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Offshore Firmengründung
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung von Gesellschaften in „Nullsteueroasen“ bzw. in Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern
- Gründung von Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht- DBA-Sachverhalt für Mandanten außerhalb Deutschlands
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
Offshore Firmengründung und Grundlegende Begriffsbestimmungen im internationalen Steuerrecht
Grundsätzlich muss man im Kontext einer Firmengründung im Ausland zwischen Gesellschaftsgründungen in der Europäischen Union (EU) durch EU-Ansässige, DBA-Sachverhalt (Sitzstaat der Auslandsgesellschaft unterhält ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten bzw. seiner Gesellschaft) und Nicht-DBA-Sachverhalt (Steueroasen-Länder wie z.B. Cayman Islands, Seychellen usw..) unterscheiden.
In aller Regel ist bei den meisten Mandanten davon auszugehen, dass sich die Firmengründung in einer sogenannten Nullsteueroase /Nicht-DBA-Sachverhalt (BVI, Seychellen, Panama usw..) nachteilig gestaltet, gegenüber einer Firmengründung in der EU bzw. mit DBA-Sachverhalt. Stichworte sind:
-Annahme des Gestaltungsmissbrauchs (nationale Gesetze/Regelungen zur Verhinderung der Steuerflucht), Umkehr der Beweislast (der mutmaßlich Steuerflüchtige muss nachweisen, dass es sich nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt), Negativwirkungen der G20 Abkommen (Abkommen über Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten zwischen Steueroasenländern und den G20 Staaten) und das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates definiert sich nicht über Artikel 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), sondern über die innerstaatlichen Regelungen (in Deutschland also über §§12/13 A0).
Für Deutsche Mandanten außerdem: Negativwirkungen der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung und Negativwirkung des Deutschen Außensteuergesetzes (§ 8 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung).
Offshore Firmengründung in Steueroasen-Staaten: Verhinderung der Negativwirkungen
Diese Negativwirkungen können i.d.R. nur verhindert werden, sofern:
- „Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ nachweisbar im Sitzstaat (also z.B. auf den Seychellen,Cayman Islands usw.) belegen ist: Bei Treuhand kein Nominee- oder reiner Treuhand-Direktor, sondern angestellter Direktor im Sitzstaat mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft und vergleichbarem/üblichen Gehalt (Fremdvergleichsgrundsatz) UND
- Im Sitzstaat (also z.B. auf den Seychellen, BVI usw) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (Büro und Mietvertrag, ggf. Mitarbeiter, =Fremdvergleichsgrundsatz) UND
- ein wirtschaftlicher Grund vorliegt. Die Negativwirkungen des Deutschen Außensteuergesetzes können zu dem nur vermieden werden, sofern die Gesellschaft im Sitzstaat aktive Geschäfte nach Aktivkatalog des §8 AStG realisiert, sofern ein Deutscher Anteilseigner mehr als 50% der Shares hält (beherrschenden Einfluss). Die meisten Industriestaaten kennen übrigens eine vergleichbare Regelung wie das Deutsche Außensteuergesetz.
Österreich kennt keine Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung analog des Deutschen Außensteuergesetz.
Von obigen Betrachtungsweisen kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat (also z.B. auf den Seychellen, Cayman Islands usw) eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer existiert, dann immer Betriebsstätte im Sitzstaat.
Aufgrund obiger Einlassungen eignen sich für die meisten Mandanten Gesellschaftsgründungen in der EU oder zumindest im DBA-Sachverhalt besser, als Firmengründungen in typischen Steueroasen-Ländern.
Von obigen Einlassungen abweichend kann es dennoch Gründe geben, eine Gesellschaft in einem Steueroasenland als rechtswidrige Zwischengesellschaft zu gründen. In einem solchen Fall sollten allerdings zwingend hinreichende Vorsichtsmaßnahmen greifen wie unten beschrieben (Die „Wo kein Kläger da kein Richter-Gesellschaft“).
Offshore Firmengründung: Gesellschaften in der EU
-Gesellschaften in der EU, gegründet durch Ansässige in der EU:
Als übergeordnetes Rechtsgut greift die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit. Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt.
In jedem Falle findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom 23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).
Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten. Außerdem:
- Keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie.
- Positivwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens i.d.R. vorhanden Niedrigsteuerländer in der EU sind: EU-Sonderzonen Kanaren und Madeira (5% Körperschaftssteuer, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Investitionen und/oder Mitarbeiter), Zypern und Irland mit 12,5% Steuern, Bulgarien mit 10% Körperschaftssteuer. GGF. kommt noch Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Körperschaftssteuer in Frage.
Offshore Firmengründung: Gesellschaftsgründungen mit DBA-Sachverhalt
- Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBAs) vorhanden, z.B. gegen hohe Quellenbesteuerung bei Dividendenausschüttungen ins Ausland
- Das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland definiert sich ausschließlich über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht (in Deutschland §§12/13 AO). Mithin löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der ständige Vertreter der Auslandsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates keine Betriebsstätte aus, also umgekehrt zum Nicht-DBA-Sachverhalt -Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, andere Länder kennen ähnliche Regelungen
- Keine Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit
- Keine Wirkung EU-Fusionsrichtlinie und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Niedrigsteuerländer im DBA-Sachverhalt für Deutsche und österr. Mandanten sind: VAE (keine Steuern), Schweiz (15,5% im Kanton Zug), Singapur oder Mauritius.
Offshore Firmengründung: Gesellschaftsgründungen im Nicht-DBA-Sachverhalt (Offshore Firmengründung-Nullsteueroase, z.B. BVI, Seychellen, Panama)
- keine Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden
- Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland definiert sich über innerstaatliches Recht und nicht über 5 DBA.
Mithin: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der ständige Vertreter löst eine Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates aus
- Keine Wirkung EU Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie
- Schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast
- Negativwirkungen des Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes für Deutsche Mandanten: http://etc-lowtax.net/steuerhinterziehungsbk_gesetz.htm
- Zu beachten sind ferner die Auskunftsvereinbarungen G20 (weitere Informationen in den Anlagen oder unter: http://etc-lowtax.net/g20_abkommen.htm )
Offshore Firmengründung in Steueroasen- Staaten: Bewertung
Dieses bedeutet nicht, dass die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt grundsätzlich abzulehnen ist.
Dennoch müssen wir Sie über Risiken und Alternativen entsprechend informieren. Für die meisten Mandanten eignet sich allerdings eine Gesellschaftsgründung in der EU oder NUR-DBA-Sachverhalt wesentlich besser als eine Firmengründung in einer Nullsteueroase, was die obigen Einlassungen zeigen. Eine Firmengründung in Steueroasen-Ländern /Nicht-DBA-Sachverhalt kann unter folgenden Faktoren dennoch Sinn machen:
- Im Steueroasen- Staat wird ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert (Büro, Mietvertrag, ggf Angestellte=Fremdvergleichsgrundsatz)
- Kein Einsatz eines Nominee-oder reinen Treuhand-Direktors, sondern mindestens ein ständig präsenter Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft und üblichen/vergleichbaren Gehalt nach der Gehaltsstruktur des Sitzstaates (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte)
- Die „Wo kein Kläger, da kein Richter Gesellschaft“: Zwar eigentlich Gestaltungsmissbrauch/rechtswidrige Zwischengesellschaft, jedoch kein Bezug zum eigentlichen Nutznießer erkennbar :
- z.B. Dividenden fliessen nicht oder nicht erkennbar an den Nutznießer -es ist in keinem Fall erkennbar, dass der Nutznießer die Geschicke der Gesellschaft lenkt (keine erkennbare Fernsteuerung z.B. von Deutschland oder Österreich aus)
- die Konstellation wird den heimischen Steuerbehörden in keinem Fall bekannt, kein Geldfluss nach Deutschland oder Österreich
- keine Rechnungsstellung nach Deutschland, Österreich oder EU. In keinem Fall darf eine Steueroasen-Gesellschaft Rechnungen an eine deutsche Firma oder natürliche Person stellen oder umgekehrt. Gerade das Deutsche Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz schließt die Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen aus, es sei denn, es wird nachgewiesen das es sich bei der Steueroasengesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt
- Nutznießer ist als wirtschaftlich Berechtigter z.B. im Kontext des Bankkontos der Steueroasengesellschaft nicht erkennbar, kein Konto in Deutschland oder Österreich
- Als Standort für die Gründung der Steueroasen-Gesellschaft wird ein Land ausgesucht, welches keine Abkommen unterzeichnet hat oder unterzeichnete Abkommen nicht umsetzt (Belize, Panama)
- Kein Warenlager, Repräsentanz oder Bevollmächtigter/ständiger Vertreter außerhalb des Sitzstaates der Steueroasen-Gesellschaft
- Shareholder/Direktor/Treugeber der Offshore-Gesellschaft unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Land ohne analoge Regelungen/Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs wie z.B. Deutschland oder Österreich
- Offshore Gesellschaft ist keine aktive/operative Gesellschaft im Sinne, sondern z.B. Eigner einer Gesellschaft in der EU.