Offshore Firma gründen: Steueroasen in der EU
Offshore Firma gründen: Steueroasen in der EU
- Index Offshore Firma gründen
- Offshore Firma gründen in Steueroasen-Ländern
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
- Beratung Mittelstand – Die steuerliche Expertise
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Offshore Firma gründen: Steueroasen in der EU
Unten finden Sie eine Tabelle der Körperschaftssteuersätze in der EU. Steueroasen in der EU sind insbesondere:
Niedrigsteuerländer für Gesellschaften in der EU sind: Die EU-Sonderzonen Madeira und Kanarische Sonderzone (5% Steuern), Bulgarien (10%), Zypern und Irland (12,5%), Malta mit dem Malta Holding Modell (5%).
Land | Körperschaftsteuersatz |
---|---|
Belgien | 33,99% |
Bulgarien | 10% und 5% (Zinsen, Lizenzen und Urheberrechte) |
Dänemark | 25% |
Deutschland | 15%; Solidaritätszuschlag 5,5% des Steuersatzes |
Estland | 21% |
Finnland | 24,5% |
Frankreich | 33,33% |
Griechenland | 20% |
Irland | 12,5% |
Italien | 27,5% |
Lettland | 15% |
Litauen | 15% |
Luxemburg | 20%, 21% bzw 22,5%; 4% für Arbeitslosenfond |
Malta | 35%, spezielles Steuervergütungssystem (Malta Holding Modell, Endbesteuerung 5-10%) |
Niederlande | 20% und 25% |
Polen | 19% |
Portugal | 25%, EU Sonderzone Madeira: 4-5% Steuern |
Rumänien | 16% |
Schweden | 26,3% |
Slowakei | 19% (Dividenden steuerfrei) |
Slowenien | 20% |
Spanien | 20%, 25% und 30%, EU Sonderzone ZEC: 5% Steuern |
Tschechien | 19% |
Ungarn | 10% und 19% |
Vereinigtes Königreich | 20% und 26% |
Zypern | 12,5% |
Offshore Firma gründen: Definition Offshore Firma
Die meisten Mandanten meinen mit einer Offshore Firmengründung eine Firmengründung im Ausland. Dabei wird umgangssprachlich zunächst nicht unterschieden, ob die Offshore Firma in Europa, in anderen Industriestaaten oder in sogenannten Steueroasenländern installiert werden soll. Steuerrechtlich ist das allerdings ein erheblicher Unterschied.
Offshore Firma gründen: Europäische Union
Grundsätzlich gestaltet sich eine Firmengründung in der EU für EU-Ansässige vorteilhaft: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) sofern ausreichend Substanz Escape im Sitzstaat, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Keine Wegzugsbesteuerung (Entstrickungsbesteuerung).
Da im Regelfall zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) existiert, definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliche Regelungen (in Deutschland §§12/13 AO). Bei der Gründung einer Holding: Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie/Verschmelzung oder Anteilstausch und Gesellschafter-Fremdfinanzierung, um die Assets der Töchter steuerneutral auf die Holding zu übertragen.
Niedrigsteuerländer für Gesellschaften in der EU sind: Zypern und Bulgarien mit 10% Steuern, die EU Sonderzonen Madeira und ZEC mit 4-5% Steuern oder Malta mit Malta-Holdingmodell (5-10% Steuern).

Zeitschrift für europäische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung. Organ der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht, International Fiscal Association. In Zusammenarbeit mit der Bundessteuerberaterkammer. Mit regelmäßigen Beiträgen der ETC-Honorar-Steuerberater..
Offshore Firma gründen: Sonderfall Liechtenstein
Liechtenstein hat sein Steuerrecht grundlegend geändert und ist nun “EU-rechtskonform” geworden. Der Normalsteuersatz für Unternehmen beträgt nunmehr 12,5%. Liechtenstein hat zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen u.a. mit Deutschland geschlossen. Liechtenstein kennt keine Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren. Mithin auch keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland.
Privilegierte Besteuerung von Einkünften aus Immaterialgüterrechten: 80% der Einkünfte aus Immaterialgüterrechten, die ab dem 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden sind, werden lt. SteG von der Steuer befreit. In der zugehörigen Verordnung wird aufgezählt, was als Immaterialgüterrecht gilt: Patente, Marken, Muster und Gebrauchsmuster, sofern diese durch Eintragung in ein inländisches, ausländisches oder internationales Register geschützt sind. Sonstige Rechte wie beispielsweise Urheberrechte, Know-how oder Handelsbeziehungen gelten nicht als Immaterialgüterrechte und geniessen daher keine privilegierte Behandlung.
Zu beachten ist allerdings, dass derzeit die Regelungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU–Fusionsrichtlinie im Kontext einer Firmengründung in Liechtenstein nicht anwendbar sind. Hier muss die Entwicklung abgewartet werden. Gleiches in Bezug auf die Nicht-Wirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. So entfaltet z.B. die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG volle Wirkung. Anwendbar ist allerdings grundsätzlich die EU Niederlassungsfreiheit und Urteile zur Niederlassungsfreiheit (EU Rechtschutz).
Offshore Firma gründen: Außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt
Alternativen außerhalb der EU/EWR für Deutsche Mandanten:
Die Alternative wäre ein Land mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Hier kommen insbesondere Länder wie die Schweiz (15,5% im Kanton Zug), Singapur (0-17,5%), Mauritius oder die VAE (keine Steuern) in Frage. Allerdings greifen hier ggf. die Negativwirkungen einer Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) und es muss hinsichtlich des Substanz-Escape „aufgerüstet“ werden, da die Positivwirkungen der EU Niederlassungsfreiheit /EU-Rechtschutz nicht greifen (Büro mit Mietvertrag, möglichst angestellter Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag zur Gesellschaft oder zumindest aktiver Direktor der Verträge zeichnet).
Alternativen außerhalb der EU/EWR für Mandanten aus anderen Ländern:
Hier kommt es darauf an, mit welchen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob es vergleichbare Regelungen einer Hinzurechnungsbesteuerung gibt.
Offshore Firma gründen: Drittstaaten (Steueroasen-Länder)
Bei Gesellschaften in Drittstaaten (kein Doppelbesteuerungsabkommen, Steueroasen-Länder, z.B. Panama, BVI, Seychellen usw..) wird grundsätzlich von einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft ausgegangen. Dieses ist nur dadurch zu verhindern, dass im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt (Büro mit Mietvertrag, ggf. Angestellte), die geschäftliche Oberleitung nachweislich im Sitzstaat belegen ist (angestellter Geschäftsführer), ein wirtschaftlicher Grund vorliegt und die Gesellschaft am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Es greift die Umkehr der Beweislast. Dieses schliesst sogenannte exempt Companies (Offshore Companies) bereits aus.
Offshore Firma gründen: Gestaltung mittels Holding
Obige Einlassungen gehen davon aus, dass eine Betriebsstätte im Ausland installiert wird bzw. die z.B. Deutsche Betriebsstätte ins Ausland verlagert wird. Verbleibt die Betriebsstätte- bzw. die Betriebsstätten- im Inland (also z.B. in Deutschland oder Österreich) so eignet sich die Steuergestaltung mittels Zwischenholding. Sind die Betriebsstätten in der EU belegen eignet sich am besten eine EU-Holding (zentral Zypern, Niederlande): Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz, Positivwirkung EU–Mutter-Tochter-Richtlinie und EU-Fusionsrichtlinie. Zum Thema Steuergestaltung mittels Zwischenholding halten wir entsprechende Informationen für unsere Mandanten bereit.
Offshore Firma gründen: Die Vermeidung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft
In jedem Falle ist i.d.R. die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu vermeiden. Diese liegt bei einer reinen „Briefkastengesellschaft“ ohne Substanz Escape vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass eine „Fernsteuerung“ z.B. von Deutschland (bzw. Sitzstaat des Mandanten) aus geschieht. Daher ist dringend von Gestaltungen mit reinem Nominee-Direktor und/oder „nur Registered Office“ im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) abzuraten. Unsere Kanzlei ist bei Treuhand-Gestaltungen (sofern gewünscht und/oder zwingend) in der Lage aktive Treuhand-Direktoren (Anwälte im Sitzstaat/Berufsgeheimnisträger, die aktiv tätig sind und Verträge zeichnen) zu stellen und/oder einen ordentlichen Geschäftssitz.