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Offshore Firmengründung: Nominee Direktor – permanenter Treuhand-Direktor

Gründungsagenturen in den einschlägigen Sitzstaaten von sogenannten Nullsteuerosen (Belize,Seychellen,Nevis usw.) bieten i.d.R. nur einen sogenannten Nominee-Direktor an. Dieses bedeutet, dass allein in der Gründungsphase der im Sitzstaat Ansässige als Direktor ins örtliche Register eingetragen wird. Nachfolgend tritt dieser wieder zurück und der Mandant wird als Direktor eingetragen. Da diese Staaten i.d.R. über kein öffentliches Register verfügen, kann auf diese Weise der Ort der eigentlichen geschäftlichen Oberleitung „verschleiert“  werden“. Eine solche Gestaltung „kann“ aber nachteilig sein, wenn z.B. im Rahmen der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs nachgewiesen werden muss, dass der Mandant/Gründer/Nutznießer nicht die eigentliche geschäftliche Oberleitung innehat. Auch kann es erforderlich sein, dass nicht der Mandant als Generalbevollmächtigter Verträge/Gesellschafterbeschlüsse /Anträge zur Kontoeröffnung außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft zeichnet, sondern eben ein eingesetzter permanenter Treuhand-Direktor.

Auch sind Gestaltungen im Kontext von verbundenen Unternehmen mit einem reinen Nominee-Direktor i.d.R. nicht realisierbar.

Die ETC bietet daher die Lösung des permanenten Treuhand-Direktors auch in sogenannten Nullsteueroasen an. Dabei tritt eine Person während der gesamten Vertragslaufzeit als im Register eingetragener und ansprechbarer Direktor auf. Auf Wunsch kann dieser Direktor auch Verträge zeichnen. Über einen notariellen Treuhand-Vertrag werden alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer/Treugeber übertragen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des „angestellten Direktors“, mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft.

Die Gebühren richten sich nach Sitzstaat und Dienstleistungen.

Grundlegende Begriffsbestimmungen im internationalen Steuerrecht

DBA-Sachverhalte (Doppelbesteuerungsabkommen)

Im DBA-Sachverhalt definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA-/OECD_Abkommen. Mithin löst eine Repräsentanz oder ein Warenlager keine steuerliche Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates aus, i.d.R. also genau umgekehrt zu Nicht-DBA-Sachverhalten (Definition des Vorliegens einer Betriebsstätte aufgrund des innerstaatlichen Rechts, z.B in Deutschland §§12/13 AO). Ergänzend: Ein Doppelbesteuerungsabkommen hat eine Abschirmwirkung gegen eine doppelte Besteuerung und reduziert die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen. Beispiel: Nicht-DBA Sachverhalt Schweiz: 35% Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus der Schweizer Gesellschaft an die beteiligte Gesellschaft im Ausland. Im DBA-Sachverhalt hingegen nur 5-10% Quellensteuer.

EU-Gesellschaften

Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs, Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und EU-Fusionsrichtlinie. Gerade im Kontext von verbundenen Unternehmen oder Gestaltungen mit Holdinggesellschaften gestalten sich daher Gesellschaftsgründungen in der EU i.d.R. vorteilhaft.

Nicht-DBA-Sachverhalte

Auch als Offshore-Konstellationen oder Nullsteueroasen bezeichnet. Es fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, keine Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA. I.d.R. volle inländische Quellensteuer bei Dividendenabfluss im Kontext der verbundenen Unternehmen. In vielen Ländern „Umkehr der Beweislast“, der mutmaßlich Steuerflüchtige muss beweisen, das es sich bei der Konstellation nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt.

Nullsteueroasen und G20 Abkommen

Begünstigt durch die Finanzkrise und unterstützt durch die scheinbar bereitwillige Unterstützung der sonst das Bankgeheimnis propagierenden Banken im Steuerparadies Liechtenstein im Fall „Zumwinkel“ konnte sich eine internationale Armada zur Jagd auf Steuerflüchtlinge und im Kampf gegen unliebsame Steueroasen formieren. Im April 2009 war der erste Schritt getan: Auf dem Londoner Weltfinanzgipfel veröffentlichte die OECD die sogenannte Schwarze Liste der unkooperativen Länder. Und dies, obwohl einige internationale Finanzzentren zu verhindern versuchten, auf dieser Liste genannt zu werden und einer (vermeintlich negativen) farblichen Einordung von hellgrau bis schwarz, die sich nach der Kooperationsbereitschaft mit der OECD richtete, zu entgehen. Insbesondere China wollte die Veröffentlichung dieser Liste verhindern, wurde aber von führenden europäischen Nationen sowie den USA umgestimmt.

Übersicht über Steuerabkommen (Stand April 2009) /Black-List G20

Welcher Offshore-Staat ist der Richtige?

Zunächst müsste geprüft werden, ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:

  • Werden Exempt Companies angeboten, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?
  • Gesamt steuerliche Situation: Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
  • Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?
  • Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)
  • Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?
  • Gibt es ein öffentlich zugängliches Handelsregister?
  • Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?
Was ?Wer es bietet
Extrem gutes BankgeheimnisAndorra, Bahamas, Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Singapur, Nevis, BVI
Für Holdinggesellschaften geeignetCayman Islands, HongKong, Isle of Man, Vanuatu, VAE
Nullsteueroase Exmp.StatusBelize, Cook Islands, Grenada, Mauritius, Seychellen, BVI, VAE
Keine Steuer auf FremdquelleneinkommenCosta Rica, HongKong, Seychellen, VAE
Keine Steuern auf VeräußerungsgewinneAndorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE
Captive VersicherungenBahamas, BVI, Cayman Islands, Hongkong, Isle of Man, Mauritius
Schiffsregister und VerwaltungBahamas, BVI, Cayman Islands, Mauritius, Panama, Vanuatu, Singapur, HongKong
Natürliche Personen: 
Keine EinkommensteuerAndorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE
Niedrige EinkommensteuerBVI, Hongkong, Isle of Man, Mauritius
Keine ErbschaftssteuerAndorra, Bahamas, BVI, Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Vanuatu, VAE
InhaberaktienBahamas, BVI, Cayman Islands, Costa Rica, Hongkong, Mauritius, Panama, Seychellen, Vanuatu

Vor-und Nachteile von Steuerplätzen in der Karibik und den Bermudas

StaatVorteileNachteileSteuern
BahamasGesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in Steuersachen mit EU Staaten.Seit 2006 Rechtshilfe in Steuersachen,allerdings nicht automatisch,sondern nur auf Anfrage. Wohnsitzname: Mindestens 150.000 B$ müssen im Land investiert werdenKeine Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften
BVIGesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in SteuersachenLebenshaltungskosten entsprechen US NiveauEinkommensteuer 3-20%,Körperschaftssteuer 15%, Auslandseinkünfte bleiben steuerfrei
Cayman IslandsGesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein Informationsaustausch bei Steuerdelikten, siebt größter Bankenplatz weltweit,Hohe politische StabilitätBei Wohnsitzname ist Investment von mindestens 180.000 USD notwendig, Lebenshaltungskosten ca. 18% über USAEchte Nullsteuer-Oase
Niederländische AntillenDBA mit Niederlande erlaubt die steuergünstige Verlagerung von Gewinnen auf die Antillen,keine fiskalischen AuslieferungsabkommenInformationsaustausch- Abkommen mit der OECD,kein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis, hohe Besteuerung ansässiger jur. PersonenNon-Resid. zahlen für auf den NL-Antillen erwirtschaftete Erträge ca. 3% Einkommenssteuer,keine Vermögens-Erbschaft-Schenkungssteuer. Keine Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen. Offshore-Gesellschaften zahlen bis 2020 5,5%, daneben gibt es weitere Steuerbegünstigungen für bestimmte Gesellschaften
BermudasSteueroase für Gesellschaftenkein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis, Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer praktisch nicht möglich, Immobilienerwerb unmöglich, extrem hohe LebenshaltungskostenKeine Einkommens-Körperschafts- oder Quellensteuer
BarbadosKeine Devisenbeschränkungen, ZollvergünstigungenInformationsaustausch-Abkommen mit der OECDNon-Resid. zahlen eine Einkommensteuer von 1-2,5%,keine Kapitalertrags-Erbschaft,-Schenkungs-,Grund-,oder Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen. Eine IBC zahlt, sofern Sie zu 100% in ausländischer Hand ist,2,5% Körperschaftssteuer. Inländische Firmen zahlen keine Steuern.

Grundsätzliche Überlegungen

Viele Offshore-Länder kennen den Status „Exempted Companie“, d.h. Erträge, die außerhalb des Sitzstaates generiert werden, bleiben steuerfrei. Allerdings kann eine reine Offshore-Gesellschaft schnell zur „Steuerfalle“ werden, wie nachfolgend dargestellt. Es bedarf daher einer genauen Planung der steuerlichen Gestaltung und die Fragestellung, ob eine Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt (z.B. Schweiz) bzw. eine EU-Gesellschaft (z.B. Zypern,England,Irland) nicht besser geeignet ist.

Die Gebühren für eine Offshore Firmengründung richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach. Allgemein bieten wir folgende Dienstleistungen an:

-Firmengründung Offshore,Apostille,beglaubigte Übersetzungen der wichtigsten Gründungsunterlagen,Registered Office bis Büro,auf Wunsch: Treuhand-Direktor in der Gründungsphase oder „dauerhafter“ Treuhand-Direktor (Anwalt im Sitzstaat der Offshore Firma),auf Wunsch: Treuhand-Shareholder oder Inhaberaktien,Kontoeröffnung inkl. Onlinebanking und Kreditkarte.

Daneben übernehmen wir im Rahmen der Gründung einer Offshore-Firma die steuerliche Gestaltung der „verbundenen Unternehmen“, die Verwaltung der Offshore-Firma und/oder die Konstellation im Rahmen eines Holdingmodells.

Bei den nachfolgenden Ausführungen beachten Sie bitte, dass andere Länder ähnliche oder z.T. analoge gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs haben,wie Deutschland.

Zum Thema Offshore-Gesellschaften:

1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt:

  • Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,Zypern,England,Portugal usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert „Ansässigkeitsbescheinigung“). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt „annimmt“, dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.
  • Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
  • Keine Umsatzsteuer-Registrierung möglich, da Offshore-Staaten (Nicht-DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine Umsatzsteuer kennen. Dieses kann sich nachteilig auswirken bei Geschäften z.B. mit Deutschland,Schweiz,EU.
  • Grafik: Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt und Gesellschaften in der EU

1.1. Allgemeine Fragestellungen des Gestaltungsmissbrauchs bei der Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase- Nicht-DBA-Sachverhalt

Die meisten Staaten, allen voran Deutschland und die USA, kennen in den nationalen Steuergesetzen entsprechende Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, mithin den Tatbestand des Steuerbetruges und/oder Steuerhinterziehung. Maßgeblich ist hier in Deutschland u.a. §§42 AO.

Im Rahmen der „G20“ haben sich viele Länder den Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten unterworfen (OECD Standards). Auf dem Londoner Weltfinanzgipfel veröffentlichte die OECD die sogenannte Schwarze Liste der unkooperativen Länder. Und dies, obwohl einige internationale Finanzzentren zu verhindern versuchten, auf dieser Liste genannt zu werden und einer (vermeintlich negativen) farblichen Einordung von hellgrau bis schwarz, die sich nach der Kooperationsbereitschaft mit der OECD richtete, zu entgehen. Insbesondere China wollte die Veröffentlichung dieser Liste verhindern, wurde aber von führenden europäischen Nationen sowie den USA umgestimmt. Ergänzend verabschiedete der Deutsche Bundestag im Juni 2009 das neue Gesetz zur Verhinderung der Steuerflucht.

So können Deutsche Unternehmen damit rechnen, das Forderungen von Gesellschaften aus Steueroasenländern nicht mehr als absetzbare Betriebsausgaben anerkannt werden. Regelmäßige Rechnungen/Forderungen legen den Verdacht nahe, das es sich bei der Steueroasengesellschaft nur um eine Zwischengesellschaft handelt, die rechtswidrig installiert wurde, um das inländische Besteuerungsrecht zu umgehen. Der Deutsche hat mithin eine Mitwirkungspflicht, um diesen Verdacht auszuräumen (Umkehr der Beweislast bei Nicht-DBA-Sachverhalten). Besteht eine Auskunftsvereinbarung mit dem Steueroasenland (neue Vereinbarungen G20), so kann das zB Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung vom Sitzstaat einholen.

Gleiche Verdachtsmomente ergeben sich, wenn der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige regelmäßig Dividenden und/oder Gelder (Honorare) von einer Auslandsgesellschaft in Steueroasenländern erhält. Hat mithin die Steueroasengesellschaft im Sitzstaat keine ausreichende Substanz (reine Briefkastengesellschaft) und wurde ergänzend und/oder/mithin ein reiner Nominee-Direktor eingesetzt (eigentlicher Direktor ist mithin im ausländischen Register erkennbar) und/oder spiegeln sich Kosten für die Verwaltung der Steueroasengesellschaft nicht glaubhaft auf der Aufwandseite der Bilanz wieder, wird schnell der Verdacht des Gestaltungsmissbrauchs formuliert.

Ergänzend: Die EU-Niederlassungsfreiheit ist selbstverständlich nicht anwendbar,das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland richtet sich nach den §§12/13 AO und nicht nach 5 DBA. Andere Länder kennen analoge Regelungen. Im Rahmen von verbundenen Unternehmen wird bei Abfluss von Dividenden an die Muttergesellschaft im Steueroasenland die volle inländische Quellensteuer fällig, da kein DBA diese Quellensteuer begrenzt und/oder die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie keine Anwendung findet.

2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften

  • Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
  • In vielen Offshore-Ländern (Belize,BVI,Cayman,Bahamas) und/oder Gibraltar („Zwitterstellung“) kann der „eigentliche Nutznießer“ offiziell Eigner/Shareholder sein: Der Gründungsanwalt im Sitzstaat überträgt nach Eintragung die Anteile offiziell an den Nutznießer und trägt den Nutznießer/Mandant als Direktor der Gesellschaft ein, wobei Anonymität garantiert wird.

3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:

  • Wenn das z.B. deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland, kein Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, kein Geldfluss in den Offshore-Staat (sonst volle Quellensteuer), keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
  • Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
  • Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden

Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland

Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält.

Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland (Offshore-Land)

Verlagert der Mandant oder ein Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat, um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen.

Besonderheiten bei Produktionsstätten,Bauausführungen und Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen

Wird im Steueroasen-Land eine Produktionsstätte unterhalten oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Unsere Fragen an Sie:

Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob ein „DBA-Sachverhalt“ (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:

  • Wo sind Sie-als natürliche Person- steuerlich Ansässig im Sinne?
  • Was soll der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sein?
  • Soll im Offshore-Staat eine Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?
  • Wollen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?
  • Soll/muss die Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich „auftreten“, z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?
  • Sollen Gelder vom Offshore-Staat zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?
  • Wie hoch schätzen Sie Umsatz und Gewinn pro Jahr?
  • Unterhalten Sie im Inland, z.B. Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft, BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
  • Soll quasi eine Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
  • Wie dürfen wir Ihre „steuerrechtlichen Kenntnisse“ einstufen? Sind Sie steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG usw.
  • Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?

Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren

Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele „Gründungsagenturen“ im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen. Dabei locken die „vermeintlichen“ Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,den Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers. Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein „Büro“ angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt. So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur an Zypern, mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht, dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei „notwendigen Tagesentscheidungen“, wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.

Oder Mandanten, die als Direktor eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es „Grauzonen“. Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“,gibt es schon „Grenzfälle“, z.B. bei Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen.

Es gibt auch Mandanten, die eine Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die „wahren Besitzverhältnisse“ zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit Abgeltungssteuer besteuert.

Gründungsagenturen im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen fürUnbedarfte

Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen anpreisen. Da heißt es  z.B.:

Die wichtigsten Vorteile sind:

Anonymität
Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt
Diskretion
höchste Stufe an Datenschutz
garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht
Steuerbefreiung
keine Besteuerung jedweder Einkünfte
Verwaltungsbefreiung
keine Buchführungspflicht
keine Bilanzierungspflicht
keine Beleg-Aufbewahrung
keine Betriebsrechenschaft
kein Nachweis der Mittelverwendung
keine Steuerberaterkosten
keine Betriebsprüfungen
keine Befähigungsnachweise
nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt

Diese Auflistung finden Sie dann bei allen Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung schon für wenige hundert Euro zu haben.  Es erstaunt uns immer wieder, dass Kunden auf  solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:

Kein Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung

Selbstverständlich besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder natürliche Personen, ansonsten wären diese Staaten pleite.  Es gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ).  Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten ausländische Erträge nicht, also der exempted Status.

Selbstverständlich verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempted Status einen Nachweis, dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder Return.

Selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.

Selbstverständlich müssen  exempted Companies in den meisten Offshore-Staaten  eine  Jahresgebühr an die Behörde entrichten (GOVFee)

Inhaberaktien sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto, sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.

-Billiggründer und Kontoeröffnung: Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss. In vielen Fällen muss auch der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und erfolgt eine Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine juristische Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts: Diese Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“ an, was sie ja auch tun.

Domizilgesellschaften in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen  zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine Steuerfalle gelockt.

-Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder entsprechende Abkommen mit anderen Ländern. Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.


12 AO Betriebstätte>

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

  1. die Stätte der Geschäftsleitung,
  2. Zweigniederlassungen,
  3. Geschäftsstellen,
  4. Fabrikations- oder Werkstätten,
  5. Warenlager,
  6. Ein- oder Verkaufsstellen,
  7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
    1. die einzelne Bauausführung oder Montage oder
    2. eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
    3. mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.

Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:

Artikel XX DBA (auf Grundlage Art 5 OECD-MA):

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. einefeste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore) gestalten sich ebenfalls unter folgenden Gesichtspunkten nachteilig:

  • Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden von einer inländischen Tochter-Kapital-Gesellschaft an ausländische Gesellschafter
  • Besteuerung der Zahlung von Zinsen an einen ausländischen Empfangsberechtigten
  • Besteuerung der Zahlung von Lizenzgebühren an einen ausländischen Empfangsberechtigten