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Offshore Firmengründung- Offshore Companies
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung von Offshore Companies
- Offshore Companies in Nullsteueroasen
- Offshore Companies und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- G20 Abkommen und Offshore-Firmengründung
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle – Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Offshore Firmengründung -Offshore Companies
Die ETC Excellent Tax&Corporation Management gründet für Mandanten Offshore-Gesellschaften in vielen Ländern. Im Kontext einer Offshore Firmengründung ist zu unterscheiden:
- Gründung von Offshore Gesellschaften in sogenannten Null-Steueroasen wie z.B. Cayman Islands, Belize, BVI oder den Seychellen: Diese Länder unterhalten i.d.R. kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Ländern. Mithin fehlt die Abschirmwirkung eines DBAs hinsichtlich der Quellensteuer und/oder einer doppelten Besteuerung. Außerdem schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, das Vorliegen einer Betriebsstätte definiert sich nicht über 5 DBA, sondern aufgrund des innerstaatlichen Rechts.
- Gründung von Gesellschaften mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum Sitzstaat des Mandanten.
- Gründung von Gesellschaften in der europäischen Union: Mithin Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie
Fallen bei der Gründung von Gesellschaften in sogenannten Nullsteueroasen
Länder wie z.B. Belize,BVI,Cayman Islands,Nevis, Seychellen (sogenannte Nullsteueroasen) haben i.d.R. keine Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, keine Rechtshilfeabkommen und häufig auch kein öffentliches Handelsregister. Darüber hinaus besteuern diese Länder i.d.R. Einkommen,die außerhalb des Landes erwirtschaftet werden nicht (exempt Companies, Offshore Gesellschaften). Diese vermeintlichen Vorteile können allerdings zur „Steuerfalle“ werden, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden und/oder bestimmte Sachstände vorliegen.
Zunächst haben viele Länder (USA,Deutschland, Länder der EU,Schweiz usw..) Gesetze zur Verhinderung der „Steuerflucht“ bzw. Gesetze, die darauf abzielen, das Besteuerungsrecht im Inland zu definieren. So muss im Zweifel der „mutmaßlich Steuerflüchtige“ beweisen, dass eine Auslandskonstruktion nicht allein der Steuerhinterziehung dient (eine zwischengeschaltete Gesellschaft, die einzig dem Zweck dient, dass Besteuerungsrecht rechtswidrig in ein anderes Land zu verlagern).
Im Kontext der neuen G20-Abkommen haben viele Länder Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten unterzeichnet, so z.B. Cayman Islands und viele andere Länder, die früher als „sichere Offshore-Staaten“ galten.
Deutsche Mandanten haben sich zusätzlich mit dem neuen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz zu beschäftigen: Staaten, die den OECD-Standards hinsichtlich Auskunftsersuchen nicht entsprechen werden ausgegrenzt. U.a. werden Rechnungen derartiger Gesellschaften in Deutschland u.U. nicht anerkannt, also keine Absetzbarkeit als Betriebsausgaben. Es greift faktisch die Umkehr der Beweislast.
Ergänzend definieren viele Staaten das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland unter anderen Voraussetzungen als im DBA-Sachverhalt. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfalten §§12/13 AO Wirkung und nicht § 5 DBA: Eine Repräsentanz,ein Warenlager,ein Bevollmächtigter im Sinne löst eine Betriebsstätte im Inland- hier Deutschland- aus, also genau umgekehrt als im DBA-Sachverhalt. Andere Länder kennen analoge oder gleiche Regelungen.
Daher ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase (Nicht-DBA-Sachverhalt) für unsere Mandanten kontraproduktiv ist und eine Gesellschaftsgründung im DBA-Sachverhalt oder besser in der EU (Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit,Urteile des EuGHs, Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts usw.) beschriebene Risiken minimiert oder ausschaltet. Wenn man dann noch bedenkt, dass viele Länder im DBA-Sachverhalt und/oder in der EU geringe Steuern haben (z.B. Zypern und Bulgarien 10%, England 19% im Mittelstandssatz, EU-Sonderzonen Kanaren und Madeira 0-5%, Schweiz 15,5% in Zug usw), kann man schnell zu dem Schluss kommen, dass beschriebene Länder sogenannten Steueroasen-Ländern vorzuziehen sind.
Viele Mandanten beachten zu dem nicht, dass Doppelbesteuerungsabkommen eine Abschirmwirkung entfalten und z.B. die Quellensteuer minimieren. Beispielhaft die Schweiz: Ist eine Gesellschaft in einer Nullsteueroase (Nicht-DBA-Sachverhalt) Anteilseigner an einer Schweizer Kapitalgesellschaft, besteuert die Schweiz abfließende Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt hingegen nur mit 5%-10% Quellensteuer. Oder Deutschland: Ist eine EU-Gesellschaft Anteilseigner an einer Deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt die EU-Gesellschaft die abfließenden Dividenden unter bestimmten Voraussetzungen -unter Wirkung der EU -Mutter-Tochter-Richtlinie– steuerfrei (bei 5% KSt-Vorbehalt). Im Nicht-DBA-Sachverhalt volle Quellensteuer.
Dennoch gibt es bestimmte Konstellationen, wo die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase sinnvoll sein kann: Z.B. es besteht nach außen keine Verbindung zwischen „Nutznießer“ und Gesellschaft, Dividenden werden nicht an den Nutznießer in seinem Ansässigkeitsstaat überwiesen,…die Offshore-Gesellschaft fungiert nur als Shareholder einer Gesellschaft im DBA-Sachverhalt usw.
Es hängt eben immer von dem Einzelfall ab.



