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Offshore Firmengründung – Offshore Company

Offshore Firmengründung -Offshore Company

Die ETC gründet Ihre Offshore Company z.B. in/auf:

  1. Nullsteueroasen: BVI, Belize,Cayman Islands,Seychellen,Panama
  2. I.d.R. DBA-Sachverhalt mit anderen Ländern: Bulgarien, Irland, England, Spanien, Malta, Zypern, Schweiz, USA
  3. Europäische Union: England, Malta, Bulgarien, Zypern, Spanien, Madeira usw

Offshore Company: Einleitung Betriebsstätte Ausland

Bei der Auswahl eines Sitzstaates sind verschiedene Aspekte zu beachten. So gibt es nicht „Den geeigneten Standort“ für eine Firmengründung im Ausland, vielmehr kommt es u.a. auf den „Ist-und Sollzustand“ an, also welche -auch steuerlichen- Ziele erreicht werden sollen. Entscheidende Faktoren sind dabei u.a.:

  • Soll im Ausland (Sitzstaat) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden, mithin verlagert der Mandant -oder sein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf oder soll eine Treuhand-Lösung installiert werden?
  • Davon abweichend: Soll im Ausland eine Produktionsstätte installiert werden, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer? (dann im DBA-Sachverhalt immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung)
  • Ist es wichtig/zwingend oder notwendig, dass die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens greift und/oder die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die Rechtssprechung des EuGHs (z.B. Nicht-Wirkung § 8 AStG in der EU)?
  • Bei „verbundenen Unternehmen“: Welcher Standort bietet die meisten Vorteile, hinsichtlich steuerlicher Aspekte, ergänzend Quellenbesteuerung bei Abfluss von Dividenden,Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie/DBAs u.a. Faktoren?
  • Was sind die „Hauptzielsetzungen des Mandanten“: Steuerliche Aspekte,Reduzierung der Lohnstückkosten,Lizenzen im Ausland, andere?
  • Bei der Installation einer ausländischen Holding: Welcher Holdingstandort ist für den jeweiligen Mandanten geeignet? (Holdingprivileg,Quellensteuer bei Weiterausschüttung der Dividenden, Quellensteuer bei den verbundenen Unternehmen,Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,DBA-Richtlinien u.a.)
  • Rangliste Unternehmensstandorte EU-Raum – aus steuerlicher Sicht- Direktvergleich Kantone Schweiz (Ausgenommen die EU Sonderzonen Kanaren und Madeira mit 0-5% KSt)

Fallen bei der Gründung von Gesellschaften in sogenannten Nullsteueroasen

Länder wie z.B. Belize,BVI,Cayman Islands,Nevis, Seychellen (sogenannte Nullsteueroasen) haben i.d.R. keine Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, keine Rechtshilfeabkommen und häufig auch kein öffentliches Handelsregister. Darüber hinaus besteuern diese Länder i.d.R. Einkommen,die außerhalb des Landes erwirtschaftet werden nicht (exempt Companies, Offshore Gesellschaften). Diese vermeintlichen Vorteile können allerdings zur „Steuerfalle“ werden, wenn bestimmte  Voraussetzungen nicht erfüllt werden und/oder bestimmte Sachstände vorliegen.

Zunächst haben viele Länder (USA,Deutschland, Länder der EU,Schweiz  usw..) Gesetze zur Verhinderung der „Steuerflucht“ bzw. Gesetze, die darauf abzielen, das Besteuerungsrecht im Inland zu definieren. So muss im Zweifel der „mutmaßlich Steuerflüchtige“ beweisen, dass eine Auslandskonstruktion nicht allein der Steuerhinterziehung  dient (eine  zwischengeschaltete  Gesellschaft, die einzig dem Zweck dient, dass Besteuerungsrecht rechtswidrig in ein anderes Land zu verlagern).

Im Kontext der neuen G20-Abkommen haben viele Länder Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten unterzeichnet, so z.B. Cayman Islands und viele andere Länder, die früher als „sichere Offshore-Staaten“ galten.

Deutsche Mandanten haben sich zusätzlich mit dem neuen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz zu beschäftigen: Staaten, die den OECD-Standards hinsichtlich Auskunftsersuchen nicht entsprechen werden ausgegrenzt. U.a. werden Rechnungen derartiger Gesellschaften in Deutschland u.U. nicht anerkannt, also keine Absetzbarkeit als Betriebsausgaben. Es greift faktisch die Umkehr der Beweislast.

Ergänzend definieren viele Staaten das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland unter anderen Voraussetzungen als im DBA-Sachverhalt. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfalten §§12/13 AO Wirkung und nicht § 5 DBA: Eine Repräsentanz,ein Warenlager,ein Bevollmächtigter im Sinne löst eine Betriebsstätte im Inland- hier Deutschland- aus, also genau umgekehrt als im DBA-Sachverhalt. Andere Länder kennen analoge oder gleiche Regelungen.

Daher ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase (Nicht-DBA-Sachverhalt) für unsere Mandanten kontraproduktiv ist und eine Gesellschaftsgründung im DBA-Sachverhalt oder besser in der EU (Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit,Urteile des EuGHs, Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts usw.) beschriebene Risiken minimiert oder ausschaltet. Wenn man dann noch bedenkt, dass viele Länder im DBA-Sachverhalt und/oder in der EU geringe Steuern haben (z.B. Zypern und Bulgarien 10%, England 19% im Mittelstandssatz, EU-Sonderzonen Kanaren und Madeira 0-5%, Schweiz 15,5% in Zug usw), kann man schnell zu dem Schluss kommen, dass beschriebene Länder sogenannten Steueroasen-Ländern vorzuziehen sind.

Viele Mandanten beachten zu dem nicht, dass Doppelbesteuerungsabkommen eine Abschirmwirkung entfalten und z.B. die Quellensteuer minimieren. Beispielhaft die Schweiz: Ist eine Gesellschaft in einer Nullsteueroase (Nicht-DBA-Sachverhalt) Anteilseigner an einer Schweizer Kapitalgesellschaft, besteuert die Schweiz abfließende Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt hingegen nur mit 5%-10% Quellensteuer. Oder Deutschland: Ist eine EU-Gesellschaft Anteilseigner an einer Deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt die EU-Gesellschaft die abfließenden Dividenden unter bestimmten Voraussetzungen -unter Wirkung der EU -Mutter-Tochter-Richtlinie– steuerfrei (bei 5% KSt-Vorbehalt). Im Nicht-DBA-Sachverhalt volle Quellensteuer.

Dennoch gibt es bestimmte Konstellationen, wo die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase sinnvoll sein kann: Z.B. es besteht nach außen keine Verbindung zwischen „Nutznießer“ und Gesellschaft, Dividenden werden nicht an den Nutznießer in seinem Ansässigkeitsstaat überwiesen,…die Offshore-Gesellschaft fungiert nur als Shareholder einer Gesellschaft im DBA-Sachverhalt usw.

Es hängt eben immer von dem Einzelfall ab.