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Offshore Firmengründung: Gründung von Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht- DBA-Sachverhalt für Mandanten außerhalb Deutschlands

Gründung von Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht- DBA-Sachverhalt für Mandanten außerhalb Deutschlands

Vorwort

Nachfolgend informieren wir unsere Mandanten über die Vor-und Nachteile der Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt. Die Ausführungen sollen nicht den Eindruck erwecken, dass wir derartige Gründungen/Gestaltungen grundsätzlich ablehnen. Vielmehr sollen entsprechende Risiken und/oder Alternativen aufgezeigt werden. Die steuerliche Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt (Land der Betriebsstätte unterhält kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten) kontraproduktiv ist und die Gründung mit DBA-Sachverhalt und/oder die Gesellschaftsgründung in der EU (für in der EU Ansässige im Sinne) Vorteilhafter ist. Sollte man dennoch zu dem Schluss kommen, dass die Gründung einer Steueroasengesellschaft angezeigt oder sogar notwendig ist,muss die Ausgestaltung der Gesellschaft so erfolgen, dass ein mutmaßlicher Gestaltungsmissbrauch nicht sofort ersichtlich ist.

Gründung von Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht- DBA-Sachverhalt für Mandanten außerhalb Deutschlands

Neben Deutschen Mandanten betreuen wir- bzw. unsere Netzwerkpartner im LowTax-Network- Mandanten aus anderen Ländern (Z.B. Schweiz,USA,andere EU-Länder) im Rahmen der steuerlichen Gestaltung, Gründung von Gesellschaften im Ausland.

Dabei kennen viele Länder ähnliche oder analoge Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs und/oder DBA-Missbrauchsklauseln. Jedes Land hat ein originäres Interesse, das Besteuerungsrecht zu definieren und u.a. zu verhindern, dass durch zwischengeschaltete Auslandsgesellschaften das Besteuerungsrecht rechtswidrig in ein anderes Land verlagert wird. Dabei unterscheiden die meisten innerstaatlichen Steuergesetze zunächst zwischen Gesellschaften in Ländern mit- und ohne Doppelbesteuerungsabkommen. Liegt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor,so definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über 5 DBA analog den Ausführungen des OECD_MA:

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutungvon Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
  4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
  5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Somit ist im DBA-Fall festgelegt, dass eine Produktionsstätte,eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (je nach DBA) eine Betriebsstätte im Ausland definiert. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte über den „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.

Ergänzend löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder ein ständiger Vertreter im DBA-Fall keine Betriebsstätte im Inland (Ansässigkeitsstaat des Mandanten) aus.

Dort,wo die Betriebsstätte belegen ist unterliegt die Gesellschaft der Besteuerung.

Nicht-DBA-Fall

Liegt kein Doppelbesteuerungsabkommen vor,so definieren die meisten Steuergesetze, dass das Vorliegen einer Repräsentanz, des ständigen Vertreters oder ein Warenlager eine Betriebsstätte im Inland (Ansässigkeitsstaat des Mandanten) auslöst, also genau umgekehrt zum DBA-Sachverhalt. Beispiel:

Der in Spanien ansässige Mandant (unterliegt in Spanien der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht) gründet eine Auslandsgesellschaft in einem Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen zu Spanien. Die Gesellschaft unterhält im Ausland eine Betriebsstätte, im Inland (hier Spanien), soll diese Auslandsgesellschaft ein Warenlager,eine Repräsentanz oder einen ständigen Vertreter erhalten. Da kein DBA vorliegt,wird eine Betriebsstätte auch in Spanien ausgelöst. Dieses wäre nicht der Fall, wenn ein DBA-Sachverhalt vorliegen würde (Abschirmwirkung eines DBAs).

Fazit: Soll die Auslandsgesellschaft im Inland (Ansässigkeitsstaat des Mandanten) ein Warenlager, eine Repräsentanz oder einen ständigen Vertreter unterhalten/installieren, so sollte bei der Auswahl des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft darauf geachtet werden, dass dieses Land ein DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten unterhält.

