLC (Aktiengesellschaft): Veräußerung von Aktien der PLC (außerbörsliche und börsliche Notierung)
Was die Veräußerung der Anteile der PLC angeht, so hat die PLC als PUBLIC Limited Company die Wahl, ob und wie dieses realisiert werden soll (börslich- oder „außerbörslich“).
Die effektive Veröffentlichung, also die Listung an der Börse ist sehr aufwendig. Die PLC muss aber nicht zwingend „öffentlich notieren“, sondern kann auch privat gehalten werden bzw. auch direkt Shares veräußern, dann nach den gelten Regeln in UK (Share premium account, capitalisation etc).
Eine Registrierung der PLC mit der UK FSA (Financial Service Authority) muss nach Prüfung der geschäftlichen Tätigkeiten ermittelt werden.
Auf Wunsch übernehmen wir die gesamten Dienstleistungen einer börslichen -oder außerbörslichen Notierung der PLC. Gebühren nach Dienstleistungen.
Englische PLC gründen: Steuerliche Grundlagen
- Körperschaftssteuer bei englischer Betriebsstätte: 20%
- Dividendenausschüttungen: Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland
- Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
- Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung (CFC Rules): Ja


