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Offshore Firmengründung- Offshore Gesellschaft gründen
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Offshore-Firmengründung- Firmengründung im Ausland
- Offshore Firmengründung in Nullsteueroasen
- Offshore Firmengründung und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- G20 Abkommen und Offshore Firmengründung
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle – Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Offshore Firmengründung: Fallgruppen
Verlagerung des Steuerobjekts ins Ausland
Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des Steuerobjekts ins Ausland gehören
- die Verlagerung von ganzen Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland
- die Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländischen Produktionsstandort
- die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft
In diesen Fällen wird eine Einkunftsquelle (das Unternehmen selbst, Teile davon oder wenigstens einzelne Unternehmensfunktionen; z.B. der Vertrieb) oder es werden Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften dienen, ins Ausland verlagert. Die Gründe hierfür können sein Landesflucht oder/und Steuerflucht. In steuerlicher Hinsicht kann es gehen (1) um die Frage der (Einmal-) Besteuerung von eventuellen stillen Reserven (Stichwort: Realisationsprinzip) und (2) um die Frage der (laufenden) Besteuerung von Einkünften.
Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland
Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland gehören
- die Verlagerung der Geschäftsleitung ins Ausland
- der Wegzug einer natürlichen Person ins Ausland
- die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft
Bei dieser Unter-Fallgruppe der Verlagerung von deutschen Besteuerungspotential ins Ausland spielt in der Praxis vor allem die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland eine wichtige Rolle. Typischerweise wird die Basisgesellschaft aus zwei möglichen gründen errichtet:
- die geschäftliche Nutzung einer ausländischen „Gesellschaft“
- die Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft (zur Erzeugung einer Abschirmwirkung durch die ausländische Basisgesellschaft)
Praktisch weniger häufig kommt es dazu, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, vor allem in niedrig besteuernde ausländische Staaten. In letzterem Falle „verlagert“ sich der Steuerpflichtige selbst und damit seine unbeschränkte Steuerpflicht ins Ausland.
Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Inland
Bei dieser Unter-Fallgruppe verlagert der Steuerpflichtige zu versteuernde Gewinne ins Ausland oder abzuziehenden Aufwand ins Inland und zwar über eine entsprechende Gestaltung von Verrechnungspreisen und Geschäftsbedingungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit im Ausland ansässigen und ihm nahe stehenden Personen, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Die Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland ist praktisch das Spiegelbild der Verlagerung von abzugsfähigem Aufwand ins Inland. Zu dieser Unter-Fallgruppe gehören die folgenden drei Fälle:
- die verbilligte Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen an ein Gruppenunternehmen im Ausland
- der verteuerte Bezug von Waren und Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im Ausland
- die unangemessene Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im Ausland durch ausländische Anteilseigner
Bei den ersten beiden Fällen findet eine verdeckte Gewinnverlagerung statt. Hierbei geht es um die Frage der Angemessenheit der Höhe von Verrechnungspreisen (Angemessenheit der Höhe nach). Bei der zweiten Unter-Fallgruppe geht es um die Frage, in welchem Umfang eine (offene) Fremdkapital-Finanzierung überhaupt dem Grunde nach steuerlich zulässig sein soll (Angemessenheit dem Grund nach; Stichwort: Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung).
Für diese vier Fallgruppen sieht das Gesetz verschiedene Arten von Abwehrmechanismen vor, die man wiederum in zwei Gruppen unterteilen kann:
- Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften)
- Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Sicherung von Einkünften (Einkunftssicherungsvorschriften)
Offshore Firmengründung: Auf die richtige Gestaltung kommt es an!
Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft/Offshore Firmengründung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant von versierten Spezialisten (Steuerberater für internationales Steuerrecht) beraten wird. Allerdings handelt es sich bei ca. 98% der Anbieter im Internet um reine Gründungsagenturen, die keine Steuerberater für internationales Steuerrecht sind und/oder die unzureichende Kenntnisse im Kontext der internationalen Steuerlehre besitzen.
Dabei kann eine Firmengründung im Ausland schnell zur Falle werden, wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht beachtet wird, z.B.:
- Innerstaatliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch
- Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, zentral DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte, Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-base-Klauseln, Anti-treaty-shopping-Klauseln usw.).
- Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, allgemein §§ 7-14 AStG (Deutsches Außensteuerrecht), Deutsche Abgabenordnung (AO), zentral §§ 12/13 AO (Betriebsstättendefinition im Nicht-DBA-Fall), Außensteuerreformgesetz. Andere Länder kennen z.T. ähnliche oder analoge Gesetze/Regelungen.
- Bei Anwendung der EU-Rechtsprechung z.B.: Urteile des EuGHs,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Niederlassungsfreiheit,EU-Fusionsrichtlinie.
Im LowTax-Network kann sich der Mandant sicher sein,dass es sich bei den Beratern stets um Steuerberater für internationales Steuerecht handelt und das in den Gründungsländern ausschließlich Steuerberater oder Rechtsanwälte die entsprechende Firmengründung realisieren. Dabei arbeiten die „Beratungs-Kanzleien“ und die Gründungs-Kanzleien Hand in Hand zusammen, um für den Mandanten das optimale Ergebnis zu erzielen.
Offshore Firmengründung -Offshore Gesellschaft gründen
Die ETC Excellent Tax&Corporation Management gründet für Mandanten Offshore-Gesellschaften in vielen Ländern. Im Kontext einer Offshore Firmengründung ist zu unterscheiden:
- Gründung von Offshore Gesellschaften in sogenannten Null-Steueroasen wie z.B. Cayman Islands, Belize, BVI oder den Seychellen: Diese Länder unterhalten i.d.R. kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Ländern. Mithin fehlt die Abschirmwirkung eines DBAs hinsichtlich der Quellensteuer und/oder einer doppelten Besteuerung. Außerdem schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, das Vorliegen einer Betriebsstätte definiert sich nicht über 5 DBA, sondern aufgrund des innerstaatlichen Rechts.
- Gründung von Gesellschaften mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum Sitzstaat des Mandanten.
- Gründung von Gesellschaften in der europäischen Union: Mithin Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit,Urteile des EuGHs,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie
Offshore Firmengründung: Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften (Detaillierte Ausführungen, Deutsches Steuerrecht)
- Direkt zur Rangliste Steueroasen
Grundsätzlich bestehen vier Fallgruppen:
- Verlagerung des Steuerobjekts (der Einkunftsquelle) ins Ausland
- Verlagerung des Steuersubjekts (des Steuerpflichtigen) ins Ausland
- Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland
- Verlagerung von abzugsfähigen Aufwand ins Inland
1. Verlagerung des Steuerobjekts
Hierzu gehören:
- Die Verlagerung von ganzen Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland
- die Überführung von Wirtschaftsgütern in den ausländischen Produktionsstandort
- die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft
2. Verlagerung des Steuersubjektes ins Ausland
Zur Unterfallgruppe gehören:
- die Verlegung der Geschäftsführung ins Ausland
- der Wegzug der natürlichen Person ins Ausland
- die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft
3. Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abziehbaren Aufwand ins Inland
Unterfallgruppen sind:
- die verbilligte Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen an ein Gruppenunternehmen im Ausland
- der versteuerte Bezug von Waren und Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im Ausland
- die unangemessene Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im Ausland durch ausländische Anteilseigner
Fallen bei der Gründung von Gesellschaften in sogenannten Nullsteueroasen
Länder wie z.B. Belize,BVI,Cayman Islands,Nevis, Seychellen (sogenannte Nullsteueroasen) haben i.d.R. keine Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, keine Rechtshilfeabkommen und häufig auch kein öffentliches Handelsregister. Darüber hinaus besteuern diese Länder i.d.R. Einkommen,die außerhalb des Landes erwirtschaftet werden nicht (exempt Companies, Offshore Gesellschaften). Diese vermeintlichen Vorteile können allerdings zur „Steuerfalle“ werden, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden und/oder bestimmte Sachstände vorliegen.
Zunächst haben viele Länder (USA,Deutschland, Länder der EU,Schweiz usw..) Gesetze zur Verhinderung der „Steuerflucht“ bzw. Gesetze, die darauf abzielen, das Besteuerungsrecht im Inland zu definieren. So muss im Zweifel der „mutmaßlich Steuerflüchtige“ beweisen, dass eine Auslandskonstruktion nicht allein der Steuerhinterziehung dient (eine zwischengeschaltete Gesellschaft, die einzig dem Zweck dient, dass Besteuerungsrecht rechtswidrig in ein anderes Land zu verlagern).
Im Kontext der neuen G20-Abkommen haben viele Länder Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten unterzeichnet, so z.B. Cayman Islands und viele andere Länder, die früher als „sichere Offshore-Staaten“ galten.
Deutsche Mandanten haben sich zusätzlich mit dem neuen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz zu beschäftigen: Staaten, die den OECD-Standards hinsichtlich Auskunftsersuchen nicht entsprechen werden ausgegrenzt. U.a. werden Rechnungen derartiger Gesellschaften in Deutschland u.U. nicht anerkannt, also keine Absetzbarkeit als Betriebsausgaben. Es greift faktisch die Umkehr der Beweislast.
Ergänzend definieren viele Staaten das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland unter anderen Voraussetzungen als im DBA-Sachverhalt. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfalten §§12/13 AO Wirkung und nicht § 5 DBA: Eine Repräsentanz,ein Warenlager,ein Bevollmächtigter im Sinne löst eine Betriebsstätte im Inland- hier Deutschland- aus, also genau umgekehrt als im DBA-Sachverhalt. Andere Länder kennen analoge oder gleiche Regelungen.
Daher ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase (Nicht-DBA-Sachverhalt) für unsere Mandanten kontraproduktiv ist und eine Gesellschaftsgründung im DBA-Sachverhalt oder besser in der EU (Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit,Urteile des EuGHs, Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts usw.) beschriebene Risiken minimiert oder ausschaltet. Wenn man dann noch bedenkt, dass viele Länder im DBA-Sachverhalt und/oder in der EU geringe Steuern haben (z.B. Zypern und Bulgarien 10%, England 19% im Mittelstandssatz, EU-Sonderzonen Kanaren und Madeira 0-5%, Schweiz 15,5% in Zug usw), kann man schnell zu dem Schluss kommen, dass beschriebene Länder sogenannten Steueroasen-Ländern vorzuziehen sind.
Viele Mandanten beachten zu dem nicht, dass Doppelbesteuerungsabkommen eine Abschirmwirkung entfalten und z.B. die Quellensteuer minimieren. Beispielhaft die Schweiz: Ist eine Gesellschaft in einer Nullsteueroase (Nicht-DBA-Sachverhalt) Anteilseigner an einer Schweizer Kapitalgesellschaft, besteuert die Schweiz abfließende Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt hingegen nur mit 5%-10% Quellensteuer. Oder Deutschland: Ist eine EU-Gesellschaft Anteilseigner an einer Deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt die EU-Gesellschaft die abfließenden Dividenden unter bestimmten Voraussetzungen -unter Wirkung der EU -Mutter-Tochter-Richtlinie– steuerfrei (bei 5% KSt-Vorbehalt). Im Nicht-DBA-Sachverhalt volle Quellensteuer.
Dennoch gibt es bestimmte Konstellationen, wo die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase sinnvoll sein kann: Z.B. es besteht nach außen keine Verbindung zwischen „Nutznießer“ und Gesellschaft, Dividenden werden nicht an den Nutznießer in seinem Ansässigkeitsstaat überwiesen,…die Offshore-Gesellschaft fungiert nur als Shareholder einer Gesellschaft im DBA-Sachverhalt usw.
Es hängt eben immer von dem Einzelfall ab.