Ort der geschäftlichen Oberleitung als Betriebsstättenmerkmal

Liegt im Ausland keine Produktionsstätte vor,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate, so definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland (mithin der Ort der Besteuerung) über den „Ort der geschäftlichen Oberleitung“:

  • Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf ODER
  • eine im Sitzstaat ansässige Person tritt treuhänderisch als Direktor der Gesellschaft auf bzw. wird als Direktor der Gesellschaft angestellt ODER
  • der nicht im Sitzstaat ansässige Direktor weißt nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Entscheidungen gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Aufgaben regelmäßig wahrzunehmen

Quellenbesteuerungsrecht im DBA- und Nicht-DBA-Sachverhalt

Im Rahmen von verbundenen Unternehmen reduzieren Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig die Höhe der Quellensteuer bei abfließenden Dividenden an die Auslandsgesellschaft. Beispiel:

Die Auslandsgesellschaft hält Anteile an einer Schweizer Kapitalgesellschaft. Im DBA-Fall greift die Schweizer Quellensteuer zwischen 5-15% (je nach DBA) bei Dividendenausschüttungen an die Auslandsgesellschaft. Im Nicht-DBA-Fall wird die volle schweizer Quellensteuer fällig, also 35%.

Umkehr der Beweislast im Nicht-DBA-Sachverhalt

Fast alle innerstaatlichen Steuergesetze kennen die Umkehr der Beweislast im Nicht-DBA-Sachverhalt. Dieses bedeutet, dass der mutmaßlich Steuerflüchtige im Zweifelsfall nachweisen muss,das die Betriebsstätte im Ausland keine Scheinfirma im Sinne ist:

  • Registerauszug,Darstellung der Gesellschafterverhältnisse
  • Darlegung, dass die Betriebsstätte im Ausland einen ordentlichen Geschäftssitz unterhält, z.B. Mietvertrag zwischen Vermieter und Gesellschaft
  • Darlegung, dass es sich bei dem Direktor nicht um einen Nominee-Direktor handelt, der in Wirklichkeit nur vorgeschoben wird, um den wahren Ort der Willensbildung zu verschleiern, z.B. Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft

Anerkennung von Rechnungen im Nicht-DBA-Sachverhalt

Viele Länder verweigern die Anerkennung von Rechnungen im Sinne der absetzbaren Betriebsausgaben, wenn ständige Rechnungslegungen von einer Auslandsfirma den steuerbaren Ertrag im Inland maßgeblich reduzieren und die rechnungsstellende Gesellschaft in einer Nullsteueroase angesiedelt ist. Es müsste der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei der rechnungsstellenden Gesellschaft nicht um eine Zwischengesellschaft handelt, die einzig dem Zweck dient das Besteuerungsrecht rechtswidrig ins Ausland zu verlagern.

Analoge Gesetzgebung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung

Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in § 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.

Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (sofern Voraussetzungen erfüllt), mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.

Eine analoge Gesetzgebung zur Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung kennen nur die USA. Allerdings überlegen einige Länder, eine ähnliche Gesetzgebung zu installieren.

Greifen analoge Gesetze,so ist eine Hinzurechnungsbesteuerung nur zu verhindern, in dem der Mandant- oder seine inländische Kapitalgesellschaft- zumindest nach außen“ maximal 50% der Anteile an der Auslandsgesellschaft halten. Dieses, sofern die Auslandsgesellschaft nur passive Einkünfte erwirkt. In der Praxis wird dann i.d.R. eine weitere Offshore-Gesellschaft gegründet, die 50+X der Anteile hält oder die Anteile werden treuhänderisch gehalten. Unterhält die Auslandsgesellschaft jedoch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Büro/s und Mitarbeiter), so greifen Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung i.d.R. nicht.

Innerhalb der EU ist eine Hinzurechnungsbesteuerung auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung jedoch rechtswidrig.

Vorteile der Gesellschaftgründung in der EU für Mandanten, die in der EU ansässig sind

Innerhalb der EU greift die EU-Niederlassungsfreiheit, die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die EU-Fusionsrichtlinie und/oder analoge Gesetzgebungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung sind rechtswidrig. Ein Gestaltungsmissbrauch ist nur in Ausnahmefällen und Offensichtlichkeit anzunehmen. Daher gestalten sich für die meisten Mandanten, die in der EU ansässig sind, eine Gesellschaftsgründung in der EU Vorteilhaft.

Wann ist die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt dennoch möglich und/oder zu empfehlen?

  • Wird im Offshore-Staat eine Produktionsstätte installiert, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer, so immer Betriebsstätte im Sitzstaat, analog der Betriebsstättendefinition 5 OECD-MA.
  • Reales Ausflaggen: Der Steuerpflichtige flaggt in den Offshore-Staat aus (Wohnsitzname im Offshore-Staat), um dort ein Unternehmen zu gründen,tritt also selbst als Direktor der Gesellschaft auf. 
  • Wenn im Rahmen der „geschäftlichen Oberleitung“ keine ständige Präsenz der Geschäftsführung im Sitzstaat erforderlich ist (keine Tagesentscheidungen zu treffen) und der Steuerpflichtige nachweist, dass er im Rahmen der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat anwesend ist und von dort die Massnahmen der geschäftlichen Oberleitung tätigt.
  • Wenn das heimische Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen.. bzw. und/oder keine steuerliche Betriebsstätte im Inland formuliert werden kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager,keine Angestellten im Inland, kein regelmäßiger und „sachlich nicht begründeter“ Geldfluss vom Offshore-Staat ins Inland, keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit im Inland belegen ist.
  • Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf.
  • Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird
  • Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine „reale Betriebsstätte“ im Sinne installiert wird, mithin ein qualifizierter Geschäftsbetrieb und ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf (Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft,übliches Gehalt; Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter).
  • Zur Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse, z.B. im Rahmen des Wettbewerbs/Konkurrenz, wobei dem heimischen Finanzamt die Konstellation angezeigt wird (Steuerehrlichkeit)
  • Im Rahmen einer möglichen Konstellation, wo die Offshore-Gesellschaft zwar die aktive Firma im Sinne ist, aber z.B. eine zyprische Holding als „Besitzer“ zwischengeschaltet wird.

Offshore-Gesellschaft/Staat= Nicht DBA-Sachverhalt; Inland: Dort wo der Mandant der unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Firmengründung in Nullsteueroasen und Nominee-/Treuhand- oder angestellter Direktor

Viele Gründungsagenturen bieten bei Firmengründungen in Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt ausschliesslich einen sogenannten Nominee-Direktor an. Bei einer solchen Konstellation tritt der „Gründungs-Direktor“ nach Eintrag der Gesellschaft ins Register wieder zurück und der „eigentliche Nutznießer“ wird als Direktor der Gesellschaft eingetragen. Eine solche Verfahrensweise ist zwar billig, kann aber hoch riskant sein, da der Mandant im Zweifelsfall nicht nachweisen kann, dass ein im Sitzstaat ansässiger im Sinne die geschäftliche Oberleitung innehat. Besser ist mithin ein „permanenter Treuhand-Direktor“, der während der gesamten Vertragslaufzeit (Treuhand-Vertrag) eingetragener und ansprechbarer Direktor im Sinne ist, alternativ ein „angestellter Direktor“ mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft. Zwar unterhalten die meisten Offshore-Staaten kein öffentliches Handelsregister, eine Rechtshilfe- oder fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern, jedoch gilt ja gerade deswegen die Umkehr der Beweislast bei mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch. Ergänzend haben gerade dieses Jahr viele Offshore-Staaten Auskunftsvereinbarungen mit anderen Ländern abgeschlossen, siehe unten „Übersicht über Steuerabkommen der G20“.

Konstellation bei der Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt

Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, dennoch kann es für Mandanten sehr gute Gründe geben,eine Steueroasen-Gesellschaft zu gründen um Steuern zu reduzieren und/oder anonym zu bleiben. Wie oben beschrieben ist dieses immer riskant, wenn im Inland (Ansässigkeitsstaat des Mandanten) eine Repräsentanz, ein ständiger Vertreter oder ein Warenlager installiert wird, ergänzend wenn Dividenden in das Heimatland des Mandanten ausgeschüttet werden und/oder die Steueroasen-Gesellschaft regelmäßig Rechnungen an die Gesellschaft im Inland stellt. In solchen Fällen sollte überlegt werden, eine Gesellschaft einem Land zu gründen, dass ein DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten unterhält. In anderen Fällen sollte die Gestaltung der Steueroasen-Gesellschaft so erfolgen, dass ein Gestaltungsmissbrauch nicht offensichtlich ist:

-Kein Nominee-Direktor, sondern ein permanenter Treuhand-Direktor, der während der gesamten Vertragslaufzeit (Treuhand-Vertrag) der im Register eingetragene und ansprechbare Direktor der Gesellschaft ist. Am Besten natürlich ein „angestellter Direktor“, also mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft.

-Kein alleiniges Registered Office/Briefkasten“ im Sitzstaat der Steueroasen-Gesellschaft, sondern mindestens ein virtuell Office (zustellbare Postadresse auch für Einschreiben,eigene Telefonnummer,Fax).

-Inhaberaktien: Durch Inhaberaktien werden die wahren Eignerverhältnisse wirkungsvoll verschleiert

-Gründung der Steueroasen-Gesellschaft in einem Land, dass keine Auskunftsvereinbarungen mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten unterzeichnet hat, vgl. Blacklist G20 unten.

Gründungsagenturen im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen fürUnbedarfte

Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen anpreisen. Da heißt es  z.B.:

Die wichtigsten Vorteile sind:

Anonymität
Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt
Diskretion
höchste Stufe an Datenschutz
garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht
Steuerbefreiung
keine Besteuerung jedweder Einkünfte
Verwaltungsbefreiung
keine Buchführungspflicht
keine Bilanzierungspflicht
keine Beleg-Aufbewahrung
keine Betriebsrechenschaft
kein Nachweis der Mittelverwendung
keine Steuerberaterkosten
keine Betriebsprüfungen
keine Befähigungsnachweise
nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt

Diese Auflistung finden Sie dann bei allen Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung schon für wenige hundert Euro zu haben.  Es erstaunt uns immer wieder, dass Mandanten auf  solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:

Kein Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung

Selbstverständlich besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder natürliche Personen, ansonsten wären diese Staaten pleite.  Es gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ). Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten ausländische Erträge nicht, also der exempt Status.

Selbstverständlich verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempt Status einen Nachweis, dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege eingereicht werden.

Selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.

Selbstverständlich müssen  exempt Companies in den meisten Offshore-Staaten  eine  Jahresgebühr an die Behörde entrichten (GOVFee)

Inhaberaktien sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto, sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.

-Billiggründer und Kontoeröffnung: Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss.

Domizilgesellschaften in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine Steuerfalle gelockt.

-Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder entsprechende Abkommen mit anderen Ländern,siehe Blacklist G20 unten. Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.

 Welche Nullsteueroase ist die Richtige?

Zunächst müsste geprüft werden (vgl. Ausführungen oben), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:

  • Besteht die Möglichkeit der Gründung von exempt Companies, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?
  • Gesamt steuerliche Situation: Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
  • Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?
  • Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen?
  • Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?
  • Gibt es ein öffentlich zugängliches Handelsregister?
  • Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?
Was ?Wer es bietet
Extrem gutes BankgeheimnisAndorra, Bahamas, Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Singapur, Nevis, BVI
Für Holdinggesellschaften geeignetCayman Islands, HongKong, Isle of Man, Vanuatu, VAE
Nullsteueroase Exmp.StatusBelize, Cook Islands, Grenada, Mauritius, Seychellen, BVI, VAE
Keine Steuer auf FremdquelleneinkommenCosta Rica, HongKong, Seychellen, VAE
Keine Steuern auf VeräußerungsgewinneAndorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE
Captive VersicherungenBahamas, BVI, Cayman Islands, Hongkong, Isle of Man, Mauritius
Schiffsregister und VerwaltungBahamas, BVI, Cayman Islands, Mauritius, Panama, Vanuatu, Singapur, HongKong
Natürliche Personen: 
Keine EinkommensteuerAndorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE
Niedrige EinkommensteuerBVI, Hongkong, Isle of Man, Mauritius
Keine ErbschaftssteuerAndorra, Bahamas, BVI, Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Vanuatu, VAE
InhaberaktienBahamas, BVI, Cayman Islands, Costa Rica, Hongkong, Mauritius, Panama, Seychellen, Vanuatu

Übersicht über Steuerabkommen (Stand April 2009) /Black-List G20

Quelle: http://www.gomopa.net/GMPCMS/attachment/GoMoPa.NET_911641970.png

Offshore Firmengründung: Keine Steuern, kein Rechtshilfe-oder fiskalisches Auslieferungsabkommen  

Welcher Offshore-Staat ist der Richtige?

Zunächst müsste geprüft werden, ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:

  • Werden Exempted Companies angeboten, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?
  • Gesamt steuerliche Situation: Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
  • Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?
  • Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)
  • Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?
  • Gibt es ein öffentlich zugängliches Handelsregister?
  • Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?
Was ?Wer es bietet
Extrem gutes BankgeheimnisAndorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI
Für Holdinggesellschaften geeignetCayman Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE
Nullsteueroase Exmp.StatusBelize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE
Keine Steuer auf FremdquelleneinkommenCosta Rica,HongKong,Seychellen,VAE
Keine Steuern auf VeräußerungsgewinneAndorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE
Captive VersicherungenBahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius
Schiffsregister und VerwaltungBahamas,BVI,Cayman Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong
Natürliche Personen: 
Keine EinkommensteuerAndorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE
Niedrige EinkommensteuerBVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius
Keine ErbschaftssteuerAndorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE
InhaberaktienBahamas,BVI,Cayman Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu

Grundsätzliche Überlegungen

Viele Offshore-Länder kennen den Status „Exempted Companie“, d.h. Erträge, die außerhalb des Sitzstaates generiert werden, bleiben steuerfrei. Allerdings kann eine reine Offshore-Gesellschaft schnell zur „Steuerfalle“ werden, wie nachfolgend dargestellt. Es bedarf daher einer genauen Planung der steuerlichen Gestaltung und die Fragestellung, ob eine Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt (z.B. Schweiz) bzw. eine EU-Gesellschaft (z.B. Zypern,England,Irland) nicht besser geeignet ist.

Die Gebühren für eine Offshore Firmengründung richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach. Allgemein bieten wir folgende Dienstleistungen an:

-Firmengründung Offshore,Apostille,beglaubigte Übersetzungen der wichtigsten Gründungsunterlagen,Registered Office bis Büro,auf Wunsch: Treuhand-Direktor in der Gründungsphase oder „dauerhafter“ Treuhand-Direktor (Anwalt im Sitzstaat der Offshore Firma),auf Wunsch: Treuhand-Shareholder oder Inhaberaktien,Kontoeröffnung inkl. Onlinebanking und Kreditkarte.

Daneben übernehmen wir im Rahmen der Gründung einer Offshore-Firma die steuerliche Gestaltung der „verbundenen Unternehmen“, die Verwaltung der Offshore-Firma und/oder die Konstellation im Rahmen eines Holdingmodells.

Bei den nachfolgenden Ausführungen beachten Sie bitte, dass andere Länder ähnliche oder z.T. analoge gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs haben,wie Deutschland.

Zum Thema Offshore-Gesellschaften vorab:

1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt:

  • Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,Zypern,England,Portugal usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert „Ansässigkeitsbescheinigung“). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt „annimmt“, dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.
  • Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
  • Keine Umsatzsteuer-Registrierung möglich, da Offshore-Staaten (Nicht-DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine Umsatzsteuer kennen. Dieses kann sich nachteilig auswirken bei Geschäften z.B. mit Deutschland,Schweiz,EU.
  • Grafik: Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt und Gesellschaften in der EU

2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften

  • Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
  • In vielen Offshore-Ländern (Belize,BVI,Cayman,Bahamas) und/oder Gibraltar („Zwitterstellung“) kann der „eigentliche Nutznießer“ offiziell Eigner/Shareholder sein: Der Gründungsanwalt im Sitzstaat überträgt nach Eintragung die Anteile offiziell an den Nutznießer und trägt den Nutznießer/Mandant als Direktor der Gesellschaft ein, wobei Anonymität garantiert wird.

3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:

  • Wenn das z.B. deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland, kein Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, kein Geldfluss in den Offshore-Staat (sonst volle Quellensteuer), keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
  • Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
  • Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden

Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland

Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält.

Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland (Offshore-Land)

Verlagert der Mandant oder ein Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat, um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen.

Besonderheiten bei Produktionsstätten,Bauausführungen und Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen

Wird im Steueroasen-Land eine Produktionsstätte unterhalten oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Unsere Fragen an Sie:

Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob ein „DBA-Sachverhalt“ (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:

  • Wo sind Sie-als natürliche Person- steuerlich Ansässig im Sinne?
  • Was soll der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sein?
  • Soll im Offshore-Staat eine Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?
  • Wollen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?
  • Soll/muss die Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich „auftreten“, z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?
  • Sollen Gelder vom Offshore-Staat zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?
  • Wie hoch schätzen Sie Umsatz und Gewinn pro Jahr?
  • Unterhalten Sie im Inland, z.B. Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft, BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
  • Soll quasi eine Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
  • Wie dürfen wir Ihre „steuerrechtlichen Kenntnisse“ einstufen? Sind Sie steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG usw.
  • Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?

Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren

Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele „Gründungsagenturen“ im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen. Dabei locken die „vermeintlichen“ Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,den Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers. Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein „Büro“ angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt. So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur an Zypern, mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht, dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei „notwendigen Tagesentscheidungen“, wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.

Oder Mandanten, die als Direktor eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es „Grauzonen“. Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“,gibt es schon „Grenzfälle“, z.B. bei Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen.

Es gibt auch Mandanten, die eine Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die „wahren Besitzverhältnisse“ zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit Abgeltungssteuer besteuert.

Gründungsagenturen im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen fürUnbedarfte

Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen anpreisen. Da heißt es  z.B.:

Die wichtigsten Vorteile sind:

Anonymität
Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt
Diskretion
höchste Stufe an Datenschutz
garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht
Steuerbefreiung
keine Besteuerung jedweder Einkünfte
Verwaltungsbefreiung
keine Buchführungspflicht
keine Bilanzierungspflicht
keine Beleg-Aufbewahrung
keine Betriebsrechenschaft
kein Nachweis der Mittelverwendung
keine Steuerberaterkosten
keine Betriebsprüfungen
keine Befähigungsnachweise
nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt

Diese Auflistung finden Sie dann bei allen Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung schon für wenige hundert Euro zu haben.  Es erstaunt uns immer wieder, dass Kunden auf  solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:

Kein Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung

Selbstverständlich besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder natürliche Personen, ansonsten wären diese Staaten pleite.  Es gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ).  Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten ausländische Erträge nicht, also der exempted Status.

Selbstverständlich verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempted Status einen Nachweis, dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder Return.

Selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.

Selbstverständlich müssen  exempted Companies in den meisten Offshore-Staaten  eine  Jahresgebühr an die Behörde entrichten (GOVFee)

Inhaberaktien sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto, sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.

-Billiggründer und Kontoeröffnung: Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss. In vielen Fällen muss auch der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und erfolgt eine Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine juristische Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts: Diese Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“ an, was sie ja auch tun.

Domizilgesellschaften in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen  zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine Steuerfalle gelockt.

-Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder entsprechende Abkommen mit anderen Ländern. Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.


12 AO Betriebstätte>

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.die Stätte der Geschäftsleitung,
2.Zweigniederlassungen,
3.Geschäftsstellen,
4.Fabrikations- oder Werkstätten,
5.Warenlager,
6.Ein- oder Verkaufsstellen,
7.Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn   a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder   b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder   c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.

Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:

Artikel XX DBA (auf Grundlage Art 5 OECD-MA):

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore) gestalten sich ebenfalls unter folgenden Gesichtspunkten nachteilig:

  • Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden von einer inländischen Tochter-Kapital-Gesellschaft an ausländische Gesellschafter
  • Besteuerung der Zahlung von Zinsen an einen ausländischen Empfangsberechtigten
  • Besteuerung der Zahlung von Lizenzgebühren an einen ausländischen Empfangsberechtigten